BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 1 69 / 1 2 Verkündet am: 8 . Januar 201 4 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BearShare UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1 a) Der Inhaber eines Internetanschl usses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf U n- terlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlass e- nen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussi n- haber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Miss brauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderl i chen Maßnahmen ergreifen. b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine ta t- sächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begrü ndet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen A n- schluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Interne t- anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinre i chend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, U r- teil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; U r- teil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus). c) Wird über einen Internetansch luss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der A n- schlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss ha tten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Ra h- men des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus). BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - OLG Köln LG Köln - 2 - D er I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 8 . Januar 201 4 durch d ie Richter Prof. Dr. Büscher , Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. K och und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. August 2012 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, a ls zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. N o- ve m ber 2010 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Von den Gerichtskos ten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Klägerinnen jeweils 1/4 zu tragen. Ihre eig e- nen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tont rägerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch se i- ne Ehefrau und deren volljähriger Sohn. Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltss chreiben vom 30. Januar 2007 abmahnen ; sie behaupteten, a m 12. J uni 2006 seien über se i- nen Internetanschluss 3.749 Musik aufnahmen , an de nen sie die ausschließl i- chen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Her unterladen verfügbar gemacht wor den . Der Beklagte gab ohne Ane r- kennung ein er Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu beza h len . Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung g e- genüber der Polizei eingeräumt, er habe mit d em Tauschbörsenprogramm Die Klägerinnen haben den Beklagten - soweit noch von Bedeutung - auf Erstattung vo n Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 nebst Zinsen in A n- spruch genommen . Der Beklagte hat vorgetragen , er sei für die behaupteten Rechtsverle t- zungen nicht verantwortlich. Sein damals 20 - jährige r Stiefs ohn habe d ie Musi k- d ateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht . Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM - RD 2011, 111 ). Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurüc k- weisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeä n- dert und den Beklag ten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die . Auf die Verfa s- 1 2 3 4 5 - 4 - sungsbe schwerde des Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht das Ber u- fungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungs gericht zurückverwi e- sen (BVerfG, GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702). Das Berufungsgericht hat teilt (OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 - 6 U 208/10, juris). M it seiner vom Berufungsgericht zugela s- senen Revi sion , deren Zurückweisung die Klägerinnen b e antragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsa n trag weiter. E ntscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, der von den Kl ägerinnen e r- hobene Anspruch auf Ers tattung von Abmahnkosten sei u nter dem Gesicht s- punkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 2.841 nebst Zinsen begründet . Dazu hat es ausgeführt: Die Klägerinnen seien berechtigt gewesen, den mit der Abmahnung ve r- folgten Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Sie hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie Inhaber der ausschli eßlichen urh e- berrechtlichen Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Musik titeln s eien. D er Beklagte sei für die Ver letzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er hafte zwar nicht als Täter. Die Kl ä- gerinnen hätten keinen Beweis für ihre Behauptung erbracht, der Beklagte selbst habe die Musikdateien zum Herunterladen angeboten. Er hafte je doch als Stö rer. Er habe dadurch, dass er seinem 20 - jährigen Stiefsohn den Inte r- netanschluss zur Verfü gung gestellt habe, die Gef ahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teiln ehme . Es sei ihm d aher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für e i- ne bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die 6 7 8 - 5 - Rechts widrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu unters a gen. Dem stehe nicht entgegen, dass sein Stiefsohn bereits volljährig gewesen sei. Der Bekla g- te habe diese Verpflichtung verletzt, w eil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe . Dem Anspruch der Klägerinnen steh e nicht entgegen, dass sie in der Ab - mahnung allein auf die Haftung des Beklagten als Täter und nicht auch als St ö- rer abgestellt h ätten. Auch d ie Einrede der Verjährung und d er Einwand des Rechts m iss brauchs hätten keinen Erfolg. D ie Klageforderung sei allerdings nur in Höhe von begründet , weil l ediglich ein Streitwert von 2 80.000 u- grunde gelegt werden könne und daher nur eine 1,3 - fache n Geschäftsgebühr von 2.821 zuz ü glich K ostenpauschale von 20 geschuldet sei . II . Die gegen diese Beurteilung gerich tete Revision de s Beklagten ha t E r- folg. Der von den Klägerinnen erhobene Anspruch auf Erstattung von Abmah n- kosten ist nicht begründet . 