BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL III ZR 170 /12 Verkündet am: 18. Juli 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18 . Ju l i 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Her r- mann , Hucke , Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision de s Beklagten wird das Urteil des 3 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a m Main vom 1 1 . Mai 201 2 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger in mach t gegen de n Beklagten V ergütungsansprüche für Dienstleistungen geltend, die sie für ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzve r- walter in zahlreichen Insolvenzverfahren aufgrund eines zwischen den Parteien im Juni 2006 mündlich geschlossenen Vertrags erbracht hat. Der Beklagte kü n- digte den Vertrag mit Anwal tsschreiben vom 28.Oktober 2008 . Im Dezember 2007 oder Januar 2008 zahlte er an die Klägerin 15 .713,3 1 . 1 - 3 - Die Klägerin hat behauptet, die Parteien hätten als Vergütung für die von ihr zu erbringende Bearbeitung von Insolvenzv erfahren einen Betrag in Höhe von 50 % der vom Beklagten in den betroffenen Verfahren vereinnahmten G e- bühren verein bart . Der Beklagte hat behauptet, nur hinsichtlich der Neuverfahren sei eine hälftige Gebührenteilung vereinbart worden. Hinsichtlich der weiteren Aufträge sei die Vergüt ung abweichend geregelt worden. Gegen die von ihm errechnete Restforderung der Klägerin hat der B e- klagte mit verschiedenen Ansprüchen aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen und wegen weiterer Kosten, die ihm in Folge der Ver tragsbeendigung und der von ihm behaupteten Mangelhaftigkeit der von der Klägerin erbrachten Dienstlei s- tungen entstanden seien, (teil weise hilfsweise) aufgerechnet. Zu den von der Klägerin ausgeführten L eistungen, der vereinbarten Ve r- gütungshöhe, den v om Beklagten in den jeweiligen Insolvenzverfahren verei n- nahmten Gebühren und den vom Beklagten geltend gemachten Gegenford e- rungen haben die Parteien umfangreich streitig vorgetragen. D as Landgericht hat u nter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten zur Zahlu ng von 40.293,85 nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat es unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen den Kläger zur Zahlung eines weiteren Betrages von 15.38 3,28 nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein en Antrag auf Klagea bweisung weiter. 2 3 4 5 6 7 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision de s Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu en t- scheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach - und Streitstands (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW - RR 2007, 621 Rn. 6; BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff). 1. Vergütung für die Bearbeitung von Neuverfahren Soweit das Berufungsgericht der Kl ägerin Vergütungsansprüche für die Bearbeitung von Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren natürlicher Personen mit Verfahrenskostenstundung, in denen der Beklagte nach Beginn der Zusammenarbeit mit der Klägerin zum Treuhänder bezi e- hungsw eise Verwalter bestellt worden ist (Neuverfahren) , zuerkannt hat, ist dies - mit einer Ausnahme (Insolvenzverfahren M . ) - nicht zu beanstanden. a) Hinsichtlich der unstreitigen Vergütungsforderung der Klägerin für das Insolvenzverfahren M . in Höhe hat das Berufungsgericht den Beklagten als beweisfällig für die Zahl ung der Vergütung angesehen . Die Revision beanstandet zu Recht, das Berufungsgericht habe übers e- hen, dass der Beklagte mit Schriftsatz vom 26 . Juli 2010 d ie Zahlung vom 25. Juli 2008 durch Vorlage einer Ablichtung des betreffenden Kontoauszugs belegt habe. Ange sichts der Vorlage dieses Beleg s und des darin liegenden 8 9 10 11 12 - 5 - qualifizierten Vortrags des für die Erfüllung der unstreitigen Forderung darl e- gungs - und bew eispflichtigen Beklagten hätte die Klägerin , um die Erfüllung weiterhin hinreichend zu bestreiten, zumindest näher vortragen müssen, dass