BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 169/14 vom 21. April 20 15 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 21. April 2015 durch d en Richter Prof. Dr. Strohn, d ie Richter in nen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder einstimmig beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klä gerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. April 2014 auf ihre Kosten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 3.000 Gründe: Die Rev ision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Z u- lassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. I. Die Klägerin beteiligte sich nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts mit Beitrittserklärung vom 15. Januar . AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die zwischenzeitli ch als A . AG firmierte. Grundlage der Beteiligung war der Emissionsprospekt LeasFonds 2000 Stand 1998/1999. 1 2 - 3 - Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne die Rückzahlung des von ihr bislang erbrachten Beteiligungsbetrags z u- sie entgangenen Gewinn sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten ge l- tend und begehrt die Feststellung, dass der Beklagten aus der Beteiligung ke i- ne Ansprüche mehr gegen die Kl ägerin zustehen. Sie stützt ihre Ansprüche außerdem darauf, durch den Anlagevermittler falsch beraten worden zu sein. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil mit der Begründung zurückgewie sen, dass die Ansprüche wegen falscher Beratung durch den Vermittler verjährt seien und die durch den Kläger gerügten Prospektfehler nicht vorlägen. (Nur) hinsichtlich der letzten Begründung hat es die Revision zugelassen. Zwar hat das Ber u- fungsgericht die Revisionszulassung im Tenor nicht eingeschränkt. Es en t- spricht aber ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer b e- schränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn aus den Gründen hinre i- chend klar hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nac h- prüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner En t- scheidung eröffnen wollte (BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - VII ZR 56/11, juris Rn. 3 ; Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1523 Rn. 10, j e- weils mwN). So liegt es hier. Eine Zulassung der Revision auch in Bezug auf Fragen der Verjährung im Zusammenhang mit einer von der Klägerin geltend gemachten Falschberatung durch den Anlag evermittler war erkennbar nicht gewollt. Folgerichtig befasst sich auch die Revisionsbegründung mit dem Urteil des Berufungsgerichts insoweit nicht. 3 4 - 4 - II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie e i- ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfr a- ge aufwirft, die sich in einer unbesti mmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen En t- wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Be deutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwo r- tet wird, oder wen n in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten we r- den (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, NVwZ - RR 2014, 855 Rn. 3; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, jur is Rn. 6 ). Diese Vorau s- setzungen liegen nicht vor. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ste l- len sich keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen im Hinblick auf die gerügten und vom Berufungsgericht verneinten Fehler des streitgegenständlichen Pro s- pekts. Die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines A n- legers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss übe r alle Umstände, die für seine Anlageentsche i- dung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile 5 6 7 - 5 - und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage übe r- reicht, kann das als Mi ttel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheit s- gemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageintere s- senten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen wer den, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 758 mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formuli e- rung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter B e- rücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehe n den Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN). Ob die hier von der Kläge rin behauptete Aufklärungspflichtverletzung vo r liegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen beantwortet we r- den. Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin beste hen (sollen), dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligung s- o b jekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur i n Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in B e- tracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermögl i- chen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, wegen eines solchen P rospektfehlers liege ein Au f- klärungsverschulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre. 8 - 6 - Im Übrigen stellen sich hier etwaige Fragen im Hinblick auf den streitg e- genständlichen Prospekt nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand, da ss eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, ju ris Rn. 3 mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffender Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren ta t- sächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonder em Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192). Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen. III. Die Revision hat auch keine Aussi cht auf Erfolg. Das Berufungsg e- richt hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ve r- neint. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Prospekt im Hinblick auf die weichen Kosten den Anforderungen an eine hinre i- chende Aufklärung der Anleger genügt. a) Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang sein e Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen auße r- halb der Anschaffungs - und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne we i- teres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständliche n Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der 9 10 11 12 - 7 - Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Pro s- pektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Emissionsprospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einf a- chen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, ZIP 2014, 381 Rn. 16). b) Hiervon geht auch die Revision aus. Allerdings vertritt sie die Auffa s- sung, dass im Zusammenhang mit einem gestuften Provisionsmodell zusätzlich ein bestimmt er Höchstbetrag anzugeben sei, welcher für die verschiedenen Vermittlungsunternehmen und/oder Anlagemöglichkeiten insgesamt verwendet werden solle. Außerdem sei es zur Vermeidung von Irreführungen erforderlich, die Emissionskostenquote im Verhältnis zur Su mme der Einlagen auszuweisen und nicht im Verhältnis zum gesamten Investitionsvolumen. Damit dringt die Revision nicht durch. aa) Zwar trifft es zu, dass die absoluten Emissionskosten je nach Zeic h- nung der jeweiligen Beteiligungsvarianten theoretisch vo n den Planzahlen a b- weichen können, wenn, wie es auch das Berufungsgericht auf S eite 9 seines Urteils gesehen hat, bei den einzelnen Beteiligungsvarianten unterschiedlich hohe, im Prospekt aber nicht differenziert ausgewiesene Platzierungskosten anfallen. E ntgegen der Auffassung der Revision ist aber bei derartigen gestu f- ten Provisionsmodellen nicht zwingend ein Höchstbetrag anzugeben, der für die Vermittlung insgesamt zur Verfügung steht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Revision zitiert en Entscheidungen des erkennenden S e- nats und insbesondere nicht aus dem von der Revision in den Mittelpunkt ihrer 13 14 - 8 - Überlegungen gestellten Beschluss des III. Zivilsenats vom 11. Dezember 2008 (III ZR 271/07, zitiert nach juris). Der III. Zivilsenat war sein erzeit mangels and e- rer Darlegungen mit dem dortigen Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwar für unterschiedliche Vermittler unterschiedliche Provisionen vereinbart, die insgesamt ausweislich des Prospekts für den Vertrieb vorgesehenen Mittel aber nic ht überschritten gewesen seien, weshalb der Abstufung der Provisionshöhe keine Bedeutung für die Anlageentscheidung beizumessen sei. Ebenso verhält es sich hier. Weder ist bekannt noch vorgetragen, dass die tatsächlichen Emi s- sionskosten - z.B. wegen aussch die nach dem unwidersprochenen Vortrag der Revision die höchste Provision anfiel - die auf S eite 26 prospektierten 39,3 Mio. DM überschritten hätten und deshalb auf andere Investitionsmittel zurückgegriffen werden musste. Dann bleibt es aber dabei, dass es für den einzelnen Anleger nur darauf ankommt, inwieweit das plangemäß einzuwerbende Kapital durch die voraussichtlichen Weichkosten aufgezehrt wird und nicht für Investitionen zur Verfügung steht. bb) Au ch hinsichtlich der Emissionskostenquote ist die Aufklärung durch den Prospekt nicht fehlerhaft. (1) Auf S eite 25 und 26 werden die nötigen Informationen dargestellt, aus denen die Emissionskostenquote in Bezug auf das stille Beteiligungskapital e r- rech net werden kann. Die gesamten Emissionskosten werden auf S eite 26 mit 40,8 Mio. DM, das Agio mit 12 Mio. DM und auf S eite 25 die stillen Einlagen mit 200 Mio. DM angegeben. Daraus lässt sich ohne weiteres errechnen, dass 19,2 % der stillen Einlagen inklusi ve Agio nicht für Investitionen zur Verfügung stehen. Dass das Agio von 12 Mio. DM nicht ausreicht, um die Emissionskosten von 40,8 Mio. DM zu decken und deshalb nicht die gesamte Einlage für Invest i- tionen zur Verfügung steht, ist offensichtlich, zumal auf S eite 25 davon die R e- 15 16 - 9 - de ist, dass das Agio der teilweisen Finanzierung