ECLI:DE:BGH:2017:061217BIZR167.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 167/16 vom 6. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . Deze mber 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: D i e Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg 3. Zivilsenat vom 29. Juni 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 3 0.000 Gründe: I. De r Beklagte vertreibt in Deutschland zwei Kräuterteemischungen mit den Bezeichnungen " Detox " und " Detox mit Zitrone " . Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, hält die se beiden Pr o- duktbezeichnung en für irreführend im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Ve r- bindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betre f- fend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) und für unz u- lässige gesundheitsbezogene Angabe n im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert - und gesundheitsbezogene Angaben über L e- bensmittel. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Bezeichnung " Detox " im Sinne einer entgiftenden Wirkung des Tees auf den menschlichen Körper . Die Bezeichnung sei eine nicht n ach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassene und nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung verbotene gesundheitsbezogene Angabe. Der Beklagte könne sich nicht auf die Übe r- gangsregelung en nach Art. 28 Abs. 2 und 5 d ies er Verordnung berufen . Als unspez ifische Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1 2 - 3 - Nr. 1924/2006 wäre die Angabe " Detox " unzulässig, weil ihr keine spezielle g e- sundheitsbezogene Angabe beigefügt sei . Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Unterlassung der Ver wendung der Produktbezeichnung en " Detox " und " Detox mit Zitrone " für Kräuterteemischungen sowie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 178,50 Das Berufungsgericht hat der vor dem Landgericht erfolglosen Klage stattgegeben (OLG Bamberg , MD 2016, 9 48 ). Die vom Kläger beanstandeten Bezeichnung en erweckten beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, der Verzehr der beworbenen Tees habe wegen der darin enthaltenen pflanzlichen Stoffe eine entgiftende Wirkung und führe zu einer Verbes serung des Gesun d- he itszustandes. Es handele sich um spezifische gesundheitsbezogene Ang a- ben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die mangels eines wissenschaftlichen Nachweises ihrer Richti g- keit unzulässig seien. Die Voraussetzu ngen der Übergang sregelungen gemäß Art. 28 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 lägen nicht vor. II. D i e vom Berufungsgericht zugelassene Revision de s Beklagten ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Voraus setzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (dazu II 1). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (dazu II 2). 1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entsc heidung des Revisionsgerichts ( BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 I ZR 255/02, GRUR 2005, 448 = WRP 2005, 508 SIM - Lock II; Beschluss 3 4 5 6 - 4 - vom 31. Mai 2010 II ZR 105/09, NJW - RR 2010, 1625, jeweils mwN) . De r vom Berufungsgericht angenommene Gr u nd für die Zu lassung der Revision , die Auswirkungen des Rechtsstreits berührten die Interessen der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts in besonderem Maße, lieg t nicht mehr vor. Zu der Frage, ob der Vertrieb von Tees unter der Beze ichnung " Detox " mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vereinbar ist, gibt es inzwischen mit den Urteilen der Oberlandesgerichte Celle (GRUR - RR 2016, 302), Düsseldorf (MD 2016, 641) und in der vorliegenden Sache Bamberg (MD 2016, 948) eine gefestigte Re chtsprechung, die zumindest in ihre n Grun d- aussagen übereinstimmt (vgl. OLG Bamberg, MD 2016, 948 juris Rn. 83 und 93; Hagenmeyer, WRP 2017, 375, 378 f.). 