BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 170/05 Verk374ndet am: 26. Juni 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ICON UWG 247247 3, 4 Nr. 9 lit. a a) Eine Nachahmung i.S. des 247 4 Nr. 9 lit. a UWG setzt voraus, dass dem Her-steller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt ist und es sich nicht um eine selbst344ndige Zweitentwicklung han-delt. b) Einen Unternehmer, der unabh344ngig von einem fremden Erzeugnis ein ei-genes Produkt entwickelt hat, trifft keine generelle Pflicht zur Wahrung eines Abstands zu einem identischen oder 344hnlichen Erzeugnis, das ein Mitbe-werber bereits auf den Markt gebracht hat. BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - I ZR 170/05 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts K366ln vom 2. September 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin produziert und vertreibt B374rom366bel. Zu ihrer Produktpalette z344hlt das M366belprogramm "ICON", das sie im Juni 2003 der Tagespresse vor-stellte. Den dazugeh366rigen Schreibtisch vertreibt die Kl344gerin seit Herbst 2003 in folgender Aufmachung: 1 F374r das M366belprogramm "ICON" erhielt die Kl344gerin im M344rz 2004 einen Preis des Design-Zentrums Nordrhein-Westfalen. 2 Die Beklagte ist ebenfalls eine Herstellerin von B374rom366beln. Sie vertreibt seit Mitte Februar 2004 den in den folgenden Abbildungen dargestellten Schreibtisch: 3 - 4 - Die Kl344gerin behauptet, bei einem Besuch ihres Ausstellungsraums am 17. Dezember 2002 habe der Gesch344ftsf374hrer der Beklagten den Schreibtisch der Modellreihe "ICON" gesehen. Sie ist der Meinung, der von der Beklagten vertriebene Schreibtisch in den vorstehend aufgef374hrten Gestaltungen sei eine wettbewerbsrechtlich unzul344ssige Nachahmung ihres Produkts. 4 - 5 - Die Kl344gerin hat beantragt, 5 I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, ohne Einwilligung der Kl344gerin hergestellte Schreibtische, bestehend aus einer rechteckigen Tischplatte, vier rechteckigen F374337en, zwei Quertr344gern, die unterhalb und entlang der schmalen Kante der Tischplatte verlaufen und je zwei F374337e miteinander verbinden, wie nachstehend wiedergegeben, anzu-k374ndigen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen: (es folgen die vorstehenden Abbildungen des Schreibtisches der Beklagten); 2. der Kl344gerin Auskunft zu erteilen 374ber die seit dem 17. Februar 2004 gem344337 Ziffer 1 begangenen Handlungen und zwar im Ein-zelnen 374ber a) Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, b) Menge der hergestellten und ausgelieferten Exemplare, c) Verkaufsmenge, Verkaufszeiten und Verkaufspreise, d) erzielten Umsatz, e) erzielten Gewinn, f) Namen und Anschriften von Angebotsempf344ngern, g) Zahl und Inhalt von Angebotsschreiben, h) Art und Umfang der betriebenen Werbung aufgeschl374sselt nach Kalendervierteljahren, Bundesl344ndern und Werbetr344gern; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten und seit dem 17. Februar 2004 begangenen Handlun-gen entstanden ist und k374nftig noch entstehen wird. Die Beklagte hat behauptet, Schreibtische mit den Gestaltungsmerkma-len der Produkte der Parteien seien schon seit langem erh344ltlich. Das von ihr vertriebene Modell beruhe auf einer eigenen Entwicklung. 6 - 6 - Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. 7 In der Berufungsinstanz hat die Kl344gerin den Klageantrag zu I 1 um die Merkmale erg344nzt, die nach ihrer Ansicht die wettbewerbliche Eigenart ihres Schreibtischmodells ausmachen. 8 Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG K366ln OLG-Rep 2006, 319 = MD 2005, 1393). 9 Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zur374ck-weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin ihre Klageantr344ge weiter. 