ECLI:DE :BGH:2015:121115UIZR168.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 168/14 Verkündet am: 12. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 312b Abs. 1 Satz 1 und 2 in der Fassung vom 2. Dezember 2004, § 312d Abs. 1 in der Fassung vom 29. Juli 2009, § 355 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Dezember 2004, § 425 Abs. 1 und 2 a) Die Darlegungs - und Beweislast für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikat i- onsmitteln beim Vertragsschluss trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher. S o- weit die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss feststeht, hat der Unternehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Ve r- tragssch luss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist, oder dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - oder Dienstleistungssystems e r- folgt ist. b) Die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte finden auf Sicherungsgeschäfte w ie den Schul d- beitritt eines Verbrauchers keine Anwendung, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Unternehmer keine vertragscharakteristische Leistung schuldet. Dem steht nicht entg e- gen, dass die Vorschriften über den Haustürwiderruf auf den von einem Verbraucher erklä r- ten Schuldbeitritt anwendbar sind und der Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Darl e- hensvertrag nach den Vorschriften über den Verbraucherkredit widerrufen werden kann. c) Der Kläger genügt seiner hinsichtlich der Klageforderung be stehenden Darlegungslast im Prozess gegen einen Gesamtschuldner nicht automatisch dadurch, dass er das gegen einen anderen Gesamtschuldner ergangene rechtskräftige Urteil vorlegt. d) Aufgrund des Schuldbeitritts haftet der Beitretende nur für Kosten der R echtsverfolgung gegen den anderen Schuldner und für diesem gegenüber bestehende Zinsansprüche, wenn derartige Ansprüche von der Beitrittserklärung umfasst sind. BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14 - OLG München LG Passau - 2 - Der I. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 1 2 . November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revi sion der Beklagten wird der Beschluss des Oberla n- desgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 24. Januar 2014 aufg e- hoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin und die V . GmbH (im Folgenden: V . ), beide unabhängige Versicherungsmakler, schlossen am 29./30. März 2010 eine Vertriebsvereinbarung, durch die sich die V . verpflichtete, Versicherungs - und Baus parverträge an oder über die Klägerin zu vermitteln . Hierfür sollte sie eine erfolg sabhängige C ourta ge erhalten . 1 - 3 - Die Beklagte war Geschäftsführerin der V . und als deren Gesellschaf - terin mit 8% am Stammkapital beteiligt. Sie unterzeichnete gleichzei tig mit der Vertriebsvereinbarung eine Haftungserklärung, mit der sie als Vertreter in und Schuldbeitretende neben der V . für alle b isher entstandenen und zukünftig zur Entstehung gelangenden Verpflichtungen aus de r Vertr iebsvereinbarung die persönliche H aftung übernahm. Die Haftungserklärung war mit einer von der Beklagten gesondert unterschriebenen Belehrung über das Widerrufs recht mit dem nachfolgend en Inhalt versehen: Sie können den Schuldbeitritt auf Grund vorgenannter Haftungserklärung inne r- halb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Telefax oder E - Mail) widerrufen. Der Schuldbeitritt wird erst wirksam, wenn er nicht innerhalb der genannten Frist widerrufen wird. Die Frist beginnt frühestens am Tag nach Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an folgende Anschrift ( ). Die Klägerin erwirkte ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Passau , mit dem die V . auf der Grundlage der Vertriebsvereinbarung vom 29./3 0. März 2010 zum Ausgleich eines negativen Kontokorrentsaldos , zur Rückzahlung eines als Vorschuss gewährten Erfolgsbonus und zur Bezahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde . Die von der Klägerin aus diesem Urteil betriebene Vollstrecku ng blieb ohne Erfolg. Die Klägerin begehrt auf der Grundlage der von der Beklagten abgeg e- benen Haftungserklärung deren Verurteilung zur Zahlung der im Prozess gegen die V . - im Rechtsstreit gegen die V . festgesetzten Kosten in Höhe von 3.706,17 jeweils nebst Zinsen. Die Bekla gte hat mit Schriftsatz vom 16. September 2013 den Widerruf der Haftungserklärung erklärt. 