BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 168/98 Verkündet am: 5. April 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Marlboro-Dach MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks einer angegriffenen konkreten Au s - stattung ist nicht auszuschließen, daß die Erscheinung eines Zeichens durch die Verwendung eines weiteren Zeichens überlagert wird, was zur Folge haben kann, daß ungeachtet einer bestehenden Identität oder Ähnlichkeit des einen Bestandteils mit der Klagemarke aufgrund der zusätzlichen Kennzeichnung das auf diese Weise entstandene zusammengesetzte Zeichen vom Schutzbereich des Klagezeichens nicht mehr erfaßt wird. In derartigen Fällen kommt es ma ß - geblich darauf an, ob die Gestaltung vom angesprochenen Verkehr wie bei e i - nem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrgenommen wird oder ob der Ve r - kehr daran gewöhnt ist, in einer Gesamtaufmachung einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile una b - hängige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen. BGH, Urt. v. 5. April 2001 - I ZR 168/98 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsena t des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerinnen wird das Urteil des Hanseat i - schen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Zigaretten. Die in den USA ansssige Klgerin zu 1 hat der Klgerin zu 2 ausschlieûliche Lizenzrechte zur Herstellung und zum Vertrieb von Zigaretten der Marke Marlboro erteilt und sie ermchtigt, smtliche sich aus Markenverle t - zungen ergebenden Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. - 3 - Die Zigarettenpackungen der Marlboro-Markenfamilie sind so gestaltet, daû der gröûere untere Teil der Schauseite weiû gehalten und der kleinere obere Teil farblich abgesetzt ist, wobei diese beiden Farbfelder winkelförmig voneinander abgegrenzt sind, so daû eine Art "Dach", das sogenannte "Mar l - boro-Dach", entsteht. Bei der Marlboro-Kingsize-Zigarette, der mit Abstand u m - satzstrksten Zigarette in der Bundesrepublik Deutschland, ist der obere Teil der Verpackung rot. Der Schriftzug "Marlboro" befindet sich jeweils im weiûen Feld. Am 6. Dezember 1989 erwirkte die Klgerin zu 1 aufgrund nachgewi e - sener Verkehrsgeltung die Eintragung des - nachstehend verkleinert wiederg e - gebenen - farbigen (rot/weiû) Bildzeichens Nr. 1 150 900: Darber hinaus ist sie Inhaberin dreier verschiedener Wort-/Bildzeichen aus den Jahren 1956 (Nr. 618 241), 1977 (Nr. 641 686) und 1993 (Nr. 652 151). - 4 - Die Beklagte ist die Muttergesellschaft des R.-Konzerns. Sie ist Recht s - nachfolgerin des VEB Tabak N., der zum VEB Kombinat Tabak D. gehrte. Die Beklagte produziert und vertreibt - wie schon ihre Rechtsvorgnger - Zigaretten unter der Marke "CABINET" im Beitrittsgebiet. Die seit 1972 vertriebenen Zigarettenpackungen hatten ursprnglich e i - ne Schauseite, deren oberer grûerer Teil hell-cremefarben und deren unterer winkelfrmig abgegrenzter kleinerer Teil braun und mit einem Hahnentrittm u - ster versehen war. Auf dem oberen hellen Teil befand sich der Schriftzug "CABINET" und im Scheitelpunkt des Winkels war ein Wappen angebracht. Ab 1990 nderte die Beklagte die Packungsgestaltung mehrfach. Fr den oberen Teil wurde die Farbe weiû und fr den unteren, winkelfrmig abg e - grenzten Teil ein dunkler Braunton mit Hahnentrittmuster (fr die "CABINET wrzig") bzw. ein Rotton mit Hahnentrittmuster (fr die "CABINET mild") g e - whlt. Ab Mitte 1993 entfiel das Hahnentrittmuster. Die Klgerinnen haben behauptet, die aufgrund von Verkehrsgeltung eingetragene Bildmarke ("Marlboro-Dach") sei berragend bekannt. Sie haben geltend gemacht, die Beklagte habe sich bei der Gestaltung der Verpackung der "CABINET mild" immer mehr an die der "Marlboro-Kingsize" angenhert und verletze durch die seit Mitte 1993 benutzte Verpackung Marken- und Au s - stattungsrechte der Klgerinnen. Darber hinaus sei dieses Verhalten unlauter i.S. von § 1 UWG. Die Klgerinnen haben beantragt, - 5 - I. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu veru r - teilen, es zu unterlassen, 1. Zigaretten in Kleinverkaufspackungen herzustellen und/oder in den Verkehr zu bringen oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder feilzuhalten oder feilhalten zu lassen, die dadurch gekennzeichnet sind, daû der grûere obere Teil der Vorder- und Rckseite in weiûer Farbe und der kleinere untere Teil in roter Farbe ausgefhrt ist, wobei diese beiden Farbfelder winkelfrmig abgegrenzt sind, insbesondere wenn die Kleinverkaufspackungen gemû nachfolgender Abbildung gestaltet sind; 2. Zigaretten in Gebindeverpackungen herzustellen und/oder in den Verkehr zu bringen oder in den Verkehr bringen zu la s - sen und/oder feilzuhalten oder feilhalten zu lassen, die d a - durch gekennzeichnet sind, daû der grûere obere Teil der Vorder- und Rckseite sowie der beiden Schmalseiten in weiûer Farbe und der untere Teil in roter Farbe ausgefhrt ist, wobei diese beiden Farbfelder winkelfrmig abgegrenzt sind, - 6 - insbesondere wenn die Gebindeverpackungen gemû nachfolgender (verkleinerten) Abbildung gestaltet sind; 3. auf Gebindeverpackungen und/oder in der Werbung ein L o - go zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, das d a - durch gekennzeichnet ist, daû unterhalb des in schwarzer Farbe auf weiûem Feld dargestellten Markennamens "CABINET" bzw. "CABINET mild" ein flaches Fnfeck in r o - ter Farbe dargestellt ist, dessen obere Begrenzungslinie winkelfrmig gegenber dem weiûen Feld abgegrenzt ist, insbesondere wenn dieses Logo gemû nachfolgender A b - bildung gestaltet ist; II. festzustellen, daû die Beklagte verpflichtet ist, den Klgerinnen den Schaden zu ersetzen, der diesen aus Handlungen gemû Ziffer I entstanden ist und noch entstehen wird; III. die Beklagte zu verurteilen, den Klgerinnen Auskunft darber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemû Ziffer I vorgenommen hat, und zwar durch Vorlage eines Verzeichni s - ses, aus dem die Umstze sowie Art und Umfang der Werb e - maûnahmen hervorgehen. - 7 - Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, fr die Beurteilung sei allein die Situation in den neuen Bundeslndern maûg e - bend. Auf dieses Gebiet sei das vor der Wiedervereinigung beider deutscher Staaten aufgrund von Verkehrsgeltung eingetragene Bildzeichen der Klgerin zu 1 ("Marlboro-Dach") nicht erstreckt worden. D urch Benutzung entstandene Rechte wrden von den Wirkungen des Erstreckungsgesetzes nicht erfaût, weil sich dieses nach seinem Wortlaut nur auf eingetragene Rechte beziehe; durch Benutzung entstandene Rechte knnten dort nicht bestehen, wo eine Benutzung nicht stattgefunden habe. Darber hinaus fehle es auch an einer Verwechslungsgefahr. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der B e - klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Hamburg GRUR 1999, 172). Mit der Revision, deren Zurckweisung die Beklagte beantragt, verfo l - gen die Klgerinnen die geltend gemachten Ansprche auf Unterlassung, Au s - kunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprche fr unbegrndet erac h - tet. Hierzu hat es ausgefhrt: - 8 - Die Klageansprche seien nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG g e - rechtfertigt. Zwar knne die Klgerin zu 1 fr ihr aufgrund Verkehrsdurchse t - zung eingetragenes Bildzeichen seit Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes am 1. Mai 1992 auch im Beitrittsgebiet Schutz beanspruchen. Es fehle aber an einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr. Eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne scheide aus, weil bei aus Wort- und Bildelementen zusammengesetzten Zeichen erfahrungsgemû dem Wortbestandteil (bei der angegriffenen Packungsgestaltung: "CABINET") eine hhere Kennzeichnungskraft zukomme. Dies fhre im Ergebnis dazu, daû trotz Warenidentitt und Zugrundelegung einer - unterstellt - hohen Kennzeic h - nungskraft des Klagebildzeichens nicht von einer Verwechslungsgefahr (im engeren Sinne) ausgegangen werden knne. Ebensowenig sei eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne anz u - nehmen. Darunter fielen nicht nur eine unrichtige Vorstellung von wirtschaftl i - chen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Parteien, sondern auch ein gedankliches In-Verbindung-Bringen, d.h. auch sonstige Fehlvorste l - lungen, z.B. die unzutreffende Zurechnung von Produkteigenschaften und b e - stimmten Gtevorstellungen. Unter Bercksichtigung der groûen Bekanntheit der Marke "CABINET" auf dem Gebiet der ehemaligen DDR