BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 168/14 vom 21. April 20 15 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 21. April 2015 durch d en Richter Prof. Dr. Strohn, d ie Richter in nen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder einstimmig beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klä gers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. April 2014 auf seine Kosten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 9.000 Gründe: Die Re vision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Z u- lassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. I. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 18. November DM y- pischer stiller Gesellschafter an der N . AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die zwischenzeitlich als A . AG firmierte. Grundlage der Beteiligu ng war der Emissionsprospekt Stand 1997/1998. 1 2 - 3 - Der Kläger verlangt von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinn die Rückzahlung des bislang erbrachten Beteiligungsbetrags zuzüglich ich einer nach von ihm erklärter Kündigung auf das Auseinandersetzungsguthaben g e- Gewinn sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend und begehrt die Feststellung, dass der Beklagten aus der Beteiligung keine Ansprüche mehr gegen den Kläger zustehen. Er stützt seine Ansprüche außerdem darauf, durch den Anlagevermittler falsch beraten worden zu sein. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abwe isende erstinstanzliche Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, dass Ansprüche wegen falscher Beratung durch den Vermittler verjährt seien und die durch den Kläger gerügten Prospektfehler nicht vorlägen. (Nur) hinsichtlich der letzten Begründung hat es d ie Revision zugelassen. Zwar hat das Berufungsg e- richt die Revisionszulassung im Tenor nicht eingeschränkt. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten R e- visionszulassung auszugehen ist, wenn aus den Gründen hinreichend klar he r- vorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rev i- sionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröf f- nen wollte (BGH , Beschluss vom 4. April 2012 - VII ZR 56/11, juris Rn. 3; Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1523 Rn. 10, jeweils mwN). So liegt es hier; eine Zulassung der Revision auch in Bezug auf Fragen der Verjährung im Zusammenhang mit einer vom Kläg er geltend gemachten Falschberatung durch den Anlagevermittler war erkennbar nicht gewollt. Folgerichtig befasst sich auch die Revisionsbegründung mit dem Urteil des Berufungsgerichts ins o- weit nicht. 3 4 - 4 - II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie e i- ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähi ge Rechtsfr a- ge aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen En t- wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesge richten unterschiedlich beantwo r- tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten we r- den (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, NVwZ - RR 2014, 855 Rn. 3; Be schluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris Rn. 6 ). Diese Vorau s- setzungen liegen nicht vor. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ste l- len sich keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen im Hinblick auf die gerügten und vom Berufungsgericht verne inten Fehler des streitgegenständlichen Pro s- pekts. Die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines A n- legers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligu ngsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentsche i- dung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile 5 6 7 - 5 - und Risiken zu treffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage übe r- reicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheit s- gemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageintere s- senten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 758 mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, is t nicht isoliert auf eine bestimmte Formuli e- rung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter B e- rücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehe n den Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN). Ob die hier vom Kläger behauptete Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden. Insb e- sondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen (sollen), dass b e- stimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvol l- ständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Re vision wegen grundsätzlicher Bede u- tung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der An nahme des Tatrichters, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsve r- schulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre. 8 - 6 - Im Übrigen stellen sich hier etwaige Fragen im Hinblick auf den streitg e- genständlichen Prospekt nicht in einer unbestim mten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Bes chluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 3 mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren ta t- sächliches oder wirtschaftlic hes Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192). Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen . III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsg e- richt hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ve r- neint. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Prospekt im Hinblick auf die weichen Kosten den Anforderungen an eine hinre i- chende Aufklärung der Anleger genügt. a) Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung w esentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen auße r- halb der Anschaffungs - und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne we i- teres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrhe itsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der 9 10 11 12 - 7 - Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Pro s- pektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Emissionsprospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen An teil mittels eines einf a- chen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, ZIP 2014, 381 Rn. 16). b) Hiervon geht auch die Revision aus. Allerdings vertritt sie die Auffa s- sung, dass im Zusammenhang mit einem gestuf ten Provisionsmodell zusätzlich ein bestimmter Höchstbetrag anzugeben sei, welcher für die verschiedenen Vermittlungsunternehmen und/oder Anlagemöglichkeiten insgesamt verwendet werden solle. Außerdem sei es zur Vermeidung von Irreführungen erforderlich, d ie Emissionskostenquote im Verhältnis zur Einlagesumme auszuweisen und nicht im Verhältnis zum gesamten Investitionsvolumen. Damit dringt die Revi - sion nicht durch. aa) Zwar trifft es zu, dass die absoluten Emissionskosten je nach Zeic h- nung der jeweilig en Beteiligungsvarianten theoretisch von den Planzahlen a b- weichen können, wenn, wie es auch das Berufungsgericht auf S. 7 unten f. se i- nes Urteils gesehen hat, bei den einzelnen Beteiligungsvarianten unterschie d- lich hohe, im Prospekt aber nicht differenzie rt ausgewiesene Platzierungskosten anfallen. Entgegen der Auffassung der Revision ist aber bei derartigen gestu f- ten Provisionsmodellen nicht zwingend ein Gesamtbetrag anzugeben, der für die Vermittlung insgesamt maximal zur Verfügung steht. Etwas anderes e rgibt sich auch nicht aus den von der Revision zitierten Entscheidungen des erke n- nenden Senats und insbesondere nicht aus dem von der Revision in den Mitte l- 13 14 - 8 - punkt ihrer Überlegungen gestellten Beschluss des III. Zivilsenats vom 11. Dezember 2008 (III ZR 271 /07, zitiert nach juris). Der III. Zivilsenat war se i- nerzeit mangels anderer Darlegungen mit dem dortigen Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwar für unterschiedliche Vermittler unterschiedliche Prov i- sionen vereinbart, die insgesamt ausweislich des P rospekts für den Vertrieb vorgesehenen Mittel aber nicht überschritten gewesen seien, weshalb der A b- stufung der Provisionshöhe keine Bedeutung für die Anlageentscheidung be i- zumessen sei. Ebenso verhält es sich hier. Weder ist bekannt noch vorgetr a- gen, dass die tatsächlichen Emissionskosten - z.B. wegen ausschließlicher Revision die höchste Provision anfiel - die auf S eite 25 prospektierten 42,8 Mio. DM überschritten hätten und desha lb auf andere Investitionsmittel zurückgegriffen werden musste. Dann bleibt es aber dabei, dass es für den ei n- zelnen Anleger nur darauf ankommt, inwieweit das plangemäß einzuwerbende Kapital durch die voraussichtlichen Weichkosten aufgezehrt wird und nicht für Investitionen zur Verfügung steht. bb) Auch hinsichtlich der Emissionskostenquote ist die Aufklärung durch den Prospekt nicht fehlerhaft. (1) Auf S eite 24 und 25 werden die nötigen Informationen dargestellt, aus denen die Emissionskostenquote in Bezug auf das stille Beteiligungskapital e r- rechnet werden kann. Die gesamten Emissionskosten werden auf S eite 25 mit 44,2 Mio. DM, das Agio mit 12 Mio. DM und auf S eite 24 die stillen Einlagen mit 200 Mio. DM angegeben. Daraus lässt sich ohne weiteres e rrechnen, dass 20,8 % der stillen Einlagen inklusive Agio nicht für Investitionen zur Verfügung stehen. Dass das Agio von 12 Mio. DM nicht ausreicht, um die Emissionskosten von 44,2 Mio. DM zu decken und deshalb nicht die gesamte Einlage für Invest i- 15 16 - 9 - tionen zur Verfügung steht, ist offensichtlich, zumal auf S eite 24 davon die R e- de ist, dass das Agio der teilweisen Finanzierung der Emissionskosten