BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 168/06 Verk374ndet am: 29. Oktober 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Scannertarif UrhG 247 54d Abs. 1, 247 54f Abs. 3, 247 54g Abs. 1 (F: 25.7.1994) a) Der Auskunftsanspruch nach 247 54g Abs. 1 UrhG a.F. gegen die zur Zahlung einer Verg374tung nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. verpflichteten Hersteller, Im-porteure und H344ndler richtet sich nur auf Auskunftserteilung 374ber Art und St374ckzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes ver344u337erten oder in Verkehr gebrachten Ger344te und nicht auf Auskunftserteilung 374ber hergestellte und importierte Ger344te. b) Die von der Verwertungsgesellschaft Wort zusammen mit der Verwertungs-gesellschaft Bild-Kunst gem344337 247 13 UrhWG aufgestellten Tarife f374r die Ver-g374tung von Scannern nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. sind angemessen (247 54d Abs. 1 UrhG a.F.), soweit nach dem am 19. Dezember 1996 ver366ffentlichten Tarif f374r jeden ab dem 1. Januar 1994 ver344u337erten oder sonst in Verkehr ge-brachten Scanner, der mindestens zwei Seiten in der Minute vervielf344ltigen kann, eine nach Kopiergeschwindigkeit und Aufl366sungsverm366gen des Scan-ners gestaffelte Verg374tung zu bezahlen ist und soweit nach dem am 19. Dezember 2000 ver366ffentlichten Tarif f374r ab dem 1. Januar 2001 ver344u-337erte oder sonst in Verkehr gebrachte Scanner mit einer Leistungsf344higkeit von bis zu 12 Seiten in der Minute eine Verg374tung von 20 DM zu entrichten ist. c) Der doppelte Verg374tungssatz nach 247 54f Abs. 3 UrhG a.F. kann nur verlangt werden, wenn der Meldepflichtige schuldhaft gegen seine Meldepflicht ver-sto337en hat. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 2. Juli 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 25. Juli 2006 unter Zu-r374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte unter Ziffer I des Urteilsausspruchs zur Auskunftserteilung 374ber den 9. Mai 2006 hinaus und 374ber von ihr hergestellte und importierte Scanner verurteilt hat, unter Ziffer II des Urteilsausspruchs die Er-ledigung des Anspruchs auf Auskunftserteilung hinsichtlich von der Beklagten hergestellter und importierter Scanner festgestellt hat, unter Ziffer III 1 des Urteilsausspruchs die Zahlungspflicht der Be-klagten festgestellt hat und unter Ziffer III 2 des Urteilsausspruchs die Zahlungspflicht der Beklagten 374ber den 9. Mai 2006 hinaus festgestellt hat. Im Umfang der Aufhebung der Verurteilung unter Ziffer I II und III 2 des Urteilsausspruchs wird auf die Berufung der Beklagten das Ur-teil der 12. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 27. De-zember 2001 abge344ndert. Der Auskunftsantrag und der Feststel-lungsantrag werden als unzul344ssig abgewiesen, soweit sie den Zeitraum vom 9. Mai 2006 bis zum 1. Januar 2007 betreffen. Im 334brigen wird die Klage als unbegr374ndet abgewiesen. Im Umfang der Aufhebung der Feststellung unter Ziffer III 1 des Ur-teilsausspruchs wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungs-gericht zur374ckverwiesen. Das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 25. Juli 2006 wird dar374ber hinaus in Ziffer III 2 des Urteilsaus-spruchs dahin berichtigt, dass es unter Ziffer 2 Satz 1 des dort ein-gef374gten Tarifs hei337t 204Scanner mit einer Leistungsf344higkeit von bis zu 2 Vervielf344ltigungen pro Minute223. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten 374ber die Verg374tung von Scannern nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. 2 Die Kl344gerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt in Deutsch-land als einzige Verwertungsgesellschaft die urheberrechtlichen Nutzungsrech-te an Sprachwerken wahr. Im Zusammenhang mit der Verg374tungspflicht gem344337 247 54a UrhG a.F. ist sie auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst t344tig. Deren Aufgabe ist die Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungs-rechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art. Die Beklagte importiert und vertreibt Scanner. Die Kl344gerin hat zusammen mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst gem344337 247 13 UrhWG Tarife f374r die Verg374tung von Scannern nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. aufgestellt und im Bundesanzeiger ver366ffentlicht. Nach dem am 19. Dezember 1996 ver366ffentlichten Tarif ist f374r jeden ab dem 1. Januar 1994 ver344u337erten oder sonst in Verkehr gebrachten Scanner, der mindestens zwei Seiten in der Minute vervielf344ltigen kann, eine nach Kopiergeschwindigkeit und Aufl366sungsverm366gen des Scanners gestaffelte Verg374tung zu bezahlen. Der am 19. Dezember 2000 ver366ffentlichte Tarif sieht f374r Scanner, die ab dem 1. Januar 2001 ver344u337ert oder sonst in Verkehr gebracht werden, eine nach der Kopier-geschwindigkeit des Scanners gestaffelte Verg374tung vor. F374r Scanner mit einer Leistungsf344higkeit von bis zu 12 Seiten in der Minute ist dabei eine Verg374tung von 20 DM zu entrichten; f374r in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2000 ver344u337erte oder in Verkehr gebrachte Scanner enth344lt der Tarif eine 334bergangsregelung. 3 - 4 - Die Kl344gerin hat von der Beklagten - nach Durchf374hrung des in 247 14 Abs. 1 Nr. 1a, 247 16 Abs. 1 und 2 Satz 2 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle - zuletzt Auskunft dar374ber verlangt, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 sowie ab dem 1. April 2001 Scanner hergestellt, importiert, ver344u337ert oder in sonstiger Weise in Ver-kehr gebracht hat und wie viele Seiten pro Minute in welchem DIN-Format mit Hilfe dieser Scanner vervielf344ltigt werden k366nnen. Soweit sie urspr374nglich auch Auskunftserteilung f374r die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. M344rz 2001 be-gehrt hatte, hat sie - nachdem die Beklagte insoweit Auskunft erteilt hat - bean-tragt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Die Kl344gerin hat dar374ber hinaus die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr f374r jeden von der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 ver344u337erten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die dop-pelte Verg374tung nach dem am 19. Dezember 1996 ver366ffentlichten Tarif und f374r jeden von der Beklagten seit dem 1. Oktober 2000 ver344u337erten oder in sonsti-ger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die (einfache) Verg374tung nach dem am 19. Dezember 2000 ver366ffentlichten Tarif zu bezahlen. 