ECLI:DE:BGH:2019:070319BIZR169.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 169/18 vom 7. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Der Antrag de s Beklagten, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die Nichtzulassung sbeschwerde gegen den Beschluss des 19 . Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1 4 . September 2018 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Streitwert: 3.010.000 . Gründe: I. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfü llt. Nach der genannten Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt bei geordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos er scheint. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung be reiten Rechtsanwalt nicht gefun den und ihre entsprechen d en Bemühungen dem Gericht substant i- iert dargelegt und nachgewie sen hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2011 IV ZR 77/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. Oktober 2011 - I ZR 98/11, ju ris Rn. 2). Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof z u- gelassenen Rechtsanwalts an der unterbliebenen Zahlung des Vorschusses durch den Mandanten, so kommt die Bes tellung eines Notanwalts nicht in B e- 1 - 3 - tracht. Die Vorschrift des § 78b ZPO hat nicht den Sinn, einer Partei die Ina n- spruchnahme eines Rechtsanwalts ohne Vorschu sszahlung oder sonstige H o- norar sicherung zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZR 1 9/17, juris Rn. 2 mwN) . Hat eine Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung b e- rei ten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Parte i die Been digung des Mandats nicht zu ver treten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - IX ZR 113/16, ZInsO 2017, 968 Rn. 4). De r Beklagte hatte zunächst die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. R . u nd Dr. G . mit der Erhebung de r Nichtzulassungsbe - s chwerde beauftragt. Diese haben mittlerweile das Mandat niedergelegt , weil der Beklagte nicht rechtzeitig die Gebühren forderung beglichen hat . Unter di e- sen Umständen fehlt es an einer die Bestellung eines Notanwalts rechtfertige n- den N otlage. Vielmehr hat d e r Beklagte die Mandatsbeendigung zu vertreten. 2 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten de s Beklagten als u n- zulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerich tshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.01.2018 - 18 O 16/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.09.2018 - 19 U 57/18 - 3
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