BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 168/03 Verk374ndet am: 29. Juni 2006 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja EGBGB Art. 27 Abs. 1 Satz 2, Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Zur Frage, welches Recht auf einen Vertrag 374ber einen grenz374berschreitenden multimodalen Transport anzuwenden ist. EGBGB Art. 32 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Die Frage, inwieweit aus Vertragsverletzungen resultierende Anspr374che ein schuldhaftes Handeln voraussetzen, bestimmt sich nach dem Vertragsstatut. Die Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 EGBGB 374ber das mit zu ber374cksichtigende Recht des Staates, in dem die Erf374llung erfolgt, erfasst diejenigen Regeln nicht, die die Substanz der Vertragspflichten wie insbesondere den Haftungsma337stab betreffen. BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - I ZR 168/03 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 4. Juni 2003 - unter Zu-r374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der L. GmbH mit Sitz in G366ttingen (im Weiteren: Versenderin). Diese beauftragte die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, mit der Bef366rderung von zwei Paketen zu der 1 - 3 - L. America in Troy/USA. Das von der Beklagten am 18. Oktober 2000 374ber- nommene Paket mit der Kontrollnummer 97930 geriet auf dem Transportweg in Verlust. 2 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, das Paket sei infolge grober Organisa-tionsm344ngel im Betriebsablauf der Beklagten verloren gegangen. Die in ihm enthaltenen Gegenst344nde h344tten einen Wert von 52.300 US-Dollar gehabt. Die Kl344gerin habe die Versenderin wegen des Schadens in H366he von 118.876,83 DM entsch344digt. Die Kl344gerin hat die Beklagte daher aus 374bergegangenem Recht auf Zahlung von 52.300 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch genommen. 3 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Vorwurf, den Verlust des Pakets leichtfertig verursacht zu haben, zur374ckgewiesen. Da die Absenderin keine Wertangabe gemacht habe, bestehe eine Haftung nur in H366-he der Haftungsbeschr344nkungen des Warschauer Abkommens. 4 Das Landgericht hat die Beklagte unter Anrechnung einer von dieser vorprozessual erbrachten Zahlung in H366he von 1.000 DM und unter Ber374cksich-tigung des Haftungsh366chstbetrags gem344337 Art. 22 WA (1955) zur Zahlung von 1.034,22 200 verurteilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. 5 Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Klagesumme nebst Zinsen abz374glich der vorprozessual bezahlten 1.000 DM verurteilt. 6 Mit ihrer (vom Senat) zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils. 7 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 8 I. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r im Wesentlichen begr374ndet er-achtet und hat hierzu ausgef374hrt: Die Beklagte habe sich gegen374ber der Versenderin verpflichtet, das Pa-ket zu fixen Kosten von G366ttingen nach Troy/USA zu bef366rdern, und daher hin-sichtlich dieses Transports die Rechte und Pflichten eines Frachtf374hrers gehabt. Da das Paket aufgrund eines einheitlichen Frachtvertrags zun344chst mit dem Lkw und sodann mit dem Flugzeug habe bef366rdert werden sollen, habe es sich um einen multimodalen Transport gehandelt. Die Beklagte verm366ge nicht zu beweisen, auf welcher Teilstrecke des geplanten Transportwegs das Paket ver-loren gegangen sei. Das von ihr vorgelegte, nachtr344glich aus ihrem Datenbe-stand gefertigte Sendungsverlaufsprotokoll erbringe keinen Beweis daf374r, dass das Paket bis zu dem Umschlaglager der Beklagten in Philadelphia transportiert worden sei. Da mithin nicht feststehe, dass der Schaden auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten sei, hafte die Beklagte nach den allgemeinen Bestim-mungen der 247247 407 ff. HGB. 9 Die Kl344gerin sei mit ihrem im zweiten Rechtszug nachgeholten Vortrag zum Vorliegen von Anhaltspunkten f374r ein leichtfertiges Handeln der Beklagten nicht ausgeschlossen. Da die Beklagte gerichtsbekannt keine Schnittstellenkon-trollen durchf374hre, sei ihre Betriebsorganisation grob fehlerhaft. Die Bestim-mung des 247 531 ZPO bezwecke nicht, das Berufungsgericht zu zwingen, se-henden Auges materiell-rechtlich falsche Entscheidungen zu treffen, und stehe daher der Ber374cksichtigung instanzlich nicht vorgetragener gerichtsbekannter Tatsachen nicht entgegen. Sie sei au337erdem deshalb nicht anzuwenden, weil 10 - 5 - das Landgericht die Kl344gerin nicht darauf hingewiesen habe, dass diese nach der neuen h366chstrichterlichen Rechtsprechung greifbare Anhaltspunkte f374r die Berechtigung des von ihr erhobenen Vorwurfs vorzutragen hatte. 11 Das Unterlassen von Schnittstellenkontrollen rechtfertige den Vorwurf leichtfertiger Schadensverursachung i.S. des 247 435 HGB, so dass die Beklagte f374r den eingetretenen Schaden unbeschr344nkt hafte. Der Einwand mitwirkenden Verschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration greife im Ergebnis nicht durch, weil die Beklagte, wie ebenfalls gerichtsbekannt sei, auch bei wertdekla-rierten Paketen keine l374ckenlose Schnittstellenkontrolle durchf374hre. Die Aktivle-gitimation der Kl344gerin folge jedenfalls daraus, dass die Versenderin der Kl344ge-rin die Schadensunterlagen zur Verf374gung gestellt und dieser damit konkludent die ihr gegen374ber der Beklagten zustehenden Schadensersatzanspr374che abge-treten habe. Die im zweiten Rechtszug durchgef374hrte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Versenderin durch den Verlust des Pakets ein Schaden in H366he von 52.300 US-Dollar entstanden sei. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nur inso-weit nicht stand, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versenderin bei der Entstehung des Schadens verneint hat. 12 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Be-klagte der Kl344gerin f374r den eingetretenen Schaden nach 247 452 Satz 1 HGB i.V. mit 247247 407, 425 Abs. 1, 247 435 HGB unbeschr344nkt haftet. 13 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf den zwi-schen der Versenderin und der Beklagten zustande gekommenen G374terbef366r-derungsvertrag das deutsche Recht anzuwenden ist. 14 - 6 - aa) Nach den Umst344nden des Falles spricht alles daf374r, dass die in der Bundesrepublik Deutschland ans344ssigen Parteien des Vertrags konkludent eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.2004 - II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, 3708). Au337erdem wird bei einem G374terbef366r-derungsvertrag gem344337 Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB vermutet, dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Bef366rderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet, und sich aus der Gesamtheit der Umst344nde nicht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (vgl. M374nchKomm.BGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 321 m.w.N. in Fn. 1054). Dies gilt auch f374r multimodale Frachtver-tr344ge i.S. des 247 452 HGB (OLG Dresden TranspR 2002, 246; Koller, Transport-recht, 5. Aufl., 247 452 HGB Rdn. 1 m.w.N. in Fn. 4). Im Streitfall spricht nichts daf374r, dass hier solche engeren Verbindungen mit einem anderen Staat beste-hen. 15 bb) Das danach auf das Vertragsverh344ltnis zwischen der Beklagten und der Versenderin anwendbare deutsche Recht ist gem344337 Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB insbesondere ma337gebend f374r die Folgen der Nichterf374llung der durch den Vertrag begr374ndeten