BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 17/10 Verk374ndet am: 21. Oktober 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Oktober 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 15. Zivil-senats des Oberlandesgerichts K366ln vom 15. Dezember 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zah-lung von mehr als 1.085,04 200 nebst Zinsen verurteilt worden ist, und das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 13. Mai 2009 weiter abge344ndert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als dem vorgenannten Betrag nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Kosten des ersten Rechtszugs und des Revisionsrechtszugs hat der Kl344ger zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszugs haben der Kl344ger zu 96 v.H. und die Beklagte zu 4 v.H. zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe. 1 - 3 - Die Beklagte betreibt eine Personalvermittlung. Der Kl344ger, der nach sei-nen Behauptungen als Diplom-Kaufmann in f374hrender Stellung in einem Unter-nehmen besch344ftigt war, fasste 2007 den Entschluss, sich beruflich anderweitig zu orientieren. Er wandte sich deshalb an verschiedene Personalvermittlungs-unternehmen, so auch an die Beklagte. Er 374bersandte ihr auf Anforderung Be-werbungsunterlagen in elektronischer Form, aus denen unter anderem sein Jahreseinkommen und seine fr374heren Arbeitgeber hervorgingen. Die Beklagte 374bernahm die Angaben des Kl344gers in ihre Datenbank und ver366ffentlichte sie - ohne dessen Zustimmung - auf ihrer Webseite. Sie beabsichtigte, den Kl344ger zu anonymisieren, indem Name, Geburtsdatum und der aktuelle Arbeitgeber aus den in das Internet einzustellenden Unterlagen entfernt werden sollten. Die Beklagte 374bersah jedoch, dass sich der Name des Kl344gers auch in der Kopfzei-le der 374bermittelten Daten befand und er somit im Internet mit seinen pers366nli-chen Angaben ohne weiteres identifizierbar war. Ein Bekannter des Kl344gers teilte ihm dies im Januar 2008 mit. Man m374sse nur 374ber die Suchmaschine "Google" den Namen des Kl344gers eingeben und werde sodann auf die von der Beklagten betriebene Internetseite weitergeleitet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Januar 2008 lie337 der Kl344ger die Beklagte auffordern, s344mtliche Daten bis zum Folgetag um 13:00 Uhr von ihrer Webseite und gegebenenfalls von allen anderen der 326ffentlichkeit zug344nglichen Stellen zu entfernen und es k374nf-tig zu unterlassen, diese Daten zu verwenden. Ferner verlangte er von der Be-klagten die Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungs- und Unterlassungser-kl344rung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hatte: 2 "205 (Beklagte) verpflichtet sich hiermit als Betreiber der Website 205 gegen374ber Herrn 205 (Kl344ger) - 4 - 1. unverz374glich, sp344testens jedoch bis zum 16.01.08, 13.00 Uhr, alle pers366nlichen Daten, insbesondere Lebenslauf, beruflichen Wer-degang, Angaben zu derzeitiger Position und Einkommen etc. des Herrn 205 (Kl344ger) von ihrer oben genannten Website und ggf. von allen anderen Websites, die von ihr betrieben werden, sowie von allen etwaigen sonstigen Stellen, an denen sie die Daten von Herrn 205 ver366ffentlicht hat, r374ckstandslos zu entfernen. 2. zuk374nftig keinerlei Gebrauch, in welcher Form auch immer, mehr von den Daten des Herrn 205 Gebrauch zu machen, insbesondere es zu unterlassen, diese Daten ohne Autorisierung durch Herrn 205 an Stellen zu ver366ffentlichen, die f374r Dritte zug344nglich sind, gleich-g374ltig in welchem Medium und gleichg374ltig in welcher Darstel-lungsform.223 Weiterhin war in der vom Bevollm344chtigten des Kl344gers vorgefertigten Erkl344rung die Verpflichtung zur 334bernahme der Anwaltskosten (Nummer 3) und zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 25.000 200 f374r den Fall der Zuwiderhandlung gegen die sich aus Nummern 1 und 2 ergebenden Verbindlichkeiten vorgese-hen (Nummer 4). 3 Die Beklagte entfernte daraufhin sofort die Daten von ihrer Webseite. Gegen374ber "Google" bewirkte sie mittels eines so genannten Webmastertools die L366schung der betreffenden Seite. Sie behauptet, sie habe das Profil des Kl344gers 374berdies durch "noindex meta-tags" und "robots.txt" blockiert. 4 Ferner gab die Beklagte am 16. Januar 2008 die ihr abverlangte Erkl344-rung zu Nummern 1 und 2, nicht jedoch zu Nummern 3 und 4, ab. Nach weite-rer Korrespondenz unterzeichnete die Beklagte unter dem 13. Februar 2008 eine Verpflichtungserkl344rung mit dem Inhalt der Nummer 2 der Erkl344rung vom 16. Januar 2008. Ferner verpflichtete sie sich, f374r jeden Fall der Zuwiderhand- 5 - 5 - lung ohne Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von 25.000 200 an den Kl344ger zu zahlen. Nachdem der Kl344ger die Beklagte gerichtlich auf Ersatz immateriellen Schadens und seiner Anwaltskosten wegen der Ver366ffentlichung der ihn betref-fenden Angaben in Anspruch genommen hatte, stellte sich heraus, dass die Webseite der Beklagten mit den - allerdings ohne Namensangabe versehenen - Daten des Kl344gers bei Eingabe von dessen Namen 374ber die Suchmaschine "Y-ahoo!" weiterhin erreichbar war. Daraufhin forderte der Kl344ger die Beklagte un-ter dem 18. August 2008 auf, binnen 24 Stunden ab Erhalt des Schreibens den Eintrag seines Namens auf "Yahoo!" zu entfernen. Am Folgetag wurde die ent-sprechende Verweisung in dieser Suchmaschine gel366scht. Der Kl344ger ist der Auffassung, die Beklagte habe nunmehr auch die Vertragsstrafe verwirkt, und hat seine Klage um 25.000 200 erweitert. 6 Das Landgericht hat den Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens abgewiesen, dem Kl344ger jedoch die Erstattung von Anwaltskosten sowie die Vertragsstrafe zuerkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-gericht den Betrag der zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten gek374rzt und das Rechtsmittel im 334brigen zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag hinsicht-lich der Vertragsstrafe weiter. 7 - 6 - Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision der Beklagten ist begr374ndet. 8 I. Das Berufungsgericht hat die Verpflichtungserkl344rung vom 13. Februar 2008 dahingehend ausgelegt, dass das strafbewehrte Versprechen, das Profil des Kl344gers nicht mehr zu gebrauchen, auch die Verpflichtung zu positivem Handeln beinhaltete, das auf die schnelle und zuverl344ssige Entfernung der Da-ten des Kl344gers aus dem Internet gerichtet war. Dass die unter Nummer 1 der Erkl344rung vom 16. Januar 2008 eingegangene Verpflichtung zur r374ckstandslo-sen Entfernung aller pers366nlichen Daten des Kl344gers nicht ausdr374cklich in die strafbewehrte Erkl344rung vom 13. Februar 2008 aufgenommen worden sei, be-rechtige nicht zu der Interpretation, eine Pflicht zu positivem Handeln sei hier-von nicht erfasst. Die Erkl344rung vom 13. Februar 2008 sei im Kontext mit der fr374heren, nicht strafbewehrten Erkl344rung vom 16. Januar 2008 zu sehen, die ausdr374cklich die Verpflichtung zur Entfernung der Daten enthalten habe. Die Beklagte habe dem Kl344ger den Eindruck vermittelt, sie habe ihrer vertraglich 374bernommenen Pflicht gen374gt, indem sie dessen Daten von ihrer Webseite ent-fernt und gegen374ber der Suchmaschine "Google" die L366schung der Seite aus dem Cache beantragt habe. Dem Kl344ger sei es ersichtlich darauf angekommen, dass seine Daten, in deren Ver366ffentlichung im Internet er nicht eingewilligt ha-be, dort restlos ohne Fortbestehen der Aufrufbarkeit entfernt w374rden. Diese f374r die Beklagte klar erkennbare Erwartung des Kl344gers sei Grundlage auch der Vereinbarung vom 13. Februar 2008 gewesen. Eine dementsprechend weit ge-hende Unterlassungsverpflichtung der Beklagten ergebe sich auch im 334brigen 9 - 7 - ohne ausdr374ckliche Aufnahme der Nummer 1 der Erkl344rung vom 16. Januar 2008. Von der weiten Formulierung der Erkl344rung vom 13. Februar 2008 sei die Verhinderung einer fortbestehenden Aufrufbarkeit und Einsehbarkeit des Profils mittels einer Suchmaschine erfasst. Das Versprechen, eine Internetdomain nicht mehr zu verwenden, verpflichte nach der Rechtsprechung nicht nur zu blo337em Unterlassen, sondern auch dazu, durch positives Handeln alles Erfor-derliche zur schnellen und zuverl344ssigen Entfernung der Domain sowie der auf zwischengelagerten Proxy-Servern und Cache-Speichern abrufbaren Inhalte zu tun. Diese Grunds344tze seien auf die vorliegende Fallgestaltung 374bertragbar. Die Beklagte habe gegen ihre in diesem Sinne zu verstehende Unterlas-sungsverpflichtung schuldhaft versto337en. Die Beklagte habe gegen374ber der Suchmaschine "Yahoo!" ebenfalls t344tig werden m374ssen. Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung sei es nicht unzumutbar, die Betreiber von Suchmaschinen auch ohne konkrete Anhaltspunkte wegen der L366schung von inkriminierten Suchbegriffen anzuschreiben. 10 II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Klage ist auch hinsichtlich der vom Kl344ger verlangten Vertragsstrafe unbegr374ndet. 11 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfasst die strafbewehrte Unterlassungserkl344rung vom 13. Februar 2008 nicht die Verpflichtung zur Ent-fernung der pers366nlichen Daten des Kl344gers aus dem Internet. 12 - 8 - Die Auslegung individualvertraglicher Erkl344rungen ist zwar im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. Sie ist aber f374r das Revisionsgericht dann nicht bindend, wenn sie gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verletzt (st. Rspr. vgl. z.B. Senatsurteile vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05, NJW 2006, 3777 Rn. 13 und vom 2. Feb-ruar 2006 - III ZR 61/05, WM 2006, 871 Rn. 9). Ein solcher Fehler liegt der Aus-legung des Berufungsgerichts zugrunde. 13 2. Zwar mag bei isolierter Betrachtung der Wortsinn des ersten Teils der Erkl344rung vom 13. Februar 2008 noch mit der Interpretation der Vorinstanz in Einklang zu bringen sein. Nach Ermittlung des Wortsinns sind aber in einem zweiten Auslegungsschritt die au337erhalb des Erkl344rungsakts liegenden Begleit-umst344nde in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erkl344rung zulassen (z.B.: BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003). Diesem Auslegungsgrundsatz wird die Interpretation der getroffenen Vereinbarung durch das Berufungsge-richt nicht gerecht. 14 Die Erkl344rung ist auf dem Hintergrund der zuvor von der Beklagten ab-gegebenen, nicht strafbewehrten Verpflichtungserkl344rung vom 16. Januar 2008 zu sehen. Darin hatte sich die Beklagte mit dem vom Bevollm344chtigten des Kl344-gers vorbereiteten Text in Nummer 1 zur aktiven Beseitigung von dessen per-s366nlichen Daten im Internet verpflichtet, die dort aufgrund des der Beklagten in der Vergangenheit unterlaufenen Fehlers bereits abrufbar waren. Nummer 2 enthielt in klarer Abgrenzung hierzu eine allein in die Zukunft gerichtete Unter-lassungserkl344rung, von den Daten des Kl344gers Gebrauch zu machen. In die mit der Verpflichtung zur Zahlung der verlangten Vertragsstrafe verbundene Erkl344-rung vom 13. Februar 2008 ist lediglich der Text der Nummer 2 der Erkl344rung 15 - 9 - vom 16. Januar 2008 aufgenommen worden, die, wie sich aus dem Gegensatz zu deren Nummer 1 ergibt, gerade keine Beseitigungspflicht enthielt. Daf374r dass die Parteien die mit der Erkl344rung vom 13. Februar 2008 eingegangene Verpflichtung der Beklagten - ihren urspr374nglichen Sinn erweiternd - dahin ver-stehen wollten, dass diese nunmehr auch eine Entfernungspflicht entsprechend der Nummer 1 der Erkl344rung vom 16. Januar 2008 umfassen sollte, obgleich diese gerade nicht in den Text aufgenommen wurde, gibt es nicht nur keinen Anhaltspunkt. Vielmehr ergibt sich aus den weiteren Umst344nden das Gegenteil. Die Parteien gingen 374bereinstimmend davon aus, dass die Beklagte zum Zeit-punkt der Abgabe der zweiten Erkl344rung am 13. Februar 2008 ihre mit der Er-kl344rung vom 16. Januar 2008 eingegangene Verpflichtung zur Beseitigung der Daten des Kl344gers aus dem Internet vollst344ndig erf374llt hatte. Mit Recht macht die Revision geltend, bei dieser Ausgangslage sei es auszuschlie337en, dass die Parteien den Willen hatten, die ihrer Vorstellung nach bereits erf374llte Pflicht er-neut zu begr374nden. Hieran 344ndert entgegen der vom Revisionsbeklagten in der m374ndlichen Verhandlung ge344u337erten Auffassung auch nichts, dass die Parteien von einem falschen Sachverhalt ausgingen und die Beklagte diese Fehlvorstellung hervor-gerufen hat. Dabei handelt es sich um einen Motivirrtum der Parteien. Dieser h344tte allenfalls zu einem - vom Kl344ger nicht geltend gemachten - Anspruch auf Vertragsanpassung gem344337 247 313 Abs. 1, 2 BGB, einem R374cktrittsrecht nach 247 313 Abs. 2, 3 BGB, oder - wof374r hier allerdings kein Anhaltspunkt besteht - im Falle einer arglistigen T344uschung zu einer Anfechtung gem344337 247 123 Abs. 1 BGB berechtigen k366nnen, nicht aber zur Begr374ndung der zus344tzlichen Beseiti-gungspflicht. Auch die Statuierung einer solchen Verpflichtung mit Vertragsstra-fenbewehrung im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung (siehe hierzu Se-natsurteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, WM 2008, 1886, Rn. 14 f) schei- 16 - 10 - det aus. Dass sich eine redliche und verst344ndige Partei in der Lage der Beklag-ten bei Kenntnis der Umst344nde nach dem Vertragszweck und bei sachgem344337er Abw344gung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben auf eine sol-che Regelung eingelassen h344tte, nachdem sie bereits weitgehend erfolgreich t344tig geworden war, kann nicht angenommen werden. 3. Die vorstehenden W374rdigungen kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht die erforderlichen tats344chlichen Feststellungen bereits getroffen hat und eine weitere Sachaufkl344rung nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGH, Vers344umnisurteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219). 17 Schlick D366rr Herrmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 13.05.2009 - 28 O 348/08 - OLG K366ln, Entscheidung vom 15.12.2009 - 15 U 90/09 -
Full & Egal Universal Law Academy