BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 170/11 vom 28. März 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlosse n: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revis i- on in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Fran k- furt am Main vom 11. Mai 2011 - 1 U 28/10 - wird zurückgewi e- sen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu 1 zu jeweils 15 %, der Kläger zu 3 zu 35 % und der Kläger zu 4 zu 35 % zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und 2 ZPO). Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts - sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi - sionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Kläger wollen die von ihnen auf Empfehlung der Beklagten erworbe - nen Eigentumswohnungen behalten und begehren Schadensersatz in Höhe der an die Beklagte gezahlten Vergütungen (Provisionen und Honorare). Hiervon 1 2 - 3 - ausgehend hat das Berufungsgericht die Klage mit der selbständig tragenden Begründung abgewiesen, dass ein ersatzf ähiger Schaden nicht feststellbar sei. Dagegen erhebt die Beschwerde keine konkreten Rügen. Unbeschadet dessen geben die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Grund für die Zulassung der Revision. Demzufolge bedarf es keiner Erörter ung, ob das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten sowie deren Kausalität für die Anlageentschei - dung der Kläger zu Recht verneint hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.12.2009 - 14 O 26/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2011 - 1 U 28/10 - 3 4
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