einerseits und der gegenber der berragenden Bekanntheit der (Wort-)Marke "Marlboro" deu t - lich reduzierten Bekanntheit der Bildmarke ("Marlboro-Dach") andererseits e r - scheine es zwingend, daû der Verkehr die angegriffene Gestaltung ungeachtet der leichten, vor allem farblichen Vernderungen der Verpackung ohne weit e - res der CABINET-Markenfamilie zuordne und keinen Zusammenhang mit der - weiter entfernt liegenden - Marke "Marlboro " herstelle. Die Verwendung der Farben rot/weiû sei nicht in besonderem Maûe kennzeichnend; kennzeichne n - - 9 - de Wirkung komme vielmehr im wesentlichen der graphischen Verteilung der Farben zu, was nicht zuletzt dadurch verdeutlicht werde, daû die Kombination rot/weiû von vielen Zigarettenherstellern verwendet werde. Die beteiligten Ve r - kehrskreise seien damit vertraut, daû die unterschiedliche Strke von Zigare t - ten im Rahmen einer Markenfamilie durch eine abweichende Farbgebung bei gleichbleibender Verpackungsgestaltung ausgedrckt werde. Daû der Verkehr eine bekannte, ihm vertraute Marke aufgrund einer farblichen Vernderung einem anderen Unternehmen zurechne bzw. fehlerhaft Gtevorstellungen oder Produkteigenschaften der Marlboro auf die ihm bekannte und vertraute Marke "CABINET" bertrage, sei nicht anzunehmen. Eine mgliche Assoziation zu "Marlboro" oder "Philip Morris" msse ferner nicht auf der Packungsgestaltung beruhen, sondern knne auch damit zusammenhngen, daû alle Zigaretten vor der Wiedervereinigung beider deutscher Staaten den Aufdruck "VEB Kombinat Tabak D." getragen htten. Ansprche aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG scheiterten bereits daran, daû diese Bestimmung im Streitfall wegen der gegebenen Warenidentitt nicht anwendbar sei. Die geltend gemachten Ansprche knnten auch nicht mit Erfolg auf § 1 UWG gesttzt werden. Eine - unterstellte - Schwchung der Kennzeichnung s - kraft der Klagemarke beruhe darauf, daû die Beklagte zur Kenntlichmachung verschiedener Geschmacksrichtungen - bei ansonsten gleich bleibender Ve r - packungsgestaltung - auch auf die Farbe Rot zurckgreife. Darin knne aber nichts Unlauteres erblickt werden. Fr die behauptete Rufausbeutung fehle es an der insoweit erforderlichen Rufbertragung, weil "CABINET" hinreichend bekannt sei und selbst ber ein positives Markenimage verfge. Eine planm - ûige Annherung an die "Marlboro"-Bildmarke sei nicht zu erkennen, da die - 10 - markante Gestaltung der beiden Farbflchen schon immer Grundlage der Pa k - kungsgestaltung der "CABINET" gewesen sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie fhren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurc k - verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die geltend gemachten Ansprche sind, da sich das am 6. Dezember 1989 eingetragene Bildzeichen der Klgerin zu 1 ("Marlboro-Dach") und die angegriffene Gestaltung der "CABINET mild" bereits seit Mitte 1993 im Verkehr begegnen, zum Teil ausschlieûlich nach der vor Inkrafttreten des Markeng e - setzes am 1. Januar 1995 geltenden Rechtslage (§§ 15, 24, 25, 31 WZG) zu beurteilen, soweit sie auf zeichenrechtliche Vorschriften gesttzt sind. Dies gilt fr die Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftserteilungsansprche, soweit Benutzungshandlungen bis zum 31. Dezember 1994 in Rede stehen (vgl. BGHZ 131, 308, 315 - Gefrbte Jeans; BGH, Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 25/96, GRUR 1999, 238, 239 = WRP 1999, 189 - Tour de culture). Im brigen - soweit es sich um Benutzungshandlungen seit dem 1. Januar 1995 handelt sowie hi n - sichtlich der Unterlassungsansprche - hngt ein Erfolg der auf die eingetrag e - nen und durch Benutzung entstandenen Marken gesttzten Klage davon ab, daû die Ansprche sowohl nach den Vorschriften des Warenzeichengesetzes als auch nach den Bestimmungen des Markengesetzes gerechtfertigt sind (§§ 152, 153 Abs. 1 MarkenG). 