ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZR167.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 167/15 vom 27. April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löff ler und Feddersen beschlossen: Die Beschwerde n der Beklagten und der Klägerin gegen die Nicht - zulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Obe r- landesgerichts München vom 2. Juli 2015 w erden zurückgewi e- sen. Von den Kosten des Beschwerdeverfa hrens tragen die Beklagte 63% und die Klägerin 37%. Der Streitwert wird auf 390.000 Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Parteien haben keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung ein er einheit lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten aufgeworf e- nen urheberrechtlichen Fragen sind inzwischen durch die S enatsentscheidung "World of Warcraft I" ( BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15, GRUR 2017, 266 Rn. 53 ff. = WRP 2017, 320 ) geklärt. Eine Revision der Beklagten hätte auch keine Aussicht auf Erfolg, weil sich die Entscheidung des Ber u- fungsgerichts im Ergebnis als richtig darstellt ( vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1 2 - 3 - 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 = WRP 2004, 1051 - PEE - WEE ). Die auf Computerprogramme zugeschnittene Bestimmung des § 69d Abs. 3 UrhG ist auf die auch audiovisuelle Elemente enthaltenden S piele "World of Warcraft" und "Diablo III" nicht anwendbar. 2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.08.2014 - 33 O 26527/13 - OLG München, Entscheidung vom 02.07.2015 - U 3427/14 Kart - 3 4
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