BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 168/99 Verkündet am: 11. Oktober 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Verbandsausstattungsrecht WZG § 25 Zu den Voraussetzungen für das Entstehen einer Verbandsausstattung. BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001 - I ZR 168/99 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 11. Oktober 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 1999 im Koste n - punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten e r - kannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Fran k - furt am Main, 8. Kammer fr Handelssachen, vom 24. Juni 1998 wird auch im Umfang der Aufhebung zurckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die im Jahre 1885 gegrndete Klgerin ist als gewerbliche Berufsg e - nossenschaft Trgerin der gesetzlichen Unfallversicherung in der keramischen Industrie und der Glasindustrie; sie bietet daneben freiwillige Versicherungen an. Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, zu dessen Mitgliedern die Klgerin mit den anderen Berufsgenossenschaften gehört, ist Inhaber der am 2. November 1992 fr eine Flle von Waren und Dienstleistu n - gen der Klassen 1, 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 eingetragenen nachfolgend wiedergegebenen Bildmarke Nr. 2.023.607: Das Bildzeichen wird als solches von den Berufsgenossenschaften, u n - ter ihnen auch von der Klgerin, seit dem Jahr 1962 auf Druckerzeugnissen, in der Korrespondenz, auf Unfallverhtungsaushngen, auf Rehabilitations- und Berufskrankheitsbescheiden, Beitragsbescheiden und individuellen Rentenb e - scheiden benutzt. Die beklagte Lebensversicherung ist Inhaberin der am 28. Juni 1993 fr die Dienstleistungen "Werbung und Geschftsfhrung, nmlich Vermittlung und - 4 - Abschluß von Handelsgeschften durch Handelsvertreter und Handelsmakler fr andere, Versicherungs- und Finanzwesen" eingetragenen, nachfolgend wiedergegebenen Bildmarke Nr. 2.039.368 sowie der Wort-/Bildmarke Nr. 2.039.367, die neben diesem Bild noch die Worte "Alte Leipziger" aufweist: Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften hat in e i - nem vorausgegangenen Rechtsstreit von der Beklagten u.a. verlangt, diese Marken nicht mehr zu verwenden und sie löschen zu lassen. Die Klage ist rechtskrftig abgewiesen worden. Die Klgerin hat geltend gemacht, sie habe an dem fr den Hauptve r - band eingetragenen Bildzeichen schon vor dessen Eintragung ein eigenes Ausstattungsrecht erworben, weil sie dieses wie alle anderen Berufsgenosse n - schaften umfangreich benutzt habe. Jeder der Berufsgenossenschaften, die als wirtschaftliche und organisatorische Einheit, nicht als konkurrierende Unter- nehmensgruppe auftrten, sei durch die Zeichenbenutzung ein eigenes Kenn- zeichenrecht zugewachsen. Das angegriffene Zeichen sei mit ihrem Aussta t - tungsrecht verwechselbar; es werde im Verkehr als Weiterentwicklung oder Modernisierung des Symbols der Berufsgenossenschaften angesehen. Ihrem Ausstattungsrecht komme angesichts der intensiven Benutzung besondere - 5 - Kennzeichnungskraft zu. Die kollidierenden Marken wrden jeweils im Tti g - keitsbereich der Versicherungsdienstleistungen verwendet. Die Klgerin hat beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu veru r - teilen, es zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die vom Deutschen Patentamt am 28.6.1993 unter Nr. 2.039.367 und Nr. 2.039.368 in der Zeichenrolle eingetr a - ge nen Dienstleistungsmarken im geschftlichen Verkehr zu ver wenden, sie auf Ankndigungen, Anzeigen, Werbetrgern, Geschftsbriefen, Versicherungspolicen, Empfehlungen, Rech- nungen oder dergleichen aufzudrucken, anzubringen oder sie in Form von Leuchtreklamen oder in Gebuden darzustellen und/oder Dritten eine derartige Verwendung zu gestatten oder zu ermöglichen, 2. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der am 28.6.1993 unter der Nr. 2.039.367 und Nr. 2.039.368 in der Zeichenrolle beim Deutschen Patentamt eingetragenen Dienstleistungs- marken gegenber dem Deutschen Patentamt einzuwilligen, 3. der Klgerin ber den Umfang der vorstehend zu 1 bezeic h - neten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe des unter den Marken Nr. 2.039.367 und Nr. 2.039.368 mit Versicherungsdienstleistungen erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschls- selt nach Kalenderjahren und Werbetrgern, 4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klgerin a l - len Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und knftig noch entstehen wird. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertr e - ten, ein eigenes Ausstattungsrecht htte fr die Klgerin nur entstehen können, wenn diese das Zeichen in der Weise im Verkehr durchgesetzt htte, daß es - 6 - auf sie als eine bestimmte Berufsgenossenschaft hinweise und nicht auf die Gesamtheit der Berufsgenossenschaften, insbesondere auf den Hauptverband. Zwischen den kollidierenden Kennzeichen bestehe keine Verwechslungsg e - fahr. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Verwechslungsgefahr abgewiesen. Auf die Berufung der Klgerin hat das Berufungsgericht den Klageantr - gen bezglich der Bildmarke Nr. 2.039.368 mit der Maûgabe entsprochen, daû die Beklagte zur Auskunft und zur Rechnungslegung verurteilt worden ist. B e - zglich der Wort-/Bildmarke Nr. 2.039.367 ist die Berufung erfolglos geblieben. Der Senat hat die hiergegen gerichtete unselbstndige Anschluûrevision der Klgerin nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Revision, deren Zurckweisung die Klgerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollstndige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung der Verurteilung der Beklagten und zur Abweisung der Klage insgesamt. I. Das Berufungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Klgerin bejaht und - soweit fr die Revision von Bedeutung - eine Verwechslungsg e - - 7 - fahr zwischen den einander gegenberstehenden Bildmarken angenommen. Hierzu hat es ausgefhrt: Die Klgerin sei Inhaberin eines eigenen Ausstattungsrechts an der Marke des Hauptverbandes. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, daû Schwesterunternehmen parallele Ausstattungsrechte erlangen knnten, wenn sie ein Kennzeichen gemeinsam nutzten und fr dieses Verkehrsgeltung e r - langten. In einem solchen Fall entstnden parallele Ausstattungsrechte, sofern der Verkehr erkenne, daû die gekennzeichneten Leistungen aus konzernmûig oder sonst verbundenen Unternehmen stammten. Zwar sei auch die Entst e - hung einer Verbandsausstattung mglich, deren Inhaberschaft beim Verband und nicht bei den einzelnen zur Nutzung berechtigten Verbandsmitgliedern li e - ge. Das setze aber voraus, daû sich die die Ausstattung benutzenden Schw e - sterunternehmen zu einem Verband zusammenschlssen, dessen satzung s - mûiger Zweck insbesondere auch darin bestehe, das Angebot von Dienstle i - stungen unter dem gemeinsamen Zeichen zu frdern. Anhaltspunkte, daû die Satzung des Verbandes der Berufsgenosse n - schaften irgendwelche Regelungen ber die Benutzung der Ausstattung en t - halte, habe die Beklagte jedoch nicht vorgetragen; sie seien auch nicht ersich t - lich. Deshalb fehle es trotz der gemeinsamen Benutzung der Ausstattung durch die einzelnen Berufsgenossenschaften an einer mit den Gegebenheiten bei Kollektivmarken vergleichbaren "Binnenstruktur", die erforderlich wre, um eine Inhaberschaft des Hauptverbandes annehmen zu knnen. Die Ausstattungsmarke der Klgerin werde in ihrem bildlichen Gesamt- eindruck durch ein halbkreis- oder schalenfrmiges Element geprgt, das einen - 8 - fallenden Punkt oder eine fallende Kugel auffange oder halte. Die