BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 168/07 vom 4. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 47 Die Befangenheit des Gesellschafters einer GmbH-Gesellschafterin nach 247 47 Abs. 4 GmbHG f374hrt zu einem Stimmverbot der GmbH-Gesellschafterin, wenn er einen ma337gebenden Einfluss bei der Gesellschafterin aus374bt. Bei der Bestimmung des ma337gebenden Einflusses sind die Anteile mehrerer Gesellschafter-Gesellschafter dann zusammenzurechnen, wenn sie wegen einer gemeinsam begangenen Pflicht-verletzung befangen sind. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 168/07 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Kl344gers durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor; sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (247 552 a ZPO). 1 I. Entgegen der nicht n344her begr374ndeten Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts bestehen keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision. Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung. Auch zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung bedarf es keiner Entscheidung des Revisionsgerichts. 2 II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 3 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit der stimmberechtigten Gesellschafter f374r einen Ausschluss nicht erreicht ist, weil die Beklagte zu 3 bei der Entscheidung 374ber einen Ausschluss der Beklagten zu 1 und 2 aus der Be-klagten zu 4 stimmberechtigt war. 4 Die Beklagte zu 3 war nicht von der Abstimmung ausgeschlossen, weil mit den Beklagten zu 1 und 2 ihre Gesellschafter aus der Beklagten zu 4 aus- 5 - 3 - geschlossen werden sollten. Die Befangenheit von Gesellschafter-Gesell-schaftern f374hrt zu einem Stimmverbot der Gesellschafterin, wenn sie einen ma337gebenden Einfluss aus374ben (vgl. Senat, BGHZ 116, 353, 358; Ulmer/H374ffer, GmbHG 247 47 Rdn. 133 f.; Baumbach/Hueck/Z366llner, GmbHG 18. Aufl. 247 47 Rdn. 98). Die Beklagten zu 1 und 2 hatten keinen ma337gebenden Einfluss bei der Beklagten zu 3. a) Die Beklagte zu 2 hatte einen Stimmrechtsanteil von 50 % und keine, regelm344337ig einen ma337gebenden Einfluss begr374ndende Stimmenmehrheit. Der Stimmrechtsanteil der Gesellschafter bei der Beklagten zu 3 ist doppelt so hoch wie ihre Gesch344ftsanteile. Die Stimmrechte der Beklagten zu 4 (50 %) ruhten in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 3, weil dieser die Anteile als eigene zuzurechnen sind. Das Stimmrecht aus eigenen Anteilen ruht entspre-chend 247 71 b GmbHG (vgl. Sen.Urt. v. 27. April 2009 - II ZR 167/07). Eigenen Anteilen der GmbH sind Anteile von abh344ngigen Gesellschaften gleichzustellen (BGHZ 119, 346, 356; Ulmer/H374ffer, GmbHG 247 47 Rdn. 44; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. 247 47 Rdn. 24), auch bei einer wechselseitigen Beteiligung. Die Beklagte zu 4 ist ein von der Beklagten zu 3 abh344ngiges Unternehmen, weil die Beklagte zu 3 mehrheitlich beteiligt ist (vgl. 247 19 Abs. 2 AktG). Die Beklagte zu 3 h344lt 2/3 der Kapitalanteile und der Stimmrechtsanteile an der Beklagten zu 4. Zu der Beteiligung der Beklagten zu 2 kommen keine Umst344nde hinzu, die die M366glichkeit einer Einflussnahme in einer best344ndigen, umfassenden und gesellschaftsrechtlich vermittelten Weise begr374nden. Die Beklagte zu 2 hat als Prokuristin der Beklagten zu 3 keine Leitungsmacht. 6 b) Der Beklagte zu 1 hatte ebenfalls keinen ma337gebenden Einfluss. Er hatte einen Stimmrechtsanteil von 25 %. Zu seiner Minderheitsbeteiligung kommt zwar die Leitungsmacht bei der Beklagten zu 3 hinzu, die er als alleini-ger Gesch344ftsf374hrer hat. Sie f374hrt aber nicht zu einem ma337gebenden Einfluss. 7 - 4 - Der Alleingesch344ftsf374hrer einer GmbH ist von den Weisungen der Gesellschaf-ter abh344ngig und kann, sofern er kein Sonderrecht zur Gesch344ftsf374hrung hat, jederzeit abberufen werden (247 38 Abs. 2 GmbHG; vgl. M374nchKommAktG/Bayer 3. Aufl. 247 17 Rdn. 123). Der Beklagte zu 1 hatte kein Sonderrecht zur Ge-sch344ftsf374hrung und konnte mit seinem Stimmrechtsanteil von 25 % Weisungen der 374brigen Gesellschafter nicht verhindern. c) Die Anteile der Beklagten zu 1 und 2 sind auch nicht zusammenzu-rechnen. Sie sind nicht gemeinsam von einem Stimmverbot betroffen. Der Ge-danke, dass ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf, erfasst zwar auch diejenigen Gesellschafter, die eine Pflichtverletzung gemeinsam mit einem anderen begangen haben (Senat, BGHZ 97, 28, 34; Urt. v. 27. April 2009 - II ZR 167/07, z.V.b.). Das ist auch zu ber374cksichtigen, wenn die von dem Stimmverbot betroffenen Gesellschafter nicht unmittelbar, sondern 374ber eine Gesellschafterin beteiligt sind (vgl. BGHZ 116, 353, 358). Der Kl344ger hat eine solche, von den Beklagten zu 1 und 2 gemeinschaftlich begangene Pflichtver-letzung aber nicht schl374ssig vorgetragen. Der Vorwurf, keine Zustimmung des Kl344gers zu der vorgesehenen erheblichen Investition in eine neue Spanerlinie eingeholt zu haben, betrifft nur den Beklagten zu 1 als den Gesch344ftsf374hrer der Komplement344rin, der Beklagten zu 3. Die Beklagte zu 2 ist zwar ebenfalls Kom-plement344rin, aber von der Gesch344ftsf374hrung und von der Abstimmung bei der Beklagten zu 4 ausgeschlossen. Dass sie als Prokuristin oder Gesellschafterin der Beklagten zu 3 nicht eingeschritten ist, begr374ndet den Vorwurf einer ge-meinschaftlichen Pflichtverletzung nicht. Das Begehen der Pflichtverletzung und die unterlassene 334berwachung des Mitgesellschafters oder Gesch344ftsf374hrers sind keine gleichstufigen, zum Stimmrechtsausschluss f374hrenden Pflichtverlet-zungen (vgl. Sen.Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 193/02, ZIP 2003, 945). 8 - 5 - 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Zustimmung der Mitgesellschafter zum Ausschluss verneint. Die Beklagte zu 2 war am Kompetenzversto337 des Beklagten zu 1 nicht beteiligt, und ihr Abstim-mungsverhalten als Gesellschafterin rechtfertigt keinen Ausschluss. Den Kom-petenzversto337 des Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht in zutreffender tat-richterlicher W374rdigung in milderem Licht gesehen, weil die Investition in eine neue Spanerlinie noch vom Kl344ger selbst als damaligem Gesch344ftsf374hrer ins Auge gefasst und nur aus Geldmangel zur374ckgestellt worden war. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Beklagte zu 1 kein Vetorecht des Kl344gers 374bergangen. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 4 ist bei Widerspruch 9 - 6 - eines Gesellschafters gegen eine Gesch344ftsf374hrungsma337nahme eine Mehr-heitsentscheidung vorgesehen. Die Mehrheit der Gesellschafter bef374rwortete die Investition. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 20.12.2006 - 4 O 39/06 KfH - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 U 20/07 -
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