BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL II ZR 17/04 Verk374ndet am: 21. November 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BGB 247 730 Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, bei der kein Gesell-schaftsverm366gen mehr vorhanden ist, k366nnen die Gesellschafter Ausgleichsan-spr374che auch dann gegeneinander geltend machen, wenn Gesellschaftsver-bindlichkeiten offen sind (vgl. BGHZ 26, 126, 133). BGH, Vers344umnisurteil vom 21. November 2005 - II ZR 17/04 - OLG Hamm LG Paderborn - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Dezember 2003 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte auf Zahlung aus der Abrechnung ge-meinsamer Gesch344ftst344tigkeit in Anspruch. 1 Die Parteien beschlossen, Grundst374cke im Gebiet "P.", die in ihrem Miteigentum standen oder von ihnen zu Miteigentum erworben wurden, gemeinsam zu erschlie337en und nach Parzellierung als Baugrundst374cke zu ver-344u337ern. Der erzielte Gewinn sollte h344lftig zwischen ihnen geteilt werden. Nach 2 - 3 - Durchf374hrung des Vorhabens stellte die Beklagte, die das Projekt "P." leitete, schlie337lich eine "endg374ltige" Abrechnung auf, die - unter K374rzung der Ausga-benposition "Abwicklungsgeb374hr" um den der Kl344gerin bereits bei der Abrech-nung eines anderen gemeinsamen Vorhabens (Projekt "A.") belasteten Teilbe-trag - mit einem Guthaben der Kl344gerin in H366he von 487,96 200 endete. Die Kl344-gerin, die ihren Zahlungsanspruch wegen der beim Projekt "A." zu Unrecht be-r374cksichtigten - weil das Vorhaben "P." betreffenden - Kosten in der Berufungs-instanz als noch offenes Guthaben aus der Abrechnung des Projekts "A." dar-gestellt hat, beanstandet im Wesentlichen vier Positionen der Abrechnung und verlangt - weil zu verteilendes Verm366gen nicht mehr vorhanden ist - von der Beklagten Zahlung von 53.802,78 200. Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch als nicht f344llig angesehen und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen die Abweisung des Zahlungsantrags gerichtete Berufung zur374ckgewiesen und dem in der Be-rufungsinstanz gestellten Hilfsantrag, die zwischen den Parteien streitigen Rechnungsposten festzustellen, teilweise stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Zahlungsbegehren weiter, das sie nunmehr insgesamt auf das Projekt "P." st374tzt. 3 Entscheidungsgr374nde: I. 334ber die Revision der Kl344gerin ist, da die Beklagte trotz ordnungsge-m344337er Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Ver-s344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber nicht auf der S344umnis, sondern auf einer Sachpr374fung (BGHZ 37, 79, 81). 4 - 4 - II. Die Revision der Kl344gerin ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. 5 6 Das Berufungsgericht hat zur Abweisung des Zahlungsantrags im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 Zwischen den Parteien habe hinsichtlich des Projekts "P." eine Gesell-schaft b374rgerlichen Rechts bestanden. Der Anspruch auf das Auseinanderset-zungsguthaben, der unmittelbar gegen374ber ausgleichspflichtigen Gesellschaf-tern durchgesetzt werden k366nne, wenn kein Gesellschaftsverm366gen vorhanden sei, werde erst f344llig, wenn die Schlussabrechnung von den Gesellschaftern festgestellt und 374ber ihren Inhalt Einigkeit erzielt worden sei. Dies sei ange-sichts des umfangreichen Streits der Parteien 374ber zahlreiche Positionen der Abrechnung nicht der Fall. Eine Auszahlung an die Kl344gerin komme auch nicht ausnahmsweise in Betracht. Da noch Steuerforderungen auf die Gesellschaft zukommen k366nnten, sei n344mlich nicht unzweifelhaft, dass ein Auseinanderset-zungsguthaben mindestens in H366he der Klageforderung bestehe. Es k366nne somit nur die Berechtigung einzelner Rechnungsposten durch Feststellungskla-ge gekl344rt werden. III. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. 8 1. a) Mit Recht - und von der Revision unbeanstandet - hat das Beru-fungsgericht allerdings angenommen, dass zwischen den Parteien bei der Durchf374hrung des Projekts "P." eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts bestanden hat. Die Rechtsbeziehung der Parteien ersch366pfte sich nicht 9 - 5 - in der gemeinschaftlichen Berechtigung an den Grundst374cken, sondern war durch den gemeinsam verfolgten Zweck gepr344gt, die Grundst374cke zu erschlie-337en und gewinnbringend als Bauland zu ver344u337ern (vgl. M374nchKommBGB/ Ulmer 4. Aufl. Vor 247 705 Rdn. 15). 10 b) Ebenso zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Kl344gerin den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben unmittelbar ge-gen die Beklagte geltend machen kann (Sen.Urt. v. 5. Juli 2003 - II ZR 234/92, ZIP 2003, 1307, 1309). 2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Zahlungsan-spruch f344llig. Einer - von den Gesellschaftern festzustellenden - Auseinander-setzungsbilanz bedarf es hierzu nicht (Senat aaO). Der F344lligkeit des Zahlungs-antrags steht insbesondere nicht die Erw344gung entgegen, es k366nnten noch Steuerforderungen gegen die Gesellschaft erhoben werden. Das Vorhanden-sein oder die M366glichkeit offener Gesellschaftsverbindlichkeiten schlie337en den internen Ausgleich zwischen den Gesellschaftern nicht aus, wenn - wie hier - kein Gesellschaftsverm366gen mehr vorhanden ist (Senat BGHZ 26, 126, 133; Ulmer aaO 247 730 Rdn. 62; Staudinger/Habermeier, BGB 2003 247 730 Rdn. 26; Bamberger/Roth, BGB 247 730 Rdn. 32). 11 3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit es die H366he eines etwaigen - von der Kl344gerin noch n344her darzulegenden - 12 - 6 - Zahlungsanspruchs kl344ren kann. Bei der Zur374ckverweisung hat der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 30.01.2003 - 7 O 107/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 04.12.2003 - 27 U 77/03 -
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