BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 168/15 vom 18. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Reiter beschlossen: Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. November 2014 - 2 U 10/1 4 - gewährt. Gründe: Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versä u- mung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren (§ 233 Satz 1 i.V.m. § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Er hat innerhalb der Beschwe r- defrist einen de n gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Pr o- zesskostenhilfe eingereicht, wobei er mit einer Verweigerung der Prozesshilfe nicht von vornherein rechnen musste. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO begann wenige Ta ge nach der am 1. Juni 2015 erfolgten Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Senatsbeschlu s- ses vom 28. Mai 2015 (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW - RR 2009, 789 Rn. 6 f). Die Nichtzulassungsbeschwerde und der Wiedereins etzungsantrag sind am 10. Juni 2015 fristgerecht eingegangen. 1 - 3 - Die Monatsfrist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) beginnt erst mit der Bekann t- gabe dieses Beschlusses (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2014 - III ZB 86/13, NJW 2014, 2442 Rn. 8 zum Beginn der Berufungsbegründungsfrist). Schlick Hucke Seiters Tombrink Reiter Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 15.01.2014 - 4 O 195/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2014 - 2 U 10/14 - 2
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