ECLI:DE:BGH:2019:070319BIZR169.17.0 BUNDESGERICHTSHOF B E SCHLUSS I ZR 169/17 Verkündet am: 7 . März 201 9 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 20. Deze mber 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union w erden zu r Ausl e- gung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. 2011 L 304, S. 64) folgende Frage n zur Vorab entscheidung vorgelegt: 1. Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster - Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU "verfügbar", wenn der Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des Impressums nennt o- der auf d er Startseite seines Internetauftri tts klar und deu t- lich darstellt? 2 . Ist eine Telefonn ummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster - Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU "verfügbar", wenn der Unternehmer den Telefonansc hluss zwar geschäftlich nutzt, aber nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und daher auch nicht zur Rückabwicklung von Fernabsatzve r- trägen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserkl ä- rungen vorhält ? - 3 - Gründe : I . Die Klägerin mahnte de n Beklagten, mit dem sie beim Vertrieb von Er o tikartikeln über das Internet in Wettbewerb steht , mit anwaltlichem Schre i- ben vom 29. Dezember 2014 wegen der Verwendung einer fehlerhaften Wide r- rufsbelehrung und wegen der Werbung mit einem Testergebnis ab. Si e forderte ihn dabei zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur E r- stattung der Kosten der Abmahnung in Höhe von 612,80 Der Beklagte gab unter dem 8. Januar 2015 eine strafbewehrte Unterla s- sungserklärung ab . Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Januar 2015 mahnte er dann seinerseits die Klägerin ab, wobei er beanst andete, die se habe ihrerseits in der Widerrufsbelehrung in ihrem Internetauftritt keine Telefonnummer ang e- geben. Die anwaltlichen Kosten seiner Abmahnung bezifferte er auf ebenfalls 612,80 gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus deren Abma h- nung vom 29. Dezember 2014. Die Klägerin hat mit ihrer daraufhin erhobenen Klage die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten die mit der Abmahnung vom 12. Januar 2015 ge l- tend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung nicht z u- stehen. Außerdem hat sie die Bezahlung der Kosten ihrer Abmahnung vom 29. Dezember 2014 verlangt. Die Klägerin hat dabei vorgetragen, sie habe im Impressum ihres Internetauftritts die von ihr verwend ete Telefonnummer g e- nannt. Diese Telefonnummer sei zudem im unteren Bereich der Startseite di e- ses Internetauftritts dargestellt gewesen. Der Beklagte hat mit der Widerklage den mit der Abmahnung vom 12. Januar 2015 verfolgten Unterlassungsanspruch gelten d gemacht. Die Klägerin hat daraufhin ihren Antrag auf Feststellung des Nichtbest e- hens d ies es Unterlassungsanspruchs für erledigt erklärt. 1 2 3 4 5 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattg e- geben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin im Wesentlichen zurückgewiesen . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurückwe i- sung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre in den Vorinstanzen e r- folglosen Anträge zur Klage und zur Widerklage weiter. II . Für den Erfolg der Revision der Klägerin kommt es darauf an, ob die i m I nternetauftritt der Klägerin verwendete und vom Beklagten beanstandete Widerrufsbelehrung gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB verstoßen hat und damit gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF wettbewerbswidrig war. Dies hängt von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 i n Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (nach fo l- gend: Richtlinie 2011/83/EU) ab. Vor einer Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Un i- on einzuholen. 1. Dem Verbr aucher steht nach § 312g Abs. 1 BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) und bei Fernabsat z- verträgen (§ 312c BGB) ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. D er Unte r- nehmer ist nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 A bs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung eines diesem nach § 312g Abs. 1 BGB z u- stehenden Wi derrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB zu informieren. Der Unte r- nehmer kann diese Inf ormationspflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die W i- derrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Die Muster - 6 7 8 9 - 5 - Widerrufsbelehrung enthält folgende n Hinweis : Um Ihr Widerrufsrecht aus z u- üben, müssen Sie uns ( ) mittels einer