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein A n- spruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urhebe r r echtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ § 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) gegeben sein kann ( BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 10 = WRP 2008, 1449 - Clone - CD) . Der Anspruch auf Erstattung der Ko sten für Abmahnungen, die auf Grundlage des Urheberrecht s gesetzes ausgesprochen werden, ist zwar mittlerweile durch die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG ausdrücklich im Urheberrec htsgesetz g e- regelt. Die se Regelung ist jedoch auf die hier zu beurteilende Abmahnung vom 30 . Januar 200 7 nicht anwen d bar. 9 10 11 - 6 - 2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand. Diese Vorau s- setzung ist hier nicht erfüllt. Der Beklagte haftet den Klägerinnen nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG au f Unterlassung, weil er für eine Verletzung urhebe r- rechtlich geschützte r Rechte an den in Rede stehenden Musik aufnahmen nicht verantwortlich ist. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass d er Beklagte nicht als Tä ter haftet. aa) Die Klägerinnen tragen nach allgemeinen Grundsätzen als A n- spruchsteller die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, dar zulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberechtsverletzung als T ä- ter verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Mo r pheus) . bb) Im Streitfall spricht ke ine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung b e- gangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussi n- habers nicht begründet , wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverlet zung (auch) and e- re Personen diesen Anschluss benutz en konnten. Di es ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 33 0 Rn. 12 und 13 - Sommer unseres Lebens ) oder - wie hier - b e- 12 13 14 15 - 7 - wusst anderen Personen zur Nutzung überlassen w urde (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 33 f. - Morpheus) . cc) Den Beklagte n trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegun gslast (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens) ; dieser hat er jedoch en t sprochen . (1) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei kei ne nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozes s- gegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind ( vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10, GRU R 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 - Vorschaubil der II, mwN ). Diese Voraussetzung ist im Verhäl t- nis zwischen de n primär darl e gungsbelasteten Klägerinnen und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung seines Internetanschlusses e r- füllt . (2) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der B e- weis last noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast ( § 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende n Verpflichtung des Anschlussinh a- bers, dem Anspruchsteller alle für sei nen Prozesserfolg benötigten Informati o- nen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darl e- gungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche andere n Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschlus s hat ten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 - 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR - RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR - RR 2013, 246 ; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 16 17 18 - 8 - 396) . In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschung en verpflichtet ( vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transp ort gut BGH, Ur teil vom 11. April 2013 - I ZR 61 /12, TranspR 2013, 437 Rn. 31 ; insoweit aA O LG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR - RR 2012, 329, 330 ; LG München I, MMR 2013, 396 ). (3) Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast dadurch entspr o- chen, dass er vorgetragen hat, der in seinem Hau s halt lebende 20 - jährige Sohn seiner Ehefrau habe die Dateien von dem in seinem Zimmer stehenden Co m- p u ter zum Herunterladen b e reitge halten. dd ) Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Bek lagten als Täter einer Urhebe r- recht s verletzung sprechen de n Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 35 - Morpheus) . Das Berufungsgericht hat angenommen, n ach den von den Klägerinnen aufgezeigten Umständen k önne nicht mit hinre i- chender Gewissheit davon au s gegangen werden, dass der Beklagte selbst die Musik aufnahmen zum Herunterladen angebo ten habe . Diese tatrichterliche B e- urteilung lässt keinen Recht s fehler erkennen. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgericht s haftet der Beklagte ab er auch nicht als Störer wegen von seinem Stiefsohn begangene r Urheber r echt s- verle t zung en auf Un t erlassung . aa ) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterla s- sung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenomm ene die rechtliche und tatsächliche 19 20 21 22 - 9 - Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Tei l- nehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch g enommen werden können, setzt die Haftung als Störe r nach der Rechtsprechung des S e- nats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Pr ü- fungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenomm e- nen eine Verhinderung der Ver letzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksicht i- gung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenve r- antwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmitte l- bar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 - Morpheus ; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 - Kinderhochstühle im I n ternet II, mwN). bb ) D as Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe dadurch, dass er seinem 20 - jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur ungestörten Nutzung über einen in dessen Zimmer stehenden Computer zur Verfü gung g e- stellt habe, die nicht fernliegende Gefahr ges chaffen, dass dieser an urhebe r- rechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnimmt. D em Beklagten sei es daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkre te Anhaltspunkte für e i- ne bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung unmissve r- stä ndlich und eindringlich über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Dem stehe nicht entgegen, dass sein Stiefsohn b e- reits volljährig gewesen sei. Der Beklag te habe nicht ohne Weiteres annehmen können, se i n em Stiefsohn sei während d er etwa zwei Jahre seiner Volljährigkeit anderwe i tig bekannt geworden, dass die Bereitstellung von Musikdateien zum Herunte r laden urheberrechtswidrig sei. Der Beklagte habe d iese Ve rpflichtung 23 - 10 - verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe . Er habe in erster Instanz lediglich auf die mangelnde Möglichkeit der Ko n trolle des Rechners seines Stiefsohnes verwie sen. Sein Vorbringen in der Berufungsb egründung, man habe in der Familie über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen gesprochen und deutlich gemacht, dass die illeg