BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 169/08 Verk374ndet am: 19. November 2009 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. November 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin macht gegen den Beklagten aus eigenem und abgetrete-nem Recht ihres Ehemanns Schadensersatzanspr374che wegen Verletzung von Aufkl344rungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem Immobilienfonds geltend. 1 Der Beklagte empfahl der Kl344gerin und ihrem Ehegatten 1997, 374ber ei-nen Treuhandkommanditisten Kommanditanteile an der "D. Beteiligung Objekt - W. DLF 97/22 - W. F. - KG" zu erwerben. Er 374berlie337 ih-nen zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt einen Emissionspros- 2 - 3 - pekt zu diesem Fonds. Am 27. Februar 1997 zeichneten die Kl344gerin und ihr Ehemann die vorgeschlagene Beteiligung mit einem Nennbetrag von 75.000 DM, die sie 374ber zwei ebenfalls vom Beklagten vermittelte Darlehen fi-nanzierten. Ab dem vierten Quartal 1999 verringerten sich die bis dahin j344hrlich 7 % des Anlagekapitals betragenden Fondsaussch374ttungen deutlich. Die Kl344gerin wirft dem Beklagten vor, er habe nicht dar374ber aufgekl344rt, dass die Anlage kei-ne konstante Aussch374ttung von 7 % des angelegten Kapitals erbringen werde und dass die Beteiligung weder risikoarm noch leicht ver344u337erlich sei. 3 Sie nahm zun344chst den A. , A. W. Gesell-schaft f374r W. und F. mbH, f374r den der Beklagte vermeintlich t344tig war, klageweise auf Schadensersatz in Anspruch. In dem Rechtsstreit mit diesem Unternehmen verk374ndete sie dem Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004, der am selben Tag bei Gericht einging, den Streit. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, der bis zum 2. Juni 2005 widerrufen werden konnte. Ein Widerruf erfolgte nicht. 4 Die Kl344gerin verlangt mit ihrer am 7. Februar 2007 beim Landgericht ein-gegangenen Klage von dem Beklagten Ersatz der von ihr und ihrem Ehemann erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf die zum Zweck des Erwerbs der Beteiligung aufgenommenen Kredite abz374glich der Aussch374ttungen und Steu-ervorteile Zug um Zug gegen 334bertragung der Fondsanteile, die Freistellung von den weiteren Verpflichtungen aus den Darlehen sowie Ersatz vorgerichtli-cher Anwaltskosten. 5 - 4 - Die Klage ist vor dem Land- und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Anspr374che weiter. 6 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an die Vorinstanz. 7 I. Das Berufungsgericht hat eine etwaige Schadensersatzforderung der Kl344gerin aus einem mit dem Beklagten geschlossenen Anlagevermittlungs- oder -beratungsvertrag f374r verj344hrt gehalten. Unter Ber374cksichtigung der f374r den Schadensersatzanspruch, der nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht einer drei337igj344hrigen Verj344hrungsfrist unterlegen habe, ma337geblichen 334bergangsvorschrift des Art. 229 247 6 Abs. 1 EGBGB und der Hemmung des Laufs der Verj344hrungsfrist infolge der Streitverk374ndung sei die Verj344hrung bei objektiver Berechnung mit Ablauf des 3. Dezember 2005 eingetreten. Am 1. Januar 2002 h344tten auch die subjektiven Voraussetzungen des Verj344hrungs-beginns nach 247 199 BGB n.F. vorgelegen. Der Kl344gerin sei bereits im Jahr 2000 bekannt gewesen, dass sie und ihr Ehemann im Kern falsch beraten worden seien, sofern man zu ihren Gunsten als richtig unterstelle, dass sie eine risiko-arme und f374r die Zwecke der Altersvorsorge geeignete Anlage gesucht h344tten, die eine sichere Aussch374ttungsquote von 7 % erbringe. 334ber die verminderte Aussch374ttungsquote habe die Kl344gerin bereits im dritten Quartal 1999 Kenntnis 8 - 5 - erhalten. 334berdies sei ihr ausweislich eines von ihr verfassten Schreibens vom 15. Mai 2000 bekannt gewesen, dass einer der Hauptmieter der von der Kom-manditgesellschaft gehaltenen Immobilien insolvent geworden sei. Sie habe seinerzeit alle Veranlassung und auch alle M366glichkeiten gehabt, den Beklagten wegen seiner Falschberatung f374r das misslungene Anlagemodell in Regress zu nehmen. Ob die Kl344gerin zu diesem Zeitpunkt auch bereits Kenntnis davon gehabt habe oder habe m374ssen, dass die Verschaffung einer nicht ohne weiteres k374ndbaren Kommanditbeteiligung nicht ihrem Wunsch nach einer zeitlich 374ber-schaubaren Anlage entsprochen habe, die 374berdies allenfalls auf Sekund344r-m344rkten weiter verk344uflich sei und die das Risiko des Totalverlustes mit sich bringe, k366nne dahingestellt bleiben. Die Kl344gerin habe jedenfalls im Jahr 2000 Kenntnis davon gehabt, dass die Beratung des Beklagten in ihrem wesentlichen Kern fehlerhaft gewesen sei. Der Umstand, dass eine fehlerhafte Beratung