BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 170/08 Verkündet am: 17. März 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ford - Vertragspartner UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Entsteht beim angesprochenen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs "Vertragspartner" der unzutreffende Eindruck, der Werbende sei "Vertragshän d- ler" eines Automobilherstellers, so liegt darin eine wettbewerbsrechtlich releva n- te Irreführung. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 170/08 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 17. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhof f und Dr. Löf f ler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2008 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisi on, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind in Görlitz Wettbewerber beim Vertrieb von Kraftfah r- zeugen . Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Werbeaussagen in A n spruch, die er für irreführend hä lt. Die Beklagte , die in Görlitz das Autohaus L. betreibt, ist Servicepartn e rin, nicht aber Vertragshändlerin des Automobilherstellers Ford . Sie stellte vom 14. bis 18. August 2006 in einem Einkaufszen trum in Görlitz einen Pkw Ford Fiesta aus, den sie i m März 2006 von einem Ford - Vertragshändler erworben hatte. An den für die Kennzeichen vorgesehenen Flächen waren Schilder mit der Au f- schrift Neuwagen angebracht. In e i nem hinter einer Seitenscheibe platzierten Prospekt fanden sich - neben drucktechnisch hervorgehobenen Angaben zum 1 2 - 3 - Barpreis und zu einer Finanzierungsmöglichkeit - in kleinerer Schrift unter and e- rem folgende Hinweise: a- rantiebeginn 03/06 . A uf der Frontscheibe des Fahrzeugs war jedenfalls am 18. August 2006 folgender Vermerk in magentafarbener Leuchtschrift ang e- bracht: Aut o haus L. - Ihr Ford - Vertragspartner . Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Bewerbung des ausgestellten Fahrzeugs als Neuwagen sei angesichts der fünf Monate alten Tages zula s- sung irreführend. Gleiches gelte für den auf der Frontscheibe angebrachten Hinweis, mit dem die Beklagte wahrheitswidrig suggeriere, sie sei Ford - Ver - tragshändlerin. Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wet t- bewerbs zu behaupten oder durch Dritte behaupten zu lassen, 1. dass ein Pkw mit einer fünf Monate alten Tageszulassung ein Neuwagen ist, 2. Ford - Vertragspartner zu sein und dadurch den Eindruc k zu erwecken, Ford - Vertragshändler zu sein. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuwei sen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die beanstandeten Werbeaussagen als irr e- führend nach §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 3 UWG 2004 angesehen und dazu ausgeführt: 3 4 5 6 - 4 - Die Bewerbung eines seit etwa fünf Monaten zugelassenen Fahrzeugs als Neuwa gen sei irreführend und daher unzulässig. Der Verkehr g e he bei einer Werbung für Neuwagen davon aus, er könne im Falle eines Kaufs alle Vorteile eines Neufahrzeugs in Anspruch nehmen. Der Verbraucher verbinde mit dem Angebot eines Neuwagens insbesondere di e Erwartung der unein geschränkten Herstellergarantie. In dieser Erwartung werde er getäuscht, wenn die Garantie bei dem beworbenen Fahrzeug bereits seit einiger Zeit laufe. Der Hinweis auf die Erstzulassung reiche nicht aus, um den irreführenden Eindruck a uszurä u- men , den die blickfangmäßig herausgestellte Werbeaussage Neuwagen he r- vorrufe. Die Verwendung des Begriffs Ford - Vertragspartner sei ebenfalls irr e- führend. Durch die Kombination der Angabe Autohaus L. - Ihr Ford - Vertrags - partner mit der Bewer bung eines Neufahrzeugs erwecke die Beklagte bei den Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck, unmittelbar vom Hersteller zum Verkauf von dessen Fahrzeugen autorisiert zu sein. Die beanstandete Werb e- aussage habe sich auf der Frontscheibe des einzigen in d e m Einkaufszen t rum ausgestellten Fahrzeugs befunden. Unter diesen Umständen gehe der Verkehr davon aus, dass es sich um eine allgemein gültige, das gesamte Neuwageng e- schäft der Beklagten betreffende Angabe handele, deren Unrichtigkeit nicht durch den im Wa geninneren angebrachten Prospekt korrigiert w e rde. II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe irreführend mit der Angabe gewo r- ben , ein Pkw mit einer etwa fünf Monate alten Tageszulassung sei ein Neuw a- gen, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen (dazu II 1) . Der A n- trag, der Beklagten die B e hauptung zu verbieten, Ford - Vertragspartner zu sein , 7 8 9 - 5 - und dad urch den Eindruck zu erwecken, Ford - Vertragshändler zu sein , ist w e- gen fehlender Bestimmtheit unz u lässig (dazu II 2) . 1 . Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann der Beklagten nicht untersagt werden, eine n Pkw mit einer etwa fünf M onate alten Tageszulassung als Neuwagen zu bezeichnen . Denn dem Berufungsurteil lässt sich nicht widerspruchsfrei entnehmen, dass die Beklagte eine solche Werb e- aussage aufgestellt hat. a) D as tatsächliche Vorbringen der Parteien ist in erster Linie dem Ta t- bestand des Urteils zu entnehmen (§ 314 Satz 1 ZPO). Hierzu zählen auch die tatsächlichen Feststellungen, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind (BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 216/97, BGHZ 139, 36, 39). Die Bewei s- kraft des Tatbestands und damit auch die Bindung für das Revisionsgericht en t- fallen aber, soweit die Feststellungen Widersprüche oder Unklarheiten aufwe i- sen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007; Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03 , NJW - RR 2005, 962, 963). Die vom Ber u- fungsgericht getroffenen Feststellungen enthalten einen so l chen Widerspruch. Dieser ist auch von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 9. März 1995 - III ZR 44/94, NJW - RR 1995, 1058, 1060 ; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 4/08, juris Rn. 9). b) Das Berufungsgericht ist auf Seite 5 seines Urteils davon ausgega n- gen, dass der beworbene Pkw seit etwa fünf Monaten zugelassen war. Es hat seiner Entscheidung mithin eine ununterbrochene Zulassungsdauer von etwa fünf Monaten zugrunde gelegt. Dazu stehen das vom Berufungsgericht best ä- ti g te Unterlassungsgebot und die Bezugnahme auf die tatsächlichen Festste l- lungen des Landgerichts in unlösbarem Widerspruch. 10 11 12 - 6 - Hieran ändert sich auch nichts durch die vom Berufungsgericht mit B e- schluss v om 13. Juli 2010 vorgenommene Urteilsberichtigung, weil die Vorau s- setzungen für eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt waren. Das Berufungsgericht hat den Passus im ersten Satz unter II 1 a auf Seite 5 seines Urteils dahingehend beric h- tigt, dass es heißen müsse u- . Es hat die Berichtigung damit begründet, dass sich aus den ta t- sächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil sowie den eig enen Fes t- stellungen des Senats die offenbare Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) des b e- richtigten Satzteils ergebe. Hierauf kann die vorgenommene Berichtigung nicht gestützt werden . Die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO setzt voraus, dass eine off enbare Unrichtigkeit gegeben ist. Die Unrichtigkeit muss sich unmittelbar aufgrund des Urteils selbst feststellen lassen , oder das Versehen muss sich j e- denfalls aus den Vorgängen bei Erlass und Verkündung des Urteils evident e r- geben (BGH, Beschluss vom 22 . November 2001 - III ZB 57/01, NJW - RR 2002, 712; Musielak/Musielak, ZPO, 8 . Aufl., § 319 Rn. 5). Daran fehlt es hier. Das Berufungsurteil selbst enthält keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO . Diese ergibt sich auch nicht durch die Be zugnahme auf die B e- gründung des erstinstan z lichen Urteils. Der Beklagten wurde vom Landgericht untersagt, damit zu werben, dass ein Pkw mit einer fünf Monate alten Tageszulassung ein Neuwagen ist . Damit bezieht sich der Tenor nach seinem an sich einde utigen Wortlaut auf ein Fah r- zeug, für das etwa fünf Monate zuvor eine Tageszulassung bestand, also eine Zulassung von grundsätzlich nur einem oder allenfalls einigen wenigen Tagen (vgl. BGH, MD 2010, 362 Rn. 11). Ein abweichendes Verständnis ergibt sich au ch nicht aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils. Dort ist auf den Se i- 13 14 15 - 7 - ten 3 und 4 von einer Tageszulassung im März 2006 und einer fünf Monate alten Tageszulassung die Rede. Auf Seite 9 heißt es, eine Werbeaussage, dass ein Pkw mit einer ca. fünf Monate alten Tageszulassung ein Neuwagen ist , sei irreführend. Auf Seite 10 wird au s geführt, dass der Erwerber eines vor fünf Monaten erstmals zugelassenen Fahrzeugs nicht nur einen Zinsschaden hinsichtlich der Kosten der Hauptuntersuchung erleide, son dern auch fünf M o- nate früher eine Werkstattdurchsicht durchführen lassen müsse, die übliche r- weise einer Fahrzeuguntersuchung v o r angehe. Diesen Formulierungen , auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, kann nicht entnommen werden, dass das Landgeric ht mit dem Begriff fünf Monate alte Tageszulassung eine