BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 170/13 Verkündet am: 29. Juli 2014 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 11. Juli 2014 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts München vom 13. März 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 4. Juli 2001 als at y- pisch stiller Gesellscha fter an der Beklagten mit einem Gesamtbetrag von 61.400 DM und einem Agio von 5 %, und zwar in der Beteiligungsvariante bei der die Einlage in Raten bezahlt wird, mit einem Bet rag in Höhe von 26.400 DM. Mit der Behauptung, der Vermittler, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, habe ihn falsch beraten, ferner weise der für seine 1 2 - 3 - Anlageentscheidung maßgebliche Emissionsprospekt Stand 2001/2002 zahlre i- che, von ihm im Einzelnen dargelegte Fehler auf und die Beklagte sei ihm d a- her zum Schadensersatz verpflichtet, hat der Kläger von der Beklagten Rüc k- Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe vo den Darlehensverbindlichkeiten, die er zur Teilfinanzierung der Beteiligungen eingegangen ist, und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Fe r- ner hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagten ihm gegenüb er aus der Beteiligung keinerlei Ansprüche mehr zustehen. Einen Hilfsantrag auf Erteilung von Auskunft über das Auseinandersetzungsguthaben als erste Stufe einer auf Auszahlung dieses Guthabens gerichteten Stufenklage hat die Beklagte ane r- kannt. Das Lan dgericht hat die Klage hinsichtlich der Hauptanträge abgewiesen und ihr hinsichtlich des hilfsweise gestellten Auskunftsantrags durch Teilane r- kenntnisurteil stattgegeben. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Hauptanträge ist ohne Erfolg gebl ieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger dieses Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 3 4 5 - 4 - Das Vorliegen einer der Beklagten zurechenbaren Aufklärungspflichtve r- letzung und von Prospektfehlern k önne dahinstehen, da dem Kläger ein A n- spruch auf Ersatz seines Zeichnungsschadens nach den regelmäßig auch auf eine stille Gesellschaft anwendbaren Grundsätzen über die fehlerhafte Gesel l- schaft nicht zustehe. Nach diesen Grundsätzen sei es einem Gesellscha fter verwehrt, gegen die in Vollzug gesetzte Gesellschaft im Wege des Schaden s- ersatzes einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage geltend zu machen; vielmehr sei er regelmäßig auf seinen Abfindungsanspruch b e- schränkt. Das streitgegenständlich e Gesellschaftsverhältnis sei kein zweigliedr i- ges, bei dem die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegenstünden, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts verpflichtet sei, den stillen Gesellscha fter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte dieser den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen. Es liege vielmehr eine mehrgliedrige stille Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft vor, bei der die Grundsätze der fehlerhaften G e- sellsc haft dem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage entgegenstünden. II. Die Revision des Klägers ist begründet. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, so n- dern der Kläger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publ i- kumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall e t- waiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar au s Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat in den am 19. November 2013 verkündeten Urteilen in entsprechende Beteiligungen an der Beklagten betreffende n Parallelverfahren im Einzelnen 6 7 8 9 - 5 - begründet hat (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12 , BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft aber einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Ve rmögensschäden, die ihm - nach seinem Vorbringen - durch pflichtwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusa m- menhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht von vornh e- rein aus. Auch bei Anwendung der Grundsätze de r fehlerhaften Gesellschaft kann, wie der Senat weiter entschieden hat, der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhäl t- nis unter Berufung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wi rks a- me Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfi n- dungsanspruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausg e- henden Schadens verlangen, wenn dadur ch die gleichmäßige Befriedigung e t- waiger Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 28 ff.). 2. Ob und gegebenenfalls in welc her Höhe dem Kläger nach diesen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, hat das Berufungsgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht g e- prüft. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Abweisung der Klage hi nsichtlich der Hauptanträge daher keinen Bestand haben. Sie stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Dass das Berufungsgericht lediglich das auf Schadensersatz gericht e- te Hauptbegehren abgewiesen hat, weil die Beklagte in erster Instanz den Hilfsantrag des Klägers auf Berechnung und Auszahlung des Auseinanderse t- 10 11 - 6 - zungsguthabens in erster Stufe anerkannt hat, führt nicht etwa dazu, dass die Entscheidung im Einklang mit den oben dargestellten rechtlichen Vorgaben steht. Dem Kläger hätte vielmehr Gelegenheit gegeben werden müssen, seinen Vortrag an die in den Vorinstanzen nicht erörterten, oben dargelegten rechtl i- chen Vorgaben anzupassen. Ein Geschädigter ist nicht ohne weiteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art der Sc hadensberechnung gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN). Der Kläger kann insoweit nicht darauf verwiesen werden, dass seinen Hilfsa n- trägen auf erster Stufe stattgegeben wurde. Mit diesen hat er nämlich ledigl ich die Verurteilung der Beklagten zur Errechnung und Auszahlung des Auseina n- dersetzungsguthabens begehrt. Einen daneben eventuell bestehenden Sch a- densersatzanspruch hat er mit den Hilfsanträgen nicht verfolgt. Diese Möglic h- keit muss ihm im Rahmen einer Um stellung seines Hauptantrags eingeräumt werden. b) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsg e- richts und des Vorbringens der Parteien kann auch nicht angenommen werden, dass einem über einen Abfindungsanspruch hinausgehenden Schadens ersat z- begehren des Klägers zur Sicherung etwaiger Abfindungs - oder Auseinande r- setzungsansprüche der Mitgesellschafter der Erfolg zu versagen wäre. Ob und in welcher Höhe solche (hypothetischen) Ansprüche der anderen stillen Gesel l- schafter bestehen und aus dem Vermögen der Beklagten befriedigt werden können, steht nicht fest und müsste gegebenenfalls die Beklagte darlegen und beweisen, wenn sie sich einem Schadensersatzanspruch des Klägers gege n- über darauf berufen wollte, dieser sei wegen einer Gefährdung de r Abfindungs - und Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter zumi n- dest gegenwärtig nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar. Im Übrigen wäre selbst für den Fall des Bestehens eines solchen Hindernisses das auf Zahlung eines bestimm ten Schadensersatzbetrages gerichtete Leistungsbegehren des 12 - 7 - Klägers dahin auszulegen, dass jedenfalls die Feststellung des Bestehens e i- nes Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe begehrt wird. Sofern die sonst i- gen Voraussetzungen des geltend gemachten Schad ensersatzanspruchs g e- geben sind, stünde der Umstand, dass das Vermögen der Beklagten im Zei t- punkt der Entscheidung zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche und des Schadensersatzanspruchs nicht ausreichte, ei ner Feststellung seines Bestehens nicht entgegen. III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit der Kläger Gelegenheit hat, seine Haupt anträge umzuste l- len und das Berufungsgericht die bislang offen gebliebenen Feststellungen zu 13 - 8 - den tatsächlichen Voraussetzungen des von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs treffen kann. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.10.2012 - 32 O 29628/11 - OLG München, En tscheidung vom 13.03.2013 - 20 U 4526/12 -
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