2. Erfolgreich wendet sich die Revision dagegen, daû das Berufungsg e - richt den Klgerinnen markenrechtliche Ansprche aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 Ma r - kenG wegen fehlender Verwechslungsgefahr versagt hat. - 11 - a) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daû dem eingetragenen (reinen) Bildzeichen ("Marlboro- Dach") der Klgerin zu 1, auf das die Klage in erster Linie gesttzt ist, ein sel b - stndiger zeichenrechtlicher Schutz zukommt, der im gesamten Bundesgebiet in Kraft steht. Das genannte Bildzeichen ist seit dem 6. Dezember 1989 aufgrund nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung gemû § 4 Abs. 3 WZG eingetragen. Den sich daraus ergebenden rumlichen Schutzumfang des Zeichens hat das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unbeanstandet als mit Wi r - kung vom 1. Mai 1992 auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt angesehen. Nach den rechtsfehlerfreien Ausfhrungen des Berufungsgerichts knpft § 1 Abs. 1 ErstrG, der den Schutzbereich der zum 1. Mai 1992 in den sog e - nannten Altbundeslndern bestehenden gewerblichen Schutzrechte, u.a. der Warenzeichen, auf das Beitrittsgebiet erweitert, nicht an deren Entstehung s - grund, sondern lediglich an deren Bestehen an. Danach kommt es fr die E r - streckung der Klagemarke allein darauf an, ob diese im genannten Zeitpunkt bestanden hat, nicht darauf, ob sie sich auch im Beitrittsgebiet im Verkehr durchgesetzt hat. Gegen diese Beurteilung hat auch die Revisionserwiderung nichts erinnert. Auf die weitere, vom Berufungsgericht gegenteilig beantwortete Frage, ob bei infolge Benutzung entstandenen Rechten (Ausstattungsrecht) ein g e - sonderter Nachweis der Verkehrsgeltung auch im Beitrittsgebiet erforderlich ist (vgl. hierzu Knaak, GRUR Int. 1993, 18, 22, 24; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., Einl. Rdn. 45a), kommt es nicht an, weil beim gegenwrtigen Sach- und Strei t - stand nichts dafr ersichtlich ist, daû Ansprche aus einem derartigen Recht weiterfhren knnten. - 12 - b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht - wenn auch nur stillschweigend - von einer markenmûigen Benutzung des angegriffenen Bildelements auf der beanstandeten Verpackung der "CABINET mild" ausgegangen. Hierfr ist ausreichend, daû das an der Basis der Zigare t - tenschachtel in roter Farbe ausgefhrte, symmetrische Winkelelement vom Verkehr nicht lediglich als schmckendes Beiwerk oder als Zierat, sondern herkunftskennzeichnend verstanden wird (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/ TISSERAND; EuGH, Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, GRUR Int. 1999, 438, 440 Tz. 31 ff. = WRP 1999, 407 - BMW). Dies ist hier der Fall. Die angesprochenen Verkehrskreise (Raucher) sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung daran gewhnt, daû bildliche Gestaltungselemente einschlieûlich geometrischer Formen und Farben auf Zigarettenpackungen im wesentlichen gleichbleibend, d.h. nicht willkrlich und beliebig variierend, sondern bewuût zur Untersche i - dung von Zigaretten anderer Herkunft eingesetzt werden. Soweit das Ber u - fungsgericht in einem anderen Zusammenhang davon ausgegangen ist, daû die farbliche Gestaltung der Winkelform fr den Verkehr - gleichsam beschre i - bend - lediglich eine Unterscheidungshilfe fr die verschiedenen Geschmack s - noten von Zigaretten bedeute, fehlt es an konkreten Feststellungen dazu, daû es auf dem einschlgigen Warengebiet der Fertigzigaretten oder Tabakwaren blich ist, eine bestimmte Geschmacksrichtung unabhngig vom Hersteller und einer etwaigen Marke mit einer bestimmten Farbe (rot) und/oder einer roten Winkelform kenntlich zu machen. Damit kommt (auch) der bildlichen Gesta l - tung der "CABINET mild"-Packung eine warenidentifizierende Wirkung zu. c) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, zwischen dem eingetr a - genen Bildzeichen der Klgerin zu 1 und der angegriffenen Bildgestaltung der - 13 - "CABINET mild" fehle es an einer Verwechslungsgefahr, ist jedoch auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht frei von Rechtsfehlern. Nach der stndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europischen Gemeinschaften und des Bundesgerichtshofes ist die Frage der markenrechtl i - chen Verwechslungsgefahr unter Bercksichtigung aller Umstnde des Ei n - zelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, GRUR 1998, 387, 389 Tz. 22 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. = WRP 1998, 1165 - Canon; BGH, Urt. v. 6.7.2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 159 = WRP 2001, 41 - Drei-Streifen-Kennzeichnung, m.w.N.). Dazu