ECLI:DE:BGH:2017:230517BIIZR169.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 169/16 vom 23. Mai 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 9 Abs. 1 Bei wiederkehrenden Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit, ist für die Wertberechnung bei sich verändernden Ja h- resbeträgen auf den höchsten für die Berechnung maßgeblichen Ei n zelwert in den ersten dreieinhalb Jahren nach Klageerhebung abzustellen. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16 - OLG München LG München I - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2017 durch d ie Richter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Bor n , Sunder und Dr. Bernau beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts München vom 30. Mai 2016 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: 19.003 Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren übe r 19.00 3 20.000 a) In die Wertberechnung einzustellen ist zunächst der Zahlungsantrag in Höhe von 7.487,33 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt. b) In die Wertberechnung einzustell en ist des Weiteren ein Betrag von gerundet 11.516 . Nur d ieser Teilb etrag ist infolge 1 2 3 - 3 - darüber hinaus bestehender wirtschaftlicher Identität des Antrages auf Absich e- rung der Versorgungsansprüche mit dem Zahlungsantrag gemäß § 5 ZPO zu dessen Wert zu addieren . aa) Der Antrag auf Absicherung der Versorgungsansprüche der Klägerin gegen das Risiko der Insolvenz durch Abschluss einer Rückdeckungsversich e- run g, der Klägerin die Versicherungsleistung aus dieser Versicherung ei n- schließ lich Zusatzversicherungen zu verpfänden und die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gegenüber Dritten abzugeben , ist mit gerundet 19.003 zu bewerten . Diese Wertberechnung ergibt sich aus § § 3, 9 Abs. 1 ZPO. Bei der Wertbemessung nach § 3 ZPO ist die Wertung des § 9 Abs. 1 ZPO heranzuzi e- hen. Es handel t e sich bei den abzusichernden Versorgungsansprüchen der Klägerin um w iederkehrende Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit. Maßgebend ist deshalb für die Wer t- berechnung der dreieinhalbfache Wert des ein jährigen Bezugs . Auszugehen ist dabei grundsätzlich von den ersten zwölf Monaten nach Klageerhebung (Wöst mann in Mü nch Ko mm ZPO, 5. Aufl., § 9 Rn. 9; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 9 Rn. 5; Ge hle in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9 . Aufl., § 9 Rn. 7). Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich nach der Pensionszusage die laufenden Rentenleistungen um 1 % jährlich nach Ablauf eines Jahres und im F olgenden jedes Jahr neu erhöhen . Bei sich verändernden Jahresbeträgen ist auf den höchsten Betrag in der streitigen Zeit abzustellen (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 X II ZR 256/03 , NJW - RR 2006, 16 Rn. 10 ff. zu § 8 ZP O; RGZ 160, 83, 86 zu § 9 ZPO a F; Wöstmann in Mü nch Ko mm Z PO , 5. Aufl., § 9 Rn. 9 ; Gehle in Prütting/Gehrlein , ZPO, 9. Aufl., § 9 Rn. 7 ; Heinrich in Musielak/Voit , ZPO, 14. Aufl., § 9 Rn. 5 ). Bezüglich des hö chsten einzustellenden Jahreswert s kommt es dabei bei Rechten, bei denen 4 5 - 4 - kein Endzeitpunkt bestimmt ist , auf den gemäß § 9 Abs. 1 ZPO zu betrachte n- den Zeitraum an (vgl. R G JW 189 9 , 1 Nr. 3 zu § 9 ZPO aF, sich dem anschli e- ßend RGZ 160, 83, 86; Roth in Stein /Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 9 Rn. 10). Diese Auslegung des § 9 Abs. 1 ZPO wird durch seinen Zweck gerechtfertigt. § 9 ZPO schreibt im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Streitwer t- festsetzung eine normative Bemessung vor ( Wöstmann in MünchK ommZPO, 5. Aufl., § 9 Rn. 1; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 9 Rn. 1; Gehle in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 9 Rn. 1 ). Bei natürlichen Personen würde andernfalls - was die Beschwerdeführerin im vorlie genden Fall gel tend gemacht hat - die Notwendigkeit be stehen , unter Heranziehung von Sterbetafeln den höchsten Wert zu ermitteln. S oweit z. B. anspruchsberechtigt eine Gesellschaft ist, würde eine sinnvolle Streitwertfestsetzung sogar gänzlich unmöglich we r- den. Dementsprechend ist die Wertbem essung im vorliegenden Fall im Gege n- satz zur Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nach dem Durchschnittswert und auch nicht nach dem höchsten , unter Berücksichtigung einer Sterbetafel letzten heranzuziehenden Monatsw ert in ferner Zukunft festzusetzen. E inzuste l- 1 % - iger Erhöhung) monatlich. bb) Da die Klägerin mit ihrem Antrag auf Absicherung und Verpfändung im Ergebnis den Erhalt der Rente sicherstellen will, kann ihr entsprechender Ant ra g nicht höher bewertet werden als ein entsprechender Zahlungsantrag selbst. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 6 Satz 1 ZPO. cc) Zu dem Zahlungsantrag konnte d er jedoch nicht vollständig addiert werden, da im Hinblick auf d ie Höhe des Zahlungsantrags insoweit eine wirtsc haftliche Identität besteht, die einer Zusammenrechnung entgegensteht. Dabei ist im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde davon 6 7 - 5 - auszugehen, dass der Sicherungsantrag auch d en Zeitraum erfasst, für den der Z ahlung santrag gestellt worden ist. Jedenfalls lässt sich dem Antrag selbst eine Einschränkung nicht entnehmen. Eine solche ist auch nicht im Berufungsverfa h- ren geltend gemacht worden. c) Eine Erhöhung kommt auch nicht im Hinblick auf den Antrag auf die Verurteilung zum Nachweis einer entsprechenden Rückdeckungsversicherung in Betracht. Insoweit besteht wirtschaftliche Identität mit dem Antrag auf A b- schluss einer Rückdeckungsversicherung. 8 - 6 - 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet , weil keine r der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fo rtbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Drescher Wöstmann Born Sunder Bernau Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 17.12.2015 - 31 O 13913/15 - OLG München, Entscheidung vom 30.05.2016 - 28 U 481/16 - 9
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