2. Die Revision de s Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Soweit die Revision geltend m acht, der angesprochene Verbraucher werde die Buchstabenkombination " tox " in den beanstandeten Produktbezeic h- nungen entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung nicht automatisch mit Begriffen wie " Toxin " oder " toxisch " verbinden und durch i hre Kombination mit der aus dem Lateinischen übernommenen Vorsilbe " De " zum Bedeutungsinhalt " entgiftend " gelangen, sondern ebenso wie den vergleichb a- ren und ihm bekannten Begriff " Botox " als Eigennamen ohne produktbeschre i- bende Funktion auffassen, setzt s ie ihr eigenes Verständnis in revisionsrech t- lich unzulässiger Weise an die Stelle des Verständnisses des Tatrichters (vgl. auch die mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung überei n- stimmende Beurteilung durch die Oberlandesgerichte Celle [GRUR - RR 2016, 302, 303 f. ] und Düsseldorf [MD 2016, 641, juris Rn. 18 bis 29]) . Nichts A bwe i- chendes ergibt sich a us den Angaben auf der Verpackung, in der der Beklagte die beiden Tees vertreibt, und in der für diese betriebenen Werbung. Nach den vom Berufungsg ericht getroffenen Feststellungen versteht der Verbraucher die 7 8 - 5 - dort zum " inneren Reinemachen " gemachten Aussagen als Hinweis auf eine durch die Produkte des Beklagten bewirkte Entgiftung des Körpers . b ) Das Berufungsgericht hat auch insoweit in Überein stimmung mit dem Oberlandesgericht Celle (GRUR - RR 2016, 302, 3 0 4) und dem Oberlandesg e- richt Düsseldorf (MD 2016, 641 juris Rn. 31 bis 36) ohne Rechtsfehler ang e- nommen, dass die B ezeichnung " Detox " für d i e vo m Beklagten vertriebenen Tee s nicht lediglich e inen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthielt, so n- dern eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung darstellte. c) Die Revision meint allerdings , bei den Begriffen "Detox" und "Detox mit Zitrone" in ihrer Bedeutung als "entgiftend" oder "entschlackend" fehle es jedenfalls an der Bezugnahme auf eine konkrete Wirkung der Mittel für b e- stimmte Körperfunktionen. Die Begriffe verwiesen daher nur auf entsprechende Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen, also eine Verbesserung des körpe r- lichen Allgemeinzustandes und eine Steigerung des gesundheitlichen Wohlb e- find ens , wo mit sie der Regelung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterfielen . Die Revisionserwiderung weist hierzu jedoch mit Recht darauf hin, dass eine Entgiftung begrifflich dazu dient, einer Vergiftung entgegenzuwirken, so dass, wenn ei ne Vergiftung den gesamten Organismus betrifft, eine Entgiftung spiegelbildlich nicht auf einzelne Körperteile beschränkt sein kann. Ebenso wenig steht der Umstand, dass sich die Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" auf die jeweilige Kräutertee mischung insgesamt bezi e- hen und in der Folge auch kein konkreter Nährstoff oder Bestandteil bezeichnet wird, auf den der Einfluss des Verzehrs auf die "Entgiftung" oder "Entschl a- ckung" zurückgeführt werden könnte, d er Einordnung dieser Bezeichnungen als 9 10 11 - 6 - sp ezielle gesundheitsbezogene Angabe n im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Ve r- ordnung (EG) Nr. 1924/2006 entgegen. Soweit der Senat entschieden hat, dass eine gesundheitsbezogene Angabe bei einem nicht nur aus einem Stoff best e- henden Produkt nur zulässig ist, wen n sie die Substanz benennt, die die b e- hauptete Wirkung hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 35 f. und 40 = WRP 2016, 1359 Repair - Kapseln), werden d a- mit Anforderung en an die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben ge stellt. Dies er Umstand schließt aber nicht aus, dass einem aus mehreren Stoffen oder Bestandteilen zusammengesetzten Produkt insgesamt bestimmte gesundheit s- bezogene Wirkungen zugeschrieben werden. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, Bezeic hnungen, die auf eine nach dem Stand der Schul medizin nicht gegebene Entgiftung oder Entschlackung hinwiesen, seien notwendig bloße Verweise im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weil eine nicht gegeb ene Wirkung naturgemäß nicht Ge genstand eines Zulassungsverfahrens sein kön n- te. Wenn die den Produkten de s Beklagten durch ihre Bezeichnung zug e- schriebene Entgiftung des Körpers nach dem Verbraucherverständnis eine physiologische Wirkung darstel lt und eine solche Wirkung tatsächlich nic ht b e- steht und sich daher auch nicht wissenschaftlich nachweisen lässt, sind en t- sprechende spezielle gesundheitsbezogene Angaben unzulässig. d) Das Berufungsgericht hat auch r echtsfehler frei angenommen, die B e- zeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" seien unzulässig, weil es an einer wissenschaftlichen Absicherung der mit diesen Bezeichnungen angeblich ve r- bundenen Wirkungsaussagen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fehl e . Die Revision macht ohne Erfolg ge ltend, das Berufungsgericht habe di e- se Beurteil ung nicht näher begründet und sei insbesondere nicht auf das vo m Beklagten als Anlage B 5 vorgelegte Privatgutachten über die physiologischen 12 13 14 - 7 - Wirkungen einzelner Bestandteile der unter den Bezeichnungen "Detox " und "Detox mit Zitrone" vertriebenen Kräuterteemischungen und das vo m Beklagten als Anlage B 6 vorgelegte Dokument "Wissenschaftlicher Standpunkt: Einfluss auf die Regulierung des metabolischen Entgiftungsprozesses von Lebensmi t- teln generell und von Inha ltsstoffen des Pukka DETOX Tees im Speziellen" ei n- gegangen, obwohl nach de m Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die erforderliche wissenschaftliche Absicherung alle verfü g- baren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt und die Nachweise a bgewogen werden sollten. In diesem Zusammenhang ist wiederum zu berücksichtigen, dass sich die in der Bezeichnung "Detox" enthaltene gesundheitsbezogene A n- gabe nicht auf einzelne Zutaten, sondern auf das gesamte Produkt bezieht. E i- ne gesundheitsbezogene An gabe ist bei einem nicht nur aus einem Stoff best e- henden Produkt von vornherein nur zulässig, wenn sie die Substanz benennt, die die behauptete Wirkung hat. Dementsprechend war auch dem vo m Bekla g- ten in erster Instanz gestellten Antrag auf Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen. Überdies ist die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur zulässig, wenn die behauptete positive Wir kung der jeweiligen Substanz bereits zu dem Zeitpunkt anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, zu dem die Angaben gemacht werden (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 21 = WRP 2013, 1179 Vi talpilze; OLG Köln, MD 2016, 213, juris Rn. 34; KG, MD 2016, 1142, juris Rn. 121; OLG Celle, MD 2017, 151, juris Rn. 74). e) Nach d em zu vorstehend II 2 c Ausgeführten kommt es nicht mehr d a- rauf an, ob die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die ents prechende Sichtweise des Senats in der Vorlageentscheidung "RESCUE - Produkte" (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 33 = WRP 2015, 721) angestellte Hilfserwägung zutrifft, dass die für nährwert - und g e- 15 - 8 - sundheitsbezogene Angaben ü ber Lebensmittel im Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten allgemeinen Anforderungen (Art. 3 bis 7) una b- hängig vo n de m in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung geregelten Verbot auch für Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung gelten. f ) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Übergangsvo r- schrift des Art. 28 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Die se Regelung bezieht sich auf die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung. Dort geht es allein um Angaben zur Bedeutung eines Nährstoffes oder einer anderen Substanz. Die nach Art. 28 Abs. 5 der Verordnung weiterhin noch zulässigen Angaben dürfen daher nur substanzbezogen, nicht dagegen wie im Streitfall produktbezogen sein. g ) Die von der Revision schl ießlich noch herangezogene Übergangsvo r- schrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markenn a- men voraus, die der Verordnung nicht entsprechen. Eine auf der Verp ackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung stellt nur dann eine solche Bezeichnung dar, wenn sie nach der Beurteilung des nationalen G e- richts, das dabei alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Sache zu b e- rücksichtigen hat, gemäß den insoweit anwendbaren Vorschriften als eine so l- che Marke oder als ein solcher Name geschützt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 