die Zahlung nicht bei ihr eingetroffen ist oder nicht auf das Verfahren M . entf iel . E ntsprechender Vortrag der Klägerin ist indes weder festgestellt noch ersichtlich . Das Berufungsgericht hat daher unter Ver stoß gegen § 286 ZPO den Beklagten verfahrensfehlerhaft als beweisfällig angesehen. b) Zu Recht hat d as Berufungsgericht d er Klägerin für die Verfahren B . und K . Vergütungsansprüche in Höhe von 410,55 und 5 13,19 z u- gesprochen. Es hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei der ihm nach Rückerhalt der Akten obliegenden sekundären Darlegungs - und Substantii e- rungslast nicht nachgekommen . Soweit d ie Revision beanstandet , das Berufungsgericht hab e die Verte i- lung der Darlegungs - und Beweislast verkannt und unzutreffende Anforderu n- gen an die Darlegungslast des Be klagten gestellt , trifft dies nicht zu . D ie Kläg e- rin hat mit Schriftsatz vom 7. Februar 2011 die Auszahlungsanordnungen des Insolvenzgerich ts an den Beklagten in den vorgenannt en Insolvenzverfahren vorgelegt . Angesichts dieses konkreten Vortrags der für die Voraussetzungen ihres Vergütungsanspruchs darlegungspflichtigen Klägerin oblag es dem B e- klagten, qualifiziert zur trotz der Auszahlungsan ordnung dennoch nicht erfolgten Auszahlung der Vergütungen an ihn vorzutragen. Das Berufungsgericht hat z u- treffend festgestellt, dass er dieser sekundären Darlegungs - u nd Substantii e- rungslast nicht nachgekommen ist. 13 14 - 6 - c) Soweit d as Berufungsgericht der Klägerin für das Verfahren Z . einen Vergütungsanspruch in Höhe von 4.575,92 zuerkannt hat , ist dies ebe n- falls nicht zu beanstanden . Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe nicht bestritten, die Akten der Klägerin zur Bearbeitung übe r- lassen zu haben. Er habe mithin anhand der zurückerhalt enen Akten die von ihm behauptete Nichtentstehung oder Nichtzahlung von Gebühren zu belegen. Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision bleibt im Ergebnis erfolglos: Die Klägerin trägt die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass sie in dem Verfahren, f ür dessen Bearbeitung sie eine Vergütung beansprucht, für den B e- klagten tätig geworden ist. Die vom Insolvenzgericht festgesetzte, von der Kl ä- gerin zur Begründung ihres Anspruchs herangezogene Vergütung des Bekla g- ten betrifft die Vergütung des Beklagten al s vorläufiger Insolvenzverwalter im E röffnungsverfahren. Die Klägerin hat daher zunächst darzule gen , dass sie b e- reits in diesem Verfahrensstadium für den Beklagten tätig geworden ist. Der Revision ist insoweit einzuräumen, dass letzteres - entgegen der Auf fassung des Berufungsgerichts - nicht bereits aus dem Erhalt der Akten vom Beklagten geschlossen werden kann . Die Aktenübergabe lässt auf ein Tätigwerden der Klägerin bereits im Eröffnungsverfahren nur dann hinreichend schließen, wenn - wie nicht - festges tellt ist, dass die Klägerin die Akten schon während d ies es V erfahrens erhal ten hat. Indes hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2010 detailliert unter Vorlage von sog enannten " Screenshots " vorgetra gen, sie habe nach Ste l- lung des Insolvenz antrags am 5. Januar 2007 und noch vor Insolvenzeröffnung am 9. November 2007 die Verfahrensdaten in ihr EDV - System eingepflegt und die Sache bearbeitet. Angesichts dieses konkreten Vortrags der Klägerin war das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten nich t hinreichend , zumal der B e- 15 16 17 - 7 - klagte nach Rückgabe der Akten in der Lage war , dort die Bearbeitungsbeiträge der Klägerin im Eröffnungsverfahren im Einzelnen nachzuvollziehen. Das Ber u- fungsgericht ist somit im Ergebnis zu Recht von einer Tätigkeit der Klägerin b e- reits im Er öffnungsverfahren ausgegangen. d) Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht auch eine (Rest - )For - derung für das Verfahren S . in Höhe von 97,3 9 zugesprochen. Die Beanstandung der Revision , dem Beklagten stehe , soweit er die Forderung nicht anerkannt habe, ein Zurückbehaltungsrecht wegen seines Anspruchs auf Erteilung einer die Umsatzsteuer auswei senden Rechnung zu, ist unbegründet . D ie Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26. November 2009 eine auf den Beklagten ausgestellte, die Mehrwertsteuer ausweisende Rechnung vom 25. Februar 2008 über 609, 9 7 vorgelegt (Anlage K 24), deren Erhalt der Beklagte nicht bestritten hat . 