BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 17/08 Verk374ndet am: 5. M344rz 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Abs. 2 Zur Pflicht eines auf den Vertrieb von Beteiligungen an Windkraftanlagen spezialisierten Anlagevermittlers, den Emissionsprospekt auf Plausibilit344t zu 374berpr374fen. BGH, Urteil vom 5. M344rz 2009 - III ZR 17/08 - OLG Hamm LG M374nster - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Schilling f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2007 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an den 28. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Ver-letzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage. 1 Zum Jahresende 2001 gab der Kl344ger seinen landwirtschaftlichen Be-trieb auf. Dies f374hrte zur Aufdeckung stiller Reserven, die hohe Steuerforderun-gen nach sich zu ziehen drohten. Auf Anraten seines Steuerberaters suchte der Kl344ger deshalb eine M366glichkeit zu einer langfristigen Geldanlage mit hohen Verlustzuweisungen, um seine Steuerlast zu reduzieren. Durch Werbebrosch374- 2 - 3 - ren, die im B374ro des Steuerberaters auslagen, stie337 der Kl344ger auf den Beklag-ten, dessen Gesch344ftst344tigkeit ausweislich seiner Visitenkarte unter anderem die "Vermittlung von Beteiligungen an Windparks" war. Nach einem ersten Kon-takt beteiligte sich der Kl344ger auf Vermittlung des Beklagten, der von Haus aus Landwirt ist, mit einer Einlage von 100.000 DM an dem Windpark P. I. Nach R374cksprache mit seinem Steuerberater wollte der Kl344ger seine Beteili-gung aufstocken. Dies war jedoch bei diesem Windpark nicht mehr m366glich. Deshalb wies der Beklagte den Kl344ger auf ein anderes Windparkprojekt bei O. hin und 374bersandte ihm am 1. Dezember 2001 einen Prospekt 374ber dieses Vorhaben. Am 10. Dezember 2001 zeichnete der Beklagte eine Beteili-gung von 50.000 200. Der Windpark O. nahm am 30. April 2002 seinen Betrieb auf. Die tats344chlichen Ertr344ge blieben erheblich unter den prognostizierten. Die Betrei-bergesellschaft wurde zahlungsunf344hig und beantragte am 25. April 2005 die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen. Die Windkraftanlage wurde abgebaut und anderweitig verwertet. 3 Der Kl344ger behauptet, der 374ber den Windpark O. erstellte Emis-sionsprospekt weise eine Reihe von M344ngeln auf, die dem Beklagten bei einer Plausibilit344tspr374fung h344tten auffallen m374ssen. 4 Gemeinsam mit 39 weiteren Anlegern hat der Kl344ger 14 mit der Konzep-tion, Vermittlung und Durchf374hrung des Projekts befasste Personen, zu denen auch der Beklagte geh366rt, auf Schadensersatz in Anspruch genommen. In ei-nem vor dem Landgericht Osnabr374ck geschlossenen Vergleich hat die Pros-pektverantwortliche die Verpflichtung 374bernommen, an den Kl344ger 22.547,70 200 zu zahlen. Der Beklagte, der sich in einem weiteren Vergleich verpflichtet hatte, 5 - 4 - an den Kl344ger weitere 7.515,90 200 zu zahlen, hat hingegen von dem ihm vorbe-haltenen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kl344ger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 27.558,30 200 verlangt hat, abgewiesen. Das Beru-fungsgericht hat den Beklagten nach einer Reduzierung der Klageforderung zur Zahlung von 23.352,06 200 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Be-teiligung verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten. 6 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an die Vorinstanz. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt, der Beklagte hafte dem Kl344ger aus positiver Vertragsverletzung (in Ver-bindung mit Art. 229 247 5 EGBGB) im Zusammenhang mit einem Anlagebera-tungs- oder Anlagevermittlungsvertrag. Kapitalanlagevermittler seien unabh344n-gig davon, ob sie besonderes Vertrauen gen366ssen, verpflichtet, das Konzept der Anlage, die sie empfehlen wollten und bez374glich derer sie Auskunft erteilen sollten, wenigstens auf Plausibilit344t, insbesondere auf die wirtschaftliche Trag-f344higkeit hin, selbst zu pr374fen. Verf374ge der Anlagevermittler nicht 374ber objektive eigene Kenntnisse, etwa weil er eigene Informationen nicht eingeholt oder keine 8 - 5 - Pr374fungsm366glichkeit gehabt habe, so dass er sich bei seiner Empfehlung aus-schlie337lich auf nicht 374berpr374fte Informationen des Kapitalsuchenden st374tze, m374sse er dies dem Interessenten offen legen. Der Beklagte habe eine Plausibi-lit344tspr374fung unterlassen. Er habe sich vielmehr auf die Angaben im Emissions-prospekt einschlie337lich der darin enthaltenen unzutreffenden Ertragsberech-nungen verlassen, dies dem Kl344ger jedoch nicht offenbart. Was eine Plausibili-t344tspr374fung ergeben h344tte, k366nne offen bleiben. Die bestehenden Mitteilungs-pflichten habe der Beklagte jedenfalls fahrl344ssig verletzt. Die schuldhafte Pflichtverletzung sei auch urs344chlich f374r die Anlageentscheidung des Kl344gers geworden. Soweit der Beklagte behaupte, der Kl344ger h344tte die Anlage auch dann gezeichnet, wenn er ihn auf s344mtliche geltend gemachten Prospektm344n-gel hingewiesen h344tte und sich der Beklagte insoweit auf das Zeugnis des Steuerberaters des Kl344gers berufe, sei dies kein geeigneter Beweisantritt. Es spr344chen keine objektiven Umst344nde daf374r, dass der Kl344ger die Absicht gehabt habe, sein Geld allein um der steuerlichen Vorteile willen unabh344ngig von den Risiken in den Windpark O. zu investieren. Der Kl344ger sei auch nicht durch den vor dem Landgericht Osnabr374ck abgeschlossenen Vergleich gehin-dert, die Restforderung von 23.352,06 200 in voller H366he geltend zu machen. Die-sem habe erkennbar keine Gesamtwirkung im Verh344ltnis zum Beklagten zu-kommen sollen. Eine endg374ltige Regelung habe nur im Verh344ltnis der Parteien eintreten sollen, die an der Bereinigung mitgewirkt h344tten. II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. Die vorstehenden Erw344gungen rechtfertigen noch nicht die Verurteilung des Be-klagten zur Leistung von Schadensersatz an den Kl344ger. 9 - 6 - 1. Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass der Beklagte zumindest als Anlagevermittler t344tig geworden ist. Dies nimmt auch die Revision hin. 10 2. a) Als Anlagevermittler schuldete der Beklagte dem Kl344ger nach Ma337ga-be der in der Senatsrechtsprechung entwickelten Grunds344tze eine richtige und vollst344ndige Information 374ber diejenigen tats344chlichen Umst344nde, die f374r den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung waren (z.B.: BGHZ 158, 110, 116; Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1692 Rn. 8 jew. m.w.N.). Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bez374g-lich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilit344t, insbesondere wirt-schaftliche Tragf344higkeit hin 374berpr374fen. Ansonsten kann er keine sachgerech-ten Ausk374nfte erteilen (z.B.: Senatsurteile vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04 - WM 2005, 1219, 1220 und vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - WM 2000, 426, 427; Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 - III ZR 230/07 - juris Rn. 5). Unter-l344sst er diese Pr374fung, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen (z.B.: Senatsurteile vom 12. Mai 2005 und vom 13. Januar 2000 jew. aaO). 