10 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kl344gerin nach 247 8 Abs. 1, 247247 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG, 247 1 UWG a.F. sowie Anspr374che auf Auskunftserteilung und Schadensersatz verneint. Zur Begr374ndung hat es aus-gef374hrt: 11 Der von der Kl344gerin produzierte Schreibtisch verf374ge zwar 374ber wett-bewerbliche Eigenart. Die gestalterischen Besonderheiten, die das Erschei-nungsbild des Schreibtisches pr344gten, seien die Anordnung der Tischf374337e und die Art der Anbringung der Tischplatte. Die Stellung der Tischbeine zeichne sich dadurch aus, dass die L344ngsseite der rechteckigen Metallf374337e parallel zur L344ngsseite der Schreibtischplatte verlaufe. Der Querbalken, der die Tischbeine 12 - 7 - verbinde, sei waagerecht angeordnet, wodurch die klare Linienf374hrung des Ti-sches nochmals verst344rkt werde. Die Tischplatte sei an nach innen versetzten und dadurch versteckten Abstandhaltern montiert, wodurch der Eindruck einer "schwebenden" Tischplatte entstehe. Der Schreibtisch der Beklagten sei aber trotz der nahezu identischen Gestaltung keine Nachahmung des Modells der Kl344gerin. Die Beklagte habe die angegriffene Ausf374hrung unabh344ngig von dem Produkt der Kl344gerin eigenst344n-dig entwickelt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagte ihr Modell zu einem Zeitpunkt entworfen habe, als die Kl344gerin ihr Schreibtischmodell noch nicht auf den Markt gebracht habe. Die Beklagte habe auch nicht auf andere Weise vor der Entwicklung des von ihr vertriebenen Schreibtisches Kenntnis von dem Produkt der Kl344gerin erlangt. 13 Das Verhalten der Beklagten sei auch nicht i.S. von 247 3 UWG unlauter, weil sie mit dem Vertrieb ihres Schreibtischmodells erst Monate nach dem Markterfolg der Kl344gerin begonnen habe. Da es an einer Nachahmung fehle, m374ssten zus344tzliche Unlauterkeitsmerkmale vorliegen. Diese k366nnten nicht in einer in 247 4 Nr. 9 UWG aufgef374hrten Herkunftst344uschung oder Rufausbeutung liegen. Zus344tzliche Umst344nde, die eine Unlauterkeit begr374nden k366nnten, seien im Streitfall nicht gegeben. Der Entwurf des Schreibtisches der Beklagten sei vollst344ndig fertiggestellt gewesen, bevor sie Kenntnis von dem Modell der Kl344-gerin erlangt habe. Eine generelle Pflicht zur Wahrung eines Abstands von dem Produkt der Kl344gerin treffe die Beklagte nicht. 14 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 15 - 8 - 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344gerin st374nden die gel-tend gemachten Anspr374che aus erg344nzendem wettbewerbsrechtlichem Leis-tungsschutz nach 247247 8, 9, 247247 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG i.V. mit 247 242 BGB, 247 1 UWG a.F. nicht zu, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 16 a) Mit Blick auf das im Laufe des Rechtsstreits in Kraft getretene neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist hinsichtlich der ma337geblichen Rechtsgrundlagen zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und dem Auskunfts- und Schadensersatzanspruch andererseits zu unterscheiden. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr k374nftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine Klage nur dann begr374ndet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt. Demgegen374ber kommt es bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Verpflichtung zur Aus-kunftserteilung auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung an. Nachdem die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in 247 4 Nr. 9 UWG lediglich die gesetzlichen Grundlagen, nicht aber den Inhalt des erg344n-zenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ge344ndert hat (BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppen-ausstattungen; vgl. auch die Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 18), ist eine Differenzierung nach neuem und altem Recht nicht er-forderlich (BGH, Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Tz. 19 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen). 