BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 170/10 Verk374ndet am: 3. M344rz 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Zur Pflicht des freien, nicht bankm344337ig gebundenen Anlageberaters zur Auf-kl344rung 374ber ihm zuflie337ende Provisionen (Best344tigung des Senatsurteils vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185). BGH, Urteil vom 3. M344rz 2011 - III ZR 170/10 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. M344rz 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Hucke, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 8. Juli 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger nimmt die Beklagte, eine Finanzdienstleisterin, aus abgetre-tenem Recht unter dem Vorwurf fehlerhafter Anlageberatung auf Schadenser-satz in Anspruch. 1 Nach Durchf374hrung eines Gespr344chs und 334berlassung des Anlagepros-pekts zeichnete der Zedent auf Empfehlung eines damaligen Mitarbeiters der Beklagten am 7. Dezember 2004 eine - 374ber einen Treuhandkommanditisten vermittelte - Beteiligung an der F. & E. VIP M. 4 GmbH Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft), einem geschlossenen Medienfonds, 2 - 3 - 374ber eine Summe von 100.000 200 zuz374glich 5 % Agio. Entsprechend dem vor-gegebenen Anlagemodell wurde die Beteiligung in einem Umfang von 45.500 200 durch ein Darlehen bei der H. bank finanziert. Im Januar 2005 erstat-tete die Beklagte dem Zedenten - "wie vereinbart" - einen Teil des Agios in H366he von 2.000 200. Der Kl344ger hat geltend gemacht, zwischen dem Zedenten und der Be-klagten sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen und die Beklagte habe die ihr hieraus erwachsenen Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt; vor allem habe sie es pflichtwidrig unterlassen, den Zedenten 374ber die H366he der Provisionen aufzukl344ren, die ihr im Falle der erfolgreichen Empfehlung der Kapitalanlage von Seiten der Fondsgesellschaft oder deren Hauptvertriebsbeauftragten zuflie337en. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zum Schadensersatz verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 - 4 - I. 6 Das Oberlandesgericht (ZIP 2010, 1583) hat zur Begr374ndung seiner Ent-scheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Zwischen dem Zedenten und der Beklagten sei ein Anlageberatungsver-trag geschlossen worden. Aus diesem Verh344ltnis sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Zedenten unaufgefordert 374ber die genaue H366he der ihr zuflie-337enden Provision f374r die erfolgreiche Empfehlung der Fondsanlage - 8,25 % der Zeichnungssumme - aufzukl344ren. Diese Aufkl344rungspflicht ergebe sich aus dem gesetzlichen Leitbild, das in den 247247 242, 675 Abs. 1, 247 667 BGB, 247247 383 ff HGB zum Ausdruck komme. Der Anlageberater sei zur Wahrung der Interessen seines eine Kapitalanlage suchenden Auftraggebers verpflichtet und daher gehalten, vertragswidrige Interessenkonflikte in ihrem konkreten Ausma337 auf-zudecken. Der gebotene Schutz des Vertrauens des Anlageinteressenten da-hin, dass die Beratung objektiv erfolge und sich vornehmlich nach seinem Inte-resse ausrichte, erfordere die Offenlegung der Doppelrolle des Anlageberaters als Vermittler des Kapitalsuchenden einerseits und als Berater des Investiti-onswilligen andererseits. In diesem Zusammenhang m374sse der genaue Umfang der Provision mitgeteilt werden, damit der Anlageinteressent das Umsatzinte-resse des Beraters und das Ausma337 des daraus resultierenden Interessenkon-flikts einsch344tzen sowie die Angemessenheit und Werthaltigkeit der Kapitalan-lage ausloten k366nne. Es leuchte nicht ein, dass die Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs die Pflichten eines freien Anlageberaters und die Pflichten einer Bank insofern unterschiedlich beurteile. Die sonach bestehende Aufkl344rungs-pflicht habe die Beklagte verletzt, da ihr Mitarbeiter keine Mitteilungen zur Pro-vision gemacht habe und der Anlageprospekt keine Angaben 374ber die gerade der Beklagten zuflie337ende Provision und deren konkreten Umfang enthalte. - 5 - Diese Pflichtverletzung, die f374r Anlageentscheidung des Zedenten kausal ge-wesen sei, habe die Beklagte zu vertreten. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im entscheidenden Punkt nicht stand. 8 1. Gegen die W374rdigung des Berufungsgerichts, dass zwischen den Partei-en ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei, erhebt die Revision keine Einw344nde. 9 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsge-richts, wonach die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Zedenten unaufge-fordert 374ber die genaue H366he der ihr zuflie337enden Provision f374r die erfolgreiche Empfehlung der Fondsanlage aufzukl344ren. 10 a) In seinem Urteil vom 15. April 2010 (III ZR 196/09, BGHZ 185, 185) hat der Senat f374r einen vergleichbaren Fall eine Aufkl344rungspflichtverletzung verneint und ausgesprochen, dass wegen der Besonderheiten der vertraglichen Beziehung zwischen einem Anleger und einem freien, nicht bankm344337ig gebun-denen Anlageberater - soweit nicht 247 31d des Wertpapierhandelsgesetzes ein-greift - jedenfalls dann keine Verpflichtung f374r den Berater besteht, ungefragt 374ber eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzukl344ren, wenn der Anleger selbst keine Provision an den Berater zahlt und offen ein Agio oder Kosten f374r die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. 11 - 6 - 12 b) Dieses Urteil hat im Schrifttum sowohl Zustimmung als auch Kritik er-fahren. W344hrend zustimmende Meinungen in erster Linie darauf verwiesen ha-ben, dass dem Anleger in diesen F344llen kein sch374tzenswertes Vertrauen zur Seite stehe (s. etwa Habersack, WM 2010, 1245, 1251 ff; Brocker/Klebeck, ZIP 2010, 1369, 1373), haben kritische und ablehnende Stellungnahmen angef374hrt, dass der Anleger auch in diesen F344llen die genaue H366he der Provisionen ken-nen m374sse, um das Ausma337 des hieraus erwachsenden Interessenkonflikts auf Seiten des Anlageberaters hinreichend einsch344tzen zu k366nnen (s. etwa Buck-Heeb, BKR 2010, 309, 315; J344ger, MDR 2010, 903, 907), und dass die Diffe-renzierung zwischen den diesbez374glichen Aufkl344rungspflichten der Banken ei-nerseits und der nicht bankgebundenen, freien Anlageberater andererseits nicht 374berzeuge (so etwa Jansen/Rensen, MDR 2010, 661, 663; s. insoweit auch Brocker/Klebeck aaO S. 1374, die im Anschluss an das Senatsurteil f374r eine "entsprechende" Wertung bei der Anlageberatung durch Banken eintreten). Das Berufungsgericht hat sich mit der oben (unter I.) erw344hnten Begr374ndung der ablehnenden Meinung angeschlossen. c) Der Senat h344lt an seiner Auffassung fest. 13 aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Pflicht zur Aufkl344rung 374ber die einem Anlageberater durch die erfolgreiche Vermittlung oder Empfehlung einer Kapitalanlage zuflie337enden Vorteile unter den Gesichts-punkten des Vertrauensschutzes, der Aufdeckung (potentiell) vertragszweck-gef344hrdender Interessenkonflikte und der n366tigen Information 374ber die Werthal-tigkeit und Rentabilit344t der Anlage behandelt worden. 14 - 7 - (1) F374r den Bereich der Anlageberatung durch Banken hat es der Bun-desgerichtshof f374r geboten erachtet, dass diese ihre Kunden 374ber (aus Ausga-beaufschl344gen und Verwaltungskosten entnommene) umsatzabh344ngige R374ck-verg374tungen in Kenntnis setzen, die ihnen von Seiten des Kapitalsuchenden gew344hrt werden (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226, 234 f Rn. 22 ff; Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416, 1417 Rn. 10 ff; vgl. auch Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306, 2307 Rn. 31 und Beschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, NJW 2010, 2339, 2340 Rn. 5 ff). Tragend hierf374r ist der Gedanke des Vertrauensschutzes sowie der Aufdeckung (potentiell) vertragszweckgef344hr-dender Interessenkonflikte. Der Bankkunde soll davor gesch374tzt werden, dass ohne sein Wissen (s. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 aaO "hinter seinem R374cken" und Beschluss vom 29. Juni 2010 aaO Rn. 5 "heimlich") R374ckverg374-tungen versprochen werden, die auf Seiten der Bank einen Interessenkonflikt entstehen lassen, der seinerseits geeignet ist, den Vertragszweck zu gef344hr-den, indem die Gefahr begr374ndet wird, dass die Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien der anleger- und objektgerechten Bera-tung abgegeben wird, sondern zumindest auch im eigenen Interesse der Bank, m366glichst hohe R374ckverg374tungen zu erhalten. Erst die Aufkl344rung 374ber die ge-naue H366he der R374ckverg374tung versetzt den Kunden in die Lage, das Umsatzin-teresse der Bank selbst einsch344tzen und beurteilen zu k366nnen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 aaO S. 234 Rn. 23 f; Beschluss vom 20. Januar 2009 aaO Rn. 12 f; s. dazu auch Buck/Heeb aaO S. 312; J344ger aaO S. 904, 907; Nittel/ Kn366pfel, BKR 2009, 411 f). 15 (2) Ferner hat der Bundesgerichtshof dem Anlagevermittler (Senat, Urtei-le vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116 ff, 121; vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685, 686 Rn. 5; vom 22. M344rz 16 - 8 - 2007 - III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925, 926 Rn. 9; vgl. auch - zu den Aufkl344-rungspflichten eines Gesch344ftsbesorgers - Vers344umnisurteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04, NJW 2005, 3208, 3210 sowie - zu den Aufkl344rungspflichten eines Treuhandkommanditisten - Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, BKR 2008, 301, 304 Rn. 21) und dem Anlageberater (so BGH, Urteil vom 25. Sep-tember 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, 200 f Rn. 11 f, 14 ff zur anlagebe-ratenden Bank) die Pflicht auferlegt, 374ber Vertriebsprovisionen Aufkl344rung zu geben, wenn diese eine Gr366337enordnung von 15 % des von den Anlegern ein-zubringenden Kapitals 374berschreiten. Dem liegt die Erw344gung zu Grunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs R374ckschl374sse auf eine geringere Wert-haltigkeit und Rentabilit344t der Kapitalanlage er366ffnen und dies wiederum einen f374r die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hier374ber informiert werden muss (s. dazu insbesondere Senat, Urteil vom 12. Februar 2004 aaO S. 118 ff, 122; Vers344umnisurteil vom 28. Juli 2005 aaO und Urteil vom 9. Februar 2006 aaO). Unbeschadet dessen m374ssen unrichtige oder irref374hrende Angaben zu Vertriebsprovisionen generell unterbleiben oder rechtzeitig richtiggestellt werden (s. Senatsurteile vom 12. Fe-bruar 2004 aaO S. 118, 122; vom 22. M344rz 2007 aaO Rn. 8 und vom 29. Mai 2008 aaO). bb) Hiernach ergibt sich keine generelle Pflicht des freien, nicht bankm344-337ig gebundenen Anlageberaters, unaufgefordert 374ber ihm zuflie337ende Provisio-nen aufzukl344ren, wenn er von dem Anleger selbst kein Entgelt erh344lt und offen ein Agio oder Kosten f374r die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. 17 (1) Bei gebotener typisierender Betrachtungsweise unterscheidet sich die vorerw344hnte Gestaltung der Anlageberatung durch einen freien Anlageberater 18 - 9 - grundlegend von der Anlageberatung durch eine Bank. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 15. April 2010 (aaO Rn. 11 ff) im Einzelnen ausgef374hrt. Die dagegen erhobene Kritik dringt nicht durch, da sie au337er Acht l344sst, dass bei der Er366rterung des Bestehens, der Art und der Reichweite von allgemeinen Aufkl344rungspflichten (247 242 BGB) eine auf den Regelfall abstellende, typisie-rende Betrachtung der betroffenen Vertragsverh344ltnisse vorzunehmen ist. Das Vertragsverh344ltnis zwischen dem Kunden und seiner Bank ist 374bli-cherweise auf eine gewisse Best344ndigkeit und Dauer angelegt und regelm344337ig davon gepr344gt, dass die Bank f374r die jeweiligen Dienstleistungen vom Kunden selbst Entgelte oder Provisionen