BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 168/08 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 26. Mai 2008 - 17 U 5392/05 - wird zur374ckgewie-sen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: bis 65.000 200 Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 1 Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Grunds344tze des Senatsurteils vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22) und des in dieser Sache ergangenen Senatsbeschlusses vom 20. Dezember 2007 (III ZR 24/07 - juris und Beck RS 2008, 795 Rn. 8) die er-hobenen Beweise dahin gew374rdigt, dass der Beklagten im Hinblick auf die Her-stellung des Verkaufsprospekts und die wirtschaftliche Initiierung des Projekts eine - sich aus dem Prospekt und bei der Vermittlung der Anleger nicht unmit- 2 - 3 - telbar ergebende - Schl374sselfunktion zugekommen ist, die ihre Prospektverant-wortlichkeit begr374ndet. Die Beschwerde zeigt insoweit keine Rechtsfehler auf. Soweit sie unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 17. April 2008 (III ZR 227/06 - juris und Beck RS 2008, 8093 Rn. 15) geltend macht, der Senat habe zum Schwesterfonds eine Prospektverantwortlichkeit verneint, 374bersieht sie, dass es in dem genannten Verfahren - anders als hier - an hinreichendem Tat-sachenvortrag fehlte, aus dem sich eine - aus dem Prospekt selbst so nicht er-kennbare - Verantwortlichkeit ergeben konnte (aaO Rn. 16). Dar374ber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, dass das hier beanstandete "worst-case-Szenario" von der Beklagten berechnet und in den Prospekt aufgenommen worden ist. 2. Der Beschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, der Beklagten sei im Hinblick darauf, dass ein Prospektmangel in zahlreichen Gerichtsentschei-dungen verneint worden sei, kein Verschuldensvorwurf zu machen. Die Kon-zeption von Beteiligungsangeboten geh366rte zum Gegenstand ihres Unterneh-mens. Sie musste daher die notwendige Kenntnis mitbringen, um einen Emissi-onsprospekt vorzulegen, der die Anleger in einem f374r die Einsch344tzung ihres Risikos ma337gebenden Punkt nicht irref374hrte. Vor diesem Hintergrund hat sie nicht ohne Fahrl344ssigkeit annehmen k366nnen, der Anleger werde das tats344chli-che Risiko der Beteiligung trotz der verharmlosenden Darstellung im Rahmen der zusammenfassenden Restrisikobetrachtung zutreffend einsch344tzen. 3 - 4 - Die in Amtshaftungssachen entwickelte Kollegialgerichtsrichtlinie, nach der ein Verschulden des Beamten in der Regel zu verneinen ist, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtst344tigkeit als ob-jektiv rechtm344337ig angesehen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 172, 184), kann entgegen der Annahme der Beschwerde auf den hier zu beurteilenden Sach-verhalt nicht 374bertragen werden. W344hrend der hoheitlich handelnde Beamte die Dienstpflicht hat, die in Frage stehenden gesetzlichen Bestimmungen, auch wenn sie ihm unklar erscheinen, oder sich eine Anwendungspraxis noch nicht herausgebildet hat, auf den ihm vorliegenden Fall anzuwenden, geht es hier um eine freie unternehmerische Bet344tigung der Beklagten, f374r die sie selbst Ver-antwortung zu 374bernehmen hat. Dies schlie337t auch die Pflicht ein, sich selbst dar374ber klar zu werden, ob eine besonders werbewirksame und als Verkaufsar-gument dienende Restrisikobetrachtung die Gefahr in sich birgt, die tats344chli-chen Risiken zu besch366nigen. 4 3. Das angefochtene Urteil ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil es angenommen hat, der Prospektfehler sei f374r die Anlageentscheidung des Kl344gers kausal geworden. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt dem Anleger eine auf die Lebenserfahrung gegr374ndete tats344chliche Vermutung zu-gute, dass er sich bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Totalver- 5 - 5 - lustes gegen eine Beteiligung entschieden h344tte (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1332 Rn. 21 m.w.N.). Schlick D366rr W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 06.10.2005 - 28 O 7031/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.05.2008 - 17 U 5392/05 -
Full & Egal Universal Law Academy