ECLI:DE:BGH:2019:140319BIZR167.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 167/18 vom 14. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterin Dr. Schwonke, de n Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de s Beklagten wird unter Zurück- weisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. August 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin hinsichtlich der Aussprüche I 1 b , c und d sowie I 2 und 3 zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des B eschwer- de verfahren s , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra- gen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf insgesamt 93.750 und für den zurückgewiesenen Teil de s Beschwerdeverfahrens auf 75 Gründe: I. Die Parteien sind Rechtsanwälte. Im Impressum der Internetseite www.anwaltsforum - patientenanwä tri tt der Beklagte als " Anbieter nach § 5 TMG/MDStV " auf. Er schaltete Google - Adwords - Anzeigen mit der Überschrift " Fach- anwälte Medizinrecht - anwaltsforum - patientenanwä " . Der Kläger hält die Wer- bung des Beklagten für irreführend und hat ihn vorgerichtl ich abgemahnt. 1 - 3 - Auf die Berufungen der Parteien hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil dahingehend neu gefasst, dass dem Beklagten mit dem Urteilstenor zu I 1 ver- boten w ird , im Wettbewerb a) , b) im Gebiet der Dienstleistungen des Medizinr echts auf Patientenseite als " Anwalts- forum Patientenanwälte im Geburtsschadensrecht " aufzutreten [es folgt eine Bezugnahme auf Anlagen] , c) im Gebiet der Dienstleistungen des Medizinrechts auf Patientenseite als " Anwalts- forum - Patientenrechte " aufzutreten [es folgt die Bezugnahme auf eine Anlage] , d) zu behaupten und zu verbreiten: aa) " Das Anwaltsforum ist ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen im Medizinrecht, die bundesweit für Patienten beim Ver- dacht eines ärztlichen Behandlung sfehlers insbesondere bei Geburtsschä- den tätig sind. Mitglied des Anwaltsforum s Patientenanwälte im Geburts- schadensrecht dürfen nur Anwälte werden, die über einen Titel zum " Fach- anwalt für Medizinrecht " oder einen Titel zum " Master of Laws " im Medizin- recht verfügen und damit ihre Qualifikation in diesem Rechtsgebiet unter Beweis gestellt haben. Wir nehmen keine Rechtsberatung im Einzelnen vor, wir vermitteln aber Anfragende an unsere Anwälte - bundesweit! Diese wer- den sich nach Kontaktaufnahme unverzüglich mi t Ihnen in Verbindung set- zen . " und bb) " Das Anwaltsforum Patientenanwälte im Geburtsschadensrecht verfügt ne- ben qualifiziert tätigen Anwälten auch über einen Pool von hochqualifizierten fachmedizinischen Sachverständigen jeder medizinischen Fachrichtung , insbesondere im Bereich von Geburtsschäden, die im Bedarf sfalle involviert werden können . " sowie cc) " W - bundesweit ! Diese werden sich nach Kontaktaufnahme unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen . " , w enn dies geschieht, wie auf der Webseite www.anwaltsforum - patientenanwä angegeben. Das Kammergericht hat ferner die auf die Verbote I b, c, und d bezogenen An- sprüche auf Auskunft serteilung (Urteilstenor I 2) und Feststellung der Schadenser- 2 3 - 4 - satzpfli cht (Urteilstenor I 3) zuerkannt . Mit der Revision möchte der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angegriffe nen Urteils, soweit darin hin- sichtlich der Aussprüche I 1 b, c und d sowie I 2 und 3 zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist , und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Be- rufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zu I 1 b , c und d und die darauf bezogene Verurteilung zu r Auskunft serteilung (I 2) und Feststellung der Schadenser- satzpflicht (I 3) wie folgt begründet: Die Angaben zum " Anwaltsforum Patientenanwälte " seien irreführend. Der an- gesprochene Verkehr - von einem Geburtsschadensfall betroffenen Personen - ent- nehme