eindeutigen Erklä rung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E - Mail) über Ihren Entschluss, diesen Ve r- In den Gestaltungshinweisen heißt es zu : n- nummer, Telefaxnummer und E - Mail - Die vorgenannten Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Ric htlinie 2011/83/EU ins deutsche Recht und sind daher in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2011/83/EU nach ihrem Artikel 4 und nach ihrem Erwägungsgrund 7 auf eine vollständige Harmonisieru ng der von ihr erfassten Aspekte des Verbrauche r- schutzes gerichtet ist. Die Mitgliedstaaten dürfen daher in diesem Bereich w e- der strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen (BGH, Urteil vom 19. April 2018 I ZR 244/16 , GRUR 2018, 950 Rn. 18 = WRP 2018, 1069 Namensangabe). Die hier in Rede stehenden Vo r- schriften der Richtlinie stimmen im Wesentlichen mit den entsprechenden R e- g e lungen des deutschen Rechts überein und lauten wie folgt: Bevor der Verbraucher durch ei nen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist, info r- miert der Unternehmer den Verbraucher n ach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Rich t- linie 2011/83/EU im Falle de s Bestehens eines Widerrufsrechts über die B edi n- gungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung d ieses Rechts gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie. Diese Informationen können nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU mittels der Muster - Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A gegeben werden. Diese Informationspflicht des Unternehmers ist nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU erfüllt, wenn der Unternehmer dieses Informationsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat. Die Muster - Widerrufsbelehrung enthält folge nden Hinweis Um Ihr Wide r- 10 11 - 6 - rufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ( ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E - Mail) über Ihren En t- i- sen der Anlage I Teil A heißt es zu und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Faxnummer und E - Mail - Adresse 2. Im Streitfall hat die Klägerin zur Erfüllung der Informationspflichten die Muster - Wider ruf se rk lärung verwandt. Sie hat an der dafür vorgesehenen Stelle des Informationsformulars keine Telefonnummer eingefügt, obwohl sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig einen geschäftlich genut z- ten Telefonanschluss unterhält. Dazu hat d ie Klä gerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorgetragen, sie habe im Rahmen ihres Impressums eine Telefonnummer genannt; die von ihr verwendete Telefonnummer sei z u- dem auf der Startseite ihres Internetauftritts im unteren Bereich klar und deu t- lich dargestellt. Ferner hat d ie Klägerin in der Revisionsbegründung auf ihren in erster Instanz gehaltenen und vom Beklagten nicht bestrittenen Vortrag hing e- wiesen, dass sie keine Verträge am Telefon abschließe ; s ie ist der Ansicht , dass sie den Telefonanschlu ss daher auch nicht zur Rückabwicklung von Fer n- absatzverträgen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vo r- halte n müsse . a) Es stellt sich daher die Frage, ob eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster - Widerrufsbelehrun g gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU "verfügbar" ist, wenn der Unternehmer die Telefo n- nummer im Rahmen des Impressums nennt oder auf der Startseite seines I n- ternetauftritts klar und deutlich darstellt (Vorlagefrage 1). Nach Auffassung des Sena ts ist diese Frage zu bejahen. Ein Unternehmer, der eine Telefonnummer im Rahmen des Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt, 12 13 14 - 7 - erweckt damit gegenüber dem Verbraucher den Anschein, dieser könne über d iese Telefonnummer mit ihm Kontakt aufnehmen und gegenüber ihm Erkl ä- rungen abgeben. Stellt ein solcher Unternehmer nicht durch einen entspr e- chenden Hinweis klar, dass diese Telefonnummer nicht für die Entgegennahme von Widerrufserklärungen bestimmt ist, mu ss er sich an dem von ihm erwec k- ten Eindruck festhalten lassen, die Telefonnummer könne auch zur Abgabe von Widerrufserklärungen verwendet werden. Eine solche Telefonnummer ist dann im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster - Widerrufsbelehrung gemäß A n- ha ng I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU "verfügbar" und muss an der dafür vo r- gesehenen Stelle der Muster - Widerrufsbelehrung eingefügt werden. b) Ferner stellt sich die Frage, ob eine Telefonnummer im Sinne des G e- staltungshinweises zur Muster - Widerrufsbele hrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU "verfügbar" ist, wenn der Unternehmer den Telefona n- schluss zwar geschäftlich nutzt, aber nicht für den Abschluss von Fernabsat z- verträgen verwendet und daher auch nicht zur Rückabwicklung von Ferna b- satzv erträgen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält (Vorlagefrage 2). Nach Ansicht des Senats ist auch diese Frage zu bejahen. Eine Telefonnummer ist im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster - Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU "verfü g- bar", wenn der Unternehmer diese Telefonnummer geschäftlich nutzt. Der U m- stand, dass der Unternehmer eine geschäftlich genutzte Telefonnummer nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet, rechtfertigt es nicht , dass dieser Unternehmer die Telefonnummer nicht für die Entgegennahme von Widerrufsbelehrungen bereithält. Nicht gegen die vorstehend vorgenommene Beurteilung sprechen die Erwägungen, aus denen der Senat es im Vorlagebeschluss "Rückrufsystem als zwei felhaft angesehen hat, ob auch solche Kommunikationsmittel als im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU im Unternehmen vorha n- 15 16 17 - 8 - den anzusehen sind, die ausschließlich zu anderen Zwecken als für den Ko n- takt zu Verbrauchern im Rahmen des A bschlusses von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden ( vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 I ZR 163/16, GRUR 2018, 100 Rn. 19 bis 22 = WRP 2018, 72 ; beim Gerichtshof der Europ ä- ischen Union anhängig als Rechtssache C - 649/17 ). Der Senat hat dort ange nommen, gegen eine solche Auslegung des Merkmals "gegebenenfalls" spreche, dass der Unternehmer in diesem Fall bei der Aufnahme des Vertriebs im Wege des Fernabsatzes faktisch gehalten wäre, seine betriebliche Organisation zu ändern und möglicherweise weit ere Mitarbe i- ter einzustellen, um über die bis lang a llein der gewerblichen und behördlichen Kommunikation dienenden Telefon - oder Telefaxanschlüsse auch Anfragen von Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss von Fernabsatzver trägen behandel n zu können. Die Annahme einer derart weitreichenden Information s- pflicht führte zwangsläufig zu ein em Eingriff in die gemäß Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützte betrie b- liche Organisationsfreiheit des Unternehmers. Jed enfalls wenn der Unterne h- mer be im Abschluss von Fernabsatzverträgen andere Kommunikationsmittel einsetze, die für sich genommen die Bedürfnisse des Verbrauchers an einer schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buc hst. c der Richtlinie 2011/ 83/EU erfüllten, widerspräche es dem in deren Erwägungsgrund 4 zum Ausdruck kommenden Ziel d ies er Richtlinie , ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbrauche r- schutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unt ernehmen zu gewährlei s- ten, wenn man die Wendung "gegebenenfalls" dahin verst ünde , dass der U n- ternehmer über jedes in seinem Unternehmen bereits vorhandene Kommunik a- tionsmittel unabhängig davon informieren müsse, ob er dieses im Rahmen der Vermarktung seine r Produkte durch Fernabsatzverträge einsetz e (BGH, GRUR 2018, 100 Rn. 22 Rückrufsystem). 18 19 - 9 - Die vom Senat insoweit angesprochene Problematik betrifft die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU geregelten allgemeinen vorvertragl i- chen Informa tionspflichten, die bei möglichen Anfragen von Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss von Fernabsatzverträgen von dafür beso n- ders geschulten Mitarbeitern erfüllt werden m ü ss en . Im Streitfall geht es de m- gegenüber lediglich um die Inempfangnahme von Widerrufserklärungen im U n- ternehmen der Klägerin und deren Dokumentation. Diese Tätigkeiten erfordern generell keinen höheren Aufwand in dem Unternehmen, an das die Widerruf s- erklärung gerichtet ist, als in den Fällen, in denen der Widerruf durch einen Brie f oder durch die Rücksendung der Ware mit einer entsprechenden begleitenden Erklärung erfolgt. Die Bedenken, die den Senat in der Sache "Rückrufsystem" im Blick auf die Frage, ob auch solche Kommunikationsmittel als im Unterne h- men vorhanden anzusehen sind, die der Unternehmer bislang ausschließlich zu anderen Zwecken wie etwa zur Kommunikation mit Gewerbetreibenden oder Behörden genutzt hat, zu seinem Vorabentscheidungsersuchen veranlasst h a- ben, bestehen damit bei der vorliegend zu beurteilenden Fall gestaltung gerade nicht. Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.07.2015 - I - 8 O 3/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.08.2017 - I - 4 U 101/15 -
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