C299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 31 = WRP 2013, 1311 Green - Swan Pharmaceuticals). Der Beklagte hat jedoch in den Vori nstanzen keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine Verkehrsgeltung der Bezeichnungen "D e- tox" und "Detox mit Zitrone" als Hinweis auf das Unternehmen, für das der B e- klagte tätig ist, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits vor dem 1. Januar 20 05 schließen ließen. I n de m Schriftsatz vom 18. Mai 2016, auf den sich die Revision bezieht, hat der Beklagte lediglich ausgeführt, neben der pr i- mären Marke "Pukka" werde der Handelsname "Detox" als Identifizierung s- 16 17 - 9 - merkmal verwendet. Zu einer Verkehrs geltu ng vor dem 1. Januar 200 5 findet sich in dem Schriftsatz allein hinsichtlich der Bezeichnung "Pukka Detox" eine Aussage. Damit kommt für die davon abweichende Bezeichnung "Detox" eine Anwendung des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht in B e- tracht (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 33 ff., 37 Green - Swan Pharmaceut i- cals). h) D ie Ausführungen, die die Revision in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2017 zu m Hinweisbeschluss des Senats vom 15. August 2017 im Blick auf die dortigen Ausführung en zu Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (vgl. vorstehend unter II 2 g) gemacht hat, geben ebenfalls ke i- nen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sache. aa ) Der von der Klägerin als Anlage K 15 zur Klageschrift vorgelegte Ausdruck d er Bewerbung der beiden Kräuterteemischungen im Internet ließ anders als die von der Revision in d er Stellungnahme zum Hinweisbeschluss ausschnittsweise vergrößert wiedergegebenen Teile dieses Ausdrucks nicht die Details erkennen, die den Verkehr nach dies er Stellungnahme veranlassen sol l- ten, die Bezeichnung "pukka" einerseits und "detox" sowie "detox mit zitrone" andererseits nicht als Bestandteile einer einheitlichen Marke, sondern als zwei eigenständige Marken wahrzunehmen. Die Revision hat zu dem innerha lb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gemäß § 55 1 Abs. 2 ZPO auch keine Verfahrensrüge gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO erhoben, mit der sie geltend gemacht hat, das Ber ufungsgericht habe diesen von ih r zuletzt angeführten Gesichtspunk t bei seiner Entscheidung über die Berufung des Kl ä- gers unter Verstoß gegen § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen. bb ) E ntgegen der Darstellung der Revision in der Stellungnahme vom 2. November 2017 hat der Beklagte für die im Rahmen des Art. 28 Abs. 2 de r Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 allein interessierende Zeit vor dem 1. Januar 2005 lediglich eine i m Vereinigten Königreich bereits erfolgte Verwendung des 18 19 20 - 10 - Markennamens "Pukka Detox" vorgetragen, nicht dagegen, dass sich daraus dort seinerzeit bereits ein Markenschutz für die Bezeichnung "Detox" ergeben hatte. Davon abgesehen hatte das Berufungsgericht jedenfalls keine Veranla s- sung, von Amts wegen zu prüfen, ob der vom Beklagten erstmals in der Ste l- lungnahme vom 2. November 2017 explizit geltend gemachte Ze ichenschutz für die Bestandteile "detox" und "detox mit zitrone" der Zeichenkombinationen " pukka detox" und "pukka detox mit zitrone" im nicht harmonisierten Marke n- recht des Vereinigten Königreichs eine Grundlage hatte. Der Beklagte hat im Berufungsverfahr en allein einen entsprechenden Schutz der Angabe "Pukka Detox" geltend gemacht. III. Da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des im Streitfall a n- wendbaren Unionsrechts bestehen, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäisch en Union gemäß Art. 267 AEUV nicht vera n- lasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1 . Oktober 2015 C452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 Doc Generici, mwN). 21 - 11 - I V . Die Koste nentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Koch Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Hof, Entscheidung vom 17.02.2016 - 1 HKO 22/15 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.06.2016 - 3 U 32/16 - 22
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