BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL III ZR 169/14 Verkündet am: 11. Dezember 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BJagdG § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 Übernimmt der Pächter eines Jagdbezirks im Vertrag mit der Jagdgenosse n- schaft die Haftung für Wildschäden nur eingeschränkt - indem etwa im Vertrag nach der Art der geschädigten Pflanzen oder nac h der Art des schadensverurs a- chenden Wildes differenziert, die Haftung durch Höchstbeträge oder Quoten b e- grenzt, vom Verschulden des Pächters, der Erstellung von Schutzvorrichtu n gen durch den Eigentümer oder von sonstigen Bedingungen abhängig gemacht wird - verbleibt es im nicht übernommenen Umfang bei der Haftung der Jagdgenosse n- schaft gegenüber dem g e schädigten Eigentümer. BGH, Versäumnisurteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 169/14 - LG Traunstein AG Laufen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t auf die mündliche Verhandlung vom 11 . Dezember 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trauns tein vom 9. Mai 2014 im Kostenpunkt - au s- genommen die Entscheidung über die von den Beklagten zu 1 und 2 zu tragenden Gerichtskosten sowie deren außergerichtliche Kosten - und insoweit aufgeho ben, als die Berufung der Kläger ge gen das Urteil des Amtsgeric hts Laufen vom 23. April 2013 in Richtung auf die Beklagte zu 3 zurückgewiesen sowie die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage gegenüber der Beklagten zu 3 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei dung, auch über die Kosten des Revisionsrecht s- zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer mehrerer in der G emarkung A . bei B . liegender Waldgrundstücke , die Teil des geme inscha ftlichen Jagdbezirks der beklagten Jagdgenossenschaft (Beklagte zu 3) sind . Diese hatte den Jag d- bezirk mit V ertrag vom 4. Februar 20 0 0 vo m 1. April 20 0 0 bis 31. März 2012 an 1 - 3 - den Beklagten zu 1 verpachtet. Zum Wildschadensersatz enthält der Vertrag und die diesem beigefügte Anlage Nr. 2 folgende Regelungen: "§ 7 Wildschaden s ersatz (1) Der Pächter ist zum Wildschaden s ersatz verpflichtet. § 13 Zusätzliche Vereinbarungen vergleiche hierzu Anlage Nr. 2 zum Jagdpachtvertrag vom 0 4. Februar 2000 " " Jag dgenossenschaft A . Anlage Nr. 2 zum Jagdpachtvertrag vom 0 4. Februar 2000 § 13 - Zusätzliche Vereinbarungen zum Jagdpachtvertrag 2. In Verbindung mit § 7 des oben angeführten Jagdpachtvertrages (Wildschaden s ersatz) verpflichtet sich der Jagd pächter , eine im A b- schu ß plan vorgegebene Schwerpunktbejagung vorrangig durchzufü h- ren. Durch den Grundstückseigentümer, den Jagdvorstand und Jag d- pächter festgestellte Wildschäden sind nachfolgend zu erstatten: 2.1 Erstattung der Pflanzen - Gestehung skosten 2.2 pro 100 Stück Forstpflanzen werden zusätzlich DM 50,00 A r- beitslohn für die Pflanzung erstattet. " Ab 1. April 2012 hatte die Beklagte zu 3 den Jagdbezirk mit Vertrag vom 20. Juni 2011 an den Beklagten zu 2 verpachtet. Der Vertrag enthielt zum Wil d- sc haden s ersatz eine identische Rege lung; lediglich der Arbeitslohn für die Pflan zung war mit 30 2 - 4 - Die Kläger haben die Beklagten - in unterschiedlicher Höhe - nach Durchführung eines Vorverfahrens auf (weiteren) Ersatz von in den Monaten Oktober 2011 bis einschließlich April 2012 entstandener Wildschäden in A n- spruch ge nommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen h a- ben die Kläger Berufung eingelegt und in zweiter Instanz die Klage erweitert. Die Berufung und die erweiterte Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 ha ben Erfolg gehabt . Bezüglich der Beklagten zu 3 hat das Landgericht die Berufung zurückgewiesen und die erweiterte Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung de s Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht , soweit es um die Haftung der Beklagten zu 3 geht . Über das Rechtsmittel ist a ntragsgemäß durch Versäumnisurteil zu b e- finden. Die Entscheidung beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der B e- klagten zu 3, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach - und Strei t- stands (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 22. J anuar 2009 - III ZR 192/08, NJW - RR 2009, 601 Rn. 8 ; BGH, Versäumnisurteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 246/09, BGHZ 190, 2 91 Rn. 7 mwN). I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht den Klägern bereits dem Grunde nach kein Anspruch gegen die beklagte Jagdgenossenschaft zu. Denn 3 4 5 6 - 5 - die Beklagten zu 1 und 2 hätten die nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG die B e- klagte zu 3 treffen de Verpflichtung zum Wildschaden s ersatz nach § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG übernommen. Zwar bleibe bei nur teilweise r Über tragung der Ersatzpflicht auf den P ächter im Übrigen die Haftung der Jagdgenossenschaft bestehen . Die Beklagten zu 1 und 2 hätten die Ersa tzpflicht jedoch in § 7 Abs. 1 der Pachtv erträge uneingeschränkt übernommen. Daran ändere der Umstand nichts, dass durch § 13 der Pachtverträge in Verbindung mit de r dort jeweils in Bezug genommenen Anlage die se Ersatzpflicht inhaltlich eing eschränkt worde n sei. D enn d anach sei vom Pächter Wildschaden s ersatz nicht für alle geschädi g- ten, sondern lediglich für diejenigen Pflanzen zu leisten, die nach den Grund - sätzen einer ordentlichen Wirtschaft schadensbedingt ersetzt werden müssten. D ies folge daraus, das s nur die Kosten einer Ersatzpflanzung - und diese dann auch nur in der angegebenen (eingeschränkten) Höhe - zu erstatten seien . Di e- se b e schränk te Ersatzpflicht , die auch der Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 zugrunde liege , könne aber nicht mit einer nur teilweisen Übernahme der E r- satzpflicht gleichgesetzt werden. Auch aus § 29 Abs. 1 Satz 4 BJagdG folge keine Haftung der Beklagten zu 3. Zwar bleibe die Ersatzpflicht der Jagdgeno s- senschaft bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz vom P ächter nicht erlan gen könne. Hiermit sei aber lediglich eine Ausfallhaftung für den Fall gemeint, dass d er P ächter nicht leistungsfähig sei. Dazu hätten die Kläger aber nichts vorg e- tragen. Soweit sich die haftungsbeschränkende Regelung im Pachtvertrag d a- mit im Ergebnis zu L asten der Kläger auswirke, bestünden hiergegen keine rechtlichen Bedenken. Die Kläger seien nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG selbst Mitglied er der Beklagten zu 3 und hätten in der Versammlung der Jagdgeno s- sen , die nach der Satzung der Beklagten zu 3 über die Pachtverträge zu en t- scheiden habe, auf die Willensbildung der Versammlung Einfluss nehmen kö n- nen. Dass es insoweit um Mehrheitsbeschlüsse (§ 9 Abs. 3 BJagdG) gehe und den Klägern kein Vetorecht zu gestanden habe , sei dagegen nicht entsche i- - 6 - dungserheblich . Di e Kläger könnten jedenfalls nicht wie ein außerhalb des Ve r- trags stehender Dritter behandelt werden, sodass nicht von einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter gesprochen werden könne. II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entg e- gen der Auffassung des Landgerichts haftet die Beklagte zu 3 nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, soweit in den streitgegenständlichen Pachtverträgen inhaltliche Einschränkungen der Haftung der Pächter vereinbart worden sind. Die Ersatzpflicht für Wildschäden ist in § 29 Abs. 1 BJagdG wie folgt g e- regelt: " 1 Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk g e- hört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen be schädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu e r- setzen . 