gehren insbesondere - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat - die zueinander in e i - ner Wechselbeziehung stehenden drei Beurteilungselemente der Identitt oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren, der Identitt oder Ähnlichkeit der Marken sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke. Dabei kann ein geri n - gerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen hheren Grad der Ähnlic h - keit der Waren und/oder eine besondere Bekanntheit der priorittslteren Kennzeichnung ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2001, 158, 160 - Drei-Streifen- Kennzeichnung; Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 34/98, GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 - EVIAN/REVIAN, jeweils m.w.N.). aa) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoû Identitt zwischen den unter dem Klagezeichen und den unter der angegriffenen Bezeichnung vertriebenen Waren angenommen; in beiden Fllen handelt es sich um Ferti g - zigaretten. - 14 - bb) Hinsichtlich der Kennzeichnungskraft des zugunsten der Klgerin zu 1 eingetragenen Bildzeichens hat das Berufungsgericht keine nheren Feststellungen getroffen. Im Hinblick darauf, daû es sich um ein gemû § 4 Abs. 3 WZG aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragenes Bildzeichen handelt, ist - von Hause aus - von normaler Unt erscheidungskraft auszugehen (vgl. BGHZ 113, 115, 118 - SL, m.w.N.). Fr die Frage der (aktuellen) Ken n - zeichnungskraft ist im Streitfall allerdings in Betracht zu ziehen, daû diese - worauf sich die Klgerinnen bezogen haben - aufgrund einer erhhten B e - kanntheit des Bildzeichens mglicherweise erheblich gesteigert ist. Die Ausf h - rungen des Berufungsgerichts zur Kennzeichnungskraft sind nicht frei von W i - dersprchen. So hat das Berufungsgericht fr die Klagemarke eine hohe B e - kanntheit, und zwar auch im Beitrittsgebiet, unterstellt und ist dementsprechend von einer hohen Kennzeichnungskraft ausgegangen. Zum Teil unterscheidet es allerdings zwischen einer (unterstellt berragenden) Bekanntheit der "g e - schtzten Marke" bzw. der "Wortmarke Marlboro" und der demgegenber deu t - lich reduzierten Bekanntheit der "hier allein maûgeblichen Bildmarke". Diese Ausfhrungen lassen nicht eindeutig erkennen, ob das Berufungsgericht die von den Klgerinnen behauptete und unter Beweis gestellte auûerordentliche Bekanntheit der Klage-Bildmarke unterstellt hat und dementsprechend von e i - ner deutlich erhhten Kennzeichnungskraft ausgegangen ist. Der fr die B e - stimmung des Maûes der Kennzeichnungskraft bedeutsamen Frage, ob die Klage-Bildmarke auûerordentlich bekannt oder sogar berhmt ist, kann aber unter Umstnden streitentscheidende Bedeutung zukommen, weil das hierzu in Beziehung zu setzende Ergebnis der Beurteilung der Markenhnlichkeit (vgl. unten cc) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht von vornherein gegen das Bestehen einer Verwechslungsgefahr spricht, zumal auch die in Frage stehenden Waren - was ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen ist - identisch sind. - 15 - cc) Nach den Ausfhrungen des Berufungsgerichts besteht zwischen der angegriffenen Benutzungsform und der Bildmarke der Klgerin zu 1 nur eine geringe hnlichkeit, weil bei kombinierten Wort-/Bildmarken erfahrungsgemû dem Wortbestandteil eine hhere Kennzeichnungskraft zukomme. Dieser E r - fahrungssatz, wonach in derartigen Fllen eine Orientierung in erster Linie a n - hand des Wortbestandteils erfolge, werde im Streitfall durch die besondere Markentreue der fr die Beurteilung maûgebenden Verkehrskreise (Raucher) noch untermauert, die eine sehr genaue Kenntnis von "ihrer" Marke htten. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Sie vernachlssigt die Besonderheiten der Fallgestaltung, indem sie einseitig auf einen - an sich zutreffenden, aber nicht uneingeschrnkt verallgemeinerungsfhigen (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 150/86, GRUR 1989, 425, 427 - Herzs ymbol) - Erfahrungssatz abstellt. Ohne Rechtsverstoû ist das Berufungsgericht allerdings fr die Beurte i - lung der Markenhnlichkeit vom jeweiligen Gesamteindruck der einander ge- genberstehenden Bezeichnungen ausgegangen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 158, 159 - Drei-Streifen-Kennzeichnung, m.w.N.). Es hat diesen fr die angegriffenen Ausfhrungsformen aber nicht rechtsfehlerfrei bestimmt, weil es einzelne Gegebenheiten des Streitfalls nicht hinreichend bercksichtigt hat. Das in den Klageantrgen abstrakt formulierte Begehren, der Beklagten die Verwendung von im einzelnen beschriebenen, rot/weiû gehaltenen winke l - frmigen bildlichen Bezeichnungen zu verbieten, entbindet den Tatrichter nicht davon zu prfen, in welchem markenmûig bedeutsamen Gesamtzusamme n - hang die als verwechselbar beanstandete Kennzeichnung benutzt wird (BGH - 16 - GRUR 1989, 425, 426 - Herzsymbol). Dieser Gesamtzusammenhang ergibt sich vorliegend aus den in den "insbesondere-Zustzen" wiedergegebenen konkreten Verletzungsformen, die jeweils aus Wort- und Bildbestandteilen b e - stehen. Demnach stehen einander im Streitfall die farbig eingetragene Bil d - marke der Klgerin zu 1 und die konkreten, aus Wort- und (farbigen) Bildb e - standteilen bestehenden Gestaltungen der Einzelpackungen und Gebindeve r - packungen sowie des sogenannten Logos der "CABINET mild" der Beklagten gegenber. Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Ist auf den Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen best e - henden Kennzeichnung abzustellen, so wird dies in vielen Fllen dazu fhren, daû der hnlichkeitsgrad geringer zu bemessen sein wird als in einer Situation, in der sich lediglich die bereinstimmenden bzw. hnlichen Einzelbestandteile gegenberstehen. Wre im Streitfall der hnlichkeitsgrad lediglich anhand der Bildbestandteile der angegriffenen Ausstattungen zu bestimmen, wrde dies zur Annahme eines verhltnismûig hohen hnlichkeitsgrades fhren, weil - wie das Berufungsgericht beanstandungsfrei festgestellt hat - die Bildmarke der Klgerin zu 1 und der Bildbestandteil der angegriffenen Ausstattungen bereinstimmend einen grûeren weiûen Teil aufweisen, der winkelfrmig von einem kleineren roten Teil abgegrenzt ist, wobei das Winkelmaû hnlich und der Rotton im helleren Bereich der fast unmerklich ineinander bergehenden Farbabstufungen mit der Klage-Bildmarke fast identisch ist. Diese ausgeprgte hnlichkeit wird in dem in Rede stehenden Kennzeichnungselement, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgefhrt hat, nicht allein deshalb maûgeblich gemindert, weil sich der rote Teil bei den Ausstattungen der Beklagten am u n - teren Ende, gleichsam als "Rinne", bei der Klagemarke dagegen oben, soz u - sagen als "Dach", findet. Diesem Gesichtspunkt kann keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, weil die angegriffenen Ausfhrungsformen - 17 - nach der Lebenserfahrung im geschftlichen Verkehr den angesprochenen Verkehrskreisen nicht immer in ein und derselben Ausrichtung gegenbertr e - ten. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der angegriffenen konkreten Ausstattungen ist nicht auszuschlieûen, daû die Erscheinung eines Zeichens durch die Verwendung eines weiteren Zeichens berlagert wird, was zur Folge haben kann, daû ungeachtet einer bestehenden Identitt oder hnlichkeit des einen Bestandteils mit der Klagemarke aufgrund der zustzlichen Kennzeic h - nung das auf diese Weise entstandene zusammengesetzte Zeichen vom Schutzbereich des Klagezeichens nicht mehr erfaût wird. Diese Überlegung hat auch im Zusammenhang mit der Erweiterung des Markenschutzes auf weitere Zeichenformen, etwa die Form- oder die konturlose Farbmarke, an Bedeutung gewonnen und ist infolgedessen im neueren Schrifttum Gegenstand von Er r - terungen geworden (vgl. Vlker/Semmler, GRUR 1998, 93, 98; v. Schultz, GRUR 1997, 714, 716; Ullmann, GRUR 1996, 712, 714; Tilmann, GRUR 1996, 701, 703; Fuchs-Wissemann, GRUR 1995, 470, 471; Kunz-Hallstein, MarkenR 2000, 389, 395). In derartigen Fllen kommt es maûgeblich darauf an, ob die angegriff e - ne Gestaltung vom angesprochenen Verkehr wie bei einem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrgenommen wird oder ob - mglicherweise aufgrund b e - stimmter Werbemaûnahmen oder aufgrund bestimmter Kennzeichnungsg e - wohnheiten, z.B. der hufigen Verwendung von Zweitmarken (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.1993 - I ZR 194/91, GRUR 1993, 972, 974 - Sana/Schosana) allgemein oder insbesondere auf dem in Frage