BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 168/05 Verk374ndet am: 17. Juli 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Kinderw344rmekissen BGB 247247 242 Ba, 339 Abs. 1 Satz 2, 247 343; HGB 247 348 a) Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verst366337e zu einer einzigen Zu-widerhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grunds344tzen der nat374rlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe f374r jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben. b) Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem au337erordentlichen Missver-h344ltnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem344337 247 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverh344ltnism344337iger H366-he nach 247 343 BGB gem344337 247 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach 247 343 BGB angemessene H366he, sondern nur auf das Ma337 zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach 247 242 BGB noch nicht rechtfertigen w374rde. BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 168/05 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 30. Juni 2005 un-ter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Kla-ge in H366he von 200.000 200 nebst 8% Zinsen 374ber dem Basiszins seit dem 4. September 2003 abgewiesen hat. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten geh366ren zum T. -Konzern. Sie vertrieben im Herbst 2001 Kinderw344rmekissen. 1 - 3 - Die Kl344gerin, eine GmbH, nimmt als Rechtsnachfolgerin von Frau Gud-run E. die Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Frau E. war Inhaberin des f374r Kinderw344rmekissen eingetragenen Geschmacksmusters Nr. 4 . Nachdem sie die Beklagten wegen einer behaupteten Verlet- zung des Geschmacksmusters durch den Vertrieb von W344rmekissen in An-spruch genommen hatte, schlossen die Beklagten und Frau E. Anfang 2002 eine als Vergleichsvertrag bezeichnete Vereinbarung. In diesem Vertrag, in dem die Beklagten mit "T. " bezeichnet sind, hei337t es auszugsweise: 2 1. T. erkl344rt gegen374ber E., es bei Meidung einer Vertragsstrafe in H366he von DM 15.000 f374r jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, also insbesondere f374r jedes angebotene, verkaufte bzw. verbreitete Produkt, unter Verzicht auf die Einw344nde des Fortsetzungszusam-menhangs und der Initialtat zu unterlassen, Kinder-W344rmekissen herzustellen und/oder zu verbreiten, wie sie nachfolgend dargestellt sind: (Es folgt die Abbildung des von den Beklagten vertriebenen W344rme-kissens.) Hiervon ausgenommen sind noch vorhandene Restanten, die in ei-nem Zeitraum vom 27. Dezember 2002 bis 27. M344rz 2003 abverkauft werden d374rfen. 3 Dar374ber hinaus verpflichteten sich die Beklagten, an Frau E. einen Be-trag von 17.895 200 zuz374glich Umsatzsteuer und n344her bezeichnete Kosten ihres Patentanwalts zu zahlen. Dem Vertragsschluss war eine umfangreiche Korres-pondenz vorausgegangen, die den Verkauf der als Restanten bezeichneten, bei den Beklagten noch vorhandenen W344rmekissen zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 verkaufte 7.000 der noch vorhandenen W344rmekissen im September 2002 in den T. -Filialen. 4 - 4 - Die Kl344gerin hat geltend gemacht, sie sei aufgrund eines Einbringungs-vertrages vom 22. August 2002, durch den Frau E. ihr Unternehmen 374bertragen habe, Inhaberin der gegen die Beklagten gerichteten Forderungen geworden. Zudem seien ihr zus344tzlich die Anspr374che gegen die Beklagten von Frau E. ab-getreten worden. Sie habe die Forderungen gegen die Beklagten zur Prozessfi-nanzierung sicherheitshalber an die J.-AG abgetreten, die sie erm344chtigt habe, die Anspr374che im eigenen Namen geltend zu machen. Aufgrund des Verkaufs von 7.000 W344rmekissen hat die Kl344gerin eine Vertragsstrafe von 53,68 Mio. 200 errechnet. Hiervon hat sie einen Teilbetrag in H366he der Klageforderung geltend gemacht. 5 Die Kl344gerin hat beantragt, 6 die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Kl344gerin 1 Mio. 200 nebst 8% Zinsen 374ber dem Basiszins seit dem 4. September 2003 zu zahlen. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, aus der Vereinbarung mit Frau E. ergebe sich keine Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe im Falle eines Vertriebs der Restanten. Eine Vertragsstrafe sei auch nicht verwirkt wor-den. Die Beklagte zu 1 habe - unstreitig - keine Restanten vertrieben. Die Be-klagte zu 2 sei bei Abschluss des Vertrages mit Frau E. nicht wirksam vertreten worden. Die Abtretung und Geltendmachung der Forderung durch eine nur mit dem Mindestkapital ausgestattete GmbH, wie dies bei der Kl344gerin der Fall sei, sei rechtmissbr344uchlich. Die Kl344gerin k366nne wegen der Abtretung der Anspr374-che an den Prozessfinanzierer J.-AG keine Zahlung an sich beanspruchen. 7 - 5 - Die Beklagten haben widerklagend beantragt, 8 festzustellen, dass die Kl344gerin nicht berechtigt ist, 374ber die bereits geltend gemachten Vertragsstrafeanspr374che in H366he von 1 Mio. 200 weitere Vertragsstrafen basierend auf dem Vergleichsvertrag vom 29. Januar/8. Februar 2002 bis zu 10 Mio. 200 wegen des Angebots und des Vertriebs der W344rmekissen im September 2002 zu verlan-gen. Die Kl344gerin ist der Widerklage entgegengetreten. 9 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. 10 Mit der (vom Senat beschr344nkt auf die Klage zugelassenen) Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zur374ckzuweisen. 11 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kl344gerin auf Zahlung der Vertragsstrafe verneint. Dazu hat es ausgef374hrt: 12 Die mit der Aktivlegitimation der Kl344gerin zusammenh344ngenden Fragen k366nnten im Ergebnis offenbleiben, weil auch bei Vorliegen der Aktivlegitimation 13 - 6 - Anspr374che nicht gegeben seien. Allerdings sei der Vergleichsvertrag zwischen Frau E. und den Beklagten wirksam zustande gekommen. Auf eine fehlende Vollmacht des Prokuristen K. f374r die Beklagte zu 2 k366nne sich diese nach 247 242 BGB nicht berufen. Der Vergleichsvertrag sei zun344chst von den Vertretern der Beklagten unterzeichnet worden. Angesichts der vorangegangenen Korrespon-denz habe die Kl344gerin davon ausgehen d374rfen, dass die Vereinbarung von jemandem unterzeichnet worden sei, der 374ber die notwendige Vertretungs-macht f374r die Beklagte zu 2 verf374gt habe. Auf eine fehlende Vollmacht des Pro-kuristen K. h344tten sich die Beklagten vorprozessual auch nicht berufen und die mit der Vereinbarung begr374ndeten Zahlungsverpflichtungen erf374llt. Der Verkauf der Restanten vor Beginn der hierf374r vereinbarten Frist stel-le aber nur die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht dar, die den Ver-tragsstrafeanspruch nicht ausl366se. Der Wortlaut der Vereinbarung sei mehrdeu-tig. Aus der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung und der Interessenlage der Vertragsparteien ergebe sich, dass ein Verkauf vor Beginn der Abverkaufs-frist eine Vertragsstrafe nicht habe ausl366sen sollen. Da der Kl344gerin Zahlungs-anspr374che nicht zust374nden, sei die Widerklage begr374ndet. 14 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl344gerin hat nur zum Teil Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Klage wegen eines Betrages von 200.000 200 nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet. Der Kl344gerin steht ein 200.000 200 zuz374glich Zinsen 374ber-steigender Vertragsstrafeanspruch gegen die Beklagten nicht zu. Ob die Kl344ge-rin Zahlung von 200.000 200 aufgrund einer verwirkten Vertragsstrafe von den Beklagten beanspruchen kann, vermag der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschlie337end zu beurteilen. 15 - 7 - 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen gegen die Prozessf374h-rungsbefugnis der Kl344gerin im Hinblick auf die Sicherungsabtretung ihrer An-spr374che an die J.-AG keine Bedenken. 16 Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Abtretung an die J.-AG wirksam erfolgt ist. Das ist vorliegend jedoch unsch344d-lich. Ist die Abtretung unwirksam, ist die Kl344gerin als materiell Berechtigte wei-terhin prozessf374hrungsbefugt. F374r den Fall einer wirksamen Abtretung der Kla-geforderung an die J.-AG folgt die Prozessf374hrungsbefugnis der Kl344gerin aus einer gewillk374rten Prozessstandschaft. 