ECLI:DE:BGH:2017:280617BIZR167.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 167/15 vom 28 . Juni 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffle r und Feddersen beschlossen: Von dem durch Beschluss vom 27. April 2017 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf insgesamt festg e- n- trag, 75.000 r- satzpflicht und 15.000 Gründe: Der Senat hat den Streitwert für den Unterlassungsantrag in Überei n- F ür den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hat er einen Streitwert von 75.000 (25% des Unterlassungsstreitwerts) und für den Auskunftsantrag einen Strei t- wert von 15.000 (5% des Unterlassungsstreitwerts) angesetzt. Danach b e- . Der Streitwert war nicht im Hinblick darauf zu erhöhen, dass die Klägerin ihre Anträge im Eventualverhältnis auf vertragliche, sachenrechtliche bzw. deli k- ti sche und urheberrechtliche Anspr uchsgrundlagen gestützt hat. Zwar werden mehrere Ansprüche, die i m Eventualverhältnis geltend gemacht w erden , z u- sammengerechnet, soweit eine Entscheidung über sie ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Klägerin hat im vorliege nden Fall jedoch nicht mehrere pr o- zessuale Ansprüche (Streitgegenstände) geltend gemacht. 1 2 - 3 - Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgege n- stände vor, wenn die materiell - rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge e r- kennbar unterschiedlich ausgestaltet. Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbewerbswidriges Ve r- halten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Dann liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgegenstände vor. Diese Maßstäbe gelten ebenfalls, wenn der Kläger A n- sprüche aus unerlaubter Handlung - etwa wegen Verletzung eines Schutzrechts oder wege n eines wettbewerbswidrigen Verhaltens - und aus Vertrag verfolgt. Auch dann ist maßgeblich, ob aufgrund der materiell - rechtlichen Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind und deshalb mehrere Streitgegenstände v orliegen oder ob bei natürlicher B e- trachtungsweise von einem Lebenssachverhalt auszugehen ist, auf den nur un - terschiedliche Anspruchsnormen Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 20 13, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 Peek & Cloppenburg III , mwN ). Im Streitfall ist bei natürlicher Betrachtungsweise von einem Leben s- sachverhalt auszugehen, auf den nur unterschiedliche Anspruchsnormen a n- wendbar sind. D ie Klägerin stützt ihre Klage anträge darauf, dass die Mitarbeiter der Beklag ten auf deren Weisung an den Online - Spielen "World of Warcraft" und "Diablo III" teilgenommen haben, um durch die Analyse der Spielabläufe die für die Entwicklung der Automatisierungssoftware benötigten Informationen 3 4 - 4 - zu gewinnen . Sie macht geltend, die Nutzung der Spielsoftware zu gewerbl i- chen Zwecken und insbesondere für die Herstellung und den Vertrieb von Bots verstoße gegen ihre Nutzungsbedingungen. Dieser einheitliche Leben s- sachverhalt liegt nicht nur den vertraglichen und den sachenrechtlichen bzw. deliktischen Ansprüchen zugrunde, sondern auch den urheberrechtlichen A n- sprüchen, die maßgeblich vom Inhalt der Lizenzverträge bestimmt werden. Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.08.2014 - 33 O 2 6527/13 - OLG München, Entscheidung vom 02.07.2015 - U 3427/14 Kart -
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