BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 16 9/10 Verkündet am: 25. Oktober 2012 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Einwilligung in Werbeanrufe I I BGB §§ 305 ff., 339; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 a) Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abg e- ben und mit denen sie ihr Einverständnis zu Werbeanru fen zum Ausdruck bringen. b) Eine Einwilligung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie im Rahmen einer vo r- formulierten Erklärung abgegeben wurde, die der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB u n- terliegt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 VIII Z R 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33 PayBack; Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 Telefonwerbung VI; Urteil vom 2. November 2000 I ZR 154/98, VersR 2001, 315). c) Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 25. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kamme r- gerichts vom 31. August 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Berlin e.V., ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG, die satzungsgemäß die Interessen der Verbraucher wahrnimmt. Die Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte) , die gewerblich Telekommun i- kationsdienst leistungen anbietet, hat sich gegenüber der Klägerin in einer am 10. April 2007 abgegebenen Unterlassungserklärung verpflichtet, es unter Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlende n Vertrag s- strafe in Höhe von 2.000 sen , i m geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher ohne ihr vorheriges Einverständnis zu Wettbewerbszwecken anzurufen oder anrufen zu lassen. 1 2 - 3 - Nach A nnahme der Unterlassungserklärung durch die Klägerin riefen bis Oktober 2007 in minde stens 43 Fällen von der Beklagten beauftragte Callce n- ter - Mitarbeiter bei Verbrauchern an, um ihnen Angebote für den Abschluss von Telefonverträgen zu unterbreiten. Die persönlichen Daten der angerufenen Pe r- sonen hatte die Beklagte von Dritten erworben; die se hatten die Daten mit Hilfe verschiedene r Internetgewinnspiele erhalten . Die Klägerin ist der Ansicht, die Anrufe durch die Mitarbeiter der Callce n- ter seien ohne wirksames Einverständnis der angerufenen Verbraucher erfolgt. Auf der Grundlage von 50 V erstößen gegen die Unterlassungserklärung hat d ie Klägerin soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutu ng zunächst bea n- tragt, die Beklagte zu r Zahlung von 100.000 Z insen zu verurteilen . Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behaupt et, die angeruf e- nen Verbraucher hätten sich im Rahmen der Internetgewinnspiele jeweils mit der Nutzung ihrer Daten auch für Telefonmarketing einverstanden erklärt . Die Einwilligungen seien ohne Einschränkung oder dahingehend beschränkt erteilt worden , dass Telefonmarketing durch den Veranstalter des Gewinnspiels sowie dessen Vertriebspartner, zu denen auch die Beklagte zähle, erfolgen könne . Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 22.000 und den weitergehenden Antrag auf Zahlung der Vertragsstrafe ab gewiesen . Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte entsprechend dem in der Berufungsinstanz auf 43 Verstöße eingeschränkten Klage a ntrag verurteilt, an die Klägerin weitere 64.000 nebst Zinsen zu zahlen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerich t- lichen Urteils. 3 4 5 6 7 - 4 - Entscheidungs gründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Ver tragsstrafe sei 43mal verwirkt , so dass der von der Klägerin zuletzt in Höhe von 86.000 gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 339 Satz 2 BGB in voller Höhe begrü n- det sei. Dazu hat es ausgefü hrt : Unstreitig seien jedenfalls in 43 Fällen Verbraucher angerufen worden. Ein wirksames Einverständnis d i e se r Verbraucher habe die Beklagte nicht nach weisen können , weil d ie Einverständniserklärungen wegen eines Verst o- ßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirk sam seien . Die Vertragsstrafe sei 43mal verwirkt . Das Landgericht habe die Verst ö- ße, die einem Datensatz aus einem Internetg