17 b) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats kann der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umst344nde hinzutreten, die die 18 - 9 - Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensit344t der 334ber-nahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umst344nden eine Wechselwir-kung. Je gr366337er die wettbewerbliche Eigenart und je h366her der Grad der 334ber-nahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umst344nde zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begr374nden (BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Tz. 24 = WRP 2007, 313 - Stufenleitern; Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Tz. 14 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege). c) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Schreib-tisch der Modellreihe "ICON" 374ber wettbewerbliche Eigenart verf374gt. 19 aa) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen kon-krete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hin-zuweisen (BGH GRUR 2007, 984 Tz. 16 - Gartenliege). Diese Voraussetzun-gen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Es hat angenommen, der Schreibtisch verf374ge 374ber gestalterische Besonderheiten, die sein Erschei-nungsbild pr344gten. Diese l344gen in der Anbringung der Tischplatte, die einen "schwebenden" Eindruck vermittele und in der parallelen Ausrichtung der L344ngsseite der rechteckigen Tischf374337e zur L344ngsseite der Tischplatte. Der Schreibtisch verf374ge 374ber eine klare Linienf374hrung, die noch durch den waage-rechten Querbalken verst344rkt werde, der die Tischbeine verbinde. Die Kombina-tion dieser Gestaltungsmerkmale sei geeignet, dem Schreibtisch gegen374ber vergleichbaren Modellen der Konkurrenz ein individuelles Erscheinungsbild zu verleihen und so auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. 20 - 10 - Dagegen wendet sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg mit der Be-gr374ndung, es handele sich um allgemein 374bliche Gestaltungsmerkmale, die zur Kennzeichnung der Herkunft des Schreibtisches nicht geeignet seien. Den ma337geblichen Verkehrskreisen seien verdeckt gelagerte Tischplatten und schlicht-elegante Gestaltungen von Schreibtischen bekannt. Davon unterschei-de sich das Modell der Kl344gerin nicht so deutlich, dass der Verkehr aus der Kombination der Einzelmerkmale auf die betriebliche Herkunft schlie337e. 21 bb) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart begr374nden kann (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1997 - I ZR 102/95, GRUR 1998, 477, 478 = WRP 1998, 377 - Trachtenjanker; Urt. v. 15.9.2005 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 Tz. 26 = WRP 2006, 75 - Jeans I). Diese Neuartigkeit der Kombination der Gestaltungselemente und des dadurch entstandenen Gesamteindrucks des in Rede stehenden Schreibtisches, der sich von den im Jahre 2003 auf dem Markt befindlichen Modellen deutlich ab-hebt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. 22 d) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings in dem angegriffenen Modell der Beklagten keine Nachahmung des Produkts der Kl344gerin i.S. von 247 4 Nr. 9 lit. a UWG gesehen. 23 aa) Eine Nachahmung setzt voraus, dass dem Hersteller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt war (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, GRUR 2002, 629, 633 unter II 1 d (3) a.E. = WRP 2002, 1058 - Blendsegel). Liegt diese Kenntnis nicht vor, sondern han-delt es sich bei der angegriffenen Ausf374hrung um eine selbst344ndige Zweitent-wicklung, ist schon begrifflich eine Nachahmung ausgeschlossen. Daran hat 24 - 11 - sich auch nichts dadurch ge344ndert, dass f374r die Zuerkennung von Anspr374chen aus erg344nzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach 247247 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG - anders als nach 247 1 UWG a.F. (hierzu BGHZ 117, 115, 117 f. - Pullovermuster) - das Vorliegen eines subjektiven Unlauterkeitstatbestands nicht erforderlich ist (vgl. BGHZ 163, 265, 270 - Atemtest; 171, 73 Tz. 21 - Au337endienstmitarbeiter). Von diesen Ma337st344ben ist auch das Berufungsge-richt ausgegangen und hat nach Vernehmung der Zeugen S. und R. festge-stellt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Entwicklung ihres Schreibtischmo-dells keine Kenntnis von dem in Rede stehenden Schreibtisch der Kl344gerin hat-te. bb) Die Revision macht dagegen geltend, die Frage einer Nachahmung sei rein objektiv zu bestimmen, wobei nicht auf den Zeitpunkt der Herstellung, sondern denjenigen der Markteinf374hrung des angegriffenen Produkts abzustel-len sei. Dem kann nicht zugestimmt werden. 