2. Vergütung für die Bea rbeitung von Altverfahren Soweit das Berufungsgericht der Klägerin Vergütungsansprüche für die Bearbeitung von Verfahren, in denen der Beklagte bei Beginn der Zusamme n- arbeit mit der Klägerin bereits zum Treuhänder beziehungsweise Verwalter b e- stellt wo rden war (Altverfahren), zuerkannt hat, bleiben die hiergegen gericht e- ten Rügen der Re vision im Ergebnis ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist für alle von der Klägerin erbrachten Dienstlei s- tungen, das heißt auch für die Altverfahren betreffenden Täti gkeiten von der Vereinbarung einer hälftigen Teilung der vom Beklagten vereinnahmten Gebü h- ren ausgegangen . Es hat seine entsprechende, gemäß § 286 Abs. 1 ZPO g e- wonnene Auffassung auf mehrere von ihm ausführlich dargelegte Indizien g e- 18 19 20 21 - 8 - stützt und in diesem Ra hmen auch den Sachvortrag des Beklagten umfas send gewürdigt. Die im Hinblick auf eine behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG von der Revision insofern erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat im Einze l- nen geprüft und im Ergebnis für nicht durchgr eifend erachtet . Dabei hat er auch berücksichtigt, dass der Beklagte unstreitig mehrere von der Klägerin in Bezug auf Tätigkeiten in Altverfahren gestellte und auf einer hälftigen Gebührenteilung beruhende Rechnungen be glichen hat. Im Übrigen wird v on eine r näheren B e- gründung gemäß § 564 ZPO abgesehen. 3. Vergütung für weitere Verfahren Auch soweit das Berufungsgericht der Klägerin Vergütungsansprüche für die Bearbeitung der Insolvenzverfahren E . GmbH, G . GmbH und K . zuerkannt hat, bleiben die hiergegen gerichteten Rügen der Re vision im Ergebnis ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist auch hier von der Vereinbarung einer hälftigen Teilung der vom Beklagten vereinn ahmten Gebühren ausg egangen . Die im Hinblick auf eine behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG von der Rev i- sion insofern erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat im Einzelnen geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet . Dies gilt auch, soweit die R e- vision hins ichtlich der Verfahren E . GmbH , G . GmbH und K . die ma n- gelnde Berücksichtigung weiteren Vortrags des Beklagten durch das Ber u- fungsge richt rügt. V on einer näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO a b- gesehen. 22 23 24 25 - 9 - 4. Forderungen der Klägerin aus ihre m Schreiben vom 24. Dezember 2007 Zu Recht beanstandet indes die Revision, dass das Berufungsgericht der Klägerin weitere Vergütungs ansprüche in Höhe von 11.2 08,97 gemäß der (korrigierten) Rechnungsa ufstellung in ihrem Schreiben vom 24. Dezember 2007 (Anlage K 10) zuerkannt hat. Das Berufungsgericht hat den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin als zugestanden angesehen, weil der Beklagte seiner seku ndären Darlegung s- last nach Rückerhalt aller Ak ten nicht genügt habe . Die Revision rü gt zu Recht , dies sei ohne tragfähige Grundlage. Das Berufungsgericht hat unter Verstoß gegen § 138 ZPO die Anforderungen an die Substantiierung des Beklagtenvo r- trags in un zulässiger Weise überspannt. Die Substantiierungslast des Bestreitenden hängt davon ab, wie eing e- hend die darlegungspflichtige Gegenpartei vorgetragen hat (st. Rspr.; vgl. S e- nat, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 146/10, NJW 2011, 1509 Rn. 20 mwN). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung der darlegung s- pflichtigen Partei ein einfaches Bestreiten des Gegners. Eine darüber hinau s- gehende Substantiierungslast trifft die nicht darlegungsbelastete Partei im R e- gelfall nur dann, wenn der darle gungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgeblichen Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Ang a- ben zuzumuten sind (Senat aaO). Unter Anwendung dieser Kriteri en durfte sich der Beklagte auf ein einf a- ches Bestreiten beschränken. Die Klägerin hat erstmals im Berufungsverfahren ihre Klage auch auf die in dem Schreiben vom 24. Dezember 2007 aufgeführten 26 27 28 29 30 - 10 - Beträge gestützt ( Berufungsb egründung vom 6. Mai 2010, S. 7 ). Sie hat a n- schließend den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag um vom Beklagten b e- reits geleistete Zahlungen bereinigt und ein e korrigierte Rechnungsliste vorg e- legt ( Schriftsatz vom 1. April 2011 sowie Anlage BK 13 ). Der Beklagte hat hi n- sichtlich der von der Klägerin aufgeführten Rechnungen und der ihnen zugru n- de liegenden Leistungen bestrit ten , dass die Klägerin in den genannten Verfa h- ren für ihn tätig geworden sei, gerichtliche Vergütungsbeschlüsse vorlägen und Zahlungen an ihn geflossen seien (Schriftsätze vom 1. Juli 2010, S eite 3 und vom 8. Feb r uar 2011, S eite 3) . Die Klägerin hat darauf - insofern a bweichend von ihrem Sachvortrag zu andere n von ihr geltend gemachte n Forderungen - weder vorgetragen, welche Tätigkeiten sie in den einzelnen Verfahren für de n Beklagten übernommen haben will, noch hat sie die in dem Schreiben vom 24. Dezember 2007 aufgeführten Rechnungen vorgelegt , aus denen sich z u- mindest schlagwortartig die übernommene n Tätigkeit en ergeben hätte n (vgl. dagegen etwa die mit Schriftsatz vom 26 . November 2009 in dem Anlagenko n- volut K 6 vorgelegten Rechnungen ) . Auch die Vergütungsbeschlüsse des Inso l- venzgerichts hat sie jeweils - erneut abweichend von ihrem Sachvortrag zu a n- deren Forderungen - nicht vorgelegt. A ngesichts dieses nur wenig konkrete n Vortrags der darlegungspflichtigen Klägerin oblag dem Beklagten nach den vo r- stehenden Grundsätzen keine sekundäre Darlegungslast. Vielmehr war ein ei n- faches Bestreiten seinerseits ausreichend, um den Vortrag der Klägerin streitig zu stellen. Dies gilt um so mehr, als nicht ersichtlich ist, warum der Klägerin im Unterschied zum Beklagten näherer Vortrag zu ihren Tätigkeiten und den Ve r- gütungsbeschlüssen der Insolvenzgerichte, die ihr auch sonst zugänglich w a- ren, nicht möglich sein soll. - 11 - Nach alledem du rfte das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin nicht als vom Beklagten zugestanden ansehen. Die Klägerin wird in de m weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit haben, zu den Tätigkeiten, die sie mit den im Schreiben vom 24. Dezember 2007 aufgeführten Rech nungen abgerechnet hat, weiter vorzutragen . 5. Gegenforderungen des Beklagten Teilweise zu Recht beanstandet die Revision des Weiteren, dass das Berufungsgericht von ihm im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Gege n- forderungen unberücksichtigt g elassen hat . a) Soweit das Berufungsgericht Gegenforderungen des Beklagten wegen Vollstreckungskosten in Höhe von 180,20 sowie aus der Beauftragung der Firma G . GmbH in Höhe von 14.897, 98 verneint hat, bleib t die Re vision jedoch ohne Erfolg. Der Senat hat d ie im Hinblick auf eine behaupte te Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG erhob e- nen Verfahrensrügen im Einzelnen geprüft und im Ergebnis für nicht durchgre i- fend erachtet. Von einer nähere n Begründung wird gemäß § 564 ZPO abges e- hen. b) Zu Recht beanstandet die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht vom Landgericht zuerkannte Gegenforderungen des Beklagten in Höhe von 4 . 134,60 ohne jede Begründung unberücksichtigt gelassen hat . Das Landgericht hat im Rahmen der Berechnung des der Klägerin zue r- kannten Betrags vom Beklagten im Wege der Aufrechnung geltend gemachte, im Wesentlichen unstreitige Forderungen aus zwei Kostenfestsetzungsb e- 31 32 33 34 35 3 6 - 12 - schlüssen des Landgerichts Darmstadt vom 17. M ärz 2009 und 9. Juli 2009 über 2 . 