auf weitere Pflichtverletzungen, die erst zu einem sp344teren Zeitpunkt entdeckt w374r-den, gest374tzt werde, k366nne nicht dazu f374hren, dass die Verj344hrungsfrist hier-durch erneut zu laufen beginne. W344re dies der Fall, so k366nne die Entdeckung zus344tzlicher Pflichtverletzungen zur Folge haben, dass ein einheitlicher Lebens-sachverhalt verj344hrungsrechtlich sukzessive in neue Streitgegenst344nde auf-gespalten werde, deren Existenz insgesamt zu faktisch weit gehend unverj344hr-baren Anspr374chen f374hre. Verschiedene Pflichtverletzungen begr374ndeten nur dann verj344hrungsrechtlich einen unterschiedlichen Streitgegenstand, wenn ein Schaden im Rahmen der haftungsbegr374ndenden Kausalit344t auf einen anderen Lebenssachverhalt gest374tzt werde. Dies sei hier nicht der Fall, da es sich um ein einheitliches Beratungsgespr344ch gehandelt habe, in dem 374ber ein einheitli-ches Finanzierungskonzept gesprochen worden sei. 9 - 6 - II. Diese Begr374ndung rechtfertigt die Klageabweisung nicht. 10 1. a) Dem Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt darin bei-zupflichten, dass sich die Verj344hrung der (etwaigen) Schadensersatzanspr374che der Kl344gerin und des Zedenten gegen den Beklagten gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach den seit dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften rich-tet. Der Ersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung des 1997 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrags unterlag urspr374nglich der regelm344337igen drei337igj344hrigen Verj344hrungsfrist nach 247 195 BGB a.F. Am 1. Januar 2002 war die Forderung noch nicht verj344hrt, so dass nach der eingangs genannten Be-stimmung seither die ab diesem Datum geltenden Verj344hrungsvorschriften (247247 195 ff BGB n.F.) anzuwenden sind. Der geltend gemachte Schadensersatz-anspruch unterlag nunmehr der dreij344hrigen Verj344hrung gem344337 247 195 BGB, die gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an zu berech-nen war. 11 Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht die Hemmung der Verj344h-rung gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. 247 167 ZPO (siehe hierzu z.B.: Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 2. Aufl., 247 204 Rn. 28; Palandt/ Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 247 204 Rn. 21) infolge der Streitverk374ndung gegen-374ber dem Beklagten in dem gegen den A. gef374hrten Rechtsstreit ber374ck-sichtigt. 12 Richtig ist ferner, dass der Beginn der Verj344hrungsfrist nach Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen ist (BGHZ 171, 1, 6 ff, Rn. 18 ff). 13 - 7 - b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Auffassung des Berufungs-gerichts, die Ersatzanspr374che seien - unabh344ngig davon, ob die Kl344gerin und ihr Ehemann Kenntnis von den ma337geblichen Umst344nden hatten - auch inso-weit verj344hrt, als sie auf Beratungsfehler in Bezug auf die mangelnde Fungibili-t344t des erworbenen Anteils und das Totalverlustrisiko gest374tzt w374rden, weil die Erwerber aus anderen Gr374nden bereits im Jahr 2000 gewusst h344tten, dass die Beratung durch den Beklagten in ihrem wesentlichen Kern fehlerhaft gewesen sei. Die diesen Ausf374hrungen zu Grunde liegende Rechtsansicht, die Verj344h-rungsfrist f374r einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Bera-tungsvertrags beginne ungeachtet dessen, ob sp344ter weitere Beratungsfehler entdeckt w374rden, sobald ein die Ersatzpflicht rechtfertigender Mangel bekannt werde, ist unrichtig. 14 Vielmehr ist nach dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2007 (V ZR 25/07 - NJW 2008, 506, 507 Rn. 14 ff), dem der erkennende Senat zustimmt, die Frage, ob die Verj344hrung f374r jede Vertragsver-letzung einzeln beginnt, auf der Grundlage der Rechtsprechung zu 247 852 BGB a.F. zu beantworten. Danach werden mehrere Handlungen, auch wenn sie gleichartig oder Teilakte einer nat374rlichen Handlungseinheit sind und auf einem einheitlichen Vorsatz des Sch344digers beruhen, nicht unter dem Gesichtspunkt eines zusammenh344ngenden Gesamtverhaltens als Einheit betrachtet. Vielmehr stellt jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Ge-samtschaden beitr344gt, verj344hrungsrechtlich eine neue selbst344ndige Sch344digung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Ver-j344hrungsfrist (aaO Rn. 16 m.w.N.; vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 367 Rn. 37). Nach diesen Grunds344tzen bestimmt sich auch der Beginn der gem344337 247 199 Abs. 1 BGB zu 15 - 8 - berechnenden Verj344hrung vertraglicher Schadensersatzanspr374che, wenn einem Schuldner - wie hier geltend gemacht wird - mehrere, voneinander abgrenzbare