angegriffene Marke werde ebenfalls durch einen fallenden Punkt (eine fallende Kugel) g e - prgt. Zwar sei die Bildwirkung weniger kompakt, vielmehr leichter und ohne Symmetrie, gleichwohl sei der optische Gesamteindruck auûerordentlich h n - lich und vermittele fr den Bereich des Versicherungswesens nach seinem Sinngehalt wie die Klageausstattung die Vorstellung, daû ein fallender Gegen- stand gehalten und gesichert werde. Eine Verwechslungsgefahr sei zwischen den kollidierenden Kennze i - chen angesichts dieser weitgehenden bildlichen Übereinstimmung, der teilwe i - sen Dienstleistungsidentitt und teilweisen groûen Dienstleistungshnlichkeit sowie der angesichts der erheblichen Benutzung jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klageausstattung gegeben. Deshalb seien der Unterlassungs- und der Lschungsantrag begrndet. Angesichts des zumindest fahrlssigen Verhaltens der Beklagten habe auch der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht Erfolg. Der Anspruch auf Auskunftserteilung sei als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch geg e - ben. II. Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Überprfung nicht in allen Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend - und von der Revision unbea n - standet - seiner Prfung sowohl die Vorschriften des Warenzeichengesetzes als auch die des Markengesetzes zugrunde gelegt. Das angegriffene Zeichen und das Klagekennzeichen sind sich schon vor Inkrafttreten des Markengese t - - 9 - zes auf dem Markt begegnet. Die geltend gemachten Ansprche knnten des- halb nur dann begrndet sein, wenn sie der Klgerin bereits nach den Besti m - mungen des Warenzeichengesetzes zugestanden haben und auch noch nach den Vorschriften des Markengesetzes gegeben sind (§ 153 Abs. 1 MarkenG). 2. Das Berufungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Klgerin bejaht, weil diese vor dem 1. Januar 1995 Inhaberin eines Ausstattungsrechts im Sinne von § 2 5 WZG gewesen sei und nunmehr eine Benutzungsmarke im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG besitze. Dem kann nicht zugestimmt werden. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das an dem Klage- zeichen entstandene Ausstattungsrecht dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, nicht den in ihm zusammengeschlossenen Berufsge- nossenschaften zugewachsen. (1) Unter der Geltung des Warenzeichengesetzes war allerdings ane r - kannt, daû das Recht an einer infolge Benutzung und Erlangung der Verkehr s - geltung geschtzten Ausstattung innerhalb desselben Wirtschaftsgebiets grundstzlich nur einem einzigen Betrieb zustehen kann, der die Ausstattung benutzt und fr sich die Verkehrsgeltung erreicht hat (vgl. BGHZ 34, 299, 307 f. - Almglocke; vgl. weiter Althammer, Warenzeichengesetz, 4. Aufl., § 25 Rdn. 12; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 25 Rdn. 46; Gtting in Schricker/Stauder, Handbuch des Ausstattungsrechts, 1986, S. 270 f.). Von diesem Grundsatz galten aber Ausnahmen. So konnte ein Au s - stattungsrecht zugunsten einer Gruppe von Gewerbetreibenden begrndet wer den, wenn die Vorstellung beachtlicher Verkehrskreise dahin ging, das - 10 - Kennzeichen werde von einer solchen miteinander in Verbindung stehenden Mehr zahl von Unternehmen als Herkunftszeichen fr die von ihnen vertrieb e - nen Waren benutzt (vgl. BGHZ 34, 299, 308 f. - Almglocke). Hatte sich eine derartige Gruppe von Unternehmen zu einem rechtsfhigen Verband zusa m - mengeschlossen, dessen Zweck insbesondere auch darin bestand, den Ve r - trieb von Waren (oder Dienstleistungen) unter einem gemeinsamen Zeichen zu frdern, ist darber hinaus angenommen worden, daû das Ausstattungsrecht dem Verband als solchem zuwchst (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1964 - Ib ZR 119/62, GRUR 1964, 381, 384 - WKS Mbel). (2) Das Berufungsgericht hat im Streitfall das Entstehen einer derartigen Verbandsausstattung bereits deshalb verneint, weil in der Satzung des Haup t - verbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften keine Bestimmung en t - halten ist, in der die Benutzung der Klageausstattung durch die Verbandsmi t - glieder geregelt ist. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat sich fr seine Auffassung zu Unrecht auf die "WKS Mbel"-Entscheidung berufen (BGH GRUR 1964, 381, 384). In dem d a - maligen Fall enthielt die Satzung des klagenden Verbandes eine Bestimmung, wonach Schadensersatzansprche aus Verbandszeichen durch den Klger geltend gemacht werden sollten. Einer Entscheidung ber die Rechtsfrage, ob eine derartige Satzungsbestimmung unabdingbare Voraussetzung fr die A n - nahme einer Verbandsausstattung ist, bedurfte es deshalb damals nicht. Diese sich nunmehr stellende Frage ist zu verneinen. Das Recht an einer Ausstattung entstand unter der Geltung des Ware n - zeichengesetzes durch Benutzung und Erwerb von Verkehrsgeltung (§ 25 - 11 - WZG). Die Inhaberschaft an einem solchen formlos entstehenden Recht wird kaum jemals vorsorglich in einer Verbandssatzung geregelt worden sein. Wenn eine solche Frage rechtzeitig bedacht wird, liegt vielmehr die Eintragung eines Verbandszeichens nher. Ein Erfordernis, den Erwerb einer Verbandsausstattung in der Verbands- satzung oder in einem Vertrag zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern zu regeln, ergibt sich auch nicht aus dem Zweck der rechtlichen Anerkennung einer Verbandsausstattung. Dieser liegt in der Notwendigkeit begrndet, einem Unternehmenszusammenschluû - wie insbesondere einem Verband - die ei n - heitliche und wirksame Wahrnehmung der Rechte aus einem gemeinsam b e - nutzten Zeichen zu ermglichen. Dies liegt nicht nur im Interesse der einzelnen zusammengeschlossenen Mitglieder, sondern dient auch dem Schutz Dritter vor der mglichen Inanspruchnahme durch eine Vielzahl von Anspruchsglub i - gern, wie sie in Betracht kme, wenn durch die Benutzung des Zeichens durch die untereinander verbundenen Unternehmen eine Flle von Parallel- ausstattungen entstehen wrde. Dieser Zweck der Anerkennung einer Ve r - bandsausstattung erfordert nicht, daû der Erwerb von Ausstattungsrechten frmlich in der Verbandssatzung geregelt wird. Es kann auch in anderer Weise die erforderliche Rechtsklarheit darber geschaffen werden, daû es Aufgabe des Verbandes ist, im Interesse der Erhaltung des Ausstattungsrechts fr eine einheitliche Zeichennutzung durch die Verbandsmitglieder zu sorgen und A n - sprche wegen Rechtsverletzung aus eigenem Recht gegen Dritte zu verfo l - gen. (3) Die Entstehung einer Ausstattung beruht auf einem tatschlichen Besitzstand, der daran anknpft, daû die Ausstattung innerhalb der beteiligten - 12 - Verkehrskreise als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb oder aus mehreren miteinander in Verbindung stehenden Betrieben gilt. Fr die zuletzt genannte Fallgestaltung kommt es jeweils maûgeblich darauf an, ob ein die gemeinschaftliche Benutzung der gleichen Ausstattung rechtfertigender rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang unter den verschiedenen U n - ternehmen besteht, und weiter, ob dieser innere Zusammenhang unter den verschiedenen Unternehmen auch fr das Publikum mit gengender Deutlic h - keit sichtbar wird (vgl. zur Verkehrsgeltung eines Verbandszeichens: BGHZ 21, 182, 191 f. - Ihr Funkberater). Hierbei reicht es aus, wenn das Publikum zu e r - kennen vermag, daû die Mitbenutzer in irgendeiner Form zusammengehren, ohne daû es im einzelnen Kenntnis von der Art ihrer vertraglichen oder wir t - schaftlichen Verflechtung zu haben braucht. Entscheidend ist darauf abzuste l - len, ob die Benutzer bei ihrer Zeichennutzung dem Publikum in objektiv