11 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufkl344rung gen374gen kann, wenn dem Interessenten statt einer m374ndlichen Aufkl344rung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgespr344chs ein Prospekt 374ber die Kapitalanlage 374berreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die n366tigen Informationen wahrheitsgem344337 und ver-st344ndlich zu vermitteln, und dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertrags-schluss 374bergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (z.B.: Senatsurteil vom 12. Juli 2007 aaO, Rn. 9; BGH, Urteil vom 12 - 7 - 21. M344rz 2005 - II ZR 140/03 - WM 2005, 833, 837 m.w.N.). Vertreibt der Ver-mittler, wie hier, die Anlage anhand eines Prospekts, muss er aber, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilit344ts-pr374fung den Prospekt jedenfalls darauf 374berpr374fen, ob er ein in sich schl374ssiges Gesamtbild 374ber das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen In-formationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu 374berpr374fen in der Lage ist, sachlich vollst344ndig und richtig sind (Senatsurteile BGHZ aaO und vom 22. M344rz 2007 - III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925 Rn. 4; Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 aaO). Ist die Plausibilit344tspr374fung des Prospekts unterblie-ben, hat der Anlagevermittler den Interessenten hierauf ebenfalls hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2007 aaO, S. 1693 Rn. 14 und vom 12. Mai 2005; Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 jew. aaO). b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unterlie337 der Beklag-te schuldhaft sowohl die Plausibilit344tspr374fung des Emissionsprospekts f374r den Windpark O. als auch die Aufkl344rung des Kl344gers 374ber diesen Um-stand. Damit verstie337 er zwar gegen seine aus dem Vertrag mit dem Kl344ger folgenden Pflichten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gen374gt dies jedoch noch nicht, um eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten gegen374ber dem Kl344ger zu begr374nden. Der Schutzzweck der Pr374fungs- bezie-hungsweise Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers ist nicht betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilit344tspr374fung in den f374r die Anlageentscheidung we-sentlichen Punkten standgehalten h344tte (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2007 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - NJW 2008, 3700, 3701, Rn. 14 ). Hiernach ist jeweils festzustellen, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Prospekts auf Plausibilit344t durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben h344tte. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch 13 - 8 - keine Feststellungen getroffen. Dies ist nachzuholen, da der Kl344ger mehrere Prospektm344ngel vorgetragen hat. c) Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, dass der Emissionspros-pekt fehlerhaft war, stellt sich die weitere Frage, ob der Beklagte die M344ngel bei einer Plausibilit344tspr374fung h344tte erkennen m374ssen. Insoweit obliegt ihm die Dar-legungs- und Beweislast, da er die gebotene Pr374fung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unterlie337 und er damit seine Pflichten gegen374ber dem Kl344ger verletzte. Will er einwenden, die (etwaigen) Fehler des Prospekts seien f374r ihn auch bei der hypothetischen Plausibilit344tspr374fung nicht zu entdecken gewesen, ist dies nicht mehr ein Problem des Schutzzwecks der Pr374fungs- und Offenbarungspflicht, da dieser gerade bei Vorliegen von Prospektm344ngeln ein-greift. Vielmehr w374rde der Beklagte den Einwand des rechtm344337igen Alternativ-verhaltens erheben. F374r dessen tats344chliche Voraussetzungen ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der ihn geltend macht (z.B.: BGHZ 29, 176, 187; BGH, Urteil vom 25. November 1992 - VIII ZR 170/91 - NJW 1993, 520, 521 m.w.N.) 14 Hinsichtlich der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob sich die Pr374-fungspflicht des Beklagten auch auf das den