17 a) Voraussetzungen einer gewillk374rten Prozessstandschaft sind eine wirksame Erm344chtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfol-gung der Anspr374che des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzw374rdiges Interesse des Erm344chtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begr374ndet werden kann (BGHZ 119, 237, 242 - Universit344tsemblem; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 425 = WRP 2005, 496 - Staubsaugerfiltert374ten). 18 b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. 19 Die J.-AG hat die Kl344gerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2003 zur Prozessf374hrung erm344chtigt. Die Beklagten haben zwar eine mangelnde Vertre-tungsbefugnis des Mitarbeiters Dr. S., der das Schreiben f374r die J.-AG unter-zeichnet hat, geltend gemacht. Zu Recht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass der Vorsitzende des Vorstands H. der J.-AG, der zu deren 20 - 8 - alleiniger Vertretung berechtigt ist, die Erm344chtigung durch Dr. S. jedenfalls ge-nehmigt hat. Die Kl344gerin hat auch ein eigenes schutzw374rdiges Interesse an der Rechtsverfolgung. Die Abtretung der Anspr374che an die J.-AG ist nur siche-rungshalber erfolgt. Die Entscheidung 374ber die Klageforderung betrifft deshalb auch die rechtlichen Interessen der Kl344gerin (vgl. BGHZ 96, 182, 185). 21 Schlie337lich ist auch eine Beeintr344chtigung schutzw374rdiger Belange der Beklagten durch die Geltendmachung der Anspr374che von Seiten der Kl344gerin nicht zu besorgen. Daf374r, dass die Kl344gerin verm366genslos ist und Kostenerstat-tungsanspr374che der Beklagten daher nicht durchsetzbar sind (zum fehlenden schutzw374rdigen eigenen Interesse des Erm344chtigten in diesem Fall BGHZ 96, 151, 154), hat das Berufungsgericht nichts festgestellt und ist auch sonst nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Kl344gerin gegr374ndet worden ist, um Frau E. - wie die Beklagten geltend gemacht haben - von den Risiken der Pro-zessf374hrung freizustellen, steht einem schutzw374rdigen eigenen Interesse der Kl344gerin an der Rechtsverfolgung nicht entgegen. Gegenteiliges macht die Re-visionserwiderung ebenfalls nicht geltend. 22 2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zwi-schen Frau E. und den Beklagten in dem Vergleichsvertrag wirksam eine Ver-tragsstrafevereinbarung getroffen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Prokuristen K. der Beklagten zu 2, der diese allein bei Vertragsschluss vertreten hat, nur Gesamtprokura erteilt worden war (247 48 Abs. 2 HGB). 23 Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es der Beklagten zu 2 je-denfalls nach 247 242 BGB verwehrt ist, sich auf den Mangel der Vertretungs- 24 - 9 - macht des Prokuristen K. zu berufen. Das h344lt der revisionsrechtlichen Nach-pr374fung stand. Das Berufungsgericht hat dies damit begr374ndet, die Kl344gerin habe aufgrund der Korrespondenz vor Abschluss des Vertrages davon ausge-hen d374rfen, die Vereinbarung werde auch auf Seiten der Beklagten zu 2 von einem hierzu bevollm344chtigten Vertreter unterschrieben. Weiterhin hat das Be-rufungsgericht den Versto337 gegen Treu und Glauben darin gesehen, dass die Beklagten sich in der vorprozessualen Korrespondenz auf eine fehlende Voll-macht des Prokuristen K. nicht berufen haben und den Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverh344ltnis nachgekommen sind. Ob danach nicht bereits die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht auf Seiten der Beklagten zu 2 vor-liegen, kann im Ergebnis offenbleiben. Jedenfalls tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts seine Annahme, dass die Berufung der Beklagten zu 2 auf eine fehlende Vollmacht als Versto337 gegen die Grunds344tze von Treu und Glau-ben wegen widerspr374chlichen Verhaltens nach 247 242 BGB ausgeschlossen ist (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 14.2.1997 - V ZR 312/95, WM 1997, 775, 777). 3. Die Anspr374che aus der Vertragsstrafevereinbarung mit den Beklagten hat Frau E. rechtswirksam auf die Kl344gerin 374bertragen. Dies folgt entweder aus dem Vertrag zwischen Frau E. und der Kl344gerin vom 22. August 2002 374ber die Einbringung des einzelkaufm344nnischen Unternehmens der Frau E. in die Kl344ge-rin oder aus dem nachfolgenden Abtretungsvertrag vom 25. September 2002 (247 398 BGB). Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Bestreiten der Abtretungsvereinbarung durch die Beklagten in Anbetracht des in Ablichtung vorgelegten Abtretungsvertrages unsubstantiiert ist. 25 4. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Beklagten h344tten durch den Verkauf der 7.000 noch in ihrem 26 - 10 - Besitz befindlichen Kinderw344rmekissen im September 2002 in den Filialen der Beklagten zu 2 die vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Wortlaut des Ver-gleichsvertrages sei zur vereinbarten Vertragsstrafe mehrdeutig. Dieser lasse auch die Interpretation zu, dass der Verkauf der Restanten generell zul344ssig sein sollte und der vereinbarte Zeitrahmen f374r den Verkauf nur eine nicht straf-bewehrte Nebenpflicht begr374ndete, die im Falle der Verletzung keine Vertrags-strafe, sondern nur Schadensersatzanspr374che zur Folge haben sollte. Aus der zur Auslegung heranzuziehenden Entstehungsgeschichte der Vereinbarung und der Interessenlage der Parteien ergebe sich, dass es Frau E. nur auf das Ende des Zeitraums eines Verkaufs der Restanten, nicht aber auf den eigentli-chen Verkaufszeitraum angekommen sei. Der vorzeitige Verkauf der Restanten sollte danach nicht mit einer Vertragsstrafe bewehrt werden. 27 b) Diese Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung der Parteien h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht da-von ausgegangen, der Wortlaut der Vereinbarung der Parteien sei zu dem hier in Rede stehenden Punkt nicht eindeutig. Es hat zudem den Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung verletzt. 28 aa) In der Revisionsinstanz unterliegt die Auslegung der individuellen Vereinbarung zwar nur insoweit der Nachpr374fung, als gesetzliche Auslegungs-regeln, Denkgesetze, Erfahrungss344tze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGH, Urt. v. 21.9.2001 - V ZR 14/01, NJW 2002, 440; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 281/01, GRUR 2003, 545 = WRP 2003, 756 - Hotelfoto). Die Frage, ob der Wortlaut einer Vereinbarung eindeutig ist, ist allerdings in vollem Umfang revisibel (BGH, Urt. v. 11.3.1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932). 29 - 11 - bb) Nach dem Wortlaut des Vergleichsvertrages erfasste die Vertrags-strafevereinbarung auch einen Verkauf von Restanten vor dem 27. Dezember 2002. Der Wortlaut der Vereinbarung ist insoweit eindeutig. Nach Abschnitt 1 Satz 1 der Vereinbarung verpflichteten sich die Beklagten strafbewehrt, es zu unterlassen, die abgebildeten W344rmekissen herzustellen oder zu verbreiten. Eine Ausnahme sah die Vereinbarung nach Abschnitt 1 Satz 2 nur f374r noch vorhandene Restanten vor, die in einem festgelegten Zeitraum verkauft werden durften. Anhaltspunkte daf374r, dass die in Abschnitt 1 Satz 2 vorgesehene Aus-nahme von der Vertragsstrafeverpflichtung sich allgemein auf bei den Beklag-ten befindliche Restanten unabh344ngig von jedwedem Vertriebszeitraum bezie-hen sollte, gibt der Wortlaut der Vereinbarung nicht her. Darauf, dass es - r374ckschauend betrachtet - auch andere Formulierungsm366glichkeiten gegeben h344tte, um den Regelungsgehalt eindeutig zum Ausdruck zu bringen, kommt es nicht an. 30 cc) Die Auslegung des Berufungsgerichts widerspricht zudem anerkann-ten Auslegungsgrunds344tzen. 31 (1) Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass Unter-lassungsvertr344ge nach den auch sonst f374r die Vertragsauslegung geltenden Grunds344tzen auszulegen sind. Ma337gebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (247247 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erkl344-rungswortlaut die beiderseits bekannten Umst344nde wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wett-bewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 62 = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste; BGHZ 121, 13, 16 - Fortsetzungszu- 32 - 12 - sammenhang; BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 40/95, GRUR 1997, 931, 932 = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; Urt. v. 