erh344lt. Es handelt sich im Allgemeinen um ein entgeltliches Gesch344ftsbesorgungsverh344ltnis (247247 611, 675 Abs. 1 BGB; s. nun-mehr auch 247 675c Abs. 1 BGB), das vom Gedanken der Fremdn374tzigkeit der Gesch344ftsbesorgung und den Pflichten des Gesch344ftsbesorgers nach 247247 666, 667 BGB ma337geblich mit gepr344gt und bestimmt wird (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298, 2299 Rn. 21; Nittel/ Kn366pfel aaO S. 415 mwN). Aus diesem Verh344ltnis ergeben sich einerseits eine besondere Pflicht der Bank, die Interessen ihres Kunden zu wahren und in den Mittelpunkt ihrer Beratung zu stellen, und andererseits ein damit korrespondie-rendes sch374tzenswertes Kundenvertrauen. Der von seiner Bank bez374glich einer Kapitalanlage beratene Kunde muss nicht damit rechnen, dass die Bank bei der Anlageberatung vornehmlich eigene Interessen an der Einnahme von (nicht offen gelegten) R374ckverg374tungen verfolgt. Ihm ist nicht ohne weiteres erkenn-bar, dass die Anlageberatung von der Erwartung des Zuflusses von R374ckverg374-tungen bestimmt sein k366nnte. 19 L344sst sich ein Anleger hingegen durch einen freien Anlageberater bera-ten und zahlt er diesem selbst keinerlei Entgelt oder Provision, so liegt es f374r 20 - 10 - den Anleger auf der Hand, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft (gegebenenfalls vermittelt 374ber einen Hauptvertriebsbeauf-tragten) Vertriebsprovisionen erh344lt, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der Beratung als solche sein Geld verdienen muss, kann berechtigter Weise nicht angenommen werden, er w374rde diese Leistungen insgesamt kostenlos erbringen. Die vertraglichen Beziehungen zwischen einem Kunden und einem Anlageberater sind regelm344337ig nicht in eine dauerhafte Ge-sch344ftsbeziehung eingebettet, aufgrund deren der Anlageberater von seinem Kunden Entgelte oder Provisionen erh344lt. Dass der Anlageberater sein Geld mit Leistungen von Seiten des Kapitalsuchenden verdient, wird dem Anleger be-sonders deutlich vor Augen gef374hrt, wenn er zus344tzlich zum Anlagebetrag Ver-waltungsgeb374hren oder Ausgabeaufschl344ge zahlen muss, die dem Kapitalstock seiner Anlage nicht zugute kommen. Sind ein Agio oder Kosten f374r die Eigen-kapitalbeschaffung offen ausgewiesen, so liegt f374r den Anleger klar erkennbar zutage, dass aus diesen Mitteln auch Vertriebsprovisionen gezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert. Unter diesen Umst344nden besteht regel-m344337ig kein sch374tzenswertes Vertrauen des Anlegers darauf, dass der Anlage-berater keine Leistungen des Kapitalsuchenden erh344lt; vielmehr sind dem Anle-ger sowohl die Provisionsverg374tung des Beraters durch den Kapitalsuchenden als auch der damit (m366glicherweise) verbundene Interessenkonflikt bewusst. Gleiches gilt f374r den Umstand, dass der Anlageberater einer doppelten vertrag-lichen Bindung unterliegt, n344mlich aus der Vertriebsvereinbarung mit dem Kapi-talsuchenden oder dessen Hauptvertriebsbeauftragten einerseits und aus dem Beratungsvertrag mit dem Anleger andererseits. Es geschieht in dieser Hinsicht mithin nichts "hinter dem R374cken" des Anlegers oder "heimlich". Ob die Rege-lungen der 247247 666, 667 BGB in dem Verh344ltnis zwischen dem Anleger und dem freien, vom Anleger nicht verg374teten Anlageberater in Bezug auf die diesem - 11 - zuflie337enden Provisionen 374berhaupt Anwendung finden, kann offen bleiben. Hieraus ergibt sich n344mlich jedenfalls deshalb keine Pflicht des Beraters zur Herausgabe von oder zur unaufgeforderten Aufkl344rung 374ber Vertriebsprovisio-nen, weil er annehmen darf, dass der Anleger mit derartigen Provisionen allge-mein rechnet und deren Zahlung an den Anlageberater billigt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Dezember 1990 - XI ZR 176/89, NJW 1991, 1224 und vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2672 zu der Konstellation, dass Provisi-onen ohne Kenntnis und ohne Billigung des Auftraggebers