4 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich der Erledi-gungserkl344rung der Kl344gerin nicht angeschlossen. 5 Das Landgericht hat den Antr344gen auf Auskunftserteilung und Feststel-lung der Verg374tungspflicht f374r die Zeit ab dem 1. Oktober 2000 stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten gegen ihre teilweise Verurteilung eingelegte Berufung zur374ckge-wiesen und auf die Berufung der Kl344gerin der Klage auch in dem Umfang statt-gegeben, in dem das Landgericht sie abgewiesen hat. Mit ihrer vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die vollst344ndige Abweisung der Klage. 6 - 5 - 7 W344hrend des Revisionsverfahrens hat die Kl344gerin den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r den Zeitraum nach dem 1. Januar 2007 im Hinblick darauf f374r erledigt erkl344rt, dass die Beklagte mit Wirkung zum 1. Januar 2007 dem zwi-schen Bitkom und der Kl344gerin bestehenden Gesamtvertrag beigetreten sei und seither die nach dem Gesamtvertrag anfallende Verg374tung entrichte. Die Be-klagte hat der Erledigungserkl344rung weder zugestimmt noch widersprochen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei der Kl344gerin gem344337 247 54g Abs. 1 UrhG a.F. zur Auskunftserteilung und nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Zahlung einer Verg374tung nach dem jeweiligen Tarif der Kl344gerin verpflichtet. Hierzu hat es ausgef374hrt: 8 Die Kl344gerin k366nne die beanspruchte Auskunft gem344337 247 54g Abs. 1 UrhG a.F. f374r die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 und ab dem 1. April 2001 verlangen, weil es sich bei den von der Beklagten importier-ten und vertriebenen Scannern um verg374tungspflichtige Vervielf344ltigungsger344te im Sinne von 247 54a Abs. 1 UrhG handele. Der Auskunftsanspruch bestehe un-abh344ngig davon, ob f374r diese Scanner nach den Tarifen der Kl344gerin eine Ver-g374tung geschuldet sei. Es sei daher unerheblich, ob die in der Zeit vom 1. Ja-nuar 1994 bis zum 13. September 2000 importierten und ver344u337erten Scanner eine Kopiergeschwindigkeit von mindestens zwei Seiten in der Minute gehabt h344tten. Hinsichtlich des urspr374nglich gleichfalls zul344ssigen und begr374ndeten Antrags auf Auskunftserteilung f374r die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. M344rz 2001 sei die Erledigung der Hauptsache festzustellen, nachdem die 9 - 6 - Beklagte insoweit Auskunft erteilt und die Kl344gerin daraufhin die Hauptsache teilweise f374r erledigt erkl344rt habe. 10 Die Kl344gerin habe Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte ihr f374r die in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 in Verkehr gebrachten Scanner gem344337 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. eine Verg374tung nach dem am 19. Dezember 1996 ver366ffentlichten Tarif der Kl344gerin - und zwar gem344337 247 54f Abs. 3 UrhG a.F. in H366he des doppelten Verg374tungssatzes - schulde. Auch insoweit sei unerheblich, ob die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Scanner mindestens zwei Vervielf344ltigungen in der Minute h344tten herstellen k366nnen. Der Feststellungsantrag sei dahin auszulegen, dass er nur die grund-s344tzliche Anwendbarkeit des Tarifs auf Scanner, die Angemessenheit der Ver-g374tung nach diesem Tarif und den Anfall des doppelten Verg374tungssatzes betreffe, nicht aber die Frage umfasse, ob die von der Beklagten in Verkehr ge-brachten Ger344te nach ihrer Kopiergeschwindigkeit unter diesen Tarif fielen. Die im Tarif geforderte Verg374tung sei angemessen. Die Kl344gerin schulde den dop-pelten Verg374tungssatz, weil sie die Einfuhr der Scanner nicht gemeldet habe. Der Antrag festzustellen, dass die Beklagte der Kl344gerin f374r jeden seit dem 1. Oktober 2000 in Verkehr gebrachten Scanner eine Verg374tung nach dem am 19. Dezember 2000 ver366ffentlichten Tarif zu zahlen habe, sei gleichfalls be-gr374ndet. Die Einw344nde der Beklagten gegen die Angemessenheit des Tarifs f374r ab dem 1. Januar 2001 verkaufte Scanner seien nicht gerechtfertigt. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. 11 1. Die Revision ist uneingeschr344nkt zul344ssig. Eine Beschr344nkung der Revisionszulassung ergibt sich, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht daraus, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision damit begr374ndet 12 - 7 - hat, die Frage der Angemessenheit der Einzelger344teverg374tungen f374r Vervielf344l-tigungsger344te, die in einer Funktionseinheit zum Einsatz k344men, habe Grund-satzbedeutung. Zwar kann die Zulassung der Revision auf einen Teil des Streit-gegenstands beschr344nkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenur-teils sein k366nnte, und kann sich eine Beschr344nkung der Revisionszulassung auch aus der Begr374ndung f374r die Zulassung der Revision ergeben, wenn dar-aus hinreichend deutlich hervorgeht, dass das Berufungsgericht die M366glichkeit einer Nachpr374fung im Revisionsverfahren nur wegen eines Teils des Streitge-genstandes er366ffnen wollte ( BGH, Urt. v. 26.3.2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Tz. 21 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag, m.w.N. ). Die Begr374ndung des Berufungsgerichts l344sst jedoch nicht erkennen, dass es die Zulassung der Re-vision auf einen Teil des Streitgegenstands hat beschr344nken wollen, der von der von ihm als grunds344tzlich erachteten Rechtsfrage betroffen ist. Die Frage der Angemessenheit der Einzelger344teverg374tungen l344sst sich auch