BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 169/07 Verk374ndet am: 29. Juli 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BTK MarkenG 247 14 Abs. 3 Nr. 3 und 5, 247 15 Abs. 5 a.F. a) In die Beurteilung, welcher Lizenzsatz einer Umsatzlizenz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts angemessen ist, ist die in der Branche 374bliche Um-satzrendite regelm344337ig einzubeziehen. b) Kann ein wegen einer Kennzeichenverletzung zur Auskunft Verpflichteter nicht zweifelsfrei beurteilen, ob das Kennzeichenrecht des Gl344ubigers durch bestimmte Gesch344fte verletzt worden ist, und f374hrt er die Gesch344fte deshalb im Rahmen der Auskunft auf, handelt er nicht widerspr374chlich, wenn er im nachfolgenden Betragsverfahren den Standpunkt einnimmt, diese Ge-sch344ftsvorf344lle seien in die Bemessung des Schadensersatzes nicht einzu-beziehen. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 2. August 2007 unter Zu-r374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von 448.000 200 nebst Zinsen verurteilt worden sind (I 1 der Urteilsformel). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die H366he des dem Grunde nach bereits rechts-kr344ftig festgestellten Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung des Unter-nehmenskennzeichens der Kl344gerin. 1 Die Kl344gerin, ein Speditions- und Logistikunternehmen, firmiert seit meh-reren Jahrzehnten unter "BTK Befrachtungs- und Transportkontor GmbH". Ihr Gesch344ftsf374hrer war zun344chst der Beklagte zu 1 (nachstehend: Beklagter). 2 - 3 - 1995 wurde die Kl344gerin Teil eines schwedischen Konzerns. Im Zuge ei-nes geplanten Erwerbs der Gesch344ftsanteile der Kl344gerin durch ihre leitenden Angestellten gr374ndete der Beklagte zusammen mit vier Angestellten der Kl344ge-rin 1997 die Beklagte zu 2 (nachstehend: Beklagte), die "BEG Spedition GmbH", um die Anteile an der Kl344gerin zu 374bernehmen. Zu der Anteils374ber-nahme kam es in der Folgezeit nicht. Der Beklagte 374bernahm bei der Beklagten die Gesch344ftsf374hrung, die er bis zum 31. Juli 2005 aus374bte. Im April 1998 gr374n-dete er gemeinsam mit Angestellten der BTK S.A., einer Tochtergesellschaft der Kl344gerin, die BTK Finance S.A. als Aktiengesellschaft belgischen Rechts. 3 Auf der Grundlage eines Vertrags von M344rz/April 1998 zwischen der Kl344-gerin und der BTK S.A. wurde die Niederlassung der Kl344gerin in Kehl auf die BTK S.A. 374bergeleitet und als deren selbst344ndige Niederlassung im Handelsre-gister eingetragen. Vertragsgem344337 firmierte die Niederlassung anschlie337end unter "BTK Spedition, Niederlassung der BTK S.A., B 4460 Gr342ce - Hollogne". Mit Vertrag vom 25. September 1998 verkaufte die Kl344gerin ihre Anteile an der BTK S.A. an die BTK Finance S.A. Ende September 1998 endete die T344tigkeit des Beklagten als Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin. 4 Am 11. Januar 2002 374bernahm die Beklagte den Betrieb der Niederlas-sung in Kehl und 344nderte ihre Firmierung in "BTK Spedition GmbH". Unter der neuen Firma betrieb sie eine Spedition. 5 Die Kl344gerin nahm die Beklagten in einem vorausgegangenen Rechts-streit wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens auf Schadensersatz in Anspruch. In diesem Verfahren verurteilte das Berufungsgericht die Beklag-ten zur Rechnungslegung und stellte fest, dass sie gesamtschuldnerisch ver-pflichtet sind, der Kl344gerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Verwen-dung der Bezeichnung "BTK Spedition GmbH" und/oder "BTK Spedition" seit 6 - 4 - dem 11. Januar 2002 entstanden ist und noch entstehen wird. Am 1. M344rz 2006 344nderte die Beklagte ihre Firmierung in "F. GmbH". 7 Nach einem vorausgegangenen Zwangsmittelverfahren bezifferten die Beklagten die Ums344tze im fraglichen Zeitraum auf 22.124.106,06 200. Davon ent-fielen auf Gesch344fte mit inl344ndischen Kunden Ums344tze in H366he von 7.629.861,53 200 und auf von Deutschland ausgehende oder in Deutschland ein-gehende Gesch344fte mit ausl344ndischen Kunden Ums344tze von 14.494.244,53 200. Die Kl344gerin hat ihren Schaden nach den Grunds344tzen der Lizenzanalo-gie berechnet. Sie hat die Auffassung vertreten, in die Schadensberechnung sei der gesamte Umsatz in H366he von 22.124.106,06 200 einzubeziehen. Unter Zu-grundelegung eines angemessenen Lizenzsatzes von 4% ergebe sich jeden-falls die Klageforderung von 448.000 200. Hilfsweise hat die Kl344gerin den An-spruch auf eine Pauschallizenz gest374tzt und die Zinsen als eigenst344ndigen Schadensersatzanspruch bis zur H366he des eingeklagten Betrags geltend ge-macht. 