Energieertragsberechnungen im Prospekt zugrunde liegende Windgutachten erstreckte, weist der Senat f374r das weitere Verfahren auf folgendes hin: Die Plausibilit344tspr374fung kann auch in ge-wissem Umfang Ermittlungspflichten einschlie337en, wenn es um Umst344nde geht, die nach der vorauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schl374ssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begr374nden verm366gen. Andererseits d374rfen an die Pflichten eines Anlagevermittlers keine 374bertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen 334ber-pr374fung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein (vgl. Senatsurteile 15 - 9 - BGHZ aaO und vom 22. M344rz 2007 aaO; Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 aaO). Wo die Grenzen einer Pr374fungspflicht im Einzelfall zu ziehen sind, h344ngt weit gehend davon ab, welche Informationen der Anleger konkret abfragt und welches Vertrauen der Vermittler in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 aaO). F374r die Beurteilung der Streitsache wird insoweit zu ber374cksichtigen sein, dass sich der Beklagte speziell als Vermittler von "Beteiligungen an Windparks" bezeichnete. In solchen F344llen erwartet der Anleger regelm344337ig nicht nur all-gemeine wirtschaftliche Kenntnisse des Vermittlers, sondern weitergehendes, auch technisches Wissen im Zusammenhang mit diesem besonderen Wirt-schaftszweig, zumal die Rentabilit344t der Anlage entscheidend von den tech-nisch-meteorologischen Vorbedingungen abh344ngt. Einer etwaigen 334berforde-rung kann der Vermittler ohne weiteres dadurch begegnen, dass er wahrheits-gem344337 unzureichende Kenntnisse offen legt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 aaO). 16 Der Anleger wird deshalb regelm344337ig erwarten k366nnen, dass der spezia-lisierte Anlagevermittler die Plausibilit344t der Prospektangaben 374ber die zu er-wartende Windausbeute 374berpr374ft. Dabei wird der Vermittler, wenn ihm nicht andere gleichwertige Erkenntnism366glichkeiten zur Verf374gung stehen, die Pros-pektangaben mit den Ergebnissen der ihnen zugrunde liegenden Windgutach-ten abzugleichen haben. Ob er dar374ber hinaus verpflichtet ist, die Schl374ssigkeit des Windgutachtens selbst zu 374berpr374fen, h344ngt davon ab, welche Anforderun-gen dies stellt und welche Qualifikation der Anlagevermittler f374r sich in An-spruch genommen hat. Sofern der Vermittler sich nicht einer entsprechenden Ausbildung ber374hmt, kann von ihm regelm344337ig nicht erwartet werden, dass er eine umfassende 334berpr374fung des Windgutachtens vornimmt, wenn und soweit 17 - 10 - dies ein meteorologisches oder sonstiges naturwissenschaftliches Studium vor-aussetzt. Die - wie der Senat nicht verkennt, schwierige - Abgrenzung zwischen den Wissensanforderungen, die an einen auf die Vermittlung von Beteiligungen an Windparks spezialisierten Anlagevermittler zu stellen sind, und den weiter-gehenden Kenntnissen, die der Anleger bei einem Vermittler ohne naturwissen-schaftliche Ausbildung nicht mehr erwarten kann, obliegt im wesentlichen dem Tatrichter. Gleiches gilt f374r die Beurteilung, ob die 334berpr374fung der dem Emis-sionsprospekt zugrunde liegenden Windgutachten eine wissenschaftliche Aus-bildung erfordert. 3. Weiterhin ist f374r das neue Verfahren vor dem Berufungsgericht auf fol-gende Gesichtspunkte hinzuweisen. 18 a) Die R374ge der Revision, die Vorinstanz habe die Vernehmung des als Zeugen angebotenen Steuerberaters des Kl344gers O. zu Unrecht unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG abgelehnt, ist unbegr374ndet. Der Beklagte hat in seiner Berufungserwiderung den Steuerberater als Zeugen f374r die Behaup-tungen angeboten, f374r den Kl344ger habe Ende 2001 keine steuerlich vern374nftige Alternative zur Anlage der 50.000 200 in dem Windparkprojekt O. bestan-den, und der Kl344ger h344tte sich deshalb auch bei einer Aufkl344rung 374ber die von ihm nunmehr geltend gemachten Risiken zu der Beteiligung entschlossen. Das Berufungsgericht hat die Zeugenvernehmung des Steuerberaters mit der Be-gr374ndung abgelehnt, es spr344chen keine objektiven Umst344nde daf374r, dass der Kl344ger die Absicht gehabt habe, sein Geld allein um der steuerlichen Vorteile willen unabh344ngig von den Risiken der Anlage in den Windpark O. zu investieren. Der Beklagte habe nicht behauptet, der Kl344ger habe ge-gen374ber seinem Steuerberater erkl344rt, er wolle die ihm vorgeschlagene Beteili-gung unabh344ngig von den wirtschaftlichen Gefahren aus steuerlichen Gr374nden 19 - 11 - in jedem Fall eingehen. 334ber die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung an dem Windpark O. f374r den Kl344ger sei der Steuerberater nicht zu ver-nehmen, da das Interesse des Kl344gers an einer steuerg374nstigen Anlage nach der Lebenserfahrung allein noch nicht besage, dass es ihm ansonsten gleich-g374ltig gewesen sei, wie es um die Rentabilit344t und die Sicherheit der Beteiligung bestellt gewesen sei. Diese Erw344gungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein substantiierter Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen setzt zwar, wie der Revision zuzugestehen ist, nicht voraus, dass der Beweisf374hrer sich auch dar-374ber 344u337ert, welche Anhaltspunkte er f374r die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen hat (Senatsbeschluss vom 1. August 2007 - III ZR 35/07 - juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87 - NJW-RR 1988, 1529). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht aller-dings, wenn ein Zeuge 374ber innere Vorg344nge einer anderen Person vernom-men werden soll, da solche Tatsachen einer direkten Wahrnehmung durch Drit-te entzogen sind. In einem solchen Fall kann der Zeuge nur 344u337ere Umst344nde bekunden, die einen R374ckschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen. Es handelt sich deshalb um einen Indizienbeweis, bei dem der Rich-ter vor der Beweiserhebung pr374fen darf und muss, ob der Beweisantritt schl374s-sig ist (z.B.: Senat aaO; BGH, Urteile vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 - NJW 1992, 2489 und vom 13. Juli 1988 aaO). 20 Der vom Beklagten behauptete Entschluss des Kl344gers, die Beteiligung an dem Windpark O. unabh344ngig von den wirtschaftlichen Risiken der Anlage einzugehen, ist eine innere Tatsache, die lediglich einem Indizienbeweis zug344nglich ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht herausgestellt, dass der Beklagte eine entsprechende 304u337erung des Kl344gers gegen374ber seinem Steu- 21 - 12 - erberater, die ein starkes Indiz f374r die vorgebrachte Haupttatsache gewesen w344re, nicht behauptet hat. Soweit das Berufungsgericht weiter ausgef374hrt hat, aus dem Umstand, dass die Beteiligung an dem Windpark O. die ein-zige realistische noch in Betracht kommende, steuerlich vern374nftige Anlage ge-wesen sei, lasse sich nicht schlie337en, dass der Kl344ger diese ungeachtet der wirtschaftlichen Risiken vorgenommen h344tte, handelt es sich um die W374rdigung der Aussagekraft einer vom Beklagten vorgebrachten - in das Wissen des Steuerberaters gestellten - Hilfstatsache. Bei einem auf Indizien gest374tzten Be-weis ist der Tatrichter grunds344tzlich frei, welche Aussagekraft er den Hilfstat-sachen im Einzelnen und in einer Gesamtschau f374r seine 334berzeugungsbildung beimisst. Er stellt die den Indizien zukommenden Wahrscheinlichkeitsgrade und somit die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen fest (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03 - NJW 2004, 3423, 3424). Revisionsrechtlich ist seine Beweisw374rdigung gem344337 247 286 ZPO nur darauf zu 374berpr374fen, ob er alle Umst344nde vollst344ndig ber374cksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungs-s344tze versto337en hat (z.B.: BGH, Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03 - NJW-RR 2005, 558 m.w.N. und vom 13. Juli 2004 aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07 - NJW 2008, 651, 652 Rn. 24). Unter Ber374cksichtigung dieses eingeschr344nkten Pr374fungsma337stabs sind die Ausf374h-rungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Ihre W374rdigung ist m366glich, wi-derspruchsfrei, nachvollziehbar und l344sst keine in dem Rechtsstreit vorgebrach-ten Tatsachen au337er Acht (vgl. im 334brigen auch Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - WM 2006, 668, 671). b) Unbegr374ndet ist weiterhin die R374ge der Revision, der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kl344ger sei auch nicht durch den vor dem Landgericht Osnabr374ck abgeschlossenen Vergleich gehindert, seine Restforderung von 23.352,06 200 in voller H366he geltend zu machen, liege ein falsches Verst344ndnis 22 - 13 - des Sachverhalts zugrunde. Die Revision bem344ngelt, anders als das Beru-fungsgericht meine, habe eine "Privilegierung" des Beklagten in der Weise, dass er wegen des Vergleichs nur in H366he von 15 % der Schadenssumme haf-te, nicht in Rede gestanden. Vielmehr habe der Beklagte einen Erlass in H366he von lediglich 40 % der urspr374nglichen Klagesumme durch den Vergleichsab-schluss behauptet. Die Darstellung der Revision und der Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist, widersprechen einander nicht. Nach dem Vergleichsvorschlag des Landgerichts Osnabr374ck, der von den Prospekt-verantwortlichen angenommen worden ist, sollten die Anleger insgesamt 60 % ihrer Investitionen zur374ckerstattet erhalten. Hiervon sollten, soweit Anlagever-mittler eingeschaltet waren, diese 15 Prozentpunkte 374bernehmen und die Pros-pektverantwortlichen 45 Prozentpunkte (Protokoll der Sitzung der 7. Zivilkam-mer des Landgerichts Osnabr374ck vom 29. Mai 2006, S. 173 der Gerichtsakten). Durch den Vergleich sollten demnach den seinerzeitigen Beklagten 40 % der gegen sie gerichteten Forderungen "erlassen" werden. Von den verbleibenden 60 % sollte der hiesige Beklagte als Anlagevermittler 15 Prozentpunkte tragen. c) Soweit die Revision unter Hinweis auf andere oberlandesgerichtliche Entscheidungen (OLG Dresden BauR 2005, 1954, 1955; OLG Hamm [11. Zivil-senat] NJW-RR 1998, 486, 487; OLG Hamm [2. Zivilsenat] BauR 1997, 1056) die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht beanstandet, nach der die Schadensersatzanspr374che des Kl344gers gegen den Beklagten nicht be-grenzt werden, ist folgendes anzumerken: Welche Wirkungen ein Vergleich mit einem Gesamtschuldner auch im Verh344ltnis zu anderen, nicht an ihm beteiligten Gesamtschuldnern hat, ist eine Frage der Interpretation im Einzelfall (OLG Hamm jeweils aaO), die als Auslegung eines Individualvertrags dem Tatrichter obliegt. Revisionsrechtlich relevante Fehler bei der Auslegung des vor dem 23 - 14 - Landgericht Osnabr374ck geschlossenen Vergleichs durch das Berufungsgericht sind nicht ersichtlich. 3. In dem neuen Verfahren wird sich der 28. Zivilsenat des Berufungsge-richts, an den der Senat die Sache nach 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO verwiesen hat, auch mit den weiteren Beanstandungen der Revision zu befassen haben, auf die einzugehen im derzeitigen Verfahrensstadium kein Anlass besteht. 24 Schlick Herrmann Hucke Seiters Schilling Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 22.01.2007 - 15 O 477/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.2007 - 4 U 30/07 -
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