nicht allein dem Teil eines Streitgegenstandes zuordnen, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein k366nnte. 2. W344hrend des Revisionsverfahrens hat die Kl344gerin durch Einreichung eines Schriftsatzes den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r den Zeitraum nach dem 1. Januar 2007 im Hinblick darauf f374r erledigt erkl344rt, dass die Beklagte mit Wirkung zum 1. Januar 2007 dem zwischen Bitkom und der Kl344gerin bestehen-den Gesamtvertrag beigetreten sei und seither die nach dem Gesamtvertrag anfallende Verg374tung entrichte. Diese Erledigungserkl344rung betrifft den Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin f374r jeden von der Beklagten in diesem Zeitraum ver344u337erten oder in sonstiger Weise in Ver-kehr gebrachten Scanner die Verg374tung nach dem am 19. Dezember 2000 ver-366ffentlichten Tarif zu bezahlen sowie den als Hilfsantrag zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gestellten Antrag auf Auskunftserteilung f374r diesen Zeit-raum. 13 - 8 - 14 Die Erledigungserkl344rung der Kl344gerin ist einseitig geblieben, da die Be-klagte ihr nicht zugestimmt hat und der fehlende Widerspruch der Beklagten nicht als Zustimmung gilt. Die Regelung des 247 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der das Gericht 374ber die Kosten unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheidet, wenn der Beklagte der durch Einreichung eines Schriftsatzes abgegebenen Erledigungs-erkl344rung des Kl344gers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht und der Beklagte zuvor auf diese Fol-ge hingewiesen worden ist, ist gem344337 247 29 Nr. 1 EGZPO nicht auf Verfahren anzuwenden, die - wie das vorliegende - bereits am 1. September 2004 anh344n-gig gewesen sind (Z366ller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., 247 91a Rdn. 10). Die einseitige Erledigungserkl344rung der Kl344gerin ist zul344ssig. Die Erledi-gung der Hauptsache kann vom Kl344ger auch im Revisionsverfahren jedenfalls dann einseitig erkl344rt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll - wie hier - als solches au337er Streit steht (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 18.12.2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 - Einkaufsgut-schein II, m.w.N.). Zu pr374fen ist dann, ob die Klage bis zu dem geltend gemach-ten erledigenden Ereignis zul344ssig und begr374ndet war und - wenn das der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzul344ssig oder unbegr374ndet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erf374llt, ist die Erledigung der Hauptsache festzu-stellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 349 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.). 15 Danach ist die Klage insoweit abzuweisen. Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin f374r jeden von der Beklagten seit dem 1. Oktober 2000 ver344u337erten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrach-ten Scanner die Verg374tung nach dem am 19. Dezember 2000 ver366ffentlichten 16 - 9 - Tarif zu bezahlen, war unzul344ssig, soweit er sich auf den Zeitraum ab dem Ein-tritt des geltend gemachten erledigenden Ereignisses am 1. Januar 2007 be-zog. Der in die Zukunft gerichtete Feststellungsantrag ist nur zul344ssig, soweit er die Zahlungspflicht der Beklagten f374r bis zum Schluss der m374ndlichen Verhand-lung vor dem Berufungsgericht am 9. Mai 2006 in Verkehr gebrachte Scanner betrifft. F374r die Zeit danach fehlt das gem344337 247 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. F374r den als Hilfsantrag zur Durchsetzung des Zah-lungsanspruchs gestellten Antrag auf Auskunftserteilung f374r die Zeit ab dem 1. April 2001 besteht ein Rechtsschutzinteresse demzufolge gleichfalls nur hin-sichtlich von Scannern, die bis zum 9. Mai 2006 in Verkehr gebracht worden sind. Die im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht allein aus Gr374n-den der Prozess366konomie zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits er366ff-nete M366glichkeit, statt der an sich vorrangigen Leistungsklage in Form der Stu-fenklage ausnahmsweise eine Feststellungsklage zu erheben, darf nicht dazu f374hren, dass der Kl344ger mit der Feststellungsklage mehr erreicht, als er mit ei-ner Leistungsklage erreichen k366nnte. So verhielte es sich aber, wenn der Fest-stellungsantrag im Streitfall zeitlich unbeschr344nkt w344re und sich demnach auch auf erst nach dem Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-richt entstandene Verg374tungsanspr374che erstrecken w374rde. Mit einer Leistungs-klage h344tte die Kl344gerin nur bis zur letzten m374ndlichen Verhandlung in der Tat-sacheninstanz bereits entstandene und f344llige Verg374tungsanspr374che geltend machen k366nnen. Die Voraussetzungen, unter denen nach 247 259 ZPO Klage auf k374nftige Leistung erhoben werden kann, sind weder von der Kl344gerin dargetan noch sonst ersichtlich. Zwar kann eine Feststellungsklage eine k374nftige Leis-tung betreffend zul344ssig sein, auch wenn eine entsprechende Leistungsklage an 247 259 ZPO scheitern w374rde. Dies setzt indessen ein besonderes Feststel-lungsinteresse hinsichtlich der k374nftigen Leistung voraus, f374r das im Streitfall 17 - 10 - nichts dargetan ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 206/05, GRUR 2008, 993 Tz. 11-13 = WRP 2008, 1445 - Kopierstationen; Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 Tz. 10 f. = WRP 2009, 80 - PC). 18 3. Soweit der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin f374r jeden von der Beklagten seit dem 1. Oktober 2000 ver344u337erten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die Verg374tung nach dem am 19. Dezember 2000 ver366ffentlichten Tarif zu bezahlen, den Zeitraum zwischen dem Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 9. Mai 2006 und dem geltend gemachten erledigenden Ereignis am 1. Ja-nuar 2007 betrifft, ist er - wie unter II 2 ausgef374hrt - unzul344ssig, weil ihm inso-weit das gem344337 247 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Der als Hilfsantrag zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gestellte Antrag auf Auskunftserteilung f374r die Zeit ab dem 1. April 2001 ist gleichfalls unzul344s-sig, soweit er nach dem 9. Mai 2006 und bis zum 1. Januar 2007 in Verkehr gebrachte Scanner betrifft, da insofern - wie ebenfalls unter II 2 ausgef374hrt - kein Rechtsschutzinteresse besteht. Die Klage ist daher insoweit als unzul344ssig abzuweisen. 