BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 168/06 vom 29. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 23. Juni 2009 wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bornkamm hat die Parteien mit schriftlicher Erkl344rung vom 9. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass und inwiefern er Dr. R. S. , der seit Anfang des Jahres gesch344fts- f374hrendes Vorstandsmitglied der Kl344gerin ist, seit vielen Jahren kennt. 1 Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 23. Juni 2009 mitgeteilt, sie lehne den Vorsitzenden in diesem Verfahren wegen Besorgnis der Befan-genheit ab. 2 II. Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. 3 Nach 247 42 ZPO kann ein Richter von den Prozessparteien au337er in den F344llen seines Ausschlusses kraft Gesetzes auch wegen Besorgnis der Befan- 4 - 3 - genheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrau-en gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. 5 Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen ver-m366gen nur objektive Gr374nde, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei ver-n374nftiger Betrachtung die Bef374rchtung wecken k366nnen, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegen374ber (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.2003 - IXa ZB 27/03, NJW-RR 2003, 1220 , 1221; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., 247 42 Rdn. 9 m.w.N.). Grunds344tzlich k366nnen auch nahe pers366nliche (oder gesch344ftliche) Beziehungen zwischen dem Richter und einer Partei oder sonstigen Verfahrensbeteiligten geeignet sein, die Unpartei-lichkeit eines Richters in Frage zu stellen ( BGH, Beschl. v. 31.1.2005 - II ZR 304/03, BGHReport 2005, 1350 ; Z366ller/Vollkommer aaO 247 42 Rdn. 12 m.w.N.). Die Umst344nde, die der Vorsitzende Richter Prof. Dr. Bornkamm den Par-teien mitgeteilt hat, verm366gen eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu be-gr374nden. 6 Zwar kennen sich Prof. Dr. Bornkamm und Dr. S. seit vielen Jahren. Prof. Dr. Bornkamm ist seit seiner T344tigkeit im Bundesministerium der Justiz (1981 bis 1983) mit dem Vater von Dr. S. befreundet, der dort als Referats- leiter t344tig war, und die Freundschaft hat sich bald auch auf den Sohn erstreckt. Auch haben sie in den achtziger Jahren eine Reihe von Bergtouren miteinander unternommen. In den letzten Jahren haben Prof. Dr. Bornkamm und Dr. S. sich jedoch nur noch gelegentlich gesehen, etwa anl344sslich von Sachverst344ndi-genanh366rungen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages. Ihre per-s366nliche Beziehung hat sich demnach im Lauf der Jahre in einem Ma337e gelo-ckert, dass bei ruhiger und vern374nftiger Betrachtung kein Anlass besteht, an der 7 - 4 - Unvoreingenommenheit Prof. Dr. Bornkamms zu zweifeln, zumal Dr. S. zwar gesch344ftsf374hrendes Vorstandsmitglied der Kl344gerin, aber nicht selbst Par-tei dieses Rechtsstreits ist. 8 Der Umstand, dass Dr. S. Prof. Dr. Bornkamm von seinem Wechsel zur VG Wort unmittelbar vor Beginn seiner neuen T344tigkeit unterrichtet hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. 334ber anstehende Verfahren, an denen die VG Wort beteiligt ist, haben Dr. S. und Prof. Dr. Bornkamm nicht gespro- chen. Bergmann Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch
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