BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 169/05 Verk374ndet am: 5. Juni 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja POST MarkenG 247 23 Nr. 2, 247247 50, 54 a) Ist eine im patentamtlichen L366schungsverfahren wegen Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses nach 247247 50, 54 MarkenG ergangene L366-schungsanordnung noch nicht rechtskr344ftig, ist im Verletzungsrechtsstreit bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter vom Bestand der Marke auszu-gehen. b) Besteht eine Marke aus einem die gesch374tzten Waren oder Dienstleistun-gen beschreibenden Begriff (hier: POST), stellt dessen Benutzung durch ei-nen Dritten als Bestandteil eines Kennzeichens (hier: Die Neue Post) f374r entsprechende Waren oder Dienstleistungen keinen Versto337 gegen die gu-ten Sitten i.S. von 247 23 MarkenG dar, wenn der Dritte nach Wegfall des Mo-nopols des Markeninhabers ein besonderes Interesse an der Verwendung dieses Begriffs hat. Erforderlich ist allerdings, dass das Drittkennzeichen sich durch Zus344tze vom Markenwort abhebt und sich nicht an weitere Kennzeichen des Markeninhabers (hier: Posthorn, Farbe Gelb) anlehnt. BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - I ZR 169/05 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 19. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. August 2005 im Kos-tenpunkt und im Umfang der Zulassung der Revision aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 20. Januar 2005 auch im Um-fang der Aufhebung abge344ndert. Die Klage wird mit den Klageantr344gen zu 1 a und b (Verbotsantr344ge "Die Neue Post" und ""), den hierauf bezogenen Klageantr344gen zu 2 und 4 (Auskunft und Feststellung der Scha-densersatzverpflichtung) und dem Klageantrag zu 3 (Einwilligung in die L366schung des Domain-Namens) abgewiesen. Die Kosten erster und zweiter Instanz werden gegeneinander auf-gehoben. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens fal-len der Beklagten und die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens der Kl344gerin zur Last. - 3 - Die au337ergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdever-fahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Kl344gerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die Deutsche Post AG, ist eines der weltweit gr366337ten Brief-, Paket- und Kurierdienstleistungsunternehmen. Sie ist Inhaberin der mit Priorit344t vom 22. Februar 2000 aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Wort-marke Nr. 300 12 966 "POST", die f374r die Dienstleistungen "Bef366rderung und Zustellung von G374tern, Briefen, Paketen und P344ckchen" Schutz genie337t. Sie ist weiterhin Inhaberin zahlreicher Marken, die mit dem Bestandteil "Post" gebildet sind. Zugunsten der Kl344gerin sind au337erdem als Bildmarke ein schwarzes Posthorn und als Farbmarke die Farbe "Gelb" (RAL Nr. 1032) eingetragen. 1 Die Beklagte betreibt seit August 2002 ein Unternehmen f374r Kurierdiens-te und Postdienstleistungen f374r die Bereiche Sachsen-Anhalt, Berlin und Bran-denburg. Sie firmiert unter "Die Neue Post". Bei ihrem in den Klageantr344gen wiedergegebenen Internet-Auftritt verwendet sie die Internet-Adresse "". 2 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, ihre Wortmarke "POST" und ihr Un-ternehmenskennzeichen w374rden durch die Verwendung der Bezeichnungen 3 - 4 - "Die Neue Post" und die Farbe Gelb sowie das stilisierte Posthorn durch die Beklagte verletzt. 4 Sie hat beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Gesch344ftsverkehr die Kennzeich-nungen, a) "Die Neue Post" und/oder b) "" und/oder c) die Farbe "Gelb" und/oder d) das stilisierte Posthorn wie nachfolgend abgebildet (es folgen acht Internet-Seiten, von denen nachstehend beispielhaft eine wiedergegeben ist): - 5 - zum Anbieten und/oder Erbringen der folgenden Dienstleistungen und/oder in Gesch344ftspapieren und/oder zum Bewerben f374r diese Dienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen: Auslieferung von Paketen, Briefen und/oder Karten; Austragen (Verteilen) von Zeitungen; Kurierdienste (Nachrichten oder Wa-ren); Nachrichten374berbringung (Botendienst); Transport von Wertsachen; Warenauslieferung; Zustellung (Auslieferung) von Versandhandelsware und/oder gewerbsm344337ige Bef366rderung von Briefsendungen. Die Kl344gerin hat die Beklagte weiter auf Auskunftserteilung und Einwilli-gung in die L366schung des Domain-Namens in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt. 5 Das Landgericht hat die Beklagte mit Ausnahme des Klageantrags zu 1 d und der darauf bezogenen Auskunfts- und Schadensersatzanspr374che antrags-gem344337 verurteilt (LG Magdeburg GRUR-RR 2005, 158). 