4. Da demnach lediglich zu beurteilen ist, ob Anspr374che wegen Scannern begr374ndet sind, die bis zum 9. Mai 2006 in Verkehr gebracht worden sind, ist es nicht von Bedeutung, dass die Verg374tungspflicht f374r Vervielf344ltigungsger344te durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden ist ( 247247 54 ff. UrhG ). F374r den Streitfall ist allein die bis zum 9. Mai 2006 bestehende Rechts- und Sachlage ma337geblich. 19 5. Die Kl344gerin kann von der Beklagten gem344337 247 54g Abs. 1 UrhG a.F. Auskunft verlangen, in welchem Umfang diese in der Zeit vom 1. Januar 1994 20 - 11 - bis zum 13. September 2000 und vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. M344rz 2001 sowie vom 1. April 2001 bis zum 9. Mai 2006 Scanner ver344u337ert oder in Ver-kehr gebracht hat und wie viele Seiten pro Minute in welchem DIN-Format mit Hilfe dieser Scanner vervielf344ltigt werden k366nnen. Die Antr344ge auf Auskunftser-teilung sind daher insoweit f374r die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. Sep-tember 2000 und vom 1. April 2001 bis zum 9. Mai 2006 begr374ndet. F374r die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. M344rz 2001 hat das Berufungsgericht insoweit mit Recht die Erledigung des Antrags auf Auskunftserteilung festgestellt, da die Beklagte sich der Erledigungserkl344rung der Kl344gerin nicht angeschlossen hat und der urspr374nglich zul344ssige und begr374ndete Auskunftsantrag sich dadurch erledigt hat, dass die Beklagte der Kl344gerin Auskunft erteilt hat (vgl. BGH GRUR 2004, 349 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.). Die Revision r374gt allerdings mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung nicht nur 374ber von ihr ver344u337erte oder in Verkehr gebrachte Scanner, sondern 374ber s344mtliche von ihr hergestellte und importierte Scanner verurteilt bzw. insoweit die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat. a) Der Urheber kann gem344337 247 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. von dem nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Zahlung der Verg374tung Verpflichteten Aus-kunft 374ber Art und St374ckzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgeset-zes ver344u337erten oder in Verkehr gebrachten Ger344te verlangen. Dieser An-spruch kann gem344337 247 54h Abs. 1 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 21 b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-klagte grunds344tzlich zur Zahlung einer Verg374tung nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. verpflichtet ist. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkst374cks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielf344ltigt wird, so hat der Urheber des Werkes ge- 22 - 12 - gen den Hersteller (247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.) sowie gegen den Importeur und H344ndler (247 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F.) von Ger344ten, die zur Vornahme solcher Vervielf344ltigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer ange-messenen Verg374tung f374r die durch die Ver344u337erung oder sonstiges Inver-kehrbringen der Ger344te geschaffene M366glichkeit, solche Vervielf344ltigungen vor-zunehmen. aa) Scanner sind verg374tungspflichtige Vervielf344ltigungsger344te im Sinne von 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. (BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 247 f. = WRP 2002, 219 - Scanner, m.w.N.). Sie sind dazu bestimmt, ur-heberrechtlich gesch374tzte Vorlagen zwar nicht durch Ablichtung eines Werk-st374cks, wohl aber in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielf344ltigen. Mit der Ablichtung eines Werkst374cks ist dessen fotomechanische Vervielf344lti-gung - insbesondere im Wege der Fotokopie - gemeint (vgl. BGH GRUR 2009, 53 Tz. 15 - PC, m.w.N.). Mit einem Scanner k366nnen weder allein noch in Ver-bindung mit anderen Ger344ten fotomechanische Vervielf344ltigungen wie mit ei-nem herk366mmlichen Fotokopierger344t hergestellt werden. Unter Verfahren ver-gleichbarer Wirkung im Sinne des 247 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. sind Verfahren zur Vervielf344ltigung von Druckwerken zu verstehen (BGHZ 174, 359 Tz. 16 ff. - Drucker und Plotter). Ein Scanner ist im Zusammenspiel mit einem PC und einem Drucker geeignet, wie ein herk366mmliches Fotokopierger344t zur Vervielf344l-tigung von Druckwerken eingesetzt zu werden. 23 bb) Auch bei dem von der Beklagten importierten und vertriebenen Flachbettscanner handelt es sich danach um ein verg374tungspflichtiges Verviel-f344ltigungsger344t im Sinne des 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. Insoweit ist es nicht von Bedeutung, ob mit diesem Ger344t - wie die Revision geltend macht - Vervielf344lti-gungen nicht mit einer Texterkennungssoftware, sondern nur mit einer Bildver-arbeitungssoftware bewerkstelligt werden k366nnen und auf dem Bildschirm des 24 - 13 - PC daher keine Textdateien, sondern nur Bilddateien dargestellt werden. Es kommt nicht darauf an, dass der Scanner seine Vervielf344ltigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Ger344ten erf374llen kann; desgleichen ist es uner-heblich, ob die Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner, m.w.N.). Entscheidend ist, dass die mit Hilfe des Scanners und des PC - sei es als Textdatei, sei es als Bilddatei - erfasste Vorlage ausgedruckt und damit - im Ergebnis wie mit einem Fotokopierger344t - vervielf344ltigt werden kann. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der von der Beklagten vertriebe-ne Scanner sei, da er lediglich eine Darstellung der Vorlage als Bilddatei zulas-se, nicht mit einem - verg374tungspflichtigen - Fotokopierger344t, sondern mit einer - nicht verg374tungspflichtigen - digitalen Kamera gleichzusetzen. Der Verg374-tungspflicht digitaler Kameras nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. steht nicht entge-gen, dass diese keine Textdateien, sondern Bilddateien erzeugen. Digitalkame-ras sind im Unterschied zu Scannern vielmehr deshalb nicht nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. verg374tungspflichtig, weil sie nicht im Sinne dieser Vorschrift dazu be-stimmt sind, urheberrechtlich gesch374tzte Werke zu vervielf344ltigen. c) Da die Beklagte als Importeurin und Vertreiberin verg374tungspflichtiger Vervielf344ltigungsger344te der Kl344gerin dem Grunde nach zur Zahlung einer Ver-g374tung verpflichtet ist, hat sie dieser selbst dann Auskunft 374ber Art und St374ck-zahl der von ihr ver344u337erten oder in Verkehr gebrachten Scanner zu erteilen, wenn f374r diese Ger344te nach dem Tarif der Kl344gerin vom 19. Dezember 1996 keine Verg374tung geschuldet sein sollte, weil die Kopiergeschwindigkeit der Scanner nicht mindestens zwei Seiten in der Minute betr344gt. Die nach 247 54g Abs. 1 UrhG a.F. geschuldete Auskunft erstreckt sich auch auf Ger344te, f374r die nach der Anlage zu 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. oder dem Tarif einer Verwertungs-gesellschaft mit R374cksicht auf ihre Kopiergeschwindigkeit keine Verg374tung zu zahlen ist, weil auch diese langsameren Ger344te grunds344tzlich nach 247 54a 25 - 14 - Abs. 1 UrhG verg374tungspflichtig sind (vgl. BGHZ 140, 326, 335 - Telefaxger344te; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 54g UrhG Rdn. 2; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., 247 54f UrhG Rdn. 6). 26 d) Die Revision r374gt allerdings mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung nicht nur 374ber von ihr ver344u337erte oder in Ver-kehr gebrachte Scanner, sondern 374ber s344mtliche von ihr hergestellte und impor-tierte Scanner verurteilt bzw. insoweit die Erledigung der Hauptsache festge-stellt hat. Der Auskunftsanspruch nach 247 54g Abs. 1 UrhG a.F. richtet sich zwar gegen die zur Zahlung einer Verg374tung nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. verpflich-teten Hersteller, Importeure und H344ndler. Diese haben aber nur Auskunft 374ber Art und St374ckzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes ver344u-337erten oder in Verkehr gebrachten Ger344te zu erteilen. Allein die Herstellung oder der Import der Ger344te l366st keine Verg374tungspflicht aus. Hersteller oder Importeure ver344u337ern die von ihnen hergestellten oder importierten Ger344te nicht zwangsl344ufig im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes oder brin-gen sie hier in Verkehr. Werden die Ger344te nicht im Geltungsbereich des Urhe-berrechtsgesetzes ver344u337ert oder in Verkehr gebracht, bedarf es keiner Aus-kunftspflicht des Herstellers oder des Importeurs, da dann weder diese selbst noch Dritte verg374tungspflichtig sind. Insoweit verh344lt es sich anders als bei H344ndlern, die nach 247 54g Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 UrhG a.F. bzw. 247 54f Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 UrhG n.F. auch dann auskunftspflichtig sind, wenn sie nicht selbst verg374tungspflichtig sind, damit die verg374tungspflichtige Bezugsquelle aufgedeckt oder 374berpr374ft werden kann (vgl. Begr374ndung zum Regierungsent-wurf eines Dritten Gesetzes zur 304nderung des Urheberrechtsgesetzes, BR-Drucks. 218/94, S. 26 f.) 6. Die Revision r374gt mit Recht, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, die Beklagte sei verpflichtet, der Kl344gerin f374r jeden von der Beklagten in der 27 - 15 - Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 ver344u337erten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner gem344337 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. eine Verg374tung nach dem am 19. Dezember 1996 ver366ffentlichten Tarif der Kl344-gerin - und zwar gem344337 247 54f Abs. 3 UrhG a.F. in H366he des doppelten Verg374-tungssatzes - zu bezahlen. a) Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag der Kl344gerin dahin ausgelegt, dass dieser nur die grunds344tzliche Anwendbarkeit des Tarifs auf Scanner, die Angemessenheit der Verg374tung nach diesem Tarif und den Anfall des doppelten Verg374tungssatzes betrifft, nicht aber die Frage umfasst, ob die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Ger344te nach ihrer Kopiergeschwindig-keit unter diesen Tarif fallen. Es hat diese Auslegung des Feststellungsantrags mit den Parteien in der Verhandlung er366rtert. Diese haben gegen die Auslegung keine Einw344nde erhoben. 28 b) Einem auf die drei genannten Fragen beschr344nkten Feststellungsan-trag fehlt, wie die Revision zutreffend geltend macht, das nach 247 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Das rechtliche Interesse an einer Feststellung kann zwar auf einzelne Streitpunkte eines Rechtsverh344ltnisses beschr344nkt sein, wenn der Feststellungsausspruch geeignet ist, zu einer end-g374ltigen Erledigung der gesamten Streitigkeit zu f374hren. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Kl344gerin kann von der Beklagten f374r die in der Zeit vom 1. Ja-nuar 1994 bis zum 13. September 2000 ver344u337erten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die beanspruchte Verg374tung nach dem am 19. Dezember 1996 ver366ffentlichten Tarif nur verlangen, wenn diese Scanner - wie in dem Tarif vorausgesetzt - mindestens zwei Seiten in der Minute verviel-f344ltigen k366nnen. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die in Rede stehenden Scanner der Beklagten diese Kopiergeschwindigkeit erreichen. Allein die Fest-stellung, dass der Tarif der Kl344gerin grunds344tzlich auf Scanner anwendbar ist, 29 - 16 - die Verg374tung nach diesem Tarif f374r Scanner angemessen und der doppelte Verg374tungssatz angefallen ist, ist daher nicht geeignet, den Streit der Parteien 374ber die Verg374tungspflicht der fraglichen Scanner zu beenden. 