Verpflichtungen. Entgegen dem insoweit missver-st344ndlichen Wortlaut der genannten Bestimmung unterfallen dem Vertragsstatut auch die Voraussetzungen von Anspr374chen aus Vertragsverletzungen (OLG K366ln RIW 1993, 414, 415 = OLG-Rep 1993, 106, 107; AnwK-BGB/Leible, Art. 32 EGBGB Rdn. 16; M374nchKomm.BGB/Spellenberg, 4. Aufl., Art. 32 EGBGB Rdn. 36, jeweils m.w.N.). Nach dem Vertragsstatut bestimmt sich ins-besondere auch die Frage, inwieweit hieraus resultierende Anspr374che ein schuldhaftes Handeln des Schuldners voraussetzen (Staudinger/Magnus, BGB, 16 - 7 - 13. Bearbeitung 2002, Art. 32 EGBGB Rdn. 46; AnwK-BGB/Leible aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 18, jeweils m.w.N.). 17 cc) Gem344337 Art. 32 Abs. 2 EGBGB ist das nach dem Vertragsstatut nicht anwendbare Recht des Staates, in dem die Erf374llung erfolgt, allerdings in Bezug auf deren Art und Weise zu ber374cksichtigen. Die Beklagte hat in den Vorinstan-zen geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass der Verlust der Sendung in den USA eingetreten sei, m374sse auch auf die dortigen Anforderungen an Sorgfalt, Kontrolle und Nachsorge abgestellt werden, die von den in Deutschland entwi-ckelten strengen Ma337st344ben erheblich abweichen w374rden. Die Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 EGBGB bezieht sich jedoch allein auf solche Regeln, die ledig-lich - wie etwa Regelungen 374ber Feiertage oder Gesch344ftszeiten, die die tat-s344chliche Erf374llung auf bestimmte Zeiten fixieren, sowie Bestimmungen 374ber t344gliche H366chstarbeitszeiten - die 344u337ere Abwicklung der Erf374llung betreffen (vgl. Staudinger/Magnus aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 84-87). Sie erfasst dagegen nicht solche Regeln, die die Substanz der Vertragspflichten - wie hier den Haf-tungsma337stab - betreffen (Staudinger/Magnus aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 81 m.w.N.). b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte nicht zu be-weisen vermocht hat, auf welcher Teilstrecke des geplanten Transportweges das Paket verloren gegangen ist. Die Revision hat hiergegen keine R374gen er-hoben. Danach ist im Streitfall kein Raum f374r eine Anwendung des 247 452a HGB und damit - anders als das Landgericht angenommen hat - auch kein Raum f374r eine Anwendung der Bestimmungen des Warschauer Abkommens. 18 c) Wie der Bundesgerichtshof nach Zulassung der Revision entschieden hat, kann eine gegen 247 531 Abs. 2 ZPO versto337ende Zulassung eines neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittels nicht mit der Revision ger374gt werden (vgl. 19 - 8 - BGH, Beschl. v. 22.1.2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458, 1459 f.; Urt. v. 2.4.2004 - V ZR 107/03, NJW 2004, 2382, 2383; Urt. v. 13.2.2006 - II ZR 62/04, NJW-RR 2006, 760, 761). 20 Aus demselben Grund hat auch die R374ge der Revision keinen Erfolg, das Berufungsgericht h344tte den von ihm angenommenen Versto337 des Landgerichts gegen seine materielle Prozessleitungspflicht gem344337 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 247 529 Abs. 2 ZPO nur dann ber374cksichtigen d374rfen, wenn die Kl344gerin ihn in der Berufungsbegr374ndung ger374gt h344tte. d) Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie bei dem streitgegen-st344ndlichen Transport nur bei einem Teil der Schnittstellen Kontrollen vorgese-hen hat. Dieser Umstand begr374ndet schon f374r sich allein den Vorwurf der be-wussten Leichtfertigkeit i.S. des 247 435 HGB (vgl. BGHZ 158, 322, 330 ff.). Da-mit stellen sich die von der Revision als rechtsgrunds344tzlich angesehenen Fra-gen, ob elektronische Sendungsverlaufsaufzeichnungen den Beweis f374r den tats344chlichen Sendungsverlauf von Transportgut und die tats344chliche Durchf374h-rung der darin aufgezeichneten