6 7 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen und sie auf die Anschlussberufung der Kl344gerin auch nach dem Klageantrag zu 1 d und den damit im Zusammenhang stehenden Klageantr344gen (Aus-kunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung) verurteilt (OLG Naumburg GRUR-RR 2006, 256). Der Senat hat die Revision beschr344nkt auf die Verurteilung nach den Klageantr344gen zu 1 a und b, auf die hierauf bezogene Verurteilung zur Aus-kunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie auf die Verurteilung zur Einwilligung in die L366schung des Domain-Namens zugelassen. 8 Die Beklagte beantragt, die Klage in dem Umfang, in dem die Revision zugelassen worden ist, abzuweisen. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zu-r374ckzuweisen. 9 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 10 I. Das Berufungsgericht hat die mit den Klageantr344gen zu 1 a und b, den hierauf bezogenen Klageantr344gen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und dem Klageantrag zu 3 verfolgten Anspr374che aufgrund einer Verletzung der Wortmarke "POST" der Kl344gerin i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Die Beklagte benutze die angegriffenen Bezeichnungen markenm344337ig; die angesprochenen Verkehrskreise s344hen in den Bezeichnungen einen Her-kunftshinweis und keinen blo337en Sachhinweis. Zwischen der Wortmarke "POST" der Kl344gerin und den von der Beklagten benutzten Bezeichnungen be-stehe Verwechslungsgefahr nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Parteien b366-ten identische Dienstleistungen unter den Kollisionszeichen an. Die Klagemarke sei als verkehrsdurchgesetztes Zeichen vom Deutschen Patent- und Marken-amt eingetragen worden. Als kraft Verkehrsdurchsetzung registriert sei die Wortmarke der Kl344gerin normal kennzeichnungskr344ftig. Der Grad der Zeichen-344hnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen sei hoch. Der Bestandteil "Post" pr344ge in den angegriffenen Zeichen deren Gesamteindruck, w344hrend die weite-ren Wortbestandteile "Die Neue" und "die-neue" beschreibend seien und allen-falls mitpr344genden Charakter h344tten. Die Verwendung der kollidierenden Zei-chen sei f374r die Beklagte auch nicht nach 247 23 Nr. 2 MarkenG freigestellt. Vor-liegend seien 374ber die Verwechslungsgefahr hinaus zus344tzliche, die Unlauter-keit der Ann344herung begr374ndende Umst344nde gegeben. Aus dem Gesamtauftritt der Beklagten ergebe sich, dass diese es darauf angelegt habe, mit der Kl344ge-rin auch unternehmensm344337ig in Verbindung gebracht zu werden. Die Beklagte 11 - 7 - verwende mit ihrem in Gelb gehaltenem Internet-Auftritt eine dem klassischen Post-Gelb sehr 344hnliche Farbgestaltung. 12 II. Die Revision ist in dem Umfang, in dem der Senat sie zugelassen hat, begr374ndet. Gegenstand des Rechtsstreits sind nur noch die behaupteten Ver-letzungen der Kennzeichenrechte der Kl344gerin aufgrund der Verwendung der Bezeichnungen "Die Neue Post" und "" durch die Beklagte und die Einwilligung in die L366schung des Domain-Namens. 1. Der Kl344gerin steht der auf ein Verbot der Verwendung der Zeichen "Die Neue Post" und "" gerichtete Unterlassungsanspruch nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG aufgrund der Klagemarke Nr. 300 12 966 "POST" nicht zu. 13 a) Im vorliegenden Verletzungsprozess ist vom Bestand der Klagemarke auszugehen. Der Verletzungsrichter ist grunds344tzlich an die Eintragung der Marke gebunden (BGHZ 156, 112, 116 f. - Kinder I; 164, 139, 142 - Dentale Abformmasse). Die Klagemarke steht nach wie vor in Kraft. Sie ist zwar nach Erlass des Berufungsurteils in mehreren L366schungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt gel366scht worden, und die hiergegen gerichteten Be-schwerden der Kl344gerin sind vom Bundespatentgericht zur374ckgewiesen worden (BPatG, Beschl. v. 10.4.2007 - 26 W (pat) 24/06, GRUR 2007, 714 und 26 W (pat) 25-29/06). Eine Ver344nderung der Schutzrechtslage ist im Marken-verletzungsstreit auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (BGH, Beschl. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634 = WRP 1997, 758 - Turbo II; Urt. v. 24.2.2000 - I ZR 168/97, GRUR 2000, 1028, 1030 = WRP 2000, 1148 - Baller-mann). Die Beschwerdeentscheidungen, mit denen das Bundespatentgericht die L366schungsanordnungen des Deutschen Patent- und Markenamts best344tigt hat, sind jedoch noch nicht rechtskr344ftig. Die Kl344gerin hat gegen die Entschei- 14 - 8 - dungen des Bundespatentgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt. Solange die L366schungsanordnung nach 247247 50, 54 MarkenG nicht rechtskr344ftig ist, besteht im Verletzungsverfahren keine 304nderung der Schutzrechtslage (OLG Dresden NJWE-WettbR 1999, 133, 136; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 71; GRUR-RR 2005, 149; Hacker in Str366bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., 247 14 Rdn. 13; a.A. OLG K366ln ZUM RD 2001, 352, 354; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., 247 14 Rdn. 16). Die gegenteilige Auffassung ber374cksichtigt nicht hinreichend die aufschiebende Wirkung des im L366schungsverfahren eingelegten Rechtsmittels (247 66 Abs. 1 Satz 3, 247 83 Abs. 1 Satz 2 MarkenG) und die Aufgabenverteilung zwischen den Eintragungsinstanzen und den Verletzungsgerichten, nach denen nur den ersten eine Zust344ndigkeit zur Pr374fung der Eintragungsvoraussetzungen zugewiesen ist (BGH, Urt. v. 7.10.2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 = WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 416 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgeb344ck). W374rde bereits eine nicht rechtskr344ftige L366schungsanordnung ausreichen, um die Bindungswirkung des Verletzungsrichters an die Markeneintragung zu beseitigen, best374nde die Gefahr widersprechender Entscheidungen zwischen den Eintragungsinstanzen und den Verletzungsgerichten bei der Pr374fung der absoluten Schutzhindernisse nach 247 8 MarkenG. b) Ob die Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis zutrifft, zwi-schen der Wortmarke "POST" der Kl344gerin und den angegriffenen Zeichen "Die Neue Post" und "" in Alleinstellung bestehe Verwechslungsge-fahr, kann offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, steht der Kl344gerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls nach 247 23 Nr. 2 Mar-kenG nicht zu. 15 aa) Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL umsetzt, ge-w344hrt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, ein 16 - 9 - mit der Marke identisches oder 344hnliches Zeichen als Angabe 374ber Merkmale der Dienstleistungen, insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit, im ge-sch344ftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verst366337t. Diese Voraussetzungen der Schutzschranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG sind im Streitfall erf374llt. bb) Die Vorschrift unterscheidet nicht nach den verschiedenen M366glich-keiten der Verwendung der in 247 23 Nr. 2 MarkenG genannten Angaben (zu Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL: EuGH, Urt. v. 7.1.2004 - C-100/02, Slg. 2004, I-691 = GRUR 2004, 234 Tz. 19 - Gerolsteiner Brunnen). Die Anwendung des 247 23 Nr. 2 MarkenG ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzun-gen des 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einschlie337lich einer Benutzung des ange-griffenen Zeichens als Marke, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienst-leistungen, vorliegen (BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 602 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, GRUR 2004, 949, 950 = WRP 2004, 1285 - Regiopost/Regional Post). Entscheidend ist vielmehr, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe 374ber Merkmale oder Ei-genschaften der Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den anst344ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 Mar-kenRL) sowie - was inhaltlich mit der Formulierung der Richtlinienvorschrift 374bereinstimmt - nicht gegen die guten Sitten verst366337t (247 23 MarkenG). 17 cc) Die Beklagte benutzt den mit der Klagemarke 374bereinstimmenden Bestandteil "POST" der Kollisionszeichen zur Bezeichnung von Merkmalen ih-rer Dienstleistungen. Unter den angegriffenen Zeichen erbringt die Beklagte Kurierdienste und Postdienstleistungen. 