30 c) Der Umstand, dass dem Feststellungsantrag in der Auslegung des Be-rufungsgerichts das Feststellungsinteresse fehlt, f374hrt allerdings nicht dazu, dass dieser Antrag beim derzeitigen Stand des Verfahrens als unzul344ssig ab-zuweisen ist. Die Kl344gerin hat zwar gegen die Auslegung ihres Feststellungsan-trags durch das Berufungsgericht keine Einw344nde erhoben. Sie durfte jedoch darauf vertrauen, dass an einem so verstandenen Feststellungsantrag ein Fest-stellungsinteresse besteht. Das Berufungsgericht h344tte die Kl344gerin nicht ent-gegen 247 139 Abs. 1 ZPO dazu verleiten d374rfen, den Feststellungsantrag auf die drei genannten Streitpunkte zu beschr344nken und ihm damit das Feststellungsin-teresse zu nehmen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage als unzul344ssig abzusehen und der Kl344gerin im wiederer366ffneten Berufungsverfahren Gelegenheit f374r die Erkl344rung zu geben, dass ihr Feststellungsantrag die Frage umfasst, ob die von der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 ver344u337erten oder in Ver-kehr gebrachten Scanner nach ihrer Kopiergeschwindigkeit unter den am 19. Dezember 1996 ver366ffentlichten Tarif der Kl344gerin fallen (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Tz. 22 f. = WRP 2008, 98 - Versand-kosten, m.w.N.). d) Von einer Aufhebung des Berufungsurteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil der Feststellungsantrag jedenfalls unbegr374ndet ist (vgl. BGHZ 156, 1, 10 - Paperboy; BGH, Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 74/01, GRUR 2004, 344 = WRP 2004, 491 - Treue-Punkte). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, 31 - 17 - dass der Tarif der Kl344gerin grunds344tzlich auf Scanner anwendbar ist, die Verg374-tung nach diesem Tarif f374r Scanner angemessen ist und - f374r den Fall, dass die Scanner aufgrund ihrer Kopiergeschwindigkeit nach dem Tarif verg374tungspflich-tig sind - der doppelte Verg374tungssatz angefallen ist. 32 aa) Die in dem am 19. Dezember 1996 ver366ffentlichten Tarif f374r ab dem 1. Januar 1994 ver344u337erte oder sonst in Verkehr gebrachte Scanner geforderte Verg374tung ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, an-gemessen. (1) Die tatrichterliche Entscheidung dar374ber, ob ein von einer Verwer-tungsgesellschaft aufgestellter Tarif als angemessen oder unangemessen an-zusehen ist, kann in der Revisionsinstanz nicht uneingeschr344nkt 374berpr374ft wer-den. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von ger374gten Verfahrensver-st366337en - zwar insbesondere darauf 374berpr374ft werden, ob das Berufungsgericht die Ma337st344be verkannt hat, nach denen die angemessene Verg374tung zu bestimmen ist (BGH, Urt. v. 29.1.2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 669 - Musikmehrkanaldienst, m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. 33 (2) Als angemessene Verg374tung nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. gelten gem344337 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. die in der Anlage zu dieser Vorschrift bestimm-ten S344tze, soweit - wie hier - nicht etwas anderes vereinbart ist. In Ziffer II 1 der Anlage zu 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. in ihrer vom 1. August 1994 bis zum 13. Sep-tember 2000 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994 ist die Verg374tung nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. geregelt. Sie ist nach der Leistungsf344higkeit der Verviel-f344ltigungsger344te gestaffelt und betr344gt f374r jedes Vervielf344ltigungsger344t mit einer Kopiergeschwindigkeit von 2 bis 12 Vervielf344ltigungen je Minute 75 DM. 34 - 18 - (3) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelung in Ziffer II 1 der Anlage zu 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. auf Scanner an-wendbar ist. Bei Vervielf344ltigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind die in Ziffer II der Anlage zu 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. aufgef374hrten Verg374tungss344tze gem344337 Ziffer II 4 der Anlage zu 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. entsprechend anzu-wenden. Bei Scannern handelt es sich - wie oben unter II 5 b aa ausgef374hrt - um Vervielf344ltigungsger344te, die im Sinne des 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. dazu be-stimmt sind, urheberrechtlich gesch374tzte Werke in einem Verfahren vergleich-barer Wirkung zu vervielf344ltigen. Da der Vervielf344ltigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners dem im Gesetz ausdr374cklich geregelten Vervielf344ltigungsvorgang mit Hilfe eines Fotokopierger344ts weitgehend vergleichbar ist, gelten die angegebe-nen Verg374tungss344tze grunds344tzlich auch f374r Scanner (BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner). 35 (4) Der am 19. Dezember 1996 ver366ffentlichte Tarif der Kl344gerin bewegt sich innerhalb des durch Ziffer II 1 der Anlage zu 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. vorge-gebenen Rahmens und ist auch in seiner konkreten Ausgestaltung, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, sachgerecht und angemessen. Die Kl344gerin hat ihren Tarif nach der Kopiergeschwindigkeit und dem Aufl366-sungsverm366gen der Scanner gestaffelt. Die Staffelung nach der Kopierge-schwindigkeit im Tarif stimmt mit der Staffelung nach der Kopiergeschwindigkeit in Ziffer II 1 der Anlage zu 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. 374berein. Die Staffelung nach dem Aufl366sungsverm366gen, die in Ziffer II 1 der Anlage zu 247 54d Abs. 1 UrhG a.F keine Entsprechung findet, hat zur Folge, dass die Tarife f374r Scanner mit geringerem Aufl366sungsverm366gen erheblich unter den Verg374tungss344tzen in Zif-fer II 1 der Anlage zu 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. liegen und die Verg374tungss344tze in Ziffer II 1 der Anlage zu 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. nur f374r Scanner mit besonders hohem Aufl366sungsverm366gen zu zahlen sind. Es ist nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht ger374gt, dass der Tarif der Kl344gerin die H366he 36 - 19 - der Ger344teverg374tung auf diese Weise von der Leistungsf344higkeit der Scanner abh344ngig macht (vgl. BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner). 