8 Die Kl344gerin hat zuletzt beantragt, 9 die Beklagten zu verurteilen, 1. als Gesamtschuldner an die Kl344gerin 448.000 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit 12. Juni 2006 und 2. f374r die Kl344gerin an die Anwaltskanzlei L. , 6.612 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2006 aus einem Betrag von 4.120 200 sowie weiterer Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2007 aus 2.492 200 zu zahlen. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben behauptet, die Ums344tze mit inl344ndischen Auftraggebern und Rechnungsempf344ngern h344tten im Zeitraum von Juli 2002 bis Dezember 2005 lediglich 7.235.786,18 200 ausge- 10 - 5 - macht. In der nach dem gerichtlichen Zwangsmittelbeschluss erteilten Auskunft seien auch Ums344tze enthalten, auf die sich die Auskunftspflicht nicht erstreckt habe. Die Umsatzrendite betrage im Transportgewerbe lediglich ein Prozent, so dass allenfalls eine Lizenz in H366he von 0,3% des Umsatzes angemessen sei. 11 Das Landgericht hat der Klage mit dem Klageantrag zu 1 in H366he von 225.000 200 sowie dem Klageantrag zu 2 in H366he des in erster Instanz bean-spruchten Betrags von 4.120 200 stattgegeben und die Klage im 334brigen abge-wiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht der Klage mit den im Beru-fungsrechtszug gestellten Antr344gen in vollem Umfang stattgegeben. Die Beru-fung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgen die Beklagten ih-ren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 12 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin auf der Grundlage der Berech-nungsmethode der Lizenzanalogie einen Schadensersatzanspruch in H366he von 448.000 200 gem344337 247 15 Abs. 5 MarkenG a.F. zuerkannt. Au337erdem hat es die Beklagten zur Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten verurteilt. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 13 Die Kl344gerin k366nne den Schadensersatzanspruch nach den Grunds344tzen der Lizenzanalogie berechnen. Die 334berlassung von Unternehmenskennzei-chen zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt sei im Allgemeinen rechtlich 14 - 6 - m366glich und verkehrs374blich. F374r die Frage der Verkehrs374blichkeit komme es auf die Verh344ltnisse in der Branche der Beteiligten nicht an. Auszugehen sei von einem Lizenzsatz von mindestens zwei Prozent des Umsatzes, der im Zusam-menhang mit der Kennzeichenverletzung erwirtschaftet worden sei. Der Ver-kehrswert des verletzten Unternehmenskennzeichens sei nicht unerheblich. Bei der Berechnung des Lizenzsatzes sei auch der Marktverwirrungsschaden zu ber374cksichtigen. Die von der Beklagten behaupteten geringen Umsatzrenditen in der Transportbranche seien f374r die Bemessung der fiktiven Lizenzgeb374hr nicht ma337geblich. Auch ein Abschlag wegen der Benutzung des Zeichens BTK durch andere Unternehmen sei nicht veranlasst, da eine solche Benutzung nicht in nennenswertem Umfang dargetan sei. Entsprechend den w344hrend des Berufungsverfahrens erteilten Ausk374nf-ten der Beklagten sei von lizenzpflichtigen Ums344tzen in H366he von 22.124.106,06 200 auszugehen. Die Beklagten handelten widerspr374chlich und treuwidrig, wenn sie behaupteten, ihre im Rahmen der Auskunft selbst gemach-ten Angaben enthielten auch Gesch344fte, die keine Verletzungshandlungen dar-stellten. Die fiktive Lizenz in H366he von 442.282,12 200 sei verzugsunabh344ngig um einen Zinsanteil seit Beginn der Verletzungshandlungen zu erh366hen. Auch ohne n344here Bezifferung des Zinsanteils werde damit die Klageforderung in H366he von 448.000 200 erreicht. 15 Die Kl344gerin habe au337erdem einen Anspruch auf Befreiung von der Ge-b374hrenforderung ihrer Rechtsanw344lte in der geltend gemachten H366he. 16 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist be-gr374ndet und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es einen Schadensersatzanspruch in H366he von 448.000 200 bejaht hat. 17 - 7 - Die Revision hat dagegen keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten in H366he von 6.612 200 nebst Zinsen wendet. 18 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344gerin st374nde der dem Grunde nach bereits rechtskr344ftig festgestellte Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Benutzung des Unternehmenskennzeichens auch in der geltend gemachten H366he von 448.000 200 gem344337 247 15 Abs. 5 MarkenG a.F. nach den Grunds344tzen der Lizenzanalogie zu. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. a) Im Streitfall geht es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um Rechtsverletzungen im Zeitraum vom 11. Januar 2002 bis zum 1. M344rz 2006. Dieser Zeitraum liegt sowohl vor dem Inkrafttreten des Durchsetzungsge-setzes am 1. September 2008 als auch vor dem 29. April 2006, dem Datum, bis zu dem die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nach ihrem Art. 20 Satz 1 sp344testens von den Mitgliedstaaten um-zusetzen war. F374r den in Rede stehenden Schadensersatzanspruch ist deshalb 247 15 Abs. 5 MarkenG a.F. einschl344gig. 19 b) Bei der - von der Kl344gerin gew344hlten - Schadensberechnung nach den Grunds344tzen der Lizenzanalogie ist ma337geblich, was vern374nftige Vertragspart-ner bei Abschluss eines Lizenzvertrags als Verg374tung f374r die Benutzung des Kennzeichens vereinbart h344tten. Hierf374r ist der objektive Wert der angema337ten Benutzungsberechtigung zu ermitteln. Dieser besteht in der angemessenen und 374blichen Lizenzgeb374hr (BGH, Urt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 513 - Dia-R344hmchen II; Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos). Von diesen Grunds344tzen ist auch das Beru-fungsgericht ausgegangen. 20 - 8 - c) Die H366he der danach zu zahlenden Lizenzgeb374hr ist vom Tatrichter gem344337 247 287 ZPO unter W374rdigung der besonderen Umst344nde des Streitfalls nach seiner freien 334berzeugung zu bemessen. Vom Revisionsgericht ist nur zu pr374fen, ob die Schadenssch344tzung auf grunds344tzlich falschen oder offenbar unsachlichen 334berlegungen beruht oder ob wesentliche Tatsachen au337er acht gelassen worden sind, insbesondere, ob sch344tzungsbegr374ndende Tatsachen, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sa-che ergeben, nicht gew374rdigt worden sind (BGH GRUR 2006, 136 Tz. 24 - Pressefotos; BGH, Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train, m.w.N.). Dieser Nachpr374fung h344lt das Berufungsurteil nicht in allen Punkten stand. 21 aa) Die Revision beanstandet allerdings ohne Erfolg, das Berufungsurteil enthalte keine Feststellungen dazu, ob nach der Lebenserfahrung 374berhaupt von einem Schadenseintritt bei der Kl344gerin auszugehen sei. Das Berufungsge-richt habe den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten nicht hinreichend gew374rdigt, wonach die Beklagte auf einem anderen Markt als die Kl344gerin t344tig sei. Die Beklagte bediene nahezu ausschlie337lich den Verkehrsmarkt nach Frankreich, w344hrend die Kl344gerin schwerpunktm344337ig auf dem innerdeutschen Verkehrsmarkt t344tig sei. 22 F374r die Frage des Verm366gensnachteils kommt es nicht darauf an, ob die Parteien unmittelbar austauschbare Leistungen anbieten. Der Eintritt eines Schadens ergibt sich schon daraus, dass der Kennzeicheninhaber den Eingriff in sein Kennzeichenrecht als verm366genswertes Recht nicht hinnehmen muss und jedenfalls Schadensersatz in H366he einer angemessenen Lizenzgeb374hr be-anspruchen kann (vgl. BGHZ 166, 253 Tz. 45 - Markenparf374mverk344ufe; 173, 269 Tz. 22 - Windsor Estate). Entscheidend ist, dass der Verletzte die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet h344tte (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1995 23 - 9 - - I ZR 16/93, GRUR 1995, 349, 351 = WRP 1995, 393 - Objektive Schadensbe-rechnung). Der Schadensausgleich besteht in der Zahlung einer angemesse-nen Verg374tung unter Zugrundelegung einer fingierten Lizenzerteilung. Dabei ist eine abstrakte Betrachtungsweise geboten. Die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie tr344gt gerade dem Umstand Rechnung, dass bei Schutzrechts-verletzungen eine konkrete Verm366genseinbu337e meist nicht hinreichend darge-legt werden kann. Der Feststellung eines konkret entstandenen Schadens be-durfte es deshalb nicht. Erforderlich ist nur, dass bei einem Schutzrecht der in Rede stehenden Art ganz allgemein die Erteilung von Lizenzen verkehrs374blich ist. Auf die Verh344ltnisse in der Branche, in der die Beteiligten t344tig sind, kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 263/02, GRUR 2006, 143, 145 = WRP 2006, 117 - Catwalk; a.A. Fritze, Festschrift f374r Erdmann, 2002, 291, 294 f.). Bei Unternehmenskennzeichen ist - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - die Erteilung von Lizenzen verkehrs374blich (vgl. BGHZ 60, 206, 211 - Miss Petite). Weitere Feststellungen zum Schadenseintritt sind nicht er-forderlich. bb) Die Revision beanstandet auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung rechtsfehlerhaft Lizenzs344tze als Vergleichsma337stab herangezogen, die allenfalls f374r Markenverletzungen als 374blich angesehen wer-den k366nnten. Bei der Verletzung von Unternehmenskennzeichen m374sse von deutlich niedrigeren Lizenzs344tzen ausgegangen werden. 