18 Der Begriff "POST" bezeichnet in der deutschen Sprache einerseits die Einrichtung, die Briefe, Pakete, P344ckchen und andere Waren bef366rdert und zu- 19 - 10 - stellt, und andererseits die bef366rderten und zugestellten G374ter selbst, z.B. Brie-fe, Karten, Pakete und P344ckchen. Im letzteren Sinn beschreibt der Bestandteil "POST" der angegriffenen Zeichen den Gegenstand, auf den sich die Dienst-leistungen der Beklagten beziehen. Er ist daher eine Angabe 374ber ein Merkmal der Dienstleistungen i.S. von 247 23 Nr. 2 MarkenG. dd) Die Benutzung der Kollisionszeichen "Die Neue Post" und "" durch die Beklagte verst366337t auch nicht gegen die guten Sitten i.S. von 247 23 MarkenG. 20 (1) Das Tatbestandsmerkmal des Versto337es gegen die guten Sitten im Sinne dieser Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von einer Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auszuge-hen, wenn die Benutzung den anst344ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht entspricht (Art. 6 Abs. 1 MarkenRL). Der Sache nach verpflichtet dies den Dritten, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in un-lauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 24 - Gerol-steiner Brunnen; Urt. v. 11.9.2007 - C-17/06, GRUR 2007, 971 Tz. 33 und 35 - C351line). Dies erfordert eine Gesamtw374rdigung aller relevanten Umst344nde des Einzelfalls (EuGH, Urt. v. 16.11.2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Tz. 82 und 84 - Anheuser Busch; BGH, Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 23/02, GRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz), die Sache der nationalen Gerichte ist (EuGH, Urt. v. 17.3.2005 - C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Tz. 52 - Gillette). Diese gebotene umfassende Beurteilung aller Um-st344nde ergibt vorliegend, dass die Benutzung der jetzt noch in Rede stehenden Zeichen durch die Beklagte nicht unlauter ist. 21 (2) Der Senat hat offengelassen, ob zwischen der Klagemarke und den beanstandeten Zeichen der Beklagten eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 22 - 11 - Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. Zugunsten der Kl344gerin ist deshalb bei der gebo-tenen Gesamtabw344gung vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr auszuge-hen. Ein erheblicher Teil des Publikums wird danach eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen der Parteien herstellen, was der Beklagten h344tte bewusst sein m374ssen. Dies f374hrt jedoch nicht zwangsl344ufig zur Annahme eines Versto-337es gegen die anst344ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, weil die Schutzschranke des 247 23 MarkenG ansonsten leer liefe (vgl. EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 25 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2007, 971 Tz. 36 - C351line; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 425 = WRP 2005, 496 - Staubsaugerfiltert374ten). Der Annahme eines Versto337es gegen die anst344ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel steht im Streitfall der Umstand entgegen, dass die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin, die Deutsche Bundespost, als fr374heres Mono-polunternehmen ausschlie337lich mit der Postbef366rderung in Deutschland betraut war und seit der teilweisen 326ffnung des Marktes f374r Postdienstleistungen auch f374r private Anbieter in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts ein besonde-res Interesse dieser Unternehmen an der Verwendung des die in Rede stehen-den Dienstleistungen beschreibenden Wortes "POST" zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen besteht. Ohne eine entsprechende Beschr344nkung des Schutz-umfangs der Klagemarke w374rden die erst sp344ter auf den Markt eintretenden privaten Wettbewerber von vornherein von der Benutzung des Wortes "POST" ausgeschlossen und ausschlie337lich auf andere (Fantasie-)Bezeichnungen ver-wiesen. Da Art. 6 MarkenRL und 247 23 MarkenG dazu dienen, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungs-freiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverf344lschten Wettbewerbs spielen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 509 Tz. 29 - Gillette; Urt. v. 10.4.2008 - C-102/07, GRUR 2008, 503 Tz. 45 23 - 12 - - adidas), ist Wettbewerbern, die neu auf einem bisher durch Monopolstrukturen gekennzeichneten Markt auftreten, die Benutzung eines beschreibenden Beg-riffs wie "POST" auch dann zu gestatten, wenn eine Verwechslungsgefahr mit der gleichlautenden, f374r die Rechtsnachfolgerin des bisherigen Monopolunter-nehmens eingetragenen bekannten Wortmarke besteht. Dadurch tritt zwar eine Beschr344nkung des Schutzumfangs der Klagemarke ein. Diese Beschr344nkung ist wegen der Schutzschranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG im vorliegenden Fall aber im Kern bereits dadurch angelegt, dass eine beschreibende Angabe als Marke verwendet wird. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht ent-scheidend darauf an, dass die Beklagte zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistun-gen und ihres Unternehmens nicht zwingend auf den Begriff "POST" angewie-sen ist, sondern auch andere Bezeichnungen w344hlen k366nnte. Die Beschr344n-kung des Schutzumfangs ist allerdings auf ein angemessenes Ma337 dadurch zu verringern, dass die neu hinzutretenden Wettbewerber sich durch Zus344tze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort abgrenzen m374ssen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen der Markeninhaberin (Posthorn, Farbe Gelb) die Verwechslungsgefahr erh366hen d374rfen. Nach diesen Ma337st344ben hat die Beklagte mit den angegriffenen Zeichen, die den Zusatz "Die Neue" in Gro337- oder Kleinschreibung tragen, einen ausrei-chenden Abstand von der Klagemarke gewahrt, um nicht gegen die anst344ndi-gen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zu versto337en. Anders verh344lt es sich dagegen, soweit die Beklagte zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen die Farbe "Gelb" oder das beanstandete Posthorn in Verbindung mit den Zei-chen "Die Neue Post" und "" verwandt hat. Dadurch hat die Beklagte sich der Klagemarke "POST" in einer Weise angen344hert, die die Kl344-gerin nicht mehr als anst344ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel ent-sprechend hinnehmen muss. 24 - 13 - c) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch l344sst sich auch nicht auf den Schutz einer bekannten Marke nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Mar-kenG st374tzen. In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Kl344gerin unter-stellt werden, dass die Klagemarke die Voraussetzungen einer bekannten Mar-ke erf374llt (hierzu n344her B374scher, FS Ullmann, 2006, S. 129, 140 f.). 25 Die Verwendung der angegriffenen Zeichen erfolgt jedoch nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Insoweit gelten dieselben Erw344gungen (II 1 b dd), die der Annahme eines Ver-sto337es gegen die guten Sitten i.S. von 247 23 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 994 = WRP 1999, 931 - BIG PACK). 26 d) Die auf die Klageantr344ge zu 1 a und b bezogenen Klageantr344ge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie der Antrag auf Einwilligung in die L366schung des Domain-Namens (247 14 Abs. 2, 5 und 6, 247 19 MarkenG, 247 242 BGB) sind ebenfalls nicht begr374ndet, weil die Kla-gemarke nicht verletzt worden ist. 27 2. Die Kl344gerin kann die geltend gemachten Anspr374che auch nicht mit Erfolg auf das Unternehmenskennzeichen "Deutsche Post AG" und das Fir-menschlagwort "POST" der vollst344ndigen Firmenbezeichnung st374tzen. 28 a) Zugunsten der Kl344gerin kann eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 15 Abs. 2 MarkenG zwischen den sich gegen374berstehenden Zeichen unterstellt werden. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die Bezeichnungen "Deutsche Post AG" und "Post" die Voraussetzungen erf374llen, die an ein be-kanntes Unternehmenskennzeichen nach 247 15 Abs. 3 MarkenG zu stellen sind. 29 - 14 - b) Den aus 247 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG abgeleiteten Anspr374chen we-gen Verwechslungsgefahr steht jedoch die Schutzschranke des 247 23 Nr. 2 Mar-kenG entgegen. Hierf374r sind dieselben Erw344gungen ma337geblich, die zum Aus-schluss der markenrechtlichen Anspr374che nach 247 23 Nr. 2 MarkenG gef374hrt haben. 30 c) Die aus dem Schutz des bekannten Unternehmenskennzeichens nach 247 15 Abs. 3 MarkenG hergeleiteten Anspr374che sind nicht gegeben, weil die Be-klagte die Kollisionszeichen nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise verwendet hat. Insoweit gilt nichts anderes als das zum Schutz der Mar-ke "POST" der Kl344gerin Ausgef374hrte. 31 - 15 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 32 Bornkamm Pokrant B374scher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 7 O 2369/04 (061) - OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.08.2005 - 10 U 9/05 -
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