ECLI:DE:BGH:2016:180816BIIIZR168.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 1 6 8/15 vom 18. August 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 18. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters , Tombrink , Dr. Remmert und Reit er beschlossen: Die Anhöru ngsrüge de s Kläger s gegen den Besc hluss des Se nats vom 28. Juli 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei dung die Ausführungen der Nichtz u- las sungsbeschwerde in vollem Um fang zur Kenntnis genommen und in Erw ä- gung gezogen. Er hat das Vorbringen je doch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung ein nimmt, als der Kläger sich dies wün scht , stellt diese keine Verl etz ung des R echts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVer fGE 64, 1, 12). Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter 1 2
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