24 (1) Zur Beurteilung der Frage, welcher Lizenzsatz bei der Verletzung ei-nes Kennzeichenrechts angemessen ist, ist auf die verkehrs374bliche Lizenzge-b374hr abzustellen, die f374r die Erteilung des Rechts zur Benutzung des Kennzei-chens zu zahlen w344re (vgl. BGH GRUR 2006, 143, 146 - Catwalk). Bei Kenn-zeichen spielen als wertbildender Faktor der Bekanntheitsgrad und der Ruf des Zeichens eine ma337gebliche Rolle. Au337erdem kommt es auf das Ma337 der Ver- 25 - 10 - wechslungsgefahr an (BGHZ 44, 372, 381 - Me337mer-Tee II; BGH, Urt. v. 3.7.1974 - I ZR 65/73, GRUR 1975, 85, 87 - Clarissa). Dabei ist es unbedenk-lich, als Ausgangspunkt der Beurteilung die Bandbreite markt374blicher Lizenz-s344tze f374r die in Rede stehende Kennzeichenart heranzuziehen (vgl. BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II; B374scher in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 247 14 MarkenG Rdn. 530 f.; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 3216 ff.). (2) Von diesen Grunds344tzen ist auch das Berufungsgericht ausgegan-gen. Es hat festgestellt, der 374bliche Rahmen f374r Kennzeichenlizenzen liege bei Umsatzlizenzen zwischen einem Prozent und f374nf Prozent, wobei zwischen Marken und Unternehmenskennzeichen kein Unterschied bestehe. Die Revisi-on zeigt schon keinen Vortrag auf, aus dem sich ergibt, dass f374r die Lizenzie-rung von Unternehmenskennzeichen 374blicherweise von einem niedrigeren Li-zenzrahmen auszugehen ist als bei Marken. Selbst wenn dies der Fall w344re, ist die Heranziehung des f374r Marken 374blichen Lizenzrahmens jedenfalls im Streit-fall als Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ange-nommen, dass in der Transportbranche die Kennzeichnung der Dienstleistun-gen mit Marken nicht unmittelbar und ohne weiteres m366glich ist, so dass der Verkehr in h366herem Ma337e auf das Unternehmenskennzeichen achtet. Diese 334berlegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach der Verkehr bei Dienstleistungen daran gew366hnt ist, dass diese h344ufiger als Waren mit der Unternehmensbezeichnung gekennzeichnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616 Tz. 16 = WRP 2008, 802 - AKZENTA). 26 Das Berufungsgericht hat den festgestellten Lizenzrahmen lediglich als groben Ma337stab zugrunde gelegt. Es hat nicht verkannt, dass nach den Um-st344nden des Einzelfalls Abweichungen m366glich sind. Bei der Feststellung des 27 - 11 - Verkehrswerts des verletzten Kennzeichenrechts hat das Berufungsgericht zu-treffend ber374cksichtigt, dass das Unternehmenskennzeichen "BTK" von der Kl344gerin seit mehreren Jahrzehnten unter Erzielung betr344chtlicher Ums344tze be-nutzt wurde. Dem Umstand, dass die Beklagten das Unternehmenskennzei-chen nicht durch ein identisches Zeichen verletzt haben, hat das Berufungsge-richt zu Recht keine den Lizenzsatz reduzierende Bedeutung beigemessen. Die gegen374ber dem Bestandteil "BTK" weiteren Zeichenbestandteile "Spedition GmbH" und "Spedition" sind rein beschreibend und 344ndern an der hochgradi-gen 304hnlichkeit der kollidierenden Zeichen nichts. cc) Die Revision beanstandet auch ohne Erfolg, das Berufungsurteil ha-be die Berechnungsarten der Herausgabe des Verletzergewinns und der Li-zenzanalogie unzul344ssig vermengt, indem es bei der Bemessung der Lizenzge-b374hr auch einen durch die Kennzeichenverletzung verursachten Marktverwir-rungsschaden ber374cksichtigt habe. 28 Von einem bezifferten Marktverwirrungsschaden, der zus344tzlich zur fikti-ven Lizenzgeb374hr beansprucht werden kann (vgl. BGHZ 44, 372, 382 - Me337mer-Tee II; BGH GRUR 1973, 375, 378 - Miss Petite, insoweit nicht in BGHZ 60, 211 abgedruckt), ist das Berufungsgericht nicht ausgegangen. Es hat allerdings angenommen, dass bei der Verletzung eines Unternehmenskennzei-chens durch ein nahezu identisches Unternehmenskennzeichen ein Marktver-wirrungsschaden naheliegend und deshalb in die Bemessung der Lizenzgeb374hr einzubeziehen ist. Diese Annahme ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstan-den. Vern374nftige Lizenzvertragsparteien w374rden in ihren 334berlegungen zur an-gemessenen Lizenzgeb374hr ber374cksichtigen, ob durch die Benutzungshandlun-gen des Lizenznehmers ein Marktverwirrungsschaden eintritt (vgl. Ahrens/Loewenheim, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 69 Rdn. 7; B374scher in B374scher/Dittmer/Schiwy aaO 247 14 MarkenG Rdn. 542; Fezer, Markenrecht, 29 - 12 - 4. Aufl., 247 14 MarkenG Rdn. 1032; v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, 2. Aufl., 247 14 Rdn. 270). 30 dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch keine Minderung eines ansonsten angemessenen Lizenzsatzes geboten, weil das Zeichen "BTK" im Verletzungszeitraum von anderen Unternehmen der Transportbranche benutzt wurde. (1) Grunds344tzlich kann angenommen werden, dass Parteien eines Li-zenzvertrags bei der Bemessung der Lizenzgeb374hr ber374cksichtigen, ob die in Rede stehende Bezeichnung von Drittunternehmen in nennenswertem Umfang benutzt wird. Durch Benutzungshandlungen, zu denen Dritte aufgrund vertragli-cher Vereinbarungen mit dem Kennzeicheninhaber befugt sind, oder durch tole-rierte Verletzungshandlungen wird der Verkehrswert des Rechts beeinflusst (BGHZ 119, 20, 28 - Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 2006, 136 Tz. 26 - Presse-fotos). 