an den Beauftragten gezahlt worden sind). Soweit es um die genaue H366he der gerade dem Anlageberater zukom-menden Provision geht, ist es bei gebotener Abw344gung der gegen374berstehen-den Interessen der Vertragsparteien Sache des Anlegers - dem das generelle Provisionsinteresse des Beraters bekannt ist -, dieserhalb bei dem Anlagebera-ter nachzufragen. Insoweit kommt ein rechtlich beachtliches Informationsinte-resse des Anlegers in Betracht, etwa im Hinblick auf die genaue Einsch344tzung des Ausma337es des mit der Provisionsh366he verbundenen Eigeninteresses des Beraters. Andererseits kann in Anbetracht der berechtigten Wahrung des Be-triebs- und Gesch344ftsgeheimnisses des Anlageberaters von diesem nicht ver-langt werden, dass er seinen Kunden ohne Anlass oder Nachfrage 374ber die H366he gegebenenfalls s344mtlicher Provisionen f374r die Vermittlung der in seinem Beratungsprogramm enthaltenen Anlagen aufkl344rt. Weigert er sich, die Frage des Anlegers zur konkreten Provisionsh366he zu beantworten, so bleibt es dem Anleger 374berlassen, ob er gleichwohl die Dienste des Beraters in Anspruch nehmen und seine Anlageentscheidung an dessen Beratung ausrichten oder aber sich an einen anderen Berater wenden m366chte. Beantwortet der Berater die Frage des Anlegers, so darf er hierbei freilich keine unrichtigen oder irref374h-renden Angaben machen. 21 - 12 - 22 (2) Hiervon unber374hrt bleibt die generelle Pflicht des Anlageberaters, im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert 374ber Vertriebsprovisio-nen Aufkl344rung zu geben, wenn diese eine Gr366337enordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals 374berschreiten, und etwaige irref374hrende oder unrichtige Angaben zu Vertriebsprovisionen rechtzeitig richtigzustellen. d) Nach diesen Ma337gaben hat das Berufungsgericht zu Unrecht ange-nommen, dass die Beklagte ihre Aufkl344rungspflicht verletzt habe, da ihr Mitar-beiter keine Mitteilungen zur Provision gemacht habe und der Anlageprospekt keine Angaben 374ber die gerade der Beklagten zuflie337ende Provision und deren konkreten Umfang enthalte. 23 Die Beklagte erhielt von dem Zedenten selbst kein Entgelt und keine Provision. Im Anlageprospekt, welcher dem Zedenten vor der Zeichnung der Beteiligung 374berlassen worden war, sind die Kosten der Eigenkapitalbeschaf-fung/Eigenkapitalvermittlung mit 4,9 % des Beteiligungskapitals zuz374glich des Agios von 5 % angegeben und die Hauptvertriebsbeauftragte der Fondsgesell-schaft sowie ihre Befugnis, Dritte als Vertriebspartner einzusetzen, erw344hnt. Ohnehin war dem Zedenten bekannt, dass die Beklagte von Seiten der Fonds-gesellschaft oder deren Hauptvertriebsbeauftragten eine Provision erhalten w374rde, da er mit dem (damaligen) Mitarbeiter der Beklagten eine teilweise Er-stattung des Agios vereinbarte und diese Erstattung dann auch im Januar 2005, wenige Zeit nach der Zeichnung der Beteiligung, erhielt. Bei dieser Lage war die Beklagte nach den vorstehend beschriebenen Rechtsprechungsgrunds344t-zen nicht gehalten, den Zedenten unaufgefordert 374ber die (genaue) H366he der ihr zuflie337enden Provisionen in Kenntnis zu setzen. Anhaltspunkte f374r irref374h- 24 - 13 - rende oder unrichtige Prospektangaben zu Vertriebsprovisionen oder f374r ein 334berschreiten der 15 %-Grenze sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 25 3. Das Berufungsurteil ist nach alldem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht hinsichtlich der weiteren, vom Kl344ger geltend gemachten Pflichtverletzungen in Bezug auf die geschuldete anleger- und objektgerechte Beratung des Zedenten - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat und die Sache daher nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Schlick D366rr Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 19.08.2009 - 9 O 279/08 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.07.2010 - I-6 U 136/09 -
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