18.5.2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Tz. 18 = WRP 2006, 1139 - Vertragsstrafevereinbarung). Das Beru-fungsgericht hat jedoch keine nach beiden Seiten interessengerechte Ausle-gung der Vereinbarung vorgenommen (vgl. BGHZ 150, 32, 39 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 25.4.2002 - I ZR 296/99, GRUR 2002, 824 = WRP 2002, 1075 - Teilunterwerfung; GRUR 2006, 878 Tz. 19 - Vertragsstrafevereinbarung). (2) Die Beklagten hatten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zu-n344chst mit Schreiben vom 12. November 2001 auf die Notwendigkeit eines wei-teren Abverkaufs hingewiesen. Nachdem die Bevollm344chtigten von Frau E. hierauf in ihrem Entwurf nicht eingegangen waren und die Beklagten auf der Aufnahme einer Aufbrauchsfrist bestanden (Schreiben v. 10.12.2001), schlugen die Rechtsanw344lte von Frau E. mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 den 28. Februar 2002 als Ende der Aufbrauchsfrist vor. Dass in diesem Schreiben kein Anfangstermin f374r den Verkauf der Restanten vorgesehen war, l344sst - an-ders als vom Berufungsgericht angenommen - keinen R374ckschluss auf die Be-deutungslosigkeit eines Anfangstermins f374r die Verwirkung der Vertragsstrafe zu. Zur Aufnahme eines entsprechenden Termins bestand am 14. Dezember 2001 im Hinblick auf das vorgeschlagene Fristende (28. Februar 2002) kein Anlass. Nachdem die Beklagten wegen der in ihrem Gesch344ftsbetrieb erforder-lichen Vorlauffristen eine Aufbrauchsfrist bis 28. Februar 2002 abgelehnt hatten, regte die Gegenseite mit Schreiben vom 7. Januar 2002 an, dass die Beklagten einen konkreten Zeitraum bezeichnen sollten, zu welchem die noch vorhande-nen Restanten abverkauft werden sollten. Dieser Wunsch zeigte den Beklagten, dass es Frau E. auf die Angabe eines festen Zeitraums f374r den Abverkauf an-kam. Dass Frau E. dabei nicht einen konkreten Zeitraum im Blick hatte, l344sst nicht den Schluss zu, dass ein Verkauf au337erhalb des vereinbarten Zeitrah- 33 - 13 - mens nicht strafbewehrt sein sollte. Die gegenteilige Folgerung, die das Beru-fungsgericht gezogen hat, l344sst sich auch nicht dem Umstand entnehmen, dass Frau E. nicht von sich aus einen Zeitraum au337erhalb des Weihnachtsgesch344fts vorschlug, sondern diese Anregung von den Beklagten kam. Die Beklagten schlugen auf das Schreiben von Frau. E. vom 7. Januar 2002 eine Verkaufsak-tion in der Zeit vom 27. Dezember 2002 bis 27. M344rz 2003 vor, was zu der Formulierung des Abschnitts 1 Satz 2 der Vergleichsvereinbarung f374hrte. Ent-gegen der Annahme des Berufungsgerichts l344sst sich den Vertragsverhandlun-gen danach nichts daf374r entnehmen, dass der Zeitraum vom 27. Dezember 2002 bis 27. M344rz 2003 f374r den Verkauf der Restanten nicht verbindlich und strafbewehrt vereinbart war. Eine verbindliche strafbewehrte Vereinbarung der Aufbrauchsfrist ent-sprach auch den bei den Vertragsverhandlungen zutage getretenen Interessen der Frau E. Die Beklagten verf374gten seinerzeit noch 374ber 42.000 W344rmekissen. Bei einer derart gro337en Zahl musste Frau E. ohne verbindliche Festlegung einer Aufbrauchsfrist mit wiederholten St366rungen ihres eigenen Absatzgesch344ftes rechnen. Dagegen kam es den Beklagten ersichtlich nur darauf an, mit einem entsprechend langen Vorlauf eine Verkaufsaktion durchzuf374hren. 34 c) Die Beklagte zu 2 trifft an den festgestellten Verst366337en gegen die Un-terlassungspflicht auch ein Verschulden i.S. des 247 276 BGB i.V. mit 247 339 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zu einem mangelnden Verschulden, zu dem die Beklagte zu 2 die Darlegungs- und Beweislast trifft (BGH, Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 297/00, GRUR 2003, 899, 900 = WRP 2003, 1116 - Olympiasiegerin), hat sie nichts vorgetragen. Die Beklagten gehen selbst davon aus, dass der Verkauf der Re-stanten au337erhalb des vertraglich vorgesehenen Zeitraums auf einem Versehen beruht. 