BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 17/10 Verkündet am: 9. Juni 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Computer - Bild BGB § 312b Abs. 3 Nr. 5, § 312c Abs. 1, § 312d Abs. 4 Nr. 3, § 491 A bs. 2 Nr. 1, § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular be i- gefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Wide r rufsrecht besteht. b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des tägl i- chen Bedarfs im Sinne d es § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB. c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Ve r- sandhandel. d) Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 r- trägen nicht entsprechend anwendbar. UWG § 4 Nr. 11 Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Bele h- rung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt , im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverha l ten zu regeln. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 17/10 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 9 . Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richte r Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher , Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesg e- richts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 17. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beklagten z urückgewi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragene qualifizie r- te Einrichtung. Die Beklagte ist der Springer - Verlag . Sie verlegt u nter and e rem die 14 - tägig erscheinende Z eitschrift Computer Bild . Darin veröffen t lichte sie im Juni 2008 eine Anzeige, in der sie für ein Jahresabonnement dieser Zei t- schrift mit DVD ) oder (mit CD) warb. Die Bestellung konnte mit einer Postkarte oder einem Coupon, die der Anzeige beigefügt w a- ren, au f gegeben werden . Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts enthielten weder die Anzei g e noch die Postkarte oder der Co u- pon. Die Beklagte lässt ihren Abonnenten die Zeitschrift durch die Deutsche Post AG zuste l len. 1 - 3 - Die Klägerin ist der Ansicht, d ie Beklagte verstoße gegen ihre Verpflic h- tung nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB aF, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB - InfoV, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB aF , die Verbraucher vor Abgabe der auf den Abschluss eines solchen Vertrags gerichteten Erklärung darauf hinzuwe i- sen, dass ihnen kein Widerrufsrecht zuste h e . Sie sieht darin zugleich einen Verstoß gegen § 3 UWG, weil es sich bei diesen Vorschriften um Marktverha l- tensreg e lungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handele . Die Klägerin nimmt die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 1 Satz 1 UWG auf Unterlassung und gemäß § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Erstattung von Abmahnkosten in A n spruch. Das Landgericht hat d er Klage stattgegeben . Auf die Berufung der B e- klagten hat d as Berufungsgericht (OLG Hamburg, AfP 2010, 582) das U r teil des Landgerichts unter Zurückweisung der weiterg ehenden Berufung teilweise a b- geändert und die Beklagte v erurteilt, 1. es zu unterlassen, Verbraucher in Printmedien aufzufordern oder au f fordern zu lassen, eine dort vorformulierte, auf den Abschluss eines Vertr a ges über die regelmäßig wiederkehrende Lie ferung einer Zeitschrift gerichtete Erkl ä- rung mit Namen, Adresse und Unterschrift zu versehen und an ein ebenfalls dort bezeichnetes Postfach zu übersenden, ohne an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht, wie geschehen in d er mit dem Urteil ve r bundenen Anlage K 2; 2. Basiszins satz seit dem 25. November 2008 zu zahlen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Klä gerin beantrag t , verfolgt d ie Beklagte ihren Antrag auf vollstä n- di g e Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, d ie von der Klägerin gelten d gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von Abmahn kosten 2 3 4 5 - 4 - seien begründet , weil d ie Beklagte gegen ihre Verpflichtung aus § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB ( aF ) , Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB - InfoV , § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB (aF) verstoßen habe , hinsichtlich der beworbenen Zeitschriftenabo n- nement s auf das Nic htbestehen eines Widerrufsrechts hinz u weisen . Dazu hat es au s geführt: Die Regelung des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB (aF) sei anwendbar, weil die beworbenen V erträge nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB Fernabs atzverträge se i en . Der Ausnahmetatbestand des § 312b A bs. 3 Nr. 5 BGB greife nicht ein . Es handel e sich nicht um Ver träge über die Lieferung von sonstigen Hau s- haltsgegen ständen des täglichen Bedarfs , weil es nicht um die einmalige Lief e- rung, sondern um das Jahre s abonnement einer Zeitschrift gehe . Zudem lieg e auch keine Lieferung im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten vor , denn d azu müss e das Unternehmen die Lieferung selbst aus führen; es gen ü ge nicht, wenn es - wie hier - ein Logistikunternehme n wie die Deu t sche Post AG damit beauftrag e. Auch aus der verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen B e- deutung de r beworbenen Abonnements folge nicht, dass diese dem Anwe n- dungsbereich des Fernabsatzrechts entz o gen seien . Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB - InfoV überschreite nicht die Ermächtigungsgrundla ge des Art. 240 EGBGB. Die Beklagte ha be g e gen ihre Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB - InfoV zur Information über das Nich t- bestehen eines Widerrufsrechts verstoßen. Nach § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB (aF) best ehe hinsichtlich der beworbenen Zeitschriftenabo nnement s kein Widerruf s- recht. Hierauf werde w eder in der Anzeige noch auf der Bestellpos t kar te oder dem Bestell c oupon hingewiesen . B . Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (d a- zu I) und Erstattung von Abmahnkosten (dazu II) begründet sind. 6 7 8 9 - 5 - I. Die Klägerin kann von de r Beklagten verlangen, dass sie es unterlässt , wie in der beanstandeten Zeitungsanzeige für Zeitschriftenabonnement s zu werben, ohne auf das Nich tbestehen eines Widerrufsrechts hinzuweisen. 1. D ie Klägerin ist als in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen e qualif i- zier te Einrichtung berechtigt, Unterlassungsansprüche wegen Zuwiderhandlu n- gen gegen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Fer nabsatzvertr ä- ge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG ) und wegen Zuwiderhandlung ge gen § 3 UWG ( § 8 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 1 Satz 1 UWG) geltend zu machen . 2. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsan spruch auf Wiederhol ungsg e- fahr gestützt und dazu eine ihrer Auffassung nach vo n der Beklagten im Juni 2008 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Der Unterlassungsanspruch ist d a her nur begründet , wenn das beanstandete Verhalten de r Beklagten nach dem zur Zeit der Begehung im Juni 2008 geltenden Recht gegen Bestimmu n- gen über die Verpflichtung zur Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzve r trägen verstieß und wettbewerbswidrig war , weil es ander nfalls an der Wiederholung s- gefahr fehlt (dazu 3) . Da d er Unterlassungsanspruch in die Zukun ft geric h tet ist, muss das beanstandete Verhalten de r Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung im Juni 2011 geltenden Recht gegen diese Bestimmungen ve r- stoßen und wettb e werbswidrig sein ( dazu 4; st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08, GRUR 2010, 652 Rn. 10 = WRP 2010, 872 - Costa del Sol, mwN ). 3 . Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass d ie Bekla g te mit der beanstandeten Werbung für Abonnement s d er Zeitschrift Computer Bild gegen die im Juni 2008 bestehe nde Verpflichtung aus § