BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 170/09 vom 24. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr . Büscher , Dr. Kirchho ff und Dr. Koch beschlossen: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 1 7 . Mai 201 1 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780011500244 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 22. Juli 2010 hat der Senat die Nich tzulassungsb e- schwerde der Beklagten , einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zurückgewi e- sen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Nachdem das Be i- treibungsverfahren gegen die Beklagte aufgrund ihrer Auflösung erfolglos g e- blieben war und ihr e G esellschafterin Frau K . ihr Gewerbe bereits am 30. September 2008 abgemeldet ha tt e , sind die Gerichtskosten vo n dem and e- ren Gesellschafter der Beklagten, dem weiteren Beteiligten St. , erhoben wo r- den. Mit seiner Eingabe vom 2. Oktober 2011 wendet sic h der weitere Beteili g- te gegen die se Kostenrechnung mit der Begründung, als Gesellschafter dürfe er nicht ohne weiteres , jedenfalls aber n ur anteilig neben der weiteren Gesel l- schafterin Frau K . , auf Zahlung der Gerichtskosten in Anspruch genommen werden. A uch habe er persönlich k e in recht s mittelfähiges Schreiben erhalten. 1 2 - 3 - II. Die Eingabe vom 2. Oktober 2011 ist als Erinnerung gegen den Ko s- tenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Sen at zu entscheiden (vgl. BGH, B e- schluss vom 13. Januar 2005 V ZR 218/04, NJW - RR 2005, 584 ; BGH, B e- schluss vom 17. August 2010 I ZB 7/10, juris Rn. 2 ). III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. 1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeic hnisses (A n- lage 1 zum GKG) ist in der angegebenen Höhe von 912 Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen worden ist. 2 . Für die Kostenf orderung gegen die Beklagte haftet der weitere Bete i- li g te als Gesellschafter wie ein Gesamtschuldner neben möglichen weiteren Gesellschaftern (v gl. BG H, Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358) , so dass die gesamte Forderung gemäß § 29 Nr . 3 GKG von ihm erhoben werden kann . Insoweit ist unerheblich, ob Frau K . neben dem weitere n Beteiligte n haftet. 3 . Ungeachtet der Frage , ob sich Dritte wie der weitere Beteiligte übe r- haupt auf Regelungen der Kostenverfügung berufen können, liegt jedenfalls ke in Ermessensfehler des Kostenbeamten vor . Nach § 8 Abs. 3 KostVfG b e- stimmt der Kostenbeamte in Fällen der gesamtschuldnerischen Haft ung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der geforderte Betrag von einem Kostenschul d- ner ganz oder nach Kopfteilen angefordert werden soll . Die Beitreibung bei der Beklagten ist fehlgeschlagen und aussichtslos. Eine Haftung von Frau K. , die ihr Gewerbe zum 30. September 2008 abgemeldet hat, für die Kosten der am 4. November 2009 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist zumindest zwe i- 3 4 5 6 7 - 4 - felhaft . Unter diesen Umständen entsprach es pflichtgemäßem Ermessen, die Kosten insgesamt vo n de m weiteren Beteiligten anzufordern. 4 . Entgegen seiner Rüge hat der w eitere Beteiligte mit der Kostenrec h- nung vom 17. Mai 2011 ein rechtsmittelfähiges Schreiben erhalten . IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfre i, § 66 Abs. 8 GKG . Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.06.2008 - 4 HKO 23415/07 - OLG München, Entscheidung vom 24.09.2009 - 6 U 4085/08 - 8 9
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