ewinnspiel zuzuordnen seien, zu Unrecht jeweils zu einer Handlungseinheit zusammengefasst. Eine Auslegung des Unterlassungsver trages ergebe , dass jeder Anruf einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung darstelle. Bereits der Wortlaut der Vereinbarung spreche gegen die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit , weil nicht die Unterlassung der Nutzung von D a- tenpaketen, sondern des Anrufen s von Verbrauchern geschuldet sei. D ie Inter - essenlage der Parteien bestätige d ieses Ergebnis, weil die Vertragsstrafe so bemessen sein müsse, dass sich ein Verstoß nicht mehr lohne. Wenn alle Ve r- braucher, deren Daten aus einem Datenpak et stammten, angerufen werden könnten und die Beklagte damit nur eine Vertragsstrafe von 2.000 würde sie zu einem Massenverstoß ermutigt. Schließlich habe die Klägerin ein legitimes Interesse, die massiven Angriffe der Beklagten auf Verbraucher inter - essen zu unterbinden. 8 9 10 11 - 5 - II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte die Vertragsstrafe in 43 Fällen verwirkt hat und de r Klägerin gegen die Beklagte daher gemäß § 339 Satz 2 BGB über die Verurteilung durch das Landgericht hinaus ein Zahlung s- anspruch von weiteren 64 .000 zuzüglich Zinsen zusteht . 1. D ie Beklagte hat unstreitig zumindest in 43 Fällen nach Abschluss der Unterlassungsvereinbarung bei Verbrauchern zu Zwecken des Wettbewerbs an - rufen lassen . Die se Anrufe erfolgten ohne Einverständnis der Verbraucher . a) H insichtlich eines Teils der Anrufe ergibt sich das Fehlen einer Einwill i- gung bereits daraus, dass die im Rahmen von Gewinnspielen abgegebenen Erklärungen der Verbraucher nach dem Vortrag der Beklagten gelöscht w u rden und d ie Vorinstanzen den V or trag der Beklagten insoweit von der Revision unbeanstandet zu Recht als unsubstantiiert zurückgewiesen ha ben . b) Entgegen der Ansicht der Revision sind auch die weiteren Einwill i- gungserklärungen der Verbraucher unwirksam, weil s ie einer Kontrolle g emäß §§ 305 ff. BGB nicht standhalten. aa) D as Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Vo r- schriften der §§ 305 ff. BGB auch auf die durch die jeweiligen Veranstalter vo r- formulierten Einverständniserklärungen, die im Rahmen von Gewinn spielen abgegeben wurden, Anwendung finden. Di e Veranstaltung eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels ist ein Unterfall der Auslobung (§§ 661, 657 BGB). Zwar handelt es sich da bei um ein einseitiges Rechtsgeschäft (BGH, Urteil vom 23. September 201 0 12 13 14 15 16 17 - 6 - III ZR 246/09, BGHZ 187, 86 Rn. 12, mwN). Dennoch unterliegen Einwilligu n- gen in Telefonwerbung , die im Zusammenhang mit Preisausschreiben oder G e- winnspielen erteilt werden, der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Allerdings stellen allgemeine Bestim mungen, die der Verwender bei eig e- nen einseitigen Rechtsgeschäften trifft, grundsätzlich keine nach §§ 305 ff. BGB kontrollfähigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar, weil der Verwender regelmäßig nicht fremde, sondern aussc hließlich eigene rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt (BGHZ 187, 86 Rn. 23 mwN). Dies ist bei eine m Preisausschreiben etwa für die in der Au s- schreibung aufgestellten Regeln zum Ablauf der Verlosung anzunehmen . Anders verhält es sich j edoch, soweit es um eine vorformulierte und vom Veranstalter vorgegebene Einwilligungse rklärung für Werbeanruf e geht. Sie ist der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterworfen. Denn sie betrifft nicht ledi g- lich die Regelung der " eigenen Verhältnisse " des V eranstalters, sondern greift in die geschützten Rechtspositionen Dritter ein (vgl. BGHZ 187, 86 Rn. 24) . B ei der von seinem Kunden abzugebenden Erklärung nimmt der Verwender die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch wie bei de r Vorformulierung eines Vertragstextes, wobei der Kunde lediglich entscheiden kann, ob er die Erklärung abgeben will, auf ihren Inhalt aber keinen Einfluss hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mär z 1999 XI ZR 76/98, BGHZ 141, 124, 126; Urteil vom 27. Januar 200 0 I ZR 241/97, GRUR 2 000, 818, 819 = WRP 2000, 722 Telefonwerbung VI). N ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die §§ 305 ff . BGB auf vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen des anderen Teils anzuwenden, die im Zusammenhang mit eine r Sonderverbindung stehen ( vgl. BGHZ 141, 124, 126; BGH, GRUR 2000, 818, 819 Telefonwerbung VI) . 