35 - 14 - d) F374r die verwirkte Vertragsstrafe haften die Beklagten als Gesamt-schuldner. Richtig ist zwar, dass die Verpflichtungen mehrerer Schuldner, die auf Unterlassung und im Falle einer Zuwiderhandlung auf eine Vertragsstrafe haften, grunds344tzlich nebeneinanderstehen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtli-che Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 20 Rdn. 18). Im vorliegenden Fall haben die Beklagten sich jedoch nicht nur einheitlich strafbewehrt zur Unterlas-sung verpflichtet. Sie sind vielmehr nach Aufz344hlung der Vertragsschlie337enden nur noch als eine Partei bezeichnet worden ("205 nachfolgend T. genannt"). Daraus hatte bereits das Landgericht zu Recht gefolgert, dass eine Differenzie-rung nach dem Konzernunternehmen, das den Versto337 vorgenommen hat, ver-traglich ausgeschlossen ist und die Beklagten gesamtschuldnerisch f374r die Ver-tragsstrafe haften. 36 5. Die Beklagten haben die Vertragsstrafe aber nicht in einer 200.000 200 374bersteigenden H366he verwirkt. 37 a) Allerdings ist entgegen der Annahme der Revisionserwiderung nicht von einem einzigen Versto337 der Beklagten auszugehen. Auch wenn der Ver-trieb der 7.000 Restanten in den Verkaufsstellen auf einem einmaligen Verse-hen der Beklagten zu 2 beruhen sollte, ergibt sich daraus nicht, dass nur ein einziger Versto337 gegen die Unterlassungspflicht vorliegt. Zwar k366nnen auch eine Mehrzahl von Verst366337en gegen eine Unterlassungspflicht zu einer nat374rli-chen Handlung oder einer Handlung im Rechtssinne zusammengefasst werden (vgl. BGHZ 146, 318, 326 - Trainingsvertrag). Entscheidend f374r die Frage, ob mehrere Verst366337e als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sind oder jeder einzelne Versto337 die Vertragsstrafe ausl366st und deshalb eine Aufsummie-rung der Vertragsstrafen vorzunehmen ist, ist aber die Auslegung der Vertrags- 38 - 15 - strafevereinbarung (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.1960 - I ZR 77/59, GRUR 1961, 307, 310 - Krankenwagen II; BGHZ 146, 318, 324 - Trainingsvertrag; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 281/01, GRUR 2003, 545 = WRP 2003, 756 - Hotelfoto). Die Parteien haben im Streitfall eine Vertragsstrafe f374r jedes angebote-ne, verkaufte oder verbreitete Produkt in H366he von 7.669,38 200 vereinbart. Diese ausdr374ckliche Vereinbarung schlie337t eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verst366337e zu einer einzigen Zuwiderhandlung nach den Grunds344tzen der nat374rlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne aus. Bei 7.000 verkauften W344rmekissen ist die Vertragsstrafe damit ebenfalls 7.000 mal verwirkt. Daraus errechnet sich eine Vertragsstrafe von mehr als 53 Mio. 200. 39 b) Die Vertragsstrafe von mehr als 53 Mio. 200 ist gem344337 247 242 BGB we-gen unverh344ltnism344337iger H366he auf einen Betrag herabzusetzen, der jedenfalls 200.000 200 nicht 374bersteigt. 40 aa) Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe wegen unverh344ltnism344337iger H366he nach 247 343 BGB ist zwar gem344337 247 348 HGB vorliegend ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann eine Vertragsstrafe nicht nach 247 343 BGB herab-gesetzt werden, die ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes ver-sprochen hat. Diese Voraussetzungen liegen bei den Beklagten im Streitfall vor (247247 1, 5, 343 HGB). Dies schlie337t in besonders gelagerten F344llen aber nicht aus, dass auch bei einer von einem Kaufmann 374bernommenen Vertragsstrafe eine Herabsetzung nach 247 242 BGB in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.1983 - I ZR 78/81, GRUR 1984, 72, 74 = WRP 1984, 14 - Vertragsstrafe f374r versuchte Vertreterabwerbung; Urt. v. 18.9.1997 - I ZR 71/95, GRUR 1998, 471, 474 = WRP 1998, 164 - Modenschau im Salvatorkeller). Davon ist vorlie-gend auszugehen. Eine Vertragsstrafe von mehr als 53 Mio. 200 steht in einem 41 - 16 - solchen au337erordentlichen Missverh344ltnis zu der Bedeutung der Zuwiderhand-lung, dass ihre Durchsetzung einen Versto337 gegen den das gesamte Rechtsle-ben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben darstellt. Die von den Beklagten verwirkte Vertragsstrafe ist deshalb auf ein Ma337 zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach 247 242 BGB noch nicht rechtfertigen w374rde. Eine weitergehende Verringerung