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stat t- gegeben. D ie dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat d as Berufungsg e- richt durch Be schluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin b e- antragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgerich t hat die geltend gemachten Ansprüche für b e- gründet erachtet , weil die Beklagte aufgrund der mit der Haftungserklärung übernommenen Verpflich tung für die titulierten Verbindlichkeiten der V . ein - zustehen habe . Zur Begründung hat es ausgeführt: In der von der Beklagten unterzeichneten Haftungserklärung liege ein wirksamer Schuldbeitritt und keine Bürgschaftserklärung . Der Schuldbeitritt sei von der Beklagten nicht wirksam widerrufen worden . Zum Zeitpunkt des erklä r- ten Widerrufs sei die durch eine ordnun gsgemäße Belehrung in Gang gesetzte Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen . Die von der Klä gerin verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung habe dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB - InfoV in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung entsproc hen und sei damit ordnungsgemäß. Die Klägerin habe hinsichtlich der Höhe der Klageforderung ihrer Darlegungslast genügt, indem sie sich zumindest stil l- schweigend auf das Urteil in dem gegen die V . geführten Rechtsstreit bezo - gen und dies der Klageschrift beigefügt habe. II. Die se Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh r- t en zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 6 7 8 - 5 - 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerding s davon ausgegangen, dass die Beklagte mit der Unterzeichnung der Haftungserklärung einen Schul d- beitritt erklärt und sich zur Erfüllung aller gegen die V . bestehenden und zu - künftig entstehenden Forderungen aus der Vertriebsvereinba rung vom 29./30. März 2010 verpflichtet hat. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revis i- onsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denk gesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentl i- ches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 201 1 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 17. Juli 2013 I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 11 = WRP 2014, 178 - Pippi - Langstrumpf - Kostüm) . Solche Rechtsfehler werden von der Revision nicht ge l- tend gemacht und sind auch nicht ersichtlich . 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die formularmäßig vorgedruckte Haftungserk lärung mache dem jeweiligen Unterzeichner nach Form und Inhalt deutlich, dass er sich selbst verpflichte t und nicht nur eine Erklärung als Vertr e- ter abgi b t , so dass es an eine m Verstoß gegen § 305 c Abs. 1 und § 309 Nr. 11 Buchst. a BGB fehl t , lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dies gilt auch für die Annahme des Berufungsgerichts, die Erklärung halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand. D agegen wendet sich die Revision nicht. 3 . D ie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung im Umfang der gegen die V . titulierten Beträge kann gleichwohl keinen Bestand haben. Zu Recht wen - det sich die Revision dagegen , dass das Berufungsgericht die Widerr ufserkl ä- rung der Beklagten als verspätet angesehen ha t . 9 10 11 - 6 - a) Das Landgericht , auf dessen Entscheidungsgründe das Berufungsg e- richt in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen hat, ist davon ausg e- gangen, es habe sich bei der der Klägerin gegenüber abgeg ebenen Haftung s- erklärung der Beklagten vom 29./30. März 2010 um einen Fernabsatz vertrag im Sinne von § 312b BGB aF gehandelt und der Beklagten habe deshalb ein W i- derrufs recht zugestanden . Das Berufungsgericht hat angenommen , die Bekla g- te habe ihre Haftungs erklärung nicht mehr widerrufen können, da zu dem Zei t- punkt des erklärten Widerrufs die Frist zur Ausübung des dem Verbraucher nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF bei Fernabsatzverträgen zustehenden W i- derrufsrechts bereits abgelaufen gewesen sei. Die der Bekl agten nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF zu erteilende Widerrufsbelehrung der Klägerin habe die nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF bestehende Frist von zwei Wochen für den Widerruf in Gang gesetzt . Ob die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat, hat das Berufungsgericht offen gelassen. Es hat gemeint, d ie von der Klägerin verwendete Formulierung entspreche jedenfalls dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 der BGB - InfoV aF in der bis zum 11. Juni 2010 ge l- tenden Fassung und erfülle deshalb die Anfo rderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF . Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachp rüfung nicht stand. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nach den bislang g e- troffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen, dass d ie Beklagte mit dem in der K lageerwiderung vo m 16. September 2013 erklärten Widerruf ein ihr mö g- licherweise zustehendes Widerrufsrecht rechtzeitig ausgeübt hat. Die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung genügte den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nicht und konnte deshalb den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang setzen. 12 13 - 7 - aa) Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der im Streitfall maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung beg a nn die Widerrufsfrist mit dem Zei t- punkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich g estaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt wo r- den ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs . 1 Satz 2 BGB enthält. Nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der W i- derruf keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erkl ä- ren; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB aF erlischt das dem Verbraucher nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF bei Fernabsatzverträgen zustehende Widerrufsrecht spätestens sec hs M o- nate nach Vertragsschluss. Dies gilt nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB aF jedoch nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. bb) Die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung enthält in Satz 3 den Hi nweis, dass die Frist für den Widerruf " frühestens am Tag nach Erhalt dieser Belehrung " beginnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht ei n- deutig über den Beginn der Wid errufsfrist aufklärt. Die Verwendung des Wortes " frühestens " ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weit e- res zu erkennen. Er vermag der Formulierung lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist " jetzt oder später " beginnen, der Beginn des Fristablaufs also g e- gebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbra u- cher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen Umstände dies sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 13; 14 15 - 8 - Urtei l vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9, jeweils mwN). cc ) Da schon dieser Mangel die Widerrufsbelehrung fehlerhaft macht , kommt es nicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob die Bele h- rung Hinweise auf die rechtlichen Folgen eines erklärten Widerrufs hätte entha l- ten müssen oder ob eine solche Belehrung im Fall e d es von der Beklagten e r- klärten Schuldbeitritts ausnahmsweise entbehr lich war (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, NJW - RR 2011, 785 Rn. 17 ff. , 24) . Nicht en t- schie den werden muss ferner, ob die Widerrufsbelehrung der Klägerin als u n- missverständlich angesehen werden kann, obwohl die Angabe zum Fristbeginn in Satz 3 lediglich auf den " Erhalt dieser Belehrung " abstellt, ohne den Zusatz " in Textform " zu verwenden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 14). dd ) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die Bele h- rung über das Widerrufsrecht nicht gemäß § 14 Abs. 1 BGB - InfoV in der zum Zeitpunk t des Vertragsschlusses gültigen Fassung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF. Zwar genügt nach dieser Bestimmung der BGB - Infor - mationspflichten - Verordnung die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anfo r- derungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen erg änzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform ve r- wandt wird. Das ist vorliegend jedoch nicht geschehen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein U n- ternehmer auf die Schutzwirkung de s § 14 Abs. 1 BGB - InfoV aF nur berufen, wenn die Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu dieser Bestimmung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH Z 194, 150 Rn. 1 5 ; BGH, Urt eil vom 16 17 18 - 9 - 18. März 2014 - II ZR 109/13, NJW 2014, 2022 Rn. 15, jeweils mwN ) . Bei vol l- ständiger Verwendung kann sich der Unternehmer auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV aF geregelte F iktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzli chen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF an eine or d- nungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGHZ 194, 238 Rn. 14; BGH, NJW 2014, 2022 Rn. 15). Unterzieht der Verwender den Text der Musterbele h- rung dagegen einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so b leibt die mit der u n- veränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht erhalten (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Das gilt una b- hängig v om konkreten Umfang der vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Ve r- änderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine S chutzwirkung noch gelten und ab d e- ren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; BGH, NZG 2012, 427 Rn. 17 ). Unerheblich ist deshalb auch, ob die Abwe i- chungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von zutreffenden Z u- satzin formationen zugunsten des Belehrungsempfängers bes t ehen ( BGH, NJW 2014, 2022 Rn. 1 6 ). (2) Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz zu Recht davon ausgega n- gen , dass auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürg erliche Gesetzbuch und die Verordnung über Inform a- tions - und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht in der bis zum 10 . Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden sind, da die Beklagte die Haftungserkl ä- rung vor dem genannten Datum abgegeben hat. Maßgeblich i st danach die Muster - Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der vom 4. August 2009 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung. Nach dieser Fassung des Muster s für die Widerrufsbelehrung beginnt die Frist für die Au s- 19 - 10 - übung des Widerru fs für den Verbraucher nach Erhalt der Belehrung in Tex t- form. (3) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung rechtsfehlerhaft jedoch nicht die nach den vorstehenden Ausführungen maßgebliche Fassung der Mu s- ter - Widerrufsbelehrung zugrunde gelegt, sonde rn die bis zum 31. März 2008 geltende Fassung . Dies ergibt sich daraus, dass da s Berufungsgericht die B e- anstandung der Beklagten hinsichtlich der Verwendung des Wortes "frühe s- tens" in der von der Klägerin verwendeten Widerruf s belehrung erwähnt und i n- soweit die Auffassung vert reten hat , die Widerrufsbelehrung der Klägerin en t- spreche der Muster - Widerrufserklärung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV. D ie Muster - Widerrufsbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV enthielt allerdings nur bis zum 31. März 2008 den Hinweis, dass die Widerrufsfrist "frühestens " mit dem Er halt d er Belehrung beginn t . (4) Da die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung nicht der im Zeitpunkt der Abgabe der Haftungserklärung durch die Beklagte am 29./ 30. März 2010 maßgeblichen Muster - Widerrufsbelehrung entsprach, kommt der Klägerin die Fiktion nach § 14 Abs. 1 BGB - InfoV nicht zugute. III. Die angegriffene Entscheidung ist danach auf die Revision der B e- klagten aufzuheben . Die Sache ist zur Verhandl ung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwe i- sen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden, weil sie nicht zur Endentschei dung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen, auf die in dem angefochtenen B e- schluss des Berufungsgerichts Bezug genommen wird, nicht angenommen 20 21 22 23 - 11 - werden kann , dass der Beklagten überh aupt ein gesetzliches Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht zugestanden hat. a) Dem Verbraucher st and nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung bei einem Fernabsatzvertrag ein Wide r- rufs recht nach § 355 BGB zu. Nach § 312 b Abs. 1 Satz 1 BGB in der im Strei t- fall anzuwende nden Fassung vom 2. Dezember 200 4 sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Diens t- lei s tungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unte r- nehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fer n- kommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertrag s- schluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - oder Dienstleistungssystems erf olgt. Fernk ommunikationsmittel sind nach § 312 b Abs. 2 BGB aF Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingese tzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E - Mails s o- wie Rundfunk, Tele - und Mediendienste. b ) D ie Beklagte ist in Bezug auf die von ihr abgegebene Willens erklärung als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB anzusehen. Di eser Beurteilung steht nicht entgegen, dass sie als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der V . eine persönliche Haftung für eine Gesellschaftsschuld übernommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 151/95 , BGHZ 133, 71, 77 ; Urteil vom 10. J uli 1996 - VIII ZR 213/95, BGHZ 133, 220, 223 ) . c) Die von der Klägerin angenommene Haftungserklärung der Beklagten ist jedoch kein F ernabsatzvertrag im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF. 24 25 26 - 12 - aa) Die Darlegungs - und Beweislast für die ausschließlic he Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher (vgl. zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 14/10, NJW 2013, 155 Rn. 19 mwN). N ach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts haben sich die Parteien über den Inhalt der Haftungserkl ä- rung ohne gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragspartei en durch Briefau s- tausch geeinigt. bb ) Anders als die Revisionserwiderung meint, scheitert die Qualifikation der Haftungserklärung als Fernabsatzvertrag nicht an fehlendem Vortrag der Beklagten dazu , dass auch die Vertragsanbahnung ohne Anwesenheit bei der Partei en erfolgt ist . Zwar ist es denkbar, die Phase der Vertragsanbahnung in die Beurteilung der Frage einzubeziehen, ob ein Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel n abgeschlossen wird . Es mag der Annahme eines Fernabsat zvertrages im Hinb lick auf den gesetzlichen Schut z- zweck im Einzelfall entgegenstehen, wenn es während der Vertragsanbahnung zu einem persönlichen Kontakt zwischen den Vertragsparteien gekommen ist (vgl. MünchKomm.BGB/Wendehorst, 6 . Aufl., § 312b Rn. 53 f. ; Palandt/Grüne - berg, BGB, 75 . Aufl., § 312c Rn. 4). Soweit allerdings - wie im Streitfall - die ausschließliche Verwendung von Fernkomm u nikationsmitteln beim Vertrag s- schluss feststeht, hat der Unternehmer darzulegen und gegebenenfalls zu b e- weisen, dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist (vgl. MünchKomm.BGB/Wendehorst aaO § 312b Rn. 67 f. ; Palandt/Grüneberg aaO § 312c Rn. 4 ). Entsprechendes gilt für den gesetzlich als Ausnahmetatb e- stand formulierten Fall, dass der Vertrag nicht i m Rahmen eines für den Fer n- absatz organisierten Vertriebs - oder Dienstleistungssystems erfolgt ist (vgl. MünchKomm.BGB/Wendehorst aaO § 312b Rn. 68; Pa landt/Grüneberg aaO 27 28 - 13 - § 312c Rn. 6). D ass d ie danach darlegungs - und bewei sbelastete Klägerin so l- che Umstän de vorgetra gen hätte , macht die Revisionserwiderung nicht geltend. cc ) Zu der - im Streitfall nach altem Recht anhand der §§ 312b, 312d BGB aF zu beurteilenden - Frage, ob die Vorschriften über Fernabsatzgeschä f- te auf Sicherungsgeschäfte wie den im Str eitfall erklärten Schuldbeitritt Anwe n- dung finden , hat der Bundesgerichtshof bisher nicht Stellung genommen. Nach der nahezu einhelligen Ansicht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum , der der Senat zustimmt, ist die Frage zu verneine n (vgl. zur Bürgschaft OLG Dresden, OLGR 2009, 521 ff. ; Dörrie, ZBB 2005, 121, 12 4 ; Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 312b Rn. 3; MünchKomm.BGB/Habersack aaO Vor bem. zu §§ 765 ff. Rn. 9; MünchKomm.BGB/Wendehorst aaO § 312b Rn. 40 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 312b Rn. 10c; BeckOK BGB /Schmidt - Ränsch , Stand: 1. November 2011, § 312b Rn. 22; Staudinger/ Thüsing, BGB, Neubearbeitung 2012, § 312b Rn. 19; vgl. auch von Loewenich, NJW 2014, 1409, 1410; Schürnbrand, WM 2014, 1157, 1158 mwN; aA wohl MünchK omm.BGB/Masuch aaO § 355 Rn. 30). dd) Fernabsatzgeschäfte sind dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die vom Unternehmer angebotene Ware oder Dienstleistung in der Regel nicht vor Ve r- tra gsschluss in Augenschein nehmen kann. Um der daraus erwachsenden G e- fahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wird ihm ein W i- derrufsrecht eingeräumt ( vgl. zu § 3 FernAbsG BGH, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 242 f. ; Urteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 23; Staudinger/Kaiser aaO § 355 Rn. 8 mwN). Die Annahme eines Fernabsatzvertrages setzt damit die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer voraus, so dass es nicht ausreicht, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen lediglich ein Ve r- 29 30 - 14 - braucher ein e vertragscharakteristische Leistung schuldet (vgl. Münc h- Komm.BGB/Wendehorst aaO § 312b Rn. 3 9 f.). Vor diesem Hintergrund kommt ein Widerrufsrecht aufgrund e ines unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossenen Schuldbeitritts nicht in Betracht , weil der Schuld beitretende keinen Anspruch auf die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung erwirbt , sondern einsei tig die Haftung für die Erfüllung einer durch einen Vertrag Dritter begründeten Verbindlichkeit übe r- nimmt. Eine von einem Verbraucher bestellte Sicherheit stellt deshalb auch ke i- ne Finanzdienst leistung im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF dar (vgl. Bec kOK BGB /Schmidt - Ränsch aaO § 312b Rn. 22). ee ) Der Umstand, dass der von der Beklagten erklärte Schuldbeitritt se i- nem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung teilt, zu der er erklärt wird, ( BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 Rn . 