BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 170/10 Verkündet am: 18. Januar 2012 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Betriebskrankenkasse Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Art. 3 Abs. 1 in Ve r- bindung mit Art. 2 Buchst. d; UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 7 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unla utere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates sowie der Verordnu ng (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Gesch äftspraktiken dahin auszulegen, dass eine sich als G e- schäftspraxis eines Unternehmens gegenüber Verbrauchern darstellende Handlung eines Gewerbetreibenden auch darin liegen kann, dass eine gesetzl i- che Krankenkasse gegenüber ihren Mitgliedern (irreführe nde) Angaben darüber macht, welche Nachteile den Mitgliedern im Falle eines Wechsels zu einer a n- deren gesetzlichen Krankenkasse entstehen? BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - I ZR 170/10 - OLG Celle LG Lüneburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäisc hen Union wird zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftsprakt i- ken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen U n- ternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlini e 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/ 7/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates s o- wie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Frage zur Vorab entscheidung vorgelegt: Ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d der Richtl i- nie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dahin au s- zulegen, dass eine sich als Geschäftspraxis eines Unte r- nehmens gegenüber Verbrauchern darstellende Handl ung eines Gewerbetreibenden auch darin liegen kann, dass eine gesetzliche Krankenkasse gegenüber ihren Mitgliedern (irr e- führende) Angaben darüber macht, welche Nachteile den Mi t- gliedern im Falle eines Wechsels zu einer anderen gesetzl i- chen Krankenkasse ent stehen? Gründe : I. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nimmt die Beklagte, eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte gesetzliche Krankenkasse, hauptsächlich auf Unterlassung der folgenden im Dezember 2008 auf ihrer Internetseite erschienenen Aussagen in Anspruch: 1 - 3 - Wer die BKK M . jetzt verlässt, b indet sich an die Neue für die nächsten 18 Monate. Somit entgehen Ihnen attraktive Angebote, die Ihnen die BKK M . im nächsten Jahr bietet und Sie m üssen am Ende möglicherweise drauf zahlen, wenn Ihre neue Kasse mit dem ihr zugeteilten Geld nicht auskommt und deswegen einen Zusatzbeitrag erhebt. Die Klägerin ist der Auffassung, die beanstandeten Informationen seien irreführend und daher wettbewerb srechtlich unzulässig. Die Beklagte ve r- schweige , dass im Falle der Erhebung eines Zusatzbeitrags für die Versich e- rungsnehmer ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht bestehe. D ie Klägerin mahnte die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auf. Die Beklagte entfernte die beanstandeten Aussagen daraufhin von ihrer Internetseite. Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 te ilte sie der Klägerin mit, sie räume ei n, auf ihre Interne t- seite eine fehlerhafte Information eingestellt zu haben , und sage zu, zukünftig nicht mehr mit den beanstandeten Aussagen zu werben. Zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Ü bernahme von vorgerichtl i- chen Rechtsverfolgungskosten war die Beklagte nicht bereit. Die Beklagte ist der Ansicht a ufgrund der Ausstrahlungswirkung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken seien die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf den Streitfall nicht a n- wendbar. Die Richtlinie erfordere nach ihrem Art. 2 Buchst . d die "G e- schäftspra ktik " eines "Gewerbetreibenden" im Sinne von Art. 2 Buchst . b der Richtlinie. Daran fehle es im vorliegenden Fall, weil sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handele. Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszw e- cken mit den beanstandeten A ussagen zu werben und an die Klägerin 208,65 2 3 4 - 4 - nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos gebli e- ben (OLG Celle, WRP 2010, 1548 = GRURRR 2011, 111) . Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläg erin bea n- tragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. II. Der Erfolg der Revision hängt, soweit die Verurteilung zur Unterla s- sung in Rede steht, von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 und des Art. 2 Buchst. b und d der Richtlin ie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binne n- marktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 9 7/ 7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005 , S. 22) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel der B e- klagten ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union einzuholen. Der Senat möchte in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1 UWG aF, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG bejahen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die angegriffene Werb e- maßnahme überhaupt nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlaut e- ren Wettb ewerb beurteilt werden kann. 1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführe n- de geschäftliche Handlung vornimmt. Eine "geschäftliche Handlung" ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eine s fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsa b- 5 6 7 - 5 - schluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren und Dienstleistungen objektiv zusa mmenhängt. "Unternehmer" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen einer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt. Die genannten Vorschriften dienen der Ums e t- zung der Art. 5 und 6 Abs. 1 Buchst. g, Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29/EG . Sie sind daher im Lichte des Wortlauts und der Ziele d ies er Rich t- linie auszulegen (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 C397/01 bis C403/01, Slg. 2004, I8835 Rn. 1 13 f. = EuZW 2004, 691 Pfeiffer u.A./Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e.V.; BGH, Urteil vom 26. November 2008 V III ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 ff.). a ) Als nicht geklärt kann angesehen werden, ob Art. 3 Abs. 1 in Verbi n- dung mit Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29/EG eine Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 6 UWG erlaubt, nach der die beanstandete Handlung als Ge schäfts praktik im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbra u- chern anzusehen ist und die Beklagte, die als Kör perschaft des öffentlichen Rechts die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt, bei Vo r- nahme der beanstandeten Maßnahme als Gewerbetreibende gehandelt hat. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage bislang soweit e r- sichtlich n och nicht entschieden. b ) Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG findet die Richtlinie A n- wendung auf unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Ve r- brauchern. Als "Geschäftspraktik zwischen Unternehmen und Verbrauchern" w ird in Art. 2 Bu chst. d der Richtlinie jede Handlung, Unterlassung, Verhalten s- weise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden bezeichnet, die unmittelbar mit der Absat z- 8 9 - 6 - förderung, dem Verkauf oder der Lieferung ein es Produkts an Verbraucher z u- sammenhängt. Gemäß Art. 2 Buchst. b der Richtlinie ist "Gewerbetreibender" jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne di e- ser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder berufliche n Tätigkeit handelt. Die von der Richtlinie verwendeten Rechtsbegriffe "Geschäftspraktik von Unternehmen gegenüber Verbrauchern" und " Gewerbetreibender" sind als B e- griffe des Gemeinschaftsrechts autonom auszulegen ( EuGH, Urteil vom 11. März 2003 C 40 /01, Slg. 2003, I2439 Rn. 26 = GRUR 2003, 425 Ansul BV/Ajax Brandbeveiliging BV ; Kö hler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30 . Aufl., Einl. UWG Rn. 3.11 ff.) und setzen eine marktbezogene, wirtschaftliche Tätigkeit e i- nes Unternehmens voraus. Ein Unternehmen ist jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit au s- übt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung ( EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 C 280/06, Slg. 2007, I10 893 Rn. 38 = WuW/E EU R 1353 ETI u.a.; Urteil vom 3. März 2011 C 437/09, WuW/E EU R 1929 Rn. 41 AG2R Prévoyance). Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die im Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen au f einem bestimmten Markt b e- steht (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 C205/03 P , Slg. 2006, I6295 Rn. 25 = WuW/E EU R 1213 FENIN/Kommission; Urteil vom 3. März 2011 C437/09, WuW/E EUR 1929 Rn. 42 AG2R Prévoyance). Im Zusammenhang mit der Anwe ndung der Art. 81, 82 und 86 EG (jetzt: Art. 101, 102 und 106 AEUV) auf soziale Sicherungssysteme hat der Gericht s- hof entschieden, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen bei der Fes t- setzung der Festbeträge für Arzneimittel weder als Unternehmen noch deren Zusammenschlüsse als Unternehmensvereinigungen im Sinne der genannten 10 11 12 - 7 - Vorschriften tätig werden ( E uGH, Urteil vom 16. März 2004 C264/ 01 u.a., Slg. 2004, I 2493 Rn. 47 ff. = WuW/E EU R 801 AOK Bundesverband u.a./ Ichthyol - Gesellschaft Cordes Hermani & Co u.a.; siehe auch für Sozialversicherungssy s- teme anderer Mitgliedstaaten EuGH, Urteil vom 17. Februar 1993 C 159/91, C160/91, Slg. 1993, I637 Rn. 15, 18 = EuZW 1993, 355 Poucet und Pistre). Danach verfolgen E inrichtungen, die mit der Verwaltung gesetzlicher Kranken und Rentenversicherungssysteme betraut sind und dabei der staatlichen Au f- sicht unterliegen, einen rein sozialen Zweck und üben insoweit keine wirtschaf t- liche Tätigkeit aus, wenn sie nur Gesetze anw enden und keine Möglichkeit h a- ben, auf die Höhe der Beiträge, die Verwendung der Mittel und die Bestimmung des Leistungsumfangs Einfluss zu nehmen. Auch die deutschen gesetzlichen Krankenkassen erbringen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im W e- sentli chen gleiche Pflichtleistungen, unabhängig von der Höhe der Beiträge und ohne eine Gewinnerzielungsabsicht. Ihre Tätigkeit beruhe auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität. Aus diesem Umstand sowie aus dem zwischen den Krankenkassen bestehenden Kosten und Risikoausgleich folge, dass die g e- setzlichen Krankenkassen weder miteinander noch mit den privaten Einrichtu n- gen hinsichtlich der Erbringung des gesetzlich vorgeschriebenen Leistungskat a- logs konkurrierten. Dieser Bewertung stehe so der Gerichtshof nicht entg e- gen, dass die Krankenkassen in gewissem Umfang im Wettbewerb um Mitgli e- der stünden und in diesem Zusammenhang auch über einen gewissen Spie l- raum bei der Festsetzung der Beiträge verfügten (EuGH, Slg. 2004, I2493 Rn. 51 ff. AOK Bundesverband u .a./Ichthyol - Gesell schaft Cordes Hermani & Co u.a.). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat es allerdings auch für mö g- lich erachtet, dass die Krankenkassen und die sie vertretenden Einheiten (Ka s- senverbände) außerhalb ihrer Aufgabe rein sozialer Art im Rahmen der Verwa l- tung des deutschen Systems der sozialen Sicherheit Geschäftstätigkeiten au s- 13 - 8 - üben, die keinen sozialen, sondern einen wirtschaftlichen Zweck haben. In di e- sem Fall wären sie im Rahmen dieser Tätigkeiten als Unternehmen anzusehen (EuGH, Slg. 2004, I 2493 Rn. 58 AOK Bundesverband u.a./Ichthyol - Gesell - schaft Cordes Hermani & Co u.a.; Urteil vom 5. März 2009 C350/07, Slg. 2009, I1538 Rn. 42 = WuW/E DER 1543 Kattner Stahlbau GmbH/Maschi - nenbau und Metall - Berufsgenossenschaft). 2. Der Senat hat Zweifel, ob die für die Auslegung von Art. 1 01 und Art. 10 2 AEUV entwickelten Grundsätze auch für die Auslegung von Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29/EG maßgeblich sind. Dagegen könnte die Zielsetzung der Richtlinie sprechen. D eren Zweck ist es, Verbraucher vor Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Interessen durch unlautere G e- schäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbra u- chern zu schützen (vgl. Erwägungsgrund 8 sowie Art. 1 der Richtlinie) und d a- mit d er Verwirklichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu dienen (E r- wägungsgründe 1 und 11). Insofern könnte bei der hier in Rede stehenden Au s- legung der Richtlinie von maßgeblicher Bedeutung sein, ob die beanstandete Maßnahme aus Sicht der Verbraucher, di