zutre f - fender Weise so gegenbertreten, daû sie als eine wirtschaftliche Einheit, nicht hingegen als miteinander konkurrierende Unternehmen aufgefaût werden (vgl. BGHZ 34, 299, 308 f. - Almglocke). Hiervon ist im Streitfall nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Die Klgerin und die anderen Berufsg e - nossenschaften verwenden das Klagezeichen seit dem Jahr 1962 in erhebl i - chem Umfang. Schon im Hinblick darauf, daû die einzelnen Berufsgenosse n - schaften jeweils fr ihre Branche allein als Trger der gesetzlichen Unfallvers i - cherung ttig werden, liegt es fern anzunehmen, daû der Verkehr in ihnen miteinander konkurrierende Unternehmen sieht. Vielmehr spricht gerade diese unterschiedliche Zustndigkeit bei grundstzlich gleicher Aufgabenstellung fr die Annahme, daû die Berufsgenossenschaften in irgendeiner Weise zusa m - mengehren. - 13 - (4) Auch das weitere Erfordernis fr die Entstehung einer Verbandsau s - stattung, daû sich die Verwender des Zeichens zu einem rechtsfhigen Ve r - band zusammengeschlossen haben, der - zumindest auch - den Zweck hat, den Umsatz der einzelnen Mitglieder durch das Angebot ihrer Dienstleistungen unter einem gemeinsamen Zeichen zu frdern (vgl. BGH GRUR 1964, 381, 384 - WKS Mbel), ist im Streitfall erfllt. Nach den Umstnden des vorliegenden Falles ist davon auszugehen, daû der Hauptverband der gewerblichen Beruf s - genossenschaften selbst die "Zeichenhoheit" an dem gemeinsam be nutzten Zeichen innehat, wie dies erforderlich ist, um die Einheitlichkeit der Zeichenb e - nutzung auf dem Markt zu gewhrleisten. Zwar ist der Hauptverband der g e - werblichen Berufsgenossenschaften nicht Inhaber eines eingetragenen Ve r - bandszeichens (§ 17 Abs. 1 WZG). Er hat aber seinen Mitgliedern die Ve r - wendung der in Rede stehenden Ausstattung, die fr ihn seit 1992 auch als Individualmarke eingetragen ist, gestattet, so daû die Ttigkeit der einzelnen Berufsgenossenschaften unter einheitlicher Benutzung des gemeinsamen Ze i - chens gewhrleistet ist. Demgemû hat die Klgerin vorprozessual im Abma h - nungsschreiben und auch noch im Prozeû darauf hingewiesen, sie handele mit Zustimmung des Hauptverbandes. Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften erfllt im brigen unstreitig die ihm zugewiesene Aufgabe, fr die Berufsgenossen- schaften Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und fr Arbeitssicherheit und Unfal l - verhtung zu werben. Der weitere Zweck einer Verbandskennzeichnung, durch die Verwendung der gemeinsamen Ausstattung die Zusammengehrigkeit der das Zeichen benutzenden Unternehmen nach auûen hin deutlich zu machen, - 14 - wird so auch durch die Auûendarstellung der Berufsgenossenschaften in der Öffentlichkeitsarbeit des Hauptverbandes erfllt. b) Die Anspruchsberechtigung der Klgerin ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch nicht aus einem Ausstattungsrecht im Sinne von § 25 WZG, das sie parallel zu dem Entstehen der Verbandsau s - stattung durch Benutzung fr sich selbst erworben htte. Einer solchen Anspruchsbegrndung steht bereits die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daû die einzelnen Berufsgenossenschaften dem Verkehr unter dem gemeinsam benutzten Zeichen als untereinander verbund e - ne Unternehmen entgegentreten. Mit dieser Feststellung wre die Annahme, daû das Zeichen auch fr die Klgerin als einzelnes Unternehmen eine indiv i - duelle Herkunftsfunktion hat, wie sie fr die Entstehung eines eigenen Au s - stattungsrechts fr sie erforderlich wre, nicht vereinbar. III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zum Nac h - teil der Beklagten entschieden worden ist, und die Berufung auch insoweit und damit insgesamt zurckzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Bscher Schaffert
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