31 (2) Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch angenommen, dass der behauptete Inlandsumsatz der BTK S.A. von 300.000 bis 360.000 200 j344hrlich im Vergleich zu den Ums344tzen der Kl344gerin und der Be-klagten zu gering ist, um den Wert des Klagekennzeichens zu verringern, und dass der Umfang der Benutzung des Zeichens durch weitere Drittunternehmen nicht dargelegt ist. 32 Dagegen wendet sich die Revision mit der Begr374ndung, vom Kennzei-cheninhaber geduldete Verletzungshandlungen h344tten unabh344ngig von ihrem Umfang Einfluss auf den zu sch344tzenden Lizenzsatz. Dem kann nicht beigetre-ten werden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass eine Minde-rung des Verkehrswerts des Klagekennzeichens allenfalls in Betracht kommt, 33 - 13 - wenn die Benutzungshandlungen einen Umfang erreicht haben, der geeignet ist, die Kennzeichnungskraft des Zeichens zu schm344lern (BGH GRUR 1993, 55, 58 - Tchibo/Rolex II, insoweit nicht in BGHZ 119, 20). 34 Ohne Erfolg bleibt auch die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe dadurch gegen 247 139 ZPO versto337en, dass es die Beklagten auf einen unzureichenden Vortrag zum Umfang der Benutzung der Bezeichnung "BTK" durch Drittunternehmen nicht hingewiesen habe. Die R374ge ist nicht ordnungs-gem344337 ausgef374hrt. Die Revision hat nicht dargelegt, was die Beklagten auf ei-nen entsprechenden Hinweis vorgetragen h344tten (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.1998 - X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268, 1270). ee) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten bei einer anderen Konzernstruktur zur F374hrung der Bezeichnung "BTK" berechtigt gewesen w344ren. Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, der Gesch344ftsbetrieb h344tte weiterhin als Niederlassung der BTK S.A. gef374hrt wer-den k366nnen, die aufgrund des Vertrags von M344rz/April 1998 zur Benutzung der Abk374rzung "BTK" berechtigt gewesen sei. W344re der Verlust des Rechts zur Be-nutzung der Bezeichnung "BTK" bedacht worden, h344tten die Beteiligten auf die 334bertragung des Gesch344fts auf die Beklagte verzichtet. Angesichts dieser Um-st344nde w344re entweder ein Lizenzvertrag gar nicht geschlossen oder nur ein ganz geringer Lizenzsatz vereinbart worden. 35 Mit diesem Einwand k366nnen die Beklagten nicht geh366rt werden. Bei der Lizenzanalogie kommt es nicht auf den konkreten Schaden, sondern auf den objektiven Wert der Benutzungsberechtigung an. Ein Lizenzvertrag der im Ver-kehr 374blichen Art wird fingiert. Nicht ma337geblich ist, ob die Parteien aufgrund ihrer pers366nlichen Verh344ltnisse 374berhaupt einen Lizenzvertrag abgeschlossen h344tten (vgl. BGHZ 44, 372, 379 f. - Me337mer-Tee II; 119, 20, 26 - Tchibo/ 36 - 14 - Rolex II; BGH GRUR 2006, 143, 145 - Catwalk) oder ob der Verletzer bereit gewesen w344re, f374r seine Nutzungshandlungen eine Verg374tung in dieser H366he zu zahlen (vgl. BGH GRUR 2009, 407 Tz. 22 - Whistling for a train, m.w.N.). 37 ff) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei der Schadensberechnung m374sse der Umsatz au337er Betracht bleiben, der mit Altkunden der Niederlas-sung zustande gekommen sei. F374r diese sei nur die Kontinuit344t des Erbringers der Dienstleistungen und nicht das Unternehmenskennzeichen "BTK" von Be-deutung gewesen. Es kann nicht angenommen werden, dass vern374nftige Lizenzvertragspar-teien bei einer nach den Ums344tzen zu berechnenden Lizenz eine entsprechen-de Differenzierung vorgenommen h344tten. Die Aufteilung von Ums344tzen unter Kausalit344ts374berlegungen ist bei der Bemessung des Lizenzentgelts wenig prak-tikabel und tr344gt bereits den Grund f374r Streitigkeiten zwischen den Parteien 374ber die H366he der Lizenzverg374tung in sich. Gegen die von der Revision bef374r-wortete Aufteilung spricht bei der Umsatzlizenz auch der Umstand, dass diese Art der Lizenz eine Verg374tung f374r die Benutzung des Kennzeichens und nicht f374r deren wirtschaftlichen Erfolg darstellt. Wer ein fremdes Kennzeichenrecht benutzt, zeigt damit, dass er dem Kennzeichen einen Wert beimisst. Entgegen der Ansicht der Revision l344sst sich Abweichendes auch nicht der Senatsent-scheidung "Tchibo/Rolex II" entnehmen. Dort hat der Senat ausgef374hrt, es sei zu ber374cksichtigen, ob f374r die Kaufentschl374sse allein die Gestaltung als Imitat oder auch andere Umst344nde eine wesentliche Rolle spielten (vgl. BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II). Diese Ausf374hrungen beziehen sich auf die Berech-nung des Schadens nach den Grunds344tzen der Herausgabe des Verletzerge-winns. Der Verletzergewinn ist aber nur insoweit herauszugeben, als er auf der Rechtsverletzung beruht (BGH, Urt. v. 14.5.2009 - I ZR 98/06, GRUR 2009, 856 Tz. 41 = WRP 2009, 1129 - Tripp-Trapp-Stuhl, zur Ver366ffentl. in BGHZ 181, 98 38 - 15 - bestimmt). Diese Erw344gungen sind auf die Berechnungsmethode nach der Li-zenzanalogie nicht 374bertragbar. 