diesen Angaben, dass es sich um einen aktiven, der Ebene von Sozietäten oder Partnerschaften übergeordneten Zusammenschluss von Rechtsanwälten han- dele, deren Gemeinsamkeiten in der Vertretung von Pa tienten im Geburtsschadens- recht bestehe und die Patienteninteressen in besonderer Weise zur Durchsetzung verhelfen wollten. Die angegriffenen Angaben seien irreführend, weil der Zusam- menschluss nach dem Vortrag des Beklagten im Zeitpunkt der Werbung am 17. Feb- ruar 2017 über ein Vorbereitungsstadium nicht hinausgekommen gewesen sei und letztlich nur aus dem Beklagten und seinen freien Mitarbeitern bestanden habe. 2. Das Berufungsgericht hat mit dieser Beurteilung den A nspruch des Beklag- ten auf rechtliches Gehör verletzt. a) D er Beklagte hat für das Bestehen der Arbeitsgemeinschaft wie folgt vorge- tragen: Der Beklagte tritt nicht als Arbeitsgemeinschaft auf, sondern er weist auf eine existie- rende Arbeitsgemeinschaft hin und offenbart sich für diese existier ende Arbeitsge- meinschaft als Ansprechpartner. 4 5 6 7 8 - 5 - Beweis: Zeugnis der G ründer der Arbeitsgemeinschaft: Rechtsanwalt M. , LLM, Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwältin R. , Fachanwältin für Medizinrecht Prof. G. , Gütersloh, Fachanwalt für Medizinrec ht b) D as Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe sich allein auf in seiner eigenen Kanzlei tätige Mitarbeiter gestützt, so dass eine übergeordnete Ar- beitsgemeinschaft nicht bestehe. Hierbei hat es übersehen, dass der vom Beklagten benannte Re chtsanwalt G . nicht sein Mitarbeiter ist. Für das Bestehen der Arbeitsgemeinschaft ist nicht der Beklagte beweisbelas- tet , weil die Darlegungs - und B eweislast für die Irreführung, also auch für das Nicht - bestehen der Arbeitsgemeinschaft, den Kläge r als Anspruchssteller trifft (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 175/11, GRUR 2013, 1058 Rn. 22 f. = WRP 2013, 1333 - Kostenvergleich bei Honorarfactoring; Urteil vom 19. Februar 2014 I ZR 230/12, GRUR 2014, 578 Rn. 16 = WRP 2014, 697 - U mweltengel für Trage- tasche) . Angesichts der Benennung angeblicher Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft durch den Beklagten war es somit Sache des Klägers zu beweisen, dass mangels Mit gliedschaft des Rechtsanwalts G . eine Arbeitsgemeinschaft im vom Beru - fungsgericht zugrunde gelegten Sinne im Zeitpunkt der Werbung nicht bestand. Diese Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich , weil nicht ausgeschlos- sen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergange- nen Vorbringens anders en tschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2010 II ZR 296/08, BGHZ 187, 69 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2012 V ZR 141/11, WuM 2012, 164 Rn. 11; Beschluss vom 11. April 2013 - I ZR 160/12, TranspR 2013, 383 Rn. 16). D ie von der Beschwer deerwiderung angestellte Erwä- gung, es sei auszuschließen, dass Rechtsanwalt G . Mitglied der Arbeitsgemein - schaft sei, weil es sich bei ihm um einen Konkurrenten des Beklagten mit eigener " Kampagne " handele, beseitigt die Entscheidungserheblichkeit de s Gehörverstoßes nicht, weil sie eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung enth ält . Glei- ches gilt für die Bezugnahme auf den Vortrag des Klägers, der Internetseite des Be- 9 10 11 - 6 - klagten selbst sei ein späteres Gründungsdatum zu entnehmen gewesen. Diese Würd igung ist Sache des Berufungsgerichts nach vollständiger Erfassung des Sach- verhalts. III. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, weil insoweit die Rechtssache kein e grundsätzliche Bedeutung hat und auch we der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Koch Sch affert Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2018 - 16 O 239/16 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.08.2018 - 5 U 134/17 - 12
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