Beratungsfehler vorzuwerfen sind. Dem Gl344ubiger muss es in einem solchen Fall unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Aufkl344rungspflichtver-letzung - selbst wenn eine darauf gest374tzte Klage auf R374ckabwicklung des Ver-trags erfolgversprechend w344re - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Anspr374che aus weiteren, ihm zun344chst aber noch unbekannten Aufkl344-rungspflichtverletzungen zu verj344hren beginnen. Dem steht nicht entgegen, dass bereits ein Beratungsfehler ausreichen kann, um die R374ckabwicklung des gesamten Vertrags zu erreichen. Denn jede Pflichtverletzung ist mit weiteren Nachteilen f374r das Verm366gen des Gl344ubigers verbunden. Das rechtfertigt es, sie verj344hrungsrechtlich selbst344ndig zu behandeln. Die kenntnisabh344ngige re-gelm344337ige Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB berechnet sich daher f374r jeden Be-ratungsfehler gesondert; sie beginnt zu laufen, wenn der Gl344ubiger die Um-st344nde, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenh344nge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufkl344rung ergibt (BGH, Urteil vom 9. No-vember 2007 aaO Rn. 17). Danach h344tte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen m374ssen, wann die Kl344gerin beziehungsweise der Zedent die notwendigen tats344chlichen Kenntnisse von der fehlenden Fungibilit344t der Beteiligung und dem Risiko des Totalverlustes erlangt hatten oder bei Anwendung des Ma337stabs der groben Fahrl344ssigkeit h344tten haben m374ssen (247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies ist, sofern die Haftung des Beklagten nicht aus anderen Gr374nden entf344llt, nachzuholen. 16 - 9 - 2. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist viel-mehr nicht auszuschlie337en, dass der von der Kl344gerin geltend gemachte Scha-densersatzanspruch besteht. 17 a) Die Kl344gerin hat behauptet, zwischen ihr und ihrem Ehemann einer-seits sowie dem Beklagten andererseits sei ein Anlageberatungsvertrag ge-schlossen worden. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungs-gerichts ist hiervon im Revisionsverfahren auszugehen. 18 b) aa) Von einem Anlageberater kann der Interessent nicht nur die Mittei-lung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung erwarten. H344ufig w374nscht er eine auf seine pers366nlichen Verh344ltnis-se zugeschnittene Beratung. In einem solchen Vertragsverh344ltnis hat der Bera-ter regelm344337ig weit gehende Pflichten gegen374ber dem betreuten Kapitalanle-ger. Als unabh344ngiger individueller Berater, dem weit reichendes pers366nliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten, wobei die konkrete Ausgestaltung der Pflicht entscheidend von den Umst344nden des Einzelfalls abh344ngt. In Bezug auf das Objekt muss der Anlage-berater rechtzeitig, richtig und sorgf344ltig, dabei f374r den Kunden verst344ndlich und vollst344ndig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten 374ber die Eigen-schaften und Risiken unterrichten, die f374r die jeweilige Anlageentscheidung we-sentliche Bedeutung haben oder haben k366nnen. Denn nur aufgrund von Infor-mationen, die ein zutreffendes aktuelles Bild der empfohlenen Anlage bieten, kann der Interessent eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen (siehe zum Ganzen z.B.: Senat, Vers344umnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621 f, Rn. 10 m.w.N.). 19 - 10 - Zu den Umst344nden, auf die ein Anlageberater hiernach hinzuweisen hat, geh366rt insbesondere die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlen-de oder sehr erschwerte M366glichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Im-mobilienfonds zu ver344u337ern. Die praktisch fehlende Aussicht, eine solche Betei-ligung zu angemessenen Konditionen verkaufen zu k366nnen, ist ein Umstand, der f374r den durchschnittlichen Anleger f374r seine Anlageentscheidung von erheb-licher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfris-tig festgelegtes Geld vorzeitig zur374ckgreifen kann, sind typischerweise ein we-sentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gilt auch f374r Anlagen, die, wie die Kl344gerin hinsichtlich der hier streitigen Beteiligung geltend macht, der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen F344llen kann ein vorzeitiges Bed374rfnis entstehen, die festgelegten Verm366genswerte liquide zu machen, wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbs-f344higkeit oder auch nur bei einer 304nderung der Anlageziele (Senatsurteile vom 18. Januar 2007 aaO, S. 622 Rn. 16 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1692 Rn. 11). 