ECLI:DE:BGH:2016:280416BIIIZR170.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 170/15 vom 28. April 2016 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Rich terin Dr. Liebert beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2015 - 8 U 2610/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzlich e Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit mit der Beschwerde erstmals geltend gemacht wird, die Beklagte habe i erspart, ist dies unerheblich, weil die Klägerin hierauf ihre Teilklage vor den Instanzgerichten nicht gestützt hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. D ie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Herrmann Seiters Remmert Reiter Liebert
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