der Vertragsstrafe auf einen angemessenen Betrag kommt dagegen nach 247 242 BGB nicht in Betracht. Die Herabsetzung der Vertragsstrafe auf ein angemessenes Ma337 durch das Gericht sieht 247 343 BGB vor, dessen Anwendung vorliegend gem344337 247 348 HGB gerade ausge-schlossen ist. Diese gesetzliche Folge darf nicht durch die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach 247 242 BGB umgangen werden. Viel-mehr ist die Vertragsstrafe nur soweit zu reduzieren, als der Betrag unter W374r-digung aller Umst344nde im Einzelfall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben noch hingenommen werden kann. Anhaltspunkt f374r die Bestimmung des Betra-ges kann insoweit das Doppelte der nach 247 343 BGB angemessenen Vertrags-strafe sein. bb) Bei der Bemessung der Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion, weitere Zuwi-derhandlungen zu verh374ten, auf Schwere und Ausma337 der Zuwiderhandlung und ihre Gef344hrlichkeit f374r den Gl344ubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierten Schadensersatz an (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 = WRP 1994, 37 - Vertragsstrafebemessung). Feststellungen f374r eine n344here Pr374fung anhand dieser Bemessungskriterien hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - nicht getroffen. Diese wird es im wiederer366ffneten Berufungs-rechtszug nachzuholen haben. 42 - 17 - Aufgrund der im Revisionsverfahren feststehenden Tatsachen ist aber bereits jetzt davon auszugehen, dass eine 200.000 200 374bersteigende Vertrags-strafe auch unter Ber374cksichtigung der Umst344nde des Einzelfalls unangemes-sen hoch ist. Die Beklagten haben mit dem Verkauf der 7.000 Restanten einen Nettoumsatz von 48.215,52 200 erzielt. Der Verkauf der Restanten war den Be-klagten f374r einen bestimmten Zeitraum gestattet. Die Zuwiderhandlung der Be-klagten besteht daher nicht in einem Versto337 gegen ein generelles Unterlas-sungsgebot, sondern in der Verkaufsaktion au337erhalb des vereinbarten Zeit-raums. Im Hinblick auf die vereinbarte Aufbrauchsfrist war zudem die Frau E. zugesagte Vergleichssumme nochmals um 5.112,92 200 erh366ht worden. Die ab-solute Zahl der verkauften W344rmekissen war zwar nicht gering. Es handelte sich aber um eine einzige Verkaufsaktion der zentralen Verkaufsorganisation f374r s344mtliche Filialen. In Anbetracht dieser Umst344nde ist eine 200.000 200 374ber-steigende Vertragsstrafe jedenfalls unangemessen hoch. Wegen des 200.000 200 374bersteigenden Betrages ist die Klage bereits jetzt abzuweisen. 43 6. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt ebenfalls konse-quent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Kl344gerin Leistung der Ver-tragsstrafe an sich beanspruchen kann. Die Kl344gerin hat zwar in der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen, dass die J.-AG sie nicht nur zur Geltendmachung der Anspr374che im eigenen Namen erm344chtigt hat, sondern die Erm344chtigung sich auch darauf bezieht, Zahlung an sich zu verlangen. Die Beklagten haben dies jedoch bestritten. Nach Offenlegung der Sicherungsabtretung muss der im Wege gewillk374rter Prozessstandschaft zur Prozessf374hrung erm344chtigte Sicherungsgeber ohne zus344tzliche Erm344chtigung zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen auf Leistung an den Siche-rungsnehmer klagen (vgl. Musielak/Weth, ZPO, 6. Aufl., 247 51 Rdn. 28; Rosen-berg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., 247 46 Rdn. 38; weitergehend 44 - 18 - Wieczorek/Sch374tze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., Vor 247 50 Rdn. 86). Dar374ber, ob die Kl344gerin von der J.-AG tats344chlich erm344chtigt worden ist, auch nach Offen-legung der Sicherungsabtretung Leistung an sich zu verlangen, geben die schriftlichen Erm344chtigungen der J.-AG keine Auskunft. Die Kl344gerin wird daher im wiederer366ffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit haben, hierzu vorzutra-gen und gegebenenfalls Beweis anzubieten. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.04.2004 - 416 O 270/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2005 - 3 U 75/04 -
Full & Egal Universal Law Academy