39 Entgegen der Ansicht der Revision musste das Berufungsgericht bei der Sch344tzung des angemessenen Lizenzsatzes auch nicht die von der Beklagten im Jahre 2006 durchgef374hrte Kundenbefragung ber374cksichtigen, nach der die in Rede stehende Unternehmensbezeichnung f374r die meisten Gesch344ftsbezie-hungen nicht von Bedeutung gewesen sein soll. Die Kundenbefragung l344sst - wenn 374berhaupt - nur R374ckschl374sse auf den tats344chlichen Erfolg der Kennzei-chenbenutzung zu. Auf diese kommt es aber nicht an, weil f374r die Bemessung des Lizenzentgelts die zum Zeitpunkt des Lizenzvertragsschlusses zu prognos-tizierenden Gewinnaussichten ma337gebend sind (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2000 - X ZR 115/98, GRUR 2000, 685, 688 - Formunwirksamer Lizenzvertrag). Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht ber374cksichtigt, wonach in der Transportbranche nicht die jeweilige Unternehmensbezeichnung, sondern der pers366nliche Kontakt zum Kunden entscheidend sei. Es ist nichts daf374r ersichtlich, dass dieser Um-stand bei freien Lizenzvertragsverhandlungen einen das Lizenzentgelt reduzie-renden Einfluss gehabt h344tte. Das Unternehmenskennzeichen verk366rpert den guten Ruf des Unternehmens auch in F344llen, in denen der Kundenstamm auf pers366nlichen Kontakten beruht. 40 gg) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung den von der Kl344gerin behaupteten Ge-samtumsatz aus schadensersatzpflichtigen Handlungen von 22.124.106,06 200 zugrunde gelegt hat. 41 - 16 - (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten h344tten sich mit dem Bestreiten der Ums344tze widerspr374chlich und treuwidrig verhalten. Die Beklagten h344tten der Kl344gerin zur Erf374llung ihrer Rechnungslegungspflicht am 16. April 1997 eine CD-ROM mit zwei Excel-Dateien 374bersandt. Die eine Datei habe Gesch344fte mit deutschen Kunden in einer Umsatzh366he von 7.629.861,53 200 zum Gegenstand gehabt. In der zweiten Datei seien Gesch344fte mit ausl344ndischen Kunden und einem Umsatzvolumen von 14.494.244,53 200 angef374hrt, bei denen der Absende- oder Empfangsort in Deutschland gelegen habe. Die Beklagten h344tten zwar geltend gemacht, die Auslandsums344tze betr344-fen keine zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen. Die Beklagten k366nnten aber im Betragsverfahren nicht den Standpunkt einnehmen, die von ihnen selbst erteilten Ausk374nfte enthielten auch Angaben zu Gesch344ften, die keine Verletzungshandlungen seien. 42 (2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt ein widerspr374chli-ches Verhalten der Beklagten nicht vor. Diese behaupten nicht, ihre Auskunft sei falsch gewesen. Sie haben vielmehr bereits bei der Auskunftserteilung an-gegeben, dass sich die Ums344tze der zweiten Datei auf Gesch344fte mit ausl344ndi-schen Auftraggebern beziehen, bei denen lediglich der Absende- oder Empfangsort im Inland liegt. Die Beklagten konnten zum Zeitpunkt der Aus-kunftserteilung nicht zweifelsfrei beurteilen, ob diese Gesch344fte Handlungen darstellten, die das Kennzeichenrecht der Kl344gerin verletzten. Es stellt kein wi-derspr374chliches Verhalten dar, wenn die Beklagten auch diese Ums344tze im Rahmen der Erf374llung des Auskunftsverlangens angegeben haben, um in je-dem Fall eine vollst344ndige Auskunft zu erteilen, im Schadensersatzprozess je-doch den Standpunkt einnehmen, die Ums344tze seien mangels Inlandsbezug f374r die Lizenzbemessung nicht ma337geblich. 43 - 17 - (3) Die Ber374cksichtigung der mit Auslandskunden get344tigten Ums344tze erweist sich jedoch im Ergebnis als zutreffend. Nach dem Territorialit344tsprinzip, das auf Unternehmenskennzeichen anwendbar ist, beschr344nkt sich der Schutz-bereich eines inl344ndischen Kennzeichens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 = WRP 2005, 493 - HOTEL MARITIME). Die Benutzung des Unternehmens-kennzeichens ohne jeden Inlandsbezug stellt deshalb keine Verletzung eines inl344ndischen Kennzeichenrechts dar. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist aber davon auszugehen, dass die in Deutschland ans344ssige Beklagte ihren ausl344ndischen Kunden ihre Leistungen von Deutschland aus angeboten und in Rechnung gestellt hat. Gegenteiliges h344tten die Beklagten darlegen m374ssen. Entsprechenden Vortrag zeigt die Revision nicht auf. Damit besteht ein ausrei-chender Inlandsbezug. Das Angebot der Dienstleistungen der Beklagten aus dem Inland stellt einen selbst344ndigen zeichenrechtlichen Verletzungstatbestand dar. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der markenrechtli-chen Bestimmung des 247 14 Abs. 3 Nr. 3 Fall 1 MarkenG auf Unternehmens-kennzeichen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind auch erf374llt, wenn eine Ware oder Dienstleistung bestimmungsgem344337 lediglich im Ausland in Ver-kehr gebracht oder erbracht werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 363 - Kronenthaler; Fezer aaO 247 14 MarkenG Rdn. 857). Erst recht besteht ein hinreichender Inlandsbezug, wenn im Inland angebotene Dienstleistungen - wie hier - zumindest teilweise im Inland erbracht werden sollen. F374r den Tatbestand des Anbietens kommt es nicht darauf an, ob das Klagekennzeichen auch bei der Leistungserbringung i.S. des 247 14 Abs. 3 Nr. 3 Fall 2 MarkenG benutzt worden ist. Ebenso ist die Benutzung des Zei-chens in Gesch344ftspapieren einschlie337lich Rechnungen ein selbst344ndiger zei-chenrechtlicher Verletzungstatbestand (hierzu 247 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG). 44 - 18 - Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedarf es keiner Feststel-lungen, ob der Inlandsbezug eine bestimmte wirtschaftliche Relevanz aufweist. Eine entsprechende Beschr344nkung ist nur in besonderen Fallkonstellationen erforderlich, in denen einer uferlosen Ausdehnung des nationalen Kennzeichen-rechts entgegengewirkt werden muss, wie dies etwa bei Kennzeichenverletzun-gen im Internet in Betracht kommt (vgl. BGH GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME). Eine vergleichbare Interessenlage ist hier nicht gegeben, weil die Leistungen vom Inland aus angeboten und bestimmungsgem344337 zumindest teil-weise auch im Inland erbracht wurden. 45 hh) Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme ei-nes fiktiven Lizenzsatzes von 2%. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft dem Vortrag der Beklagten keine Bedeutung beigemessen, nach dem die Ren-dite im gesamten Transport- und Speditionsgewerbe bei maximal 1% des Um-satzes liegt. 46 (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, geringe Umsatzrenditen er-laubten nicht den Schluss, dass beim Abschluss eines entsprechenden Lizenz-vertrages vern374nftige Vertragspartner auch geringere Lizenzs344tze vereinbart h344tten. Eine ansonsten angemessene Lizenz werde nicht dadurch unangemes-sen, dass bei deren Vereinbarung kein Gewinn mehr erwirtschaftet werde. Bei der Ermittlung des Lizenzsatzes sei deshalb die niedrige im Transportgewerbe zu erzielende Umsatzrendite nicht zu ber374cksichtigen. 47 (2) Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 48 Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der im Transportge-werbe 374blicherweise zu erzielenden Umsatzrendite getroffen. Zugunsten der Beklagten ist im Revisionsverfahren daher davon auszugehen, dass - wie von 49 - 19 - den Beklagten vorgetragen - die 374bliche Umsatzrendite im Transportgewerbe lediglich 1% betr344gt. Dieser Umstand kann bei der Bestimmung des angemes-senen Lizenzentgelts nicht au337er Betracht bleiben. W344hrend es f374r die Frage der Verkehrs374blichkeit einer Lizenzierung nur auf eine abstrakte Betrachtungs-weise ankommt und nicht danach zu fragen ist, ob Zeichenlizenzierungen in der jeweiligen Branchen 374blich sind, sind bei der Bestimmung der H366he des Li-zenzsatzes alle Umst344nde zu ber374cksichtigen, die auch bei freien Lizenzver-handlungen Einfluss auf die H366he der Verg374tung gehabt h344tten (vgl. BGH GRUR 2006, 143, 146 - Catwalk). Hierzu geh366ren auch die in der Branche 374bli-chen Umsatzerl366se. Ein vern374nftiger Lizenznehmer wird regelm344337ig kein Li-zenzentgelt vereinbaren, das doppelt so hoch ist, wie der zu erwartende Ge-winn. Zwar wird sich dem Lizenznehmer aufgrund der Benutzung eines wertvol-len Unternehmenskennzeichens h344ufig die Chance er366ffnen, mit h366heren Prei-sen kalkulieren zu k366nnen. Je geringer jedoch die branchen374bliche Umsatzren-dite und je umk344mpfter damit der Markt ist, desto weniger wird es dem Lizenz-nehmer m366glich sein, h366here Preise am Markt durchzusetzen. Die branchen374b-liche Umsatzrendite hat deshalb Einfluss auf den objektiven Wert der Nut-zungsberechtigung. Die wirtschaftliche Bedeutung des gesch374tzten Lizenz-rechts wirkt sich auch in den Gewinnaussichten aus, die sich unter Verwendung des Schutzrechts erzielen lassen (vgl. BGH GRUR 2000, 685, 688 - Formunwirksamer Lizenzvertrag). Das