047,40 und 1 . 325,60 nebst Zinsen in Hö he von 104,44 sowie w e- gen Vollstreckungskosten in Höhe von 542,30 0 in Abzug g e- bracht (Seite 11 der Entscheidungsgründe) . Die Klägerin ha t das Urteil des Landgerichts lediglich wegen der vorgenannten Zins f orderung in Hö he von 104,44 angefochten. Das Berufungsgericht ha t d iesen Zinsanspruch verneint, sich im Übrigen jedoch mit den vom Landgericht zuerkannten Gegenforderu n- gen von insgesamt 4 . 134,60 nicht ausdrücklich befasst. D ennoch hat es sie - zu Unre cht - bei der Berechnung der klägerischen Forderung nicht berücksic h- tigt: Das Berufungsgericht ist in den Entscheidungsgründen des angefocht e- nen Urteils (Seite 9 unten /10 oben) zunächst rechnerisch zutreffend vorgega n- gen , indem es zu der vom Landger icht zuerkannten Summe von 40.293,85 die weiteren, im Schreiben der Klägerin vom 24. Dezember 2007 genannten und von ihm - wenn auch, wie ausgeführt, zu Unrecht (v ergleiche vorstehend zu 4) - zuerkannten Be träge von (bereinigt) 11.208,97 addieren wollte. Au f diesem Weg hätte es die vorgenannten Gegenforderungen des Beklagten von 4.134,60 einbezogen, weil sie in dem Urteil des Landgericht s berücksich tigt worden waren. Diesen Berechnungsweg hat das Berufungsgericht jedoch in sei ner a b- schließenden Berech nung verlassen (Seite 11 der Entscheidungsgründe) . Dort legt es nicht mehr den vom Landgericht zuerkannten Betrag zugrunde , sondern die Zusammenstellung der klägerischen Forderungen in dem Schriftsatz der Klägerin vom 7. Februar 2011 mit einem Gesamtbetrag von 60.181, 47 . Hie r- von bringt es sodann nur noch einen Betrag von 4.504,34 in Abzug . Bei di e- 37 38 - 13 - ser Berechnung werden die dem Beklagten zustehenden Forderungen in Höhe von 4.134,60 zu Unrecht nicht in Abzug gebracht. c) Zu Recht beanstandet die Revision auch di e Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Aufrechnung des Beklagten mit einer Forderung in Höhe von 2 . 363,85 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 11. März 2010 greife nicht durch, weil diese Forderung des Beklagten b e- reits durch eine vorherige Aufrechnung der Klägerin mit den Zinsen aus dem Urteil des Landgerichts im vorliegenden Rechtsstreit erloschen sei . D er Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2009 die Aufrec h- nung mit seinem - unstreitigen - Anspruch auf Kostener stattung aus dem Ve r- fahren L andgericht Darmstadt (3 O 142/09) erklärt . Zu diesem Zeitpunkt war sein Erstattungsanspruch aufgrund der Kostengrundentscheidung in dem Urteil des L andgerichts Darmstadt vom 5. November 2009 bereits entstanden, fällig und aufrechenbar (vgl. hierzu Se nat, Urteil vom 8. Januar 1976 - III ZR 146/73, WM 1976, 460 , 461 ; BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 14/89, ZIP 1990, 1200, 1202 ). Dementsprechend ging die ers t anschließend erklärte Aufrec h- nung der Klägerin vom 15. Februar 2010 mit den Zinsen aus dem vorlie genden Verfahren gegen den - durch die vorherige Aufrechnung des Beklagten bereits erloschenen - Kostenerstattungsanspruch des Beklagten ins Leere. Die Au f- re chnung des Beklagten war daher vom Berufungsgericht zu beachten und der entsprechende Betrag von der streitgegenständlichen Forderung der Klägerin in Abzug zu bringen. 6 . Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neu en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden , da die 39 40 41 - 14 - Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insofern ist es dem Berufungsgericht als Tatgericht vorbeha lten, den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag insbesondere zur Rechnungsstellung der Klägerin im Inso l- venzverfah ren Marangoz und zu ihren Tätigkeiten, die sie mit den im Schreiben vom 24. Dezember 2007 aufgeführte n Rechnungen abgerechnet hat, zu geben . Schlick Herrmann Hucke Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.01.2010 - 2 - 31 O 107/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2012 - 3 U 43/10 -
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