18 19 20 - 7 - Entgegen der Ansicht der Revision ist die Geltung der §§ 305 ff. BGB im Strei t- fall nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil es an einem solchen Zusa m- menhang fehlt. M it der Teilnahme an einem Gewinnspiel ist ein Rechtsverhältnis verbunden, aus dem Pflichten hinsichtlich der sorgfältigen und ordnungsgem ä- ßen Durchführung des Spiels sowie des Schutzes der persönlichen Daten der Teilnehmer erwachsen. Hierin liegt neben dem einseitigen Rechtsgeschäft des Preisausschrei bens als solchem eine schuldrechtliche Sonderverbindung, die jedenfalls ein vertragsähnliches Verhältnis begründet und es zumal mit Blick auf den gebotenen Schutz der Rechtsgüter der Betei ligten rechtfertigt, vom Veranstalter vorgegebene Erklärungen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Gewinnspiel abgegeben werden , der AGB - Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB zu unterziehen (vgl. BGHZ 187, 86 Rn. 2 4 ). Dabei kommt es nicht darauf an, ob für die an dem Gewinnspiel interessierte n Verbraucher der Eindruck entst eht , ohne Einwilligung in die Telefonwerbung sei eine S pielteilnahme nicht möglich (a A KG, NJW 2011, 466). bb) Die Einwilligung en sind allerdings nicht schon deshalb unwirksam, weil sie im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben wurde n , die der Kontrolle nach den § § 305 ff. BGB unterliegt . Art. 13 Abs. 3 der Richtli nie 2002/58/ EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) setzt vor - aus, dass eine Einwilligung in Werbe anrufe grundsätzlich möglich ist. D i e Mi t- gliedstaat en müssen danach zwar Telefonteilnehmer vor Werbeanrufe n schü t- zen, indem sie deren Zulässigkeit entweder davon abhängig machen, dass der betreffende Teilnehmer dafür eine Einwilligung erteilt (sog. " Opt - In - Lösung " ) oder ihnen nicht widerspricht (sog. " Opt - out - Lösung " ). Ein vollständiges Verbot ist dagegen nicht vorgesehen. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG die Opt - In - Lösung umgesetzt (vgl. Entwurf eines Gesetzes gegen den unlautere n Wettbewerb, BT - Drucks. 15/1487, S. 21). Diese Vorschrift wirkt sich aber nur dann nicht als faktisches Verbot jeder Telefonwerbung im privaten 21 - 8 - Bereich aus, wenn eine im modernen Geschäftsleben praktikabl e Möglichkeit besteht , die Einwilligung zu erhalten . Das setzt voraus, dass die Einwilligung grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam er teilt we r- den kann (vgl. etwa MünchKomm.UWG/Leible, § 7 Rn. 113; Witzmann/ Seichter, WRP 2007, 699, 704 f.; Jankowski , GRUR 2010, 495, 497 , je mwN) . Davon geht auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur E - Mail - Werbung aus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33). Soweit früh eren Entscheidungen des Senats etwas Abweichendes en t- nommen werden kann (vgl. BG H, Urteil vom 27. Januar 2000 I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 Telefonwerbung VI ; Urteil vom 2. November 2000 I ZR 154/98, VersR 2001, 315) , wird daran nicht f est geha l- ten . cc ) Im Streitfall erfüllen die Einverständniserklärungen aber nicht die Vor - aussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG. Das Berufungsgericht hat de s- halb ohne Rechtsfehler angenommen , sie seien als unangemessene Benachte i- ligung der Verbr aucher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. (1) Da m it § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG die Bestimmung des Art. 13 der Richtlinie 2002/58/ EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) umgesetzt wurde, ist der Begriff der " Einwilligung " richtlini enkonform zu besti m- men (e benso Köhler in Köhler/Bornkamm , UWG, 30. Aufl., § 7 UWG Rn. 149; Koch in jurisPK - UWG, 3 . Aufl., § 7 Rn. 22 0 ; Menebröck er in Götting/ Nordemann, UWG, § 7 Rn. 61). Art. 2 Satz 2 Buchst . f der Richtlinie 2002/58/EG verweist für die D efiniti on der Einwilligung auf Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenb e- zogener Daten und zum freien Datenverkehr . Danach ist Einwilligung " jede Wi l- lensbekundung, die ohne Zwang, für den konkre ten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt " (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 I ZR 75/06, GRUR 2008 , 22 23 - 9 - 923 Rn. 16 = WRP 2008, 1328 Faxanfrage im Autohandel zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ). (2) E ine Einwilligung wird " in Kenntnis der Sachlage " er teilt , wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht ( vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 7 Rn. 149b) . Die Einwi l- ligung erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar wird, welche Produkte oder Dienstleistun gen welcher Unternehmen sie konkret erfasst (vgl. Köh ler in Kö h- ler/Bornkamm aaO § 7 Rn. 149c). Eine wirksame Einwilligung kann danach auch durch Ankreuzen einer entsprechend konkret vorformulierten Erklärung erteilt werden, wenn sie in einem gesonderten Te xt oder Textabschnitt ohne anderen Inhalt enthalten ist. Liegt eine wirksame Einwilligung vor, ist unerhe b- lich , ob das Unternehmen selbst oder von ihm eingeschaltete Beauftragte den Wer beanruf ausführen . (3) Die se für die Wirksamkeit einer Einwilligung bestehenden Anforderu n- gen sind, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Landgericht festgestellt hat, im Streitfall bei keine m der 43 unstreitigen Anrufe erfüllt. Denn die Einwilligungen der Verbraucher , die den Kreis der möglichen werbenden Anr ufer nicht oder jedenfalls nicht abschließend festlegen und die zu bewerbe n- de n Produkt e oder Dienstleistung en in keiner Weise bestimmen , sind nicht " für den konkreten Fall " er teilt worden . Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die Darlegungen der B ekla g- ten zu den bei Internetgewinnspielen erteilten Einwilligungen den Anforderungen genügen, die der Senat in seiner Entscheidung Double - opt - in - Verfahren ( Urteil vom 10. Februar 2011 I ZR 164/09, GRUR 2011, 936 Rn. 31 ff. = WRP 2011, 1153 ) aufgestellt h at. 24 25 26 - 10 - 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Zuwiderhandlung en gegen die Unterlassungsverpflichtung sei en schuldhaft erfolgt, wird von der Revision nicht angegriffen. Auch ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich . 3 . Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auslegung der stra f- bewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten durch das Ber u- fungsgericht. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Unterlassungsverpflic h- tungserklärung sei dahin auszulegen, dass jeder We r bea nruf bei einem Ve r- braucher einen selbständigen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung darstelle. Insbesondere könnten die festgestellten 43 Anrufe weder ganz noch teilweise zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden . b ) Die se A uslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung durch das Berufungsgericht hält rechtliche r Nachprüfung stand. In der Revisionsinstanz unterliegt die Auslegung individuelle r Vertrag s- strafev ereinbarung en nur insoweit der Nachprüfung, als gesetzliche Ausl e- gungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften ve r- letzt sind ( BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 I Z R 168/05, GRUR 200 9, 181 Rn. 29 = WRP 2009, 182 Kinderwärmekissen, mwN). Entgegen der Ansicht der Rev i- sion widerspricht d ie Ausle gung des Berufungsgerichts nicht anerkannten Au s- legungsgrundsätzen. aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Unterla s- sungsverträge nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen sind. Maßgebend ist demnac h der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erkl ä- 27 28 29 30 31 32 - 11 - rungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wet t- bewerbsbeziehu ng zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 32 Kinderwärmekissen, mwN). Die Entscheidung, ob nach dem Inhalt des Unterlassungsvertrages g e- gebenenfalls mehrere Verstöße zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, kann auch nach Ansicht der Revision nicht in Anwendung eines etwa vorgegebenen Rechtsbegriffs der fortgesetzten Handlung beantwortet werden (vgl. BG H, Urteil vom 25. Januar 2001 I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 324 Trainin gsvertrag). bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Wortlaut der Unterlassungsvereinbarung keinen Anhaltspunkt dafür gibt, die Datensätze nach den zugrundeliegenden Internetgewinnspiel en zu gliedern und die Verstöße in entsprechenden, den jeweiligen Gewinnspielen zuzuordnenden Gruppen z u- sammenzufassen. Das Berufungsgericht hat sich dabei davon leiten lassen, dass die Vereinbarung darauf gerichtet ist, Telefonanrufe und nicht die Nutzung von Datensätzen zu unterlassen. Dies lässt entgege n der Ansicht der Revision keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Auslegungsgrundsätze erkennen . cc) Soweit die Revision geltend macht, die Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung könne allenfalls in der Beauftragung des jeweiligen Callcenters bestehen und nicht in de n Anrufe n als solche n , legt sie gleichfalls keinen Rechtsfehler dar . Da die Anrufe durch die Dritten gemäß § 278 BGB der Beklagten zuzurechnen sind, mussten sie dem Berufungs gericht keinen Anlass geben, die Zuwiderhandlungen entsprechend den jeweils ve r- wendeten Datenpaketen zusammenzufassen. 33 34 - 12 - dd) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung der beiderseitigen Interessenlage durch das Berufungsgericht . D as Berufungsg e- richt hat insbesondere das Interesse der Klägerin an einer wirksamen Abwehr zukünftiger Verstöße und das Interesse de r Beklagten, durch die Unterla s- sungserklärung die durch die Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr zu beseitigen (vgl. B GHZ 146, 318, 325 f. Trainingsvertrag), in die Auslegung einbezogen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist d ie Beurteilung des Berufung s- gerichts, die Höhe der Vertragsstrafe von 2.000 m- fangs eines Datenpakets und de s Umstands , dass lediglich eine geringe Zahl von Verstößen der Klägerin bekannt werde, gegen eine Zusammenfassung der einzelnen Anrufe zu einem Verstoß, auch wenn der Klägerin durch die Anrufe kein e igener Schaden droh e . ee ) Für die Auslegung d es Berufungsgericht s sprich t zudem , dass sich die Beklagte bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung b e- wusst war, auch in Zukunft jeweils größere Datenpakete für ihre Werbung zu nutzen. D ie R evisionserwiderung macht außerdem zutreffend geltend, dass dann, wenn ein auf ein Datenpaket aus einem bestimmten Gewinnspiel gestüt z- ter Auftrag zur Durchführung einer Vielzahl von Werbeanrufen nur als ein Ve r- stoß bewertet würde, die einheitliche Beauftrag ung für zahlreiche unzulässige Anrufe und damit ein besonders hartnäckiger Verstoß gegen die Unterlassung s- vereinbarung privilegiert würde . Ein in dieser Weise auszulegendes Vertrag s- strafeversprechen könnte schwerlich die Wiederholungsgefahr entfallen lasse n und läuft damit Gefahr, das von den Parteien verfolgte Ziel zu verfehlen (vgl. BGHZ 146, 318, 327 Trainingsvertrag). ff ) Auch soweit die Revision einwendet, durch die Nutzung von zahlre i- chen Daten könne eine Vertragsstrafe in erheblicher Höhe verw irkt werden, b e- 35 36 37 - 13 - gründet dies keinen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts. Vielmehr ist die Vertragsstrafe, sollte sie was die Revision nicht geltend macht in einem a u- ßerordentlichen Missverhältnis zu der Bedeutung der Zuwiderhandlung stehen, auf ein M aß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde (vgl. BGH , GRUR 2009, 181 Rn. 41 Kinder - wärmekissen). Dadurch wird auch den Anforderungen der Art. 12 und 14 GG entsprochen. III. Die Revision der Beklagten ist danach zurückzuweisen. D ie Koste n- entscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2009 - 15 O 290/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 31.08.20 10 - 5 U 120/09 - 38
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