diene. Außerdem wird auf Seite 24/25, u.a. mit Hilfe eines Schaubilds, erläutert, was die Beklagte unter dem Mitte lverwendungsvolumen versteht. Dieses umfasst als größten Posten das geplante Investitionsvolumen und die geplanten Kosten für Zinsen und Tilgung. Teil des Mittelverwendungsvolumens sind auch die Emissionskosten. Für den Anleger war deshalb ohne weiteres er kennbar, dass der Gesamtbetrag von 529.212.188 DM sehr viel mehr umfasst als die einz u- werbenden stillen Einlagen in Höhe von 200 Mio. DM und deshalb nichts da r- über aussagen kann, welcher Anteil des Anlagebetrags tatsächlich in das Le a- singgeschäft investier t werden kann. Entgegen der Revision kann von einem verständigen Anleger im Sinne der ständigen Rechtsprechung, der den gesa m- ten Prospekt und damit auch die Angaben zur Berechnung der im Prospekt a n- gegebenen Emissionskostenquote zur Kenntnis genommen hat, auch erwartet werden, dass er dies nachvollzieht . (2) Ebenso wenig greift in diesem Zusammenhang die Rüge der Revision durch, die Planung der Fremdfinanzierung sei unrealistisch gewesen. Es mag sein - w ovon hier für das Revisionsverfahren auszugehen is t - dass Ende 1999 statt einem geplanten Fremdkapital in Höhe von 229.102.188 DM nur 67,3 Mio. DM fremdfinanziert gewesen sind. Daraus, dass am Ende des Jahres 1999 weit weniger Fremdkapital aufgenommen worden war als geplant, ergibt sich aber nicht zwangs läufig, dass die zeitlich vor der Aushändigung des Pro s- pekts Anfang des Jahres 1999 erfolgte Planung insoweit unrealistisch war. Vor allem aber ändert dies nichts daran, dass dem Prospekt die geplante Fremdf i- nanzierung als Bestandteil des geplanten Gesamtb etrags von 529.212.188 DM ohne weiteres entnommen werden kann und damit erkennbar ist, dass dieser Betrag nicht nur die einzuwerbenden stillen Einlagen in Höhe von 200 Mio. DM 17 - 10 - umfasst und das Verhältnis der Emissionskosten hierzu nichts darüber aussagt, in wieweit der Anlagebetrag tatsächlich investiert werden kann. 2. Der Prospekt genügt, wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auch hinsichtlich der a) Das Berufu ngsgericht hat richtig gesehen, dass Anleger, die diese V a- riante wählen, hierauf zunächst nichts einzahlen müssen. (Nur) im Fall einer Nachschussverpflichtung - etwa im Falle der Insolvenz - müssen diese Anleger sowohl ihr Einlagekonto in der klassischen V ariante auffüllen, soweit gewinnu n- abhängige Ausschüttungen ab - - Variante um den Betrag aufstocken, der nach Wiederanlage der in der klassischen Variante erhaltenen Ausschüttunge n zum gezeichneten Einlagebetrag fehlt. Entgegen der Einschätzung der Revision ve r- schleiert dies der Prospekt, der unter anderem Ausschüttungen und Entnahmen gleichsetzt (vgl. z.B. § 8 des Gesellschaftsvertrags, S eite 52 des Prospekts) und Angaben zur Verp flichtung, im Insolvenzfall rückständige Einlagen zu e r- bringen (S eite - Anleger fa k- - Anleger, der seine Einlage durch Ratenzahlu n- gen erbringt. Dies ist auch folgerichtig - Variante in Kombination h- nungssumme angelegt und sofort eingezahlt, während der andere Teil - wie bei - Variante - zwar gezeichnet, aber nicht sofort eingezahlt wird. b) Entgegen der Revision lässt sich dem Prospekt auch entnehmen, - Anlagen bereits Emissionsko s- ten anfallen, obwohl der Beklagten zunächst keine Liquidität zugeführt wird. 18 19 20 - 11 - Auch vermittelt der - - Variante Kapitalzuwachs bedeuteten. 3. Schließlich wird der Anleger durch die auf S eite 26 wiedergegebene Unternehmensplanung nicht über seine Gewinnerwartung getäuscht, weil sie die im Planungszeitraum anfallende Körperschaft - und Gewerbesteuer nicht berücksichtige. Diese Planung stellt, anders als beispielsweise die auf S eite 22 abgedruckt e Bilanz zum 31. Dezember 1996, in der Steuern berücksichtigt wu r- den, keine Ermittlung von Gewinn nach handels - oder steuerrechtlichen Grundsätzen dar. I m Prospekt wird auch sonst nicht verschleiert, dass die B e- klagte der Körperschaft - und der Gewerbesteue r unterliegt. Im Zusammenhang mit dem als Kalkulationsposten erwähnten Gewinnvorab der Beklagten wird auf S eite 27 die Steuerbilanz erwähnt und insoweit auf § 9 Abs. 2 des auf S e i- te 52/53 abgedruckten Gesellschaftsvertrags verwiesen, wo es heißt, dass die Beklagte zur Gewinn - und Verlustermittlung für alle atypisch stillen Gesellscha f- ter eine Steuerbilanz aufzustellen habe, die körperschaft - und einkommenste u- errechtlichen Vorschriften zu entsprechen habe. Auf S eite 37 ist ausdrücklich 21 - 12 - festgehalten, dass d ie Beklagte gewerbesteuerpflichtig ist. Strohn Caliebe Reichart Born Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2013 - 329 O 205/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2014 - 11 U 110/13 -
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