ECLI:DE:BGH:2019:110419BIZR168.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 168/17 vom 11 . April 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2019 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schmaltz als Einzelrichterin beschlossen: Der Wert des Gegens tands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahren wird für die Beklagten festgesetzt auf 190.000 (Unterlassungsantrag: 150.000 trag: 30.000 . Die Entscheidung ergeht g erichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1 bis 3 erfolglos Unterlassungs , Schadensersatzfeststellungs - und Au s kunftsansprüche geltend gemacht. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungs urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. November 2018 zurück gewiese n und den Streitwert auf 190.000 Der erst - und zweitinstanzliche Prozessbevollm ächtigte der Beklagten zu 1 bis 3 beantragt für diese, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. II. Der zulässige Antrag ist begründ et. Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. Diese V oraussetzungen liegen vor. Der anwaltliche Gegenstandswert w e i cht vom 1 2 3 - 3 - gerichtlichen Streitwert ab, weil die Beklagten in unterschiedlicher Weise am Verfahren beteiligt sind. Der Unterlassungsanspruch wurde inhaltsgleich gegen - über allen Beklagten verfolgt, ohne dass diese Gesamtschuldner waren. Hinsichtlich des Schadensersatzfeststellungsanspruchs und des Auskunftsan - spruchs wurden die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. Schmaltz Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 02.09.2016 - 1 HKO 1397/16 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.09.2017 - 14 U 1371/16 - 4
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