Zulassung gemeint hat, die fünf Mon a te ununterbrochen angedauert hat. I n den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist demgegenüber von einer Z u- lassung seit etwa fünf Mona ten die R e de. Das Ber ufungs urteil enthält damit in Bezug auf die Erstzulassung zwei u n terschiedliche Aussagen , ohne dass dem Urteil entnommen werden kann , welche Aussage richtig und welche falsch ist. Eine der Bericht i gung zugängliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 3 19 Abs. 1 ZPO liegt mithin nicht vor. Es bleibt damit offen, ob sich das Verbot auf eine Werbung für ein fünf Monate lang zugelassenes Fahrzeug bezieht oder auf ein Fahrzeug , das vor fünf Monaten für einen Tag oder allenfalls einige w e nige Tage zugelassen war (vgl. BGH, MD 2010, 362 Rn. 11). Da die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts auf widersprüchl i- chen Feststellungen beruht , die dem Revisionsgericht keine hinreichend sichere Beurte ilung des Sachverhalts erlauben, ist d as Berufungsurteil schon wegen dieses Mangels aufzuheben (vgl. BGH, NJW 2000, 307; MD 2010, 362 Rn. 12). c ) Zudem fehlt dem Berufungsurteil ein vollstreckungsfähiger Inhalt. W e- gen der Widersprüche zwischen dem Tenor und den Entscheidungsgründen, die nach ständiger Rechtsprechun g des Bundesgerichtshofs zur Ausl e gung des 16 17 - 8 - Urteilsausspruchs heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 9. April 1992 - I ZR 240/90, BGHZ 118, 53, 55 - Professorenbezeichnung in der Arztwe r- bung II), ist unbestimmt, welche konkrete Werbeform der Beklagten untersag t ist (vgl. BGH, MD 2010, 362 Rn. 13). 2. Der Antrag des Klägers, der Beklagten die Behauptung zu verbieten, Ford - Vertragspartner zu sein und dadurch den Eindruck zu erwecken, Ford - Vertragshändler zu sein , ist nicht hinreichend bestimmt und daher unzu lässig. Die fehlende Bestimmtheit eines Verbotsantrags ist auch im Revisionsve r fahren von Amts wegen zu beachten (BGH, Urteil vom 24. November 1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholen - de Unterlassungsanträge; Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen). a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart u n- deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und U mfang der Entscheidungsbefu g- nis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagten deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die En t- scheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bl eibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 111/08, GRUR 2011, 345 Rn. 17 = WRP 2011, 451 - Hörgeräteversor - gung II, mwN). Diesen Anforderungen genügt der vom Kläger gestellte Haup t- antrag zu 2 (Klag e antrag zu 3) nicht. b) Es ist Sache des Klägers, mit seinem Klageantrag den Umfang seines Unterlassungsbegehrens abzugrenzen und damit den Streitgegenstand zu b e- stimmen. Dies ist hier nicht hinreichend geschehen. Der Hauptantrag zu 2 ist zu unbestimmt. Der Unterlassungsantr ag umschreibt keine konkreten Verletzung s- 18 19 2 0 - 9 - formen, deren Verbot begehrt wird. Nach seinem Wortlaut soll der Beklagten mit dem Hauptantrag zu 2 die Verwendung der Bezeichnung Ford - Vertrags - partner nicht schlechthin verboten werden. Ihr soll die Behauptung, Ford - Ver - tragspartner zu sein, nur dann nicht erlaubt sein, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, Ford - Vertragshändler zu sein . Unter welchen konkreten Umstä n- den der nach Ansicht des Klägers unzutreffende Eindruck entsteht, ist dem A n- trag selbst nich t zu entnehmen. Es ist auch nicht möglich, den Gegen s tand des Verbotsantrags anhand seiner Begründung im Wege der Auslegung zu konkr e- tisieren. Damit bleibt für die Beklagte unklar, unter welchen Umständen es ihr gestattet ist, die Bezeichnung Ford - Vertra gspartner zu verwenden , und wann sie dies zu unterlassen hat. c) Die Unbestimmtheit des Hauptantrags zu 2 führt jedoch nicht zu de s- sen Abweisung wegen Unzulässigkeit. Das Berufungsgericht hätte, wenn es die Unzulässigkeit des Antrags erkannt hätte, de n Hauptantrag zu 2 nicht als unz u- lässig abweisen dürfen, ohne zuvor gemäß § 139 Abs. 2 und 3 ZPO auf diesen von den Parteien im Berufungsverfahren übersehenen rechtlichen Gesicht s- punkt hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2011, 345 Rn. 22 - Hörgeräteversor - gung II, mwN). III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufz u- heben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung wird au f Folgendes hingewiesen: 1. S ollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu der Feststellung