stehenden Warengebiet - der Verkehr daran gewhnt ist, in einer Gesamtaufmachung wie den angegriffenen Verpa k - kungen einzelnen Elementen eine eigenstndige, von der Kennzeichnung s - - 18 - funktion anderer Bestandteile unabhngige Kennzeichnungsfunktion zuzue r - kennen. Fr eine derartige Verkehrsanschauung knnte im Streitfall etwa eine Übung der Verwendung von Zweitmarken bei Fertigzigaretten, insbesondere aber auch die von den Klgerinnen behauptete besondere Bekanntheit der Klagemarke sprechen. Diese wird im wesentlichen zusammen mit der "Marlb o - ro"-Wortmarke verwendet, vom Verkehr nach deren Behauptung aber in erhe b - lichem Umfang als auf die Klgerinnen hinweisend und nicht gegenber der Wortmarke zurcktretend verstanden, so daû auch sonst, insbesondere bei den angegriffenen Verpackungen, ein entsprechendes Verstndnis des Ve r - kehrs naheliegen knnte. Wre im Streitfall der Beurteilung ein derartiges Verstndnis des Ve r - kehrs zugrunde zu legen, knnte nicht davon ausgegangen werden, daû die angegriffene Gesamtausstattung vom Verkehr als Ganzes wahrgenommen und deren Gesamteindruck nach den zuvor schon erwhnten Erfahrungsstzen wie bei einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marke mglicherweise durch (nur) einen prgenden Bestandteil, nmlich ihren Wortbestandteil, b e - stimmt wird. Diese Beurteilung liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem G e - biet, so daû sie das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach Feststellung der tatschlichen Gegebenheiten auf dem hier in Frage stehenden Warengebiet - im neuerffneten Berufungsverfahren vorzunehmen hat. Es wird dabei auch zu bercksichtigen haben, daû Bildzeichen, aber auch konturlose Farben und konkrete Farbzusammenstellungen grundstzlich geeignet sind, kennzeichnend zu wirken, indem sie dem Publikum die Herkunft der Ware anzeigen (§ 3 Abs. 1 MarkenG; BGHZ 140, 193, 195 - Farbmarke gelb/schwarz; BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, Umdr. S. 6 - Farbmarke violettfarben, m.w.N.; vgl. auch Vlker/Semmler, GRUR 1998, 93, 98; - 19 - v. Schultz, GRUR 1997, 714, 719; Fuchs-Wissemann, GRUR 1995, 470, 471; Kunz-Hallstein, MarkenR 2000, 389, 395). Es gehrt darber hinaus zum allgemeinen Erfahrungswissen, daû Fa r - ben, wie z.B. jedem Autofahrer aufgrund der bekannten Hausfarben der Min e - rallgesellschaften bekannt ist, jedenfalls in bestimmten Fllen deutlich schneller wahrgenommen werden als Text und Bild, sich dabei auch nicht als minder einprgsam erweisen als letztere und vor allem in besonderer Weise geeignet sind, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu erregen (vgl. v. Schultz, GRUR 1997, 714, 716; Beier, GRUR 1980, 600, 604; Schulze zur Wiesche, GRUR 1965, 129). Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die farbliche G e - staltung der Winkelform bedeute fr den Verkehr - gleichsam beschreib end - lediglich eine Unterscheidungshilfe fr die verschiedenen Geschmacksnoten der Zigaretten, fehlt es, wie schon zuvor ausgefhrt (oben zu Ziff. 2. b), an konkreten Feststellungen dazu, daû es auf dem einschlgigen Gebiet des Ve r - triebs von Fertigzigaretten oder Tabakwaren blich ist, eine bestimmte G e - schmacksrichtung hersteller- und markenbergreifend mit einer bestimmten Farbe oder konkret einer roten Winkelform kenntlich zu machen. Ebenso kann, was das Berufungsgericht bisher unbercksichtigt gela s - sen hat, fr die Frage, ob der angesprochene Verkehr einem Bestandteil inne r - halb einer Gesamtaufmachung eine selbstndig kennzeichnende Funktion beimiût, auch die Art und Weise eine Rolle spielen, in der die Bestandteile verwendet werden, insbesondere ihre rumliche Anordnung. So liegt die A n - nahme einer selbstndigen Kennzeichnungsfunktion bei einem von mehreren Bestandteilen einer Aufmachung nher, wenn sie nicht ineinander verwoben - 20 - oder eng miteinander verbunden, sondern - wie hier - deutlich voneinander a b - gesetzt sind (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367, 370 - alpi/Alba Moda; Tilmann, GRUR 1996, 701, 703). dd) Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Beurteilung demnach das Maû der Kennzeichnungskraft der Klagemarke festzulegen und einen Grad der hnlichkeit der Marken festzustellen haben. Bei der Beurteilung