Schnittstellenkontrollen erbringen k366nnen, ob der Frachtf374hrer im Rahmen der 247247 425, 435 HGB seiner sekund344ren Darle-gungslast nachkommt, wenn er solche elektronischen Sendungsverlaufsauf-zeichnungen vorlegt, und in welcher Form die betreffenden Informationen ge-gebenenfalls zu speichern w344ren, im Streitfall nicht als entscheidungserheblich dar. 21 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Versenderin durch den Verlust des in Rede stehenden Pakets ein Schaden i.H. von 52.300 US-Dollar entstanden sei. Diese Beurteilung l344sst keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 22 - 9 - 3. Keinen Bestand hat die Entscheidung des Berufungsgerichts dagegen insoweit, als dieses ein den Klageanspruch minderndes Mitverschulden der Versenderin verneint hat. 23 24 a) Der Mitverschuldenseinwand ist auch im Fall des qualifizierten Ver-schuldens i.S. von 247 435 HGB zu ber374cksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 m.w.N.). b) Die insoweit einschl344gige Bestimmung des 247 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des 247 254 BGB auf und fasst alle F344lle mitwirkenden Ver-haltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daher unter anderem daraus erge-ben, dass dieser von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes vom 1. Juli 1998 zu 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen lassen sich ohne inhaltliche 304nderungen auf 247 425 HGB 374bertragen (vgl. BGH TranspR 2006, 205, 206). 25 c) Danach traf die Versenderin angesichts des Werts der Sendung i.H. von 52.300 US-Dollar die Obliegenheit, auf die damit gegebene Gefahr eines au337ergew366hnlich hohen Schadens hinzuweisen, um der Beklagten zu erm366gli-chen, geeignete Ma337nahmen zu seiner Verhinderung zu ergreifen. Auf die Fra-ge, ob die Versenderin Kenntnis davon hatte oder h344tte wissen m374ssen, dass die Beklagte das Gut mit gr366337erer Sorgfalt behandelt h344tte, wenn sie den tat-s344chlichen Wert der Sendung gekannt h344tte, kam es insoweit nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). 26 d) Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Ge-fahr eines ungew366hnlich hohen Schadens setzt nicht die Feststellung voraus, 27 - 10 - dass der Frachtf374hrer Warensendungen generell sicherer bef366rdert. Mit dem Hinweis auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens muss dem Fracht-f374hrer die Gelegenheit gegeben werden, im konkreten Fall Sicherungsma337-nahmen zur Abwendung eines drohenden Schadens zu ergreifen oder die Durchf374hrung des Auftrags abzulehnen. Die Kausalit344t des insoweit gegebenen Mitverschuldenseinwands kann nur verneint werden, wenn der Frachtf374hrer trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlich hohen Wert des Gutes keine be-sonderen Ma337nahmen ergriffen h344tte (BGH TranspR 2006, 208, 209). Die Be-klagte hat behauptet und unter Beweis gestellt, dass der Schaden nicht einge-treten w344re, wenn die Versenderin die gebotene Wertangabe gemacht h344tte. Das Berufungsgericht ist diesem Vorbringen - von seinem Standpunkt aus fol-gerichtig - bislang nicht nachgegangen. III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden wegen des Unterlassens eines Hin-weises auf den au337ergew366hnlich hohen Wert der Sendung verneint hat. Die 28 - 11 - Sache war insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. Dieses wird auch 374ber die Kosten der Revisi-on zu entscheiden haben. Ullmann Herr RiBGH Dr. v. Ungern- Bornkamm Sternberg ist wegen Ur- laubs an der Unterschrift verhindert. Ullmann Pokrant Schaffert Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.03.2002 - 31 O 131/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 04.06.2003 - 18 U 97/02 -
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