gelangen, dass der ausgestellte Pkw zum Zeitpunkt der b e- anstandeten W erbung nur für einen oder wenige Tage im März 2006 zugela s- 21 22 23 24 - 10 - sen war, wi rd es erneut zu prüfen haben, ob die Beklagte durch den Hinweis auf dem im Wageninneren angebrachten Prospekt Deutsches Modell mit T a- in geeigneter Weise einer mögl i- chen Irreführung des angesprochenen Verkehrs ent gegengewirkt hat. Dabei wird vor allem zu berücksichtigen sein, dass es sich bei dem angebotenen Pkw um einen Gegenstand mit erheblichem Wert und einer nicht nur kurzen L e- bensdauer handelt e . Die Werbung für eine höherwertige Ware oder Dienstlei s- tung wird v on einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbra u- cher, auf den abzustellen ist bei der Frage, ob der Verkehr irregeführt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft, mwN), mit entsprechend größerer Aufmerksamkeit wahrgenommen als die Werbung für geringwertige Gegen s tände des täglichen Bedarfs, die erfahrungsgemäß eher flüchtig zur Kenntnis geno m men wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 6 21 = WRP 2000, 517 - Orient - Teppichmuster; Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 212/00, GRUR 2003, 626, 627 = WRP 2003, 742 - Umgekehrte Verste i- gerung II; Urteil vom 13. November 2003 - I ZR 40/01, GRUR 2004, 249, 251 = WRP 2004, 345 - Umgekehrte Versteigerung im Internet; Bornkamm in Kö h ler/ Bornkamm , UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 1.57). Die Anschaffungskosten für das a n- gebotene Fahrzeug stellen eine beträchtliche Investition dar. Der angesproch e- ne durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und ve r ständige Ve r braucher, der sich mit dem Erwerb des beworbenen Pkws befasst, wird von dem Angebot erfahrungsgemäß nur nach reiflicher Überlegung und Prüfung von Vergleichsangeboten, die im allgemeinen in ausreichendem Maße zur Verf ü- gung stehen und unschwer zugänglich sind, Gebrauch machen (B GH, GRUR 2003, 626, 627 - Umgekehrte Versteig e rung II). - 11 - Der Kaufpreis für den Pkw war auf dem im Wageninneren angebrachten Datenblatt genannt. Dort waren auch noch weitere für einen Kaufinteressenten bedeutsame Angaben zur Ausstattung des Fahrzeugs auf gelistet . Es liegt n a he, dass ein situationsadäquat aufmerksamer Durchschnittsverbraucher, der sich für den Erwerb des Pkws interessiert, alle auf dem Datenblatt enthaltenen I n- formationen zu dem angebotenen Pkw zur Kenntnis nimmt. Auf diese Weise e r- fährt e r auch, dass das beworbene Fahrzeug erstmals im März 2006 zugela s- sen war mit der dort ausdrücklich vermerkten Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Garantiezeit zu laufen b e gonnen hatte. 2. Der Hauptantrag zu 2 ist vor allem deswegen unbestimmt, weil er ab s- trakt gefasst ist. Keinen Bedenken würde es dagegen begegnen, wenn die ko n- krete Verletzungsform zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemacht würde. Wird die Unterlassung einer konkreten Handlung beantragt, ergibt sich die hinreichende Bestimmtheit au s den konkreten Umständen des beanstand e- ten Verhaltens (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Rn. 10 = WRP 2009, 1377 - Betriebsbeobachtung; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 36 = WRP 2010, 1030 - Erinn e- rungswe r bung im Internet, mwN). Zur Frage der Begründetheit dieses Begehrens weist der Senat auf Fo l- gendes hin: Entsteht beim angesprochenen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs Vertragspartner aufgrund der konkreten Umstände der unzutreffende E indruck, der Werbende sei Vertragshändler eines Automobilherstellers , liegt darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. Das Landgericht hat z u- treffend darauf hingewiesen, dass der Verkehr von einem Händler, der vertra g- lich in das Vertriebsnetz eines Automobilherstellers eingebunden ist, ein beso n- ders geschulte s Fachpe r sonal, mithin eine gehobene Qualität bei der Beratung, beim Service und bei Werkstattleistungen, erwartet. Zudem liegt es nicht fern, 25 26 27 - 12 - dass sich die Verbraucher von einem Vertragsh ändler eine besondere Nähe zum Hersteller und d a mit bessere tatsächliche und rechtliche Möglichkeiten bei der Regelung von Garantie - und Kulanzfällen versprechen als bei einem B e- trieb, der mit dem He r steller lediglich als Servicepartner verbunden ist . Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 13.05.2008 - 42 HKO 342/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 23.09.2008 - 14 U 976/08 -
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