37 (5) Die Revision der Beklagten macht geltend, der Tarif der Kl344gerin vom 19. Dezember 1996 sei unangemessen, weil die Verg374tung f374r vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 in Verkehr gebrachte Scanner niedriger aus-gefallen w344re, wenn die Kl344gerin pflichtgem344337 bereits zu dieser Zeit auch einen Tarif f374r Drucker und PCs ver366ffentlicht gehabt h344tte. Der Verzicht der Kl344gerin auf eine Verg374tung f374r die 374brigen Ger344te der Funktionseinheit habe dazu ge-f374hrt, dass der Tarif f374r Scanner 374berh366ht gewesen sei. Diese R374ge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie auf der unzutreffenden Annahme beruht, auch die 374brigen Ger344te der Funktionseinheit seien nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. verg374tungspflichtig. Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist jedoch allein der Scanner zur Vornahme von Vervielf344lti-gungen bestimmt und damit nach 247 54a Abs. 1 UrhG verg374tungspflichtig. PCs und Drucker geh366ren dagegen - wie der Senat nach Erlass des Berufungsur-teils entschieden hat - nicht zu den nach 247 54a Abs. 1 UrhG verg374tungspflichti-gen Ger344ten (BGHZ 174, 359 Tz. 9-12 - Drucker und Plotter; BGH GRUR 2009, 53 Tz. 16 f. - PC). bb) Die Beklagte ist - f374r den Fall, dass sie aufgrund einer Kopierge-schwindigkeit der Scanner von mindestens zwei Seiten in der Minute eine Ver-g374tung nach dem Tarif schuldet - nach 247 54f Abs. 3 UrhG a.F. zur Zahlung des doppelten Verg374tungssatzes verpflichtet. 38 (1) Wer Ger344te, die zur Vornahme von Vervielf344ltigungen durch Ablich-tung eines Werkst374cks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung be-stimmt sind, in den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes gewerblich einf374hrt, ist dem Urheber gegen374ber nach 247 54f Abs. 1 und 2 UrhG a.F. ver- 39 - 20 - pflichtet, Art und St374ckzahl der eingef374hrten Gegenst344nde der nach 247 54h Abs. 3 UrhG a.F. bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. Kommt er dieser Melde-pflicht nicht, nur unvollst344ndig oder sonst unrichtig nach, so kann gem344337 247 54f Abs. 3 UrhG a.F. der doppelte Verg374tungssatz verlangt werden. (2) Die Beklagte hat ihre Meldepflicht verletzt. Sie hat der Empfangsstelle nicht rechtzeitig schriftlich mitgeteilt, dass sie Scanner gewerblich einf374hrt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Meldepflicht nach 247 54f UrhG a.F. - ebenso wie die Auskunftspflicht nach 247 54g UrhG a.F. - hin-sichtlich s344mtlicher Vervielf344ltigungsger344te im Sinne des 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. besteht, die dem Grunde nach verg374tungspflichtig sind (vgl. oben unter II 5 c). 40 (3) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der doppelte Verg374tungssatz nach 247 54f Abs. 3 UrhG a.F. nur verlangt werden kann, wenn der Meldepflichtige schuldhaft gegen seine Meldepflicht versto337en hat (vgl. Be-schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsent-wurf eines Gesetzes zur Bek344mpfung der Produktpiraterie, BT-Drucks. 11/5744, S. 35). Dabei kann offen bleiben, ob das Erfordernis schuldhaften Verhaltens aus dem Pr344ventions- und Sanktionscharakter dieser Bestimmung folgt (Schricker/Loewenheim aaO 247 54f UrhG [a.F.] Rdn. 4 i.V. mit 247 54g [a.F.] Rdn. 9; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 247 54e Rdn. 6 i.V. mit 247 54f Rdn. 8) oder ob ihm der Gedanke eines pauschalierten Schadensersatzan-spruchs zugrunde liegt (Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO 247 54e UrhG Rdn. 11; Wandtke/Bullinger/L374ft, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 54f UrhG Rdn. 3). 41 Die Revision macht ohne Erfolg geltend, von einem schuldhaften Versto337 gegen die Meldepflicht k366nne nicht ausgegangen werden. Es habe entgegen 42 - 21 - der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf der Hand gelegen, dass es sich bei Scannern um verg374tungspflichtige Vervielf344ltigungsger344te handele. F374r die Be-klagte sei nicht erkennbar gewesen, dass eine Meldepflicht auch f374r Ger344te be-standen habe, die nach dem Tarif der Kl344gerin aufgrund ihrer Leistungsf344higkeit nicht verg374tungspflichtig seien. Im Urheberrecht werden - ebenso wie im ge-werblichen Rechtsschutz - an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach st344ndiger Rechtsprechung handelt fahrl344ssig, wer sich - wie hier die Beklagte - erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zul344ssigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einsch344tzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zul344ssigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1997 - I ZR 79/95, GRUR 1998, 568 , 569 - Beatles-Doppel-CD; Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 205/95 , GRUR 1999, 49 , 51 - 204Bruce Springsteen and his Band223, m.w.N.). 7. Die Beklagte ist verpflichtet, der Kl344gerin f374r jeden von der Beklagten seit dem 1. Oktober 2000 bis zum 9. Mai 2006 ver344u337erten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die Verg374tung nach dem am 19. Dezem-ber 2000 ver366ffentlichten Tarif zu bezahlen. 