25 Der erg344nzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz kn374pft in s344mtli-chen Varianten des 247 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG an die wettbewerbsrechtlich un-lautere 334bernahme des fremden Leistungsergebnisses an. Davon ist bei einer Eigenentwicklung der angegriffenen Gestaltung unabh344ngig vom Zeitpunkt ihrer Markteinf374hrung nicht auszugehen. 26 Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Begr374ndung ihrer gegenteiligen Ansicht auf eine richtlinienkonforme Auslegung des 247 4 Nr. 9 lit. a UWG nach Art. 6 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken. Zwar ist w344hrend des Revisionsverfahrens die f374r die Umsetzung dieser Richtli-nie gesetzte Frist abgelaufen (Art. 19 Satz 1). Nach Art. 19 Satz 3 der Richtlinie w344ren die Vorschriften, die zu ihrer Umsetzung erforderlich sind, sp344testens ab 27 - 12 - dem 12. Dezember 2007 anzuwenden. Der Senat ist deshalb jedenfalls seit dem 12. Dezember 2007 gehalten, das innerstaatliche Recht richtlinienkonform auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.7.2006 - C-212/04, Slg. 2006, I-6057 = NJW 2006, 2465 Tz. 115 und 124 - Adeneler/ELOG; BGH, Beschl. v. 5.6.2008 - I ZR 4/06, Tz. 9 - Millionen-Chance). Daraus kann die Kl344gerin aber schon deshalb keine f374r sie g374nstige Rechtsfolge ableiten, weil das Verhalten der Be-klagten auch schon im Zeitpunkt der Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein muss (hierzu II 1 a). Zur Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit des Ver-haltens der Beklagten kann die Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken nicht herangezogen werden, weil die f374r die Umsetzung der Richtlinie vorgese-hene Frist erst w344hrend des Revisionsverfahrens abgelaufen ist und jedenfalls eine zeitlich fr374here richtlinienkonforme Auslegung vorliegend nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu BGHZ 138, 55, 60 f. - Testpreis-Angebote). cc) Das Berufungsgericht hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisauf-nahme die 334berzeugung gewonnen, dass die Beklagte ihr Schreibtischmodell zu einem Zeitpunkt entworfen hat, zu dem das Erzeugnis der Kl344gerin weder auf dem Markt war noch der Beklagten auf andere Weise bekannt geworden war. Es hat angenommen, der Zeuge S. habe Mitte 2002 ein Schreibtischmo-dell mit zwei Schreibtischf374337en und einem Sideboard entworfen. Dieses habe die Beklagte auch mit vier Schreibtischf374337en gefertigt. Zur Verminderung der bei dem Modell auftretenden Schwingungen sei die Gestaltung des Schreibti-sches im November 2002 ge344ndert worden. Es sei die Stellung der Schreib-tischf374337e mit der L344ngsseite parallel zur Schreibtischplatte geplant worden. Das Berufungsgericht hat diesen Hergang des Entwicklungsprozesses des Schreib-tisches der Beklagten zus344tzlich zu den Aussagen der Zeugen S. und R. aus den vier Zeichnungen einer Zulieferfirma vom 28. November 2002 gefolgert, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Schreibtischf374337e in der An- 28 - 13 - ordnung zeigen, wie sie in dem Schreibtischmodell der Beklagten verwirklicht worden ist. Diese Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts h344lt den Angriffen der Revision stand. Soweit die Revision geltend macht, entgegen den Ausf374hrungen des Be-rufungsgerichts seien den vier Zeichnungen die in Rede stehende Stellung der Schreibtischf374337e und die gegen374ber den urspr374nglichen Zeichnungen aus Juli 2002 erfolgten 304nderungen nicht zu entnehmen, erl344utert sie diese den tatrich-terlichen Feststellungen widersprechende Schlussfolgerung nicht n344her. Auf die Handskizze hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gest374tzt. Auf die Ausf374hrungen der Revision zu dieser Skizze kommt es daher nicht an. Das Be-rufungsgericht hat auch anhand der Zeugenaussagen nachvollziehbar den Grund f374r die Drehung der Schreibtischf374337e mit einer Ausrichtung der L344ngssei-te parallel zur L344ngsseite des Schreibtisches festgestellt. Die von der Kl344gerin im Anschluss an die Beweisaufnahme vorgelegte Darstellung des zeitlichen Ablaufs spricht ebenfalls nicht gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts und gegen eine Eigenentwicklung des Schreibtischmodells der Beklagten. 