Berufungsgericht h344tte deshalb die be-hauptete geringe Umsatzrendite bei der Sch344tzung der angemessenen Lizenz-geb374hr ber374cksichtigen m374ssen. Die Ber374cksichtigung der Umsatzrendite verst366337t nicht gegen das Verbot der Verquickung der verschiedenen Berechnungsmethoden bei der Bemessung des Schadensersatzes. Zwar ist bei der Schadensberechnung nach der Lizenz-analogie nicht zu ber374cksichtigen, ob und gegebenenfalls welchen Gewinn der Verletzer bei der rechtswidrigen Benutzung gemacht hat, weil der Verletzer 50 - 20 - nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen soll als ein Lizenznehmer, bei dem im Falle der Vereinbarung einer Umsatzlizenz der sp344ter tats344chlich erziel-te Gewinn keine Rolle spielt (vgl. BGHZ 119, 20, 27 - Tchibo/Rolex II). Zu be-r374cksichtigen ist jedoch, welchen Gewinn vern374nftige Vertragsparteien bei Ab-schluss des Lizenzvertrages prognostiziert h344tten, sofern es - wie im Streitfall nach Behauptung der Beklagten - daf374r Anhaltspunkte gibt. 2. Die Revision ist unbegr374ndet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten in H366he von 6.612 200 nebst Zinsen richtet. Zum Schadensersatz geh366rt auch die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten, die der Kl344gerin bei der Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs entstan-den sind. Die Kl344gerin macht f374r die Einschaltung ihres Rechtsanwalts eine 2,0-fache Gesch344ftsgeb374hr gem344337 Nr. 2300 RVG-VV aus einem Streitwert von 560.000 200 geltend. Die Beurteilung der Angemessenheit von Abmahnkosten liegt im Ermessen des Tatrichters (BGH, Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 190 = WRP 2000, 1131 - Lieferst366rung). Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der von der Kl344gerin zugrunde gelegte Gesch344ftswert von 560.000 200 sei zum Zeitpunkt der Entstehung des Geb374hrenanspruchs aufgrund der damaligen Umsatzangaben der Beklagten angemessen gewesen. Diese Ausf374hrungen, gegen die die Revision keine R374gen erhebt, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Eine h366here als die 1,3-fache Geb374hr kann allerdings nach Nr. 2300 RVG-VV nur gefordert werden, wenn die T344tigkeit umfangreich oder schwierig war. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgef374hrt, die zweifache Geb374hr rechtfertige sich aus Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Ver-letzungszeitraum, der Vielzahl von Verletzungshandlungen und dem Fehlen gefestigter Lizenzs344tze. Diese Ausf374hrungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 51 - 21 - 3. Das Berufungsurteil kann deshalb hinsichtlich der Verurteilung zu I 1 keinen Bestand haben. Es ist auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Da noch weitere Feststellungen zur H366he der angemessenen Lizenzverg374tung zu treffen sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 52 53 III. F374r das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Aufgrund des T344tigkeitszuschnitts der Beklagten kommt in Betracht, dass ein erheblicher Teil ihrer Dienstleistungen nur einen geringen Inlandsbe-zug aufweist. Das Angebot dieser Leistungen betrifft den territorialen Geltungs-bereich des Unternehmenskennzeichens der Kl344gerin nur insoweit, als der Ab-sende- oder Empfangsort in Deutschland liegt oder das Angebot oder die Rechnungsstellung vom Inland aus erfolgt sind. Bei freien Lizenzverhandlungen h344tten vern374nftige Lizenzvertragsparteien diesem Umstand bei der Bemessung der Lizenzverg374tung Rechnung getragen. Die Verletzung des Schutzbereichs des Kennzeichenrechts wiegt weniger schwer, wenn der territoriale Geltungsbe-reich durch die Dienstleistungen nur zum Teil betroffen ist. 54 2. Unterschreitet der unter Ber374cksichtigung der noch zu treffenden Fest-stellungen zu sch344tzende Schaden nach der Lizenzanalogie den eingeklagten Betrag, ist er um einen verzugsunabh344ngigen Zinsschaden zu erh366hen, wenn bei freien Lizenzverhandlungen 374blicherweise eine F344lligkeitsabrede getroffen worden w344re. Der Verletzer zahlt nicht - wie regelm344337ig ein vertraglicher Li-zenznehmer - in kurzen zeitlichen Abst344nden, sondern erheblich sp344ter. Da der Verletzer nicht besser stehen darf als ein vertraglicher Lizenznehmer, muss in 55 - 22 - einem solchen Fall die Zinspflicht auch f374r den Verletzer gelten (vgl. BGHZ 82, 299, 309 - Kunststoffhohlprofil II; 82, 310, 322 - Fersenabst374tzvorrichtung; OLG D374sseldorf GRUR-RR 2003, 209, 211; Kochend366rfer, ZUM 2009, 389, 393). Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 09.11.2006 - 17 HKO 9587/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 02.08.2007 - 29 U 5626/06 -
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