43 a) Die Revision macht vergeblich geltend, die im Tarif der Kl344gerin f374r die Zeit ab dem 1. Januar 2001 festgesetzte Verg374tung f374r Scanner mit einer Leis-tungsf344higkeit von bis zu 12 Vervielf344ltigungen pro Minute sei unangemessen. Die Schiedsstelle habe in ihrem Einigungsvorschlag vom 6. Juli 2005 zutreffend ausgef374hrt, dass der Tarif insoweit nicht ausreichend nach der Leistungsst344rke der Ger344te differenziere, weil nach den repr344sentativen Zahlen 374ber abgerech-nete Scanner und Kopierger344te im Jahr 2001 ein Anteil von 99,28 % auf Ger344te dieser Leistungsklasse entfallen sei. 44 - 22 - aa) Das Berufungsgericht hat diese Bedenken mit Blick auf das zur Zeit der Geltung des Tarifs der Kl344gerin ma337gebliche Recht zutreffend f374r nicht be-gr374ndet erachtet. Nach Ziffer II der Anlage zu 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. sowohl in der vom 14. September 2000 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vom 1. September 2000 als auch in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. De-zember 2007 geltenden Fassung vom 13. Dezember 2001 betr344gt die Verg374-tung nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. f374r jedes Vervielf344ltigungsger344t mit einer Leistung von bis zu 12 Vervielf344ltigungen je Minute unterschiedslos 75 DM bzw. 38,35 200. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Kl344gerin ihrem Tarif diese - auch f374r Scanner geltende (vgl. oben unter II 6 d aa [3]) - gesetzliche Regelung zugrunde gelegt und in dieser Leistungsklasse entsprechend der gesetzlichen Regelung nicht weiter nach der Leistungsst344rke der Scanner unterschieden hat. Der Tarif der Kl344gerin kann zudem schon deshalb nicht als unangemessen an-gesehen werden, weil er nicht die im Gesetz vorgesehene Verg374tung von 75 DM bzw. 38,35 200, sondern nur eine deutlich niedrigere Verg374tung von 20 DM fordert. 45 bb) Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus der Entscheidung 204Scanner223 des Senats und der gesetzlichen Neuregelung der Verg374tungspflicht. Der Senat hat im Hinblick auf die unter-schiedlichen Sachverhalte, die die Verg374tungsregelung des 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. erfasst, eine 304nderung der gesetzlichen Regelung - entweder durch Ab-schaffung der festen Verg374tungss344tze oder durch eine st344rkere Differenzierung der unterschiedlichen Vervielf344ltigungsvorg344nge - f374r sinnvoll erachtet (BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner). Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) hat die festen Verg374tungss344tze abge-schafft und durch eine flexible Regelung ersetzt (vgl. 247 54a UrhG). Das 344ndert jedoch nichts daran, dass bis zum Inkrafttreten der Gesetzes344nderung die fes- 46 - 23 - ten Verg374tungss344tze galten und f374r die Gestaltung der Tarife ma337gebend wa-ren. 47 b) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die im Tarif der Kl344gerin f374r die Zeit ab dem 1. Januar 2001 festgesetzten Verg374tungen f374r Scanner seien, wie die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag vom 6. Juli 2005 zutreffend ausgef374hrt habe, unangemessen, weil bei der H366he des Tarifs nicht hinreichend ber374cksichtigt werde, dass Scanner nur in Funktionseinheiten eingesetzt wer-den k366nnten. Die Schiedsstelle hat angenommen, die gesetzlichen Verg374tungs-s344tze in der Anlage II zu 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. stellten eine Obergrenze dar, die bei einer Addition der Verg374tungen f374r Ger344te, die typischerweise in einer Funktionseinheit Verwendung f344nden, in keinem Fall 374berschritten werden d374r-fe. Diese Bedenken greifen - wie bereits oben unter II 6 d aa (5) ausgef374hrt - nicht durch, weil PCs und Drucker nicht zu den nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. verg374tungspflichtigen Vervielf344ltigungsger344ten geh366ren. c) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die in Ziffer III 2 des Ur-teilsausspruchs in Kopie wiedergegebene Ver366ffentlichung des Tarifs im Bun-desanzeiger vom 19. Dezember 2000 unter Ziffer 2 Satz 1 die Zahl der Verviel-f344ltigungen - offenbar versehentlich - nicht nennt und insoweit durch wiederholte Ver366ffentlichung des Tarifs im Bundesanzeiger vom 27. Januar 2001 durch Hin-zuf374gung der Zahl 2042223 berichtigt worden ist. Das Berufungsurteil ist daher in Zif-fer III 2 des Urteilsausspruchs wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gem344337 247 319 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen, dass es unter Ziffer 2 Satz 1 des dort eingef374gten Tarifs hei337t 204Scanner mit einer Leistungsf344higkeit von bis zu 2 Ver-vielf344ltigungen pro Minute223. 48 III. Auf die Revision der Beklagten ist danach das Berufungsurteil unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben, soweit das Be- 49 - 24 - rufungsgericht die Beklagte unter Ziffer I des Urteilsausspruchs zur Auskunfts-erteilung 374ber den 9. Mai 2006 hinaus und 374ber von ihr hergestellte und impor-tierte Scanner verurteilt hat, unter Ziffer II des Urteilsausspruchs die Erledigung des Anspruchs auf Auskunftserteilung hinsichtlich von der Beklagten hergestell-ter und importierter Scanner festgestellt hat, unter Ziffer III 1 des Urteilsaus-spruchs die Zahlungspflicht der Beklagten festgestellt hat und unter Ziffer III 2 des Urteilsausspruchs die Zahlungspflicht der Beklagten 374ber den 9. Mai 2006 hinaus festgestellt hat. Im Umfang der Aufhebung der Verurteilung unter Ziffer I und der Feststellungen unter Ziffer II und III 2 des Urteilsausspruchs ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzu344ndern. Der Aus-kunftsantrag und der Feststellungsantrag sind als unzul344ssig abzuweisen, so-weit sie den Zeitraum vom 9. Mai 2006 bis zum 1. Januar 2007 betreffen. Im 334brigen ist die Klage als unbegr374ndet abzuweisen. Im Umfang der Aufhebung der Feststellung unter Ziffer III 1 des Urteilsausspruchs ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckzuverweisen. Das Berufungsurteil ist dar374ber hinaus in - 25 - Ziffer III 2 des Urteilsausspruchs dahin zu berichtigen, dass es unter Ziffer 2 Satz 1 des dort eingef374gten Tarifs hei337t 204Scanner mit einer Leistungsf344higkeit von bis zu 2 Vervielf344ltigungen pro Minute223. Bergmann Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.12.2001 - 12 O 79/98 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.07.2006 - I-20 U 64/02 -
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