der Emissionskosten diene. Außerdem wird auf Seite 25/26, u.a. mit Hilfe eines Schaubilds, erläutert, was die Beklagte unter dem Mittelverwendungsvolumen versteht. Dieses umfasst als g rößten Posten das geplante Investitionsvolumen sowie die geplanten Ko s- ten für Zinsen und Tilgung. Teil des Mittelverwendungsvolumens sind auch die Emissionskosten. Für den Anleger war deshalb ohne weiteres erkennbar, dass der Gesamtbetrag von 729.350.413 M io. DM sehr viel mehr umfasst als die ei n- zuwerbenden stillen Einlagen in Höhe von 200 Mio. DM und deshalb nichts darüber aussagen kann, welcher Anteil des Anlagebetrags tatsächlich in das Leasinggeschäft investiert werden kann. Entgegen der Revision kann v on e i- nem verständigen Anleger im Sinne der ständigen Rechtsprechung, der den gesamten Prospekt und damit auch die Angaben zur Berechnung der im Pro s- pekt angegebenen Emissionskostenquote zur Kenntnis genommen hat, auch erwartet werden, dass er dies nachvoll zieht . (2) Ebenso wenig greift in diesem Zusammenhang die Rüge der Revision durch, die Planung der Fremdfinanzierung sei unrealistisch gewesen. Es mag sein - w ovon hier für das Revisionsverfahren auszugehen ist - , dass Ende 1999 statt eines geplanten Fr emdkapitals in Höhe von 367.888.037 DM nur 67,3 Mio. DM fremdfinanziert gewesen sind. Daraus, dass am Ende des Jahres 1999 weit weniger Fremdkapital aufgenommen worden war als geplant, ergibt sich aber nicht zwangsläufig, dass die zeitlich vor der Aushändi gung des Pro s- pekts Anfang des Jahres 1999 erfolgte Planung insoweit unrealistisch war. Vor allem aber ändert dies nichts daran, dass dem Prospekt die geplante Fremdf i- nanzierung als Bestandteil des geplanten Gesamtbetrags von 729.350.413 DM ohne weiteres en tnommen werden kann und damit erkennbar ist, dass dieser Betrag nicht nur die einzuwerbenden stillen Einlagen in Höhe von 200 Mio. DM 17 - 10 - umfasst und das Verhältnis der Emissionskosten hierzu nichts darüber aussagt, inwieweit der Anlagebetrag tatsächlich inves tiert werden kann. 2. Der Prospekt genügt, wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auch hinsichtlich der a) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass Anle ger, die diese V a- riante wählen, hierauf zunächst nichts einzahlen müssen. (Nur) im Fall einer Nachschussverpflichtung - etwa im Falle der Insolvenz - müssen diese Anleger sowohl ihr Einlagekonto in der klassischen Variante auffüllen, soweit gewinnu n- abhängi ge Ausschüttungen ab - - Variante um den Betrag aufstocken, der nach Wiederanlage der in der klassischen Variante erhaltenen Ausschüttungen zum gezeichneten Einlagebetrag fehlt. E ntgegen der Einschätzung der Revision ve r- schleiert dies der Prospekt, der unter anderem Ausschüttungen und Entnahmen gleichsetzt (vgl. z.B. § 8 des Gesellschaftsvertrags, S eite 55 des Prospekts) und Angaben zur Verpflichtung, im Insolvenzfall rückständige Einlagen zu e r- bringen (S eite - Anleger fa k- - Anleger, der seine Einlage durch Ratenzahlu n- - Variante in Kombination h- nungssumme angelegt und sofort eingezahlt, während der andere Teil - wie bei - Variante - zwar gezeichnet, aber nicht sofort eingezahlt wird. b) Entgegen der Auffas sung der Revision lässt sich dem Prospekt auch - Anlagen bereits Emissionskosten anfallen, obwohl der Beklagten zunächst keine Liquidität z u- 18 19 20 - 11 - g e führt wird. Auch vermittelt der Prospekt nicht, dass die En tnahmen aus der - - Variante Kapitalzuwachs b e- deuteten. 3. Schließlich wird der Anleger durch die auf S eite 27 des Prospektes wiedergegebene Unternehmensplanung nicht über seine Gewinnerwartung g e- täuscht, weil sie die im Planungszeitraum anfallende Körperschaft - und Gewe r- besteuer nicht berücksichtige. Diese Planung stellt, anders als beispielsweise die auf S eite 23 abgedruckte Gewinn - und Verlustrechnung für das Jahr 1997, in der Steuern berücksich tigt wurden, keine Ermittlung von Gewinn und Verlust nach handels - oder steuerrechtlichen Grundsätzen dar. I m Prospekt wird auch sonst nicht verschleiert, dass die Beklagte der Körperschaft - und der Gewerb e- steuer unterliegt. Im Zusammenhang mit dem als Kal kulationsposten erwähnten Gewinnvorab der Beklagten wird auf S eite 28 die Steuerbilanz erwähnt und i n- soweit auf § 9 Abs. 2 des auf S eite 55/56 abgedruckten Gesellschaftsvertrags verwiesen, wo es heißt, dass die Beklagte zur Gewinn - und Verlustermittlung fü r alle atypisch stillen Gesellschafter eine Steuerbilanz aufzustellen habe, die körperschaft - und einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu entsprechen 21 - 12 - habe. Auf S eite 38 ist ausdrücklich festgehalten, dass die Beklagte gewerb e- steuerpflichtig ist. Stro hn Caliebe Reichart Born Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2013 - 329 O 190/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2014 - 11 U 109/13 -
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