e die von der Beklagten angebotene Dienstleistung nachfragen, einen Marktbezug hat. Dafür könnte Erwägung s- grund 7 der Richtlinie sprechen, nach dem sich die Richtlinie auf G e- schäftspraktiken bezieht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beei n- flussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen. Jedenfalls dann, wenn irreführende Handlungen im Verhältnis zu Ve r- brauchern in einem Bereich ergriffen werden , der von einem Teilwettbewerb zwischen den anbietenden Einric htungen geprägt ist, die Maßnahme gerade zum Zwecke der Ausnutzung der vom Gesetzgeber eröffneten wettbewerbl i- chen Handlungsspielräume erfolgt und eine Beeinträchtigung der wirtschaftl i- 14 15 - 9 - chen Interessen der Verbraucher zu befürchten ist, liegt es nahe, diese Han d- lung als irreführende Geschäftspraktik im Sinne von Art. 6, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29/EG einzustufen. Für die Beantwo r- tung der Vorlagefrage könnte auch von Bedeutung sein, dass der deutsche G e- setzgeber durch versc hiedene gesetzgeberische Maßnahmen (vgl. Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenkasse [G e- sundheitsstrukturgesetz] vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2266 ; Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversi cherung vom 26. März 2007 [GKV - Wettb ewerbsstärkungsgesetz], BGBl. I S. 378) zu G unsten der gesetzlichen Krankenkassen gezielt Handlungsspielräume eröffnet hat, um damit einen wenn auch eingeschränkten Preis und Qualitätswettbewerb u n- ter den gesetzlich en Krankenkassen zu ermöglichen (vgl. dazu Monopolko m- mission, 18. Hauptgutachten 2008/2009, BTDrucks. 17/2600, S. 387 ff.). G e- mäß den §§ 173, 175 SGB V haben Versicherungspflichtige und Versich e- rungsberechtigte das Recht, unter verschiedenen Anbietern den von ihnen b e- vorzugten Träger einer Krankenkasse zu wählen. Zwar können die Träger der gesetzlichen Krankenkassen die Beitragssätze nicht frei bestimmen; diese we r- den seit dem Inkrafttreten des GKV - Wettbewerbsstärkungsgesetzes nach § 241 SGB V für alle Kas sen einheitlich festgesetzt. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Zusatzbeiträge zu erheben (§ 242 SGB V), Beitragsrückerstattungen zu gewä h- ren (§ 13 Abs. 2 SGB V) und besondere Wahltarife anzubieten (§ 53 SGB V). Gemeinsames gesetzgeberisches Ziel dieser Maß nahmen ist es, die Wirtschaf t- lichkeit des Systems der gesetzlichen Krankenkassen zu verbessern (vgl. die Regierungsbegründung zum Entwurf des GKV - Wettbewerbsstärkungsgesetzes, BTDrucks. 16/3100, S. 85). Machen die Krankenkassen von diesen Handlungsmög lichkeiten G e- brauch und treten sie mit anderen Krankenkassen in einen Wettbewerb um Mi t- glieder, handeln sie nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit jedenfalls u n- 16 - 10 - ternehmerisch. Denn Ziel dieser Wettbewerbshandlungen ist es, die Beiträge der Mitglieder zu vereinnahmen, um auf diese Weise ihre eigene Einnahmes i- tuation zu verbessern. Aus der Sicht eines Verbrauchers handelt es sich bei der Wahl der von ihm bevorzugten Krankenkasse aus dem Kreis mehrerer, konku r- rierender Anbieter ebenfalls um eine geschäftlich e Entscheidung, deren irrefü h- rende Beeinflussung durch die gesetzliche Krankenkasse eine Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Interessen zur Folge haben kann. Insofern stellt es für ihn keinen Unterschied dar , ob sich der Marktbezug der beanstandeten H an d- lung aus einem Wettbewerb zwischen öffentlich - rechtlich organisierten Trägern sozialer Sicherungssysteme oder zwischen privaten Anbietern ergibt. Vor dem Hintergrund des mit der Richtlinie 2005/29/EG erstrebten hohen Verbraucherschutzniveaus ersche int es zweifelhaft, ob eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie, wonach unlautere Handlungen der gesetzlichen Krankenkassen im Wettbewerb um ihre Mitglieder vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG ausgenommen sind, diesem Schutzzweck hinreichend Rechnung trägt. Bornkamm Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 29.10.2009 - 7 O 78/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 09.09.2010 - 13 U 173/09 - 17
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