einer Ve r - wechslungsgefahr wird es schlieûlich zu beachten haben, daû diese grun d - stzlich um so grûer ist, je strker sich die Kennzeichnungskraft der g e - schtzten Kennzeichnung darstellt. Mag auch die Gefahr tatschlicher Ve r - wechslungen mit zunehmendem Bekanntheitsgrad des Zeichens sinken, weil das Zeichen dem Verkehr so hufig begegnet, daû er Fehlvorstellungen ber sein tatschliches Aussehen weniger unterliegen wird, werden doch erfa h - rungsgemû dem Verkehr besonders kennzeichnungskrftige, insbesondere bekannte oder sogar berhmte Kennzeichnungen eher in Erinnerung bleiben. Solche ihm bekannte Kennzeichnungen wird der angesprochene Verkehr de s - halb auch eher in einer anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen glauben. Demgemû genieûen derart besonders kennzeichnungskrftige oder sogar bekannte Marken grundstzlich einen umfassenderen Schutz als Marken, d e - ren Kennzeichnungskraft geringer ist (BGH GRUR 2001, 158, 159 - Drei- Streifen-Kennzeichnung, m.w.N.). d) Sollte das Berufungsgericht erneut zu der Beurteilung gelangen, daû eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne, daû die eine Marke fr die andere gehalten wird, nicht gegeben ist, wird es bei der Prfung, ob e i - ne Verwechslungsgefahr im Sinne eines gedanklichen In-Verbindung-Bringens (Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens oder unmitte l - bare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn) anzunehmen ist, zu beachten - 21 - haben, daû fr das Vorliegen eines Serienzeichens (Stammbestandteil "Mar l - boro-Dach") auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags der Klgerinnen nichts spricht. Die angegriffene Gestaltung der Frontseite der "CABINET mild" rech t - fertigt auch die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn (A n - nahme organisatorischer oder wirtschaftlicher Verbindungen) auf der Grundl a - ge der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht. Es fehlt an Feststellungen dafr, daû sich die Klagemarke - was Voraussetzung fr diese Art der Ve r - wechslungsgefahr ist (BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 273/95, GRUR 1999, 155, 156 = WRP 1998, 1006 - DRIBECK's LIGHT, m.w.N, insoweit in BGHZ 139, 147 nicht abgedruckt) - allgemein zu einem Hinweis auf die Unternehmen der Klgerinnen entwickelt hat. Auch bei weitem Verstndnis des Begriffs der u n - mittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1993 - Rs. C-317/91, GRUR 1994, 286, 287 f. - Quattro/Quadra; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon) kann diese nicht bejaht werden, so daû sich ins o - weit auch die - von der Revision angeregte - Vorlage an den Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung erbrigt. 3. Schlieûlich wird das Berufungsgericht, sofern es zur Annahme einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt, im oben ( Ziff. II. 1.) genannten Umfang eine Prfung der geltend gemachten Ansprche nach dem Warenzeichengesetz nachzuholen haben. Nur wenn das Berufungsgericht Ansprche wegen Markenrechtsverle t - zung aufgrund gegebener Verwechslungsgefahr nach dem Markengesetz oder dem Warenzeichengesetz verneinen sollte, htte es der Frage nachzugehen, - 22 - ob die geltend gemachten Ansprche den Klgerinnen aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG oder § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Ausnu t - zung oder Beeintrchtigung der Unterscheidungskraft oder des Rufes der Kl a - gemarke zustehen. Soweit Ansprche aus der markenrechtlichen und solche aus der wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlage nicht zum selben Erge b - nis fhren wrden, mûte das Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften (Beschl. v. 27.4.2000 - I ZR 236/97, GRUR 2000, 875 = WRP 2000, 1142 - Davidoff) bercksichtigt und gegebenenfalls die Vorabentscheidung zur Frage der Anwendung von Art. 5 Abs. 2 MarkenRL (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ) auûerhalb des Warenunh n - lichkeitsbereichs, d.h. im - hier gegebenen - Falle von identischen oder hnl i - chen Waren, abgewartet werden. - 23 - III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revis i - on, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert
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