20 Weiterhin muss der Anleger 374ber ein etwaiges Risiko des Totalverlusts der Anlage aufgekl344rt werden (vgl. z.B.: Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - III ZR 89/08 - juris Rn. 6; Senatsurteile vom 6. M344rz 2008 - III ZR 298/05 - NJW-RR 2008, 1365, 1368 Rn. 22 und vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 14). Soll das beabsichtigte Gesch344ft einer si-cheren Geldanlage dienen, wie die Kl344gerin im Streitfall behauptet, kann 374ber-dies bereits die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelm344337ig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (Senatsurteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07 - juris Rn. 6). 21 - 11 - bb) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschlie-337en, dass der Beklagte seine insoweit bestehenden Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat. Das Berufungsgericht hat keine dem widersprechenden tats344chli-chen Feststellungen getroffen. Vielmehr hat es bei seinen Ausf374hrungen zur Verj344hrung unterstellt, dass dem Beklagten auch eine Verletzung seiner Aufkl344-rungspflicht in Bezug auf die mangelnde Fungibilit344t der Anlage und das Total-verlustrisiko unterlaufen ist. 22 Im Hinblick auf den der Kl344gerin und ihrem Ehemann 374berreichten Anla-geprospekt ist f374r das weitere Verfahren auf folgendes hinzuweisen: 23 Auf Seiten 72 und 73 des Prospekts wird ausgef374hrt, dass bei Totalaus-fall der Mieteinnahmen der vollst344ndige Verm366gensverfall nicht ausgeschlossen sei. Auf Seite 77 wird dar374ber hinaus auf die eingeschr344nkte Ver344u337erbarkeit der Anteile hingewiesen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist an-erkannt, dass es als Mittel der Aufkl344rung gen374gen kann, wenn dem Anlagein-teressenten statt einer m374ndlichen Aufkl344rung im Rahmen des Vertragsanbah-nungsgespr344chs ein Prospekt 374ber die Kapitalanlage 374berreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die n366tigen Informationen wahrheits-gem344337 und verst344ndlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so recht-zeitig vor dem Vertragsschluss 374bergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (z.B.: Senatsurteile vom 19. Juni 2008 aaO Rn. 7 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - aaO Rn. 9; BGH, Urteil vom 21. M344rz 2005 - II ZR 140/03 - WM 2005, 833, 837 jeweils m.w.N.). Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufkl344rung, ist dies allerdings selbstverst344ndlich kein Freibrief f374r den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustel-len und mit seinen Erkl344rungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Pros-pekt entwertet oder f374r die Entscheidung des Anlegers mindert (Senatsurteile 24 - 12 - vom 19. Juni 2008 aaO und vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06 - NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 10). Das Berufungsgericht wird sich gegebenenfalls mit den vorstehenden Punkten auseinanderzusetzen haben. Sollte es f374r die Entscheidung auf den zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt der 334bergabe des Prospekts an-kommen, wird das Berufungsgericht hier374ber Beweis zu erheben haben, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl344gerin (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05 - NJW-RR 2006, 1345, 1346 Rn. 6 f) mit Schrift-satz vom 16. August 2007 vorgetragen hat, der Beklagte habe den Emissions-prospekt f374r den Fonds erst zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung 374ber-reicht, und ihre Behauptung durch die Benennung ihres Ehemanns als Zeugen unter Beweis gestellt hat. 25 c) F374r den Ursachenzusammenhang zwischen einer etwaigen Fehlbera-tung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung be-gr374ndete tats344chliche Vermutung (vgl. z.B.: Senatsurteile vom 19. Juni 2008 aaO Rn. 8 und vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685 , 687 f, Rn. 22 ff). Demnach ist davon auszugehen, dass die Kl344gerin und der Zedent von dem Beklagten verlangen k366nnen, so gestellt zu werden, als ob sie die Be-teiligung nicht gezeichnet h344tten, wenn sich der Vortrag der Kl344gerin zu den Beratungsm344ngeln als richtig erweist und die Forderung nicht verj344hrt ist. 26 3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden k366nnen. Das Berufungsgericht hat hierbei auch Gelegenheit, sich gegebenen-falls mit den 374brigen R374gen der Revision und dem Vorbringen der Revisionser- 27 - 13 - widerung zu befassen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfah-rensstadium keine Veranlassung hat. Schlick Herrmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 29.08.2007 - 4 O 44/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.04.2008 - I-4 U 169/07 -
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