29 2. Das Verhalten der Beklagten ist auch nicht wettbewerbswidrig nach 247 3 UWG, 247 1 UWG a.F. 30 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Vorwurf der Unlau-terkeit nach 247 3 UWG auch daran ankn374pfen kann, dass ein Produzent mit ei-nem selbst344ndig hergestellten, aber verwechselbaren Produkt zeitlich nach ei-nem Konkurrenten auf den Markt kommt, weil dadurch der Markterfolg des Erstanbieters ausgenutzt werden kann. Da eine Nachahmung vorliegend nicht gegeben ist, hat das Berufungsgericht das Hinzutreten besonderer Unlauter-keitsmerkmale f374r notwendig angesehen, deren Vorliegen es verneint hat. Die- 31 - 14 - se Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung ebenfalls stand. Zu Un-recht meint die Revision, die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten ergebe sich im Streitfall daraus, dass die Beklagte, die erst Anfang 2004 mit ihrem Mo-dell auf den Markt gekommen sei, keinen gen374genden Abstand zu dem bereits im Herbst 2003 eingef374hrten Produkt der Kl344gerin eingehalten habe. Dieser Umstand kann f374r sich eine Unlauterkeit i.S. von 247 3 UWG nicht begr374nden. b) In der Rechtsprechung des Senats ist zwar anerkannt, dass die Auf-z344hlung der Fallgruppen in 247 4 Nr. 9 UWG nicht abschlie337end ist und eine un-lautere Behinderung im Zusammenhang mit der Nachahmung eines Produkts wettbewerbswidrig sein kann. Liegt keiner der F344lle des 247 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG vor, kann mit Blick auf die grunds344tzlich bestehende Nachahmungsfrei-heit aber nur in Ausnahmef344llen das Nachahmen eines fremden Produkts wett-bewerbswidrig sein (vgl. BGH GRUR 2007, 795 Tz. 50 f. - Handtaschen). Da vorliegend schon nicht von einer Nachahmung des Produkts der Kl344gerin aus-zugehen ist, reichen allein eine etwaige Herkunftst344uschung oder eine Rufaus-beutung i.S. von 247 4 Nr. 9 lit. a oder b UWG nicht aus, um eine Unlauterkeit zu begr374nden. Umst344nde, aus denen sich eine unlautere Behinderung der Kl344gerin ergibt, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. 32 Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte keine generelle Pflicht zur Abstandswahrung traf. Zwar hat der Senat in der Entscheidung "Buntstreifensatin II" (Urt. v. 18.12.1968 - I ZR 130/66, GRUR 1969, 292, 294) angenommen, dass einen Wettbewerber auch bei einer selbst344ndigen Entwicklung eine Pflicht zur Pr374fung treffen kann, ob er einen ausreichenden Abstand zum wettbewerblichen Umfeld wahrt. Diese Pflicht ist aber mit den Besonderheiten jenes Falls begr374ndet worden, in dem der Wett-bewerber sich an den bahnbrechenden Erfolg der Klagepartei angelehnt hatte. 33 - 15 - Eine allgemeine wettbewerbsrechtliche Pflicht, einen ausreichenden Abstand vom wettbewerblichen Umfeld zu halten, besteht dagegen nicht. Denn derjeni-ge, der unabh344ngig von einem fremden Erzeugnis ein eigenes Produkt selbst entwickelt hat oder entwickeln l344sst, hat ein berechtigtes Interesse, es auf den Markt zu bringen (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.1961 - I ZR 132/59, GRUR 1961, 581, 582 = WRP 1961, 343 - Hummelfiguren II). Dies gilt in besonderem Ma337e, wenn das Produkt zu einer Zeit entwickelt worden ist, zu der das andere Er-zeugnis noch nicht auf dem Markt oder sonst bekannt war und deshalb im Rahmen der Entwicklungsphase ein Abstand zu diesem Erzeugnis ohnehin nicht eingehalten werden konnte. - 16 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 34 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 16.11.2004 - 33 O 180/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 02.09.2005 - 6 U 221/04 -
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