3 Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. 4 Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der G e- schädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann. " Die Ersatzpflicht trifft damit grundsätzlich die Jagdgenossenschaft. Hat diese v ertrag lich d ie Haftung ganz oder teilweise auf den P ächter übertragen, vermittelt § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG dem Geschädigten insoweit einen unmi t- telbaren Anspruch gegen den P ächter (vgl. nur Senat, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW - RR 2011, 1106 Rn. 15 mwN). Hat der P ächter den Ersatz des Wildschaden s nur teilweise übernommen, verbl eibt es logische r weise in dem nicht übernommenen Umfang bei der Haftung der Jagdgenosse n schaft gegenüber dem Geschädigten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG (vgl. auch 7 8 9 - 7 - Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. 2, Loseblattsammlung, Stand September 2011, § 29 BJagdG Rn. 7 ; Kopp, Das Jagdrecht in Hessen, § 29 BJagdG Rn. 9 i . V . m . Rn. 11; Leonhardt, Jagdrecht, Loseblattsammlung, Stand September 2014, § 29 BJagdG Erl . 7.1.3; Lorz/Metzger/Stöckel, Jag d- recht, 4. Aufl., § 29 BJagdG Rn. 8; Mitzschke/Schäfer, BJag dG, 4. Aufl., § 29 Rn. 11; Pardey, Jagdrecht in Niedersachsen, Loseblattsammlung, Stand Mai 2014, § 29 BJagdG Anm. 4.1; Schuck /Stamp , BJagdG, § 29 Rn. 24; Thies, Wild - und Jagdschaden, 9. Aufl., S. 37 f; siehe auch LG München II, RdL 1976, 210, 211; OLG Ha mm , RdL 1983, 238, 239). Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine inhaltliche Ein schränkung der Verpflichtung des P ächters zum Wildschaden s e r- satz im Pachtvertrag keine (nur) teilweise Übernahme des Wildschadens sei. Übern immt der P ächter den Wildschaden s ersatz nicht in dem vollen Umfang, wie e s der Haftung der Jagdgenossenschaft nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG entspricht, liegt hierin denknotwendig nur eine teilweise Übernahme, die dazu führt, dass die Jagdgenossenschaft we iter insoweit haftet, als keine Haftung s- übernahme des Pächters vorliegt. Hierbei spielt es keine Rolle, wie die B e- schränkung ausgestaltet ist. Insoweit ist es ohne Bedeutung, o b etwa nach der Art der geschädigten Pflanze oder nach der Art des schadensverur sachenden Wildes differenziert wird , die Haftung durch Höchstbeträge oder Quoten b e- grenzt , vom Verschulden des Pächters , der Erstellung von Schutzvorrichtungen durch den Eigentümer oder von sonstigen Bedingungen abhängig gemacht wird (vgl. zu entsprechende n Einschränkungen nur Leonhardt aaO und - Stand Juli 2013 - Erl . 1.5 ; Mitzschke/Schäfer aaO Rn. 10; Schuck/Stamp aaO ; Thies aaO S. 38 ) . Dementsprechend wird im Schrifttum, soweit sich dieses näher mit der Frage der teilweisen Übernahme des Wildschaden s ersa tzes befasst, zutreffend nicht nach der Art der Haftungsbeschränkung differen ziert, sondern in allen Fä l- 10 - 8 - len die Jagdgenossenschaft als haft bar ang e sehen (vgl. nur Kopp aaO Rn. 11; Leonhardt aaO Anm. 7.1.3; Mitzschke/Schäfer aaO Rn. 11; Pardey aaO; Schuck/S tamp aaO ; Thies aaO ). Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da s ie mangels Festste l- lungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil zum Umfang des weiterg e- henden ersatz pflichtigen Wildschadens noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 5 6 3 Abs. 1, 3 ZPO). Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: AG Laufen, Entscheidung vom 23.04.2013 - 1 C 632/12 - LG Traunste in, Entscheidung vom 09.05.2014 - 5 S 1918/13 - 11
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