a- le Nutzung solcher Tauschbörsen unterbleiben müsse, sei verspätet gewesen und daher nicht zu berücksichtigen; im Übri gen lasse sich diesem pauschalen Vorbringen nicht entnehmen, dass der Beklagte seinem Stiefsohn die recht s- widrige Teilnahme an Tauschbörsen mit der nötigen Unmissverständlichkeit und Ei ndringlichkeit untersagt habe. cc ) D ieser Beurteilung kann nicht zug estimmt werden. Entgegen der A n- sicht des Berufungsgerichts war es dem Beklagten nicht zu zu mut en , seinen volljährigen Stiefsohn ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits b e gangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Inhaber eines Interneta n- schlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teil nahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Tei l nahme an Internettauschbörsen oder zu sonstige n Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, we nn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspun k- te dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheber r echtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterla s- sung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend belehrt h a ben sollte. 24 - 11 - (1) Der Senat hat zwar entschieden, dass der Inhaber ei nes ungesiche r- ten WLAN - Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehe n- de Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich g e- schützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 20 bis 24 - Somm er unseres Lebens). Diese Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung aber nicht auf die hier vorliegende Fallgesta l- tung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienangehörigen zur Verfügung stellt (vg l. BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 42 Morpheus). (2) Der Senat hat ferner entschieden, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13 - jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, das s sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nu t- zung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen o der dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu verspe r- ren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst ve r- pflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, GRUR 2013, 511 Rn . 24 - Morpheus). Auch di e se Entscheidung ist nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienmitglied zur Verfügung stellt, über das er nicht kraft Gesetzes zur Führung der Auf sicht ve r- pflichtet ist und d as auch nicht wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung b e- darf. (3) Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Ve r- hinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funkt i- 25 26 27 - 12 - on und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjen i- gen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (hierzu Rn. 22) . Danach ist bei der Überl assung eines Internetanschlusses an volljähri ge Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Übe r lassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum a n deren Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das - auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) - besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwo r- tung von Volljährige n , darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familie n- angehörigen seinen Interne tanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überw a chen zu müssen ; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung ha ben muss , dass der vol l- jährige Familienangehörige den Internetanschluss für Recht sverletzungen missbrauch t, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderl i- chen Maßnahmen zu e r greifen. D iese Grundsätze gelten nicht nur für die Überlassung des Interneta n- schlusses durch einen Ehepartner an den anderen Ehepartner ( OLG Fra n k furt am Main, GRUR - RR 2008, 73 , 74 ; GRUR RR 2013, 246 ; OLG Köln, WRP 2011, 781 ; OLG Köln, GRUR - RR 2012, 329 , 331 ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29 ; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; Rathsack, jurisPR - ITR 25/2012 Anm. 4 un ter D; ders. , jurisPR - ITR 12/2013 Anm. 5 unter D; ders. , jurisPR - ITR 19/2013 Anm. 2 unter C ; Härting in Interne t- recht, 5. Aufl., Rn. 2255 ) . Sie gelten vielmehr auch für die - hier in Rede st e- hende - Überlassung des Internetanschlusses durch Eltern oder Sti efeltern an ihre v olljährigen Kinder oder Stiefkinder ( OLG Frankfurt am Main, GRUR - RR 2008, 73 , 74 ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29 ; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; LG Hamburg, Verfügung vom 21. Juni 2012 - 308 O 495/11, juris Rn. 4 ; Rathsack, jurisPR - ITR 19/2013 28 - 13 - Anm. 2 unter C ; Solmecke, MMR 2012, 617, 618; Härting in Internetrecht aaO Rn. 2256 ; aA OLG Köln, GRUR - RR 2012, 329 , 331 ; WRP 2012, 1148; MMR 2012, 184, 185; vgl. auch Rauer/Pfuhl, K&R 2012, 532, 533 ). Ob und inw ieweit diese Grundsätze bei einer Überlassung des Internetanschlusses durch den Anschlussinhaber an andere ihm nahestehende volljä h rige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner entsprechend gelten, kann hier offenbleiben ( für e i- ne entsprechende Anwendung OLG Frankfurt am Main, GRUR - RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; Härting in Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR - RR 2012, 329, 331; LG Düsseldorf, ZUM - RD 2010, 396, 398). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerinnen der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen und die Klägerinnen einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz haben (A rt. 19 Abs. 4 GG). Diese Grundrechte, die nach Art. 19 Abs. 3 GG auch den Klägerinnen als inländischen juristischen Pe r- sonen zustehen, sind nicht dadurch verletzt, dass den Beklagten im Zusa m- menhang mit Verletzungshandlungen eines volljährigen Familienmitg lieds im Streitfall keine Haftung als Täter, Teilnehmer oder Störer trifft. Gesichtspunkte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gericht s- hof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV rechtfertigen könnten, sind von den Parteien nicht geltend gemach t und auch sonst nicht ersichtlich. 29 30 - 14 - III . Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufz u- heben , soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist a uf die Berufung des Beklagten das landger ichtl i- che Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenen t- scheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Büscher Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 24.11.2010 - 28 O 202/10 - OLG Köln, Entscheid ung vom 17.08.2012 - 6 U 208/10 - 31
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