24 mwN; vgl. Palandt/Sprau aaO Einf. vor § 765 Rn. 15) , rechtfertigt keine andere Beurte i- lung. Die zwischen der Klägerin und der V . am 29./30. März 2010 ab ge - schlosse ne Vertriebsvereinbarung erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Fernabsatzgeschäfts, weil danach eine vertragscharakteristische Leistung von der Klägerin nic ht geschuldet ist , vielmehr allein die V . Dienstleistungen für die Klägerin zu erbringen hatte . Gegen die Annahme des Bestehens eines W i- derrufsrechts der Beklagten spricht auch, dass die von der V . übernommene Verpflichtung , als gewerbliche Versicherungsmaklerin unter anderem Versich e- rungsverträge zu vermitteln , nach § 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB aF ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausgenommen war. ff ) Der vors tehenden Beurteilung steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesg e- richtshof s die Vorschriften über den Haustürwiderruf auf von Verbrauchern b e- stellte - akzessorische wie nicht akzessorische - Si cherheiten , und damit auch 31 32 - 15 - auf einen Schuldbeitritt, anwendbar sind (vgl. E uGH, Urteil vom 17. März 1998 C - 45/96, Slg. 1998, I - 1199 = NJW 1998, 1295 Rn. 22 f.; BGH, Urteil vom 26. September 1995 - XI ZR 199/94, BGHZ 131, 1, 4 f. ; Urteil vom 14. Mai 1998 - IX ZR 59/95, BGHZ 139, 21, 24 f. ; Urteil vom 10. Januar 2006 - XI ZR 169/05, BGHZ 165, 363, 367 ; Urteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 109/04, NJW 2007, 2110 Rn. 2 7 ) . D as für den Fall eines Haustürgeschäfts vorgesehene Widerrufsrecht die n t dem Schutz der Verbr aucher vor der Gefahr, bei der Anbahnung eines Vertrages in einer ungewöhnlichen räumlichen Situation überrumpelt und zu einem unüberlegten Geschäftsabschluss veranlasst zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, NJW 2004, 1376, 1378 ; B GHZ 165, 363, 367 ). Diese Situation trifft auf einen Sicherungsgeber, der einen Beitritt zu einer fremden Schuld unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erklärt, nicht zu. gg ) Die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte sind auf einen von einem V erbraucher erklärten Schuldbeitritt nicht deshalb anwendbar, weil der Schul d- beitritt eines Verbrauchers zu einem Darlehens vertrag in entsprechender A n- wendung von § 49 5 Abs. 1 BGB ebenso wie ein Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen werden kann (v gl. BGHZ 133, 71, 75 ; BGHZ 133, 220, 222 f.; BGH, Urteil vom 12. November 1996 - XI ZR 202/95, BGHZ 134, 94, 96 ; Urteil vom 30. Juli 1997 VIII ZR 244/96, NJW 1997, 3169, 3170 ; Palandt/Weidenkaff aaO § 491 Rn. 10 ). Anders als § 312b BGB aF knüpfen d ie Vorschriften über den Verbraucherkredit nicht an die Art und Weise des Vertragsschlusses an, so n- dern bezwecken einen Schutz vor einem für den Verbraucher riskanten Ve r- tragsinhalt (vgl. MünchKomm.BGB/Wendehorst aaO § 312b Rn. 41 mwN). 2. Auf der Grundlage der bisl ang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere g e- setzliche Widerrufsrechte bestehen . 33 34 - 16 - 3 . Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug der Frage nachzugehen haben, ob die Kläg erin, indem sie der Beklagten eine Widerruf s belehrung erteilt hat, dieser ein vertragliches Widerrufsrecht einrä u- men wollte . a) In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass ein W i- derrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sonde rn vertraglich ei n- geräumt werden kann . Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht vereinbaren und für die nähere Ausgesta l- tung sowie die Rechtsfolgen grundsätzlich auch auf die §§ 355, 357 BGB ve r- weisen (vgl. B GH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, NJW 2012, 1066 Rn. 15; Urteil vom 6. November 2012 - II ZR 176/12, juris Rn. 12; BGH, NJW 2013, 155 Rn. 30 ; beck - online.Großko mmentar BGB/Mörsdorf, Stand 16. Februar 2015, § 355 Rn. 31; BeckOK BGB/Christmann, Stand 1. November 2014, § 355 Rn. 6; Palandt/ Grüneberg aaO Vorb v § 355 Rn. 5 ; Staudinger/ Kaiser aaO § 355 Rn. 13 ) . Das Berufungsgericht wird zur Klärung dieser Frage die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung auszulegen haben (vgl. auch BGH , Urteil v om 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN). b) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kl ä- gerin der Beklagten unabhängig vom Bestehen eines gesetzlichen Widerruf s- recht s ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt hat, wird es auch der Frage nachzugehen haben, ob die Beklagte dieses Recht mit dem durch ihren Pr o- zessbevollmächtigten am 16. September 2013 erklärten Widerruf fristgerecht ausgeübt hat. Die Beklagte kann , wenn von der Einräumung eines Widerruf s- rechts mi t der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung ausz u- gehen sein sollte, den von ihr erklärten Schuldbeitritt nur widerrufen , wenn sich die Klägerin ihr gegenüber auch verpflichtet hat , alle im Falle eines gesetzlichen 35 36 37 - 17 - Widerrufsrechts einzuhalte nden gesetzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihr bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einz u- räumen. W enn ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich ve r- pflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, b edarf es konkreter A n- haltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerruf s- recht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein , die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist gleichwohl nur dann in Gang ge setzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Wide r- rufsrecht entspricht (vgl. BGH, NJW 2013, 155 Rn. 3 6 ; BGH, Urteil vom 6. November 2012 - II ZR 176/12, ju ris Rn. 18 ; BeckOK BGB/ Christmann aaO § 355 Rn. 7; beck - online.G roßkommentar BGB/Mörsdorf aaO § 355 Rn. 31; Staudinger/ Kaiser aaO § 355 Rn. 13 ). Maßgebend für die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des Widerrufs ist der vom Tatrichter durch Auslegung zu e r- mitt elnde Vertragsinhal t (vgl. Staudinger/Kaiser aaO § 355 Rn. 13 mwN ; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1031 ). Allein der Umstand, da ss sich die Klägerin bei den Formulierungen der in der Haftungserklärung enthaltenen Widerrufsbelehrung an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat , ge nügt nicht für die Annahme, dass die Klägerin nicht bestehende Belehrungspflichten übe r- nehmen und erfüllen wollte (vgl. BGH, NJW 2013, 155 Rn. 38; BGH, Urteil vom 6. November 2012 - II ZR 176/12, juris Rn. 20 ). 4. Sol lte sich im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut ergeben, dass die Beklagte den Schuldbeitritt nicht wirksam widerrufen hat , wird das B e- rufungsgericht zu prüfen haben, ob die Klägerin die Klageforderung hinreichend dargetan hat. a) Das Berufungs gericht hat angenommen, die Klägerin habe sehr knapp, aber ausreichend ihrer Darlegungslast insoweit genügt, indem sie sich 38 39 - 18 - zumindest stillschweigend auf das gegen die V . ergangene, rechtskräftige Urteil bezogen und dieses mit der Klageschrift vorgelegt habe. Gegenstand des Verfahrens gegen die V . sei eine Saldoforderung der Klägerin gewesen. An - gesichts der in der Vertriebsvereinbarung enthaltenen Saldovereinbarung bra u- che die Klägerin im Rechtsstreit gegen die Beklagte nicht darzulegen, welche einzeln en Forderungen in die saldierte Forderung eingeflossen seien. Die r e- gelmäßig erstellten Sollsalden seien ausweislich des gegen die V . ergange - nen Urteils anerkannt worden. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die V . der letzten Saldoabrechnung wide rsprochen habe. Dem kann nicht zuge - stimmt werden. b ) Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass derjenige, der aufgrund eines Schuldbeitritts Gesamtschuldner wird, nicht wie ein Bürge a k- zessorisch für die Begleichung einer fremden Hauptschu ld haftet, sondern eine eigene Verbindlichkeit eingeht , die eigene Wege gehen kann ( vgl. Pa landt/ Grüneberg aaO vo r § 414 Rn. 4). Nach § 425 Abs. 1 BGB gilt - von den in den Vorschriften der §§ 422 bis 424 BGB genannten Tatsachen mit Gesamtwirkung abgesehe n - der Grundsatz der Einzelwirkung. Danach wirken Tatsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt. Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Ver schulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Ford e- rung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil (§ 425 Abs. 2 BGB). Auf d as von der Klägerin gegen die V . ergangene rechtskräftige Urteil kann des - halb nicht abgestellt werden. E in rechtskräftiges Urteil gegen einen Gesam t- schuldner hat keine Wirkungen für und gegen einen anderen Gesamtschuldner (BGH, Urteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 133/93, NJW - RR 1993, 1266 , 1267) . 40 - 19 - c ) Dies hat zur Folge, dass d er Kläger, der einen Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch nimmt, seiner hinsichtlich der Klageforderung bestehe n- den Darlegungslast im Prozess grundsätzlich nicht dadurch genügt , dass er ohne nähere Erläuterungen das gegen einen anderen Gesamtschuldner erga n- gene Urteil vorlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - aus di e- sem Urteil allein nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund der verurteilte Gesamtschuldner in welcher Höhe den ausgeurteilten Betrag schuldet. Aus dem von der Klägerin gegen die V . erwirkten rechtskräftigen Urteil ergibt sich zwar, dass die V . auf der Grundlage der Vertriebsvereinbarung zur Rückzah - lung ge zahlter Courtagen in Höhe von 30.217 aufgrund einer Zusat z- vereinbarung vom 30. März 2010 zu r Rückgewähr einer weiteren, als Bonus V . ergangene Urteil lässt jedoch nicht erkennen, wel cher Saldo in welcher Höhe zu welchem Stichtag die Klageforderung gegen die V . gerechtfertigt haben soll . Nach dem Tatbestand dieses Urteils spricht darüber hinaus einiges dafür, dass es nicht um einen zu einem bestimmten Stichtag anerkann ten Saldo gehandelt hat, sondern um unstreitig von der Klägerin an die V . geleistete Provisionszahlungen . Zu den vertragli - chen Grundlagen, aufgrund derer die V . zur Erstattung einer Bonuszahlun g verpflichtet wäre, hat die Klägerin im Rechtsstreit gege n die Beklagte weder etwas vorgetragen noch hierzu mit der V . getroffene Vereinbarungen vorge - legt. 5. Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte der Klägerin zur Erstattung vorg erichtlic her Rechtsanwaltskosten, die dieser bei der Rechtsverfolgung g e- genüber der V . entstanden sind, und der zugunsten der Klägerin aufgrund der Kostengrundentscheidung des rechtskräftigen Urteils gegen die V . fest - gesetzten Kosten des Rechtsstreits verpflichtet ist . Es ist auch nichts dafür e r- 41 42 - 20 - sichtlich, dass die Beklagte Zinsen auf die gegen die V . titulierte Forderung für denselben Zeitraum wie die V . schuldet. a ) Ein Bürge haftet nicht nur nach dem Bestand der jeweiligen Hauptve r- bindlichke it, sondern nach § 767 Abs. 2 BGB auch auf Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung, die dem Gläubiger bei der Inanspruchnahme des Haup t- schuldners entstanden sind. Die Übernahme einer Bürgschaft durch die Bekla g- te haben die Parteien jedoch nach den Fests tellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbart. Vielmehr hat die Beklagte durch die Unterzeichnung der Ha f- tungserklärung vom 29./30. März 2010 einen Schuldbeitritt erklärt und ist dadurch neben der V . Gesamtschuldnerin für solche Verbindlichkeiten der V . geworden, die von der Haftungsklärung umfasst werden. b) D ie Beklagte ist nur dann als Gesamtschuldnerin verpflichtet, der Kl ä- gerin die Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber der V . zu erstatten, wenn sich eine entsprechende Verpflichtung aus der vo m Berufungsgericht rechtsfe h- lerfrei als Schuldbeitritt ausgelegte n Haftungserklärung der Beklagten ergeben würde. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. Werden von der Schuldbeitrittserklärung der Beklagten durch die Rechtsverfo l- gung gegenüber der V . verursachte Kosten nicht um fasst, kann die Verurtei - lung der Beklagten zu deren Erstattung keinen Bestand haben. G egen die V . bestehende materiell - re chtliche Kostenerstattungsansprü ch e haben ihre Grun d- lage in deren Verzug ( § 280 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 286 BGB). Dieser wirkt nach § 425 Abs. 2 BGB nicht gegen die Beklagte. c) Entsprechendes gilt für die von der Klägerin gegen die Beklagte ge l- tend gemachten Zinsansprüche, die die Klägerin ausschlie ßlich damit begrü n- det hat, diese seien gegenüber der V . rechtskräftig tituliert. Für Zinsansprü - che der Klägerin gegen die V . haftet die Beklagte nur dann, wenn sie von der 43 44 45 - 21 - Haftungserklärung vom 29./30. März 2010 erfasst werden. Kann dies nicht fes t- ges tellt werden, schuldet die Beklagte nur dann Zinsen, wenn sie sich mit der Klägerin geschuldeten Zahlungen selbst im Verzug befunden h ätte . Die Kläg e- rin hat nicht dargelegt, dass dies vor Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits (vgl. § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB) der Fall gewesen wäre. Büscher Kirchhoff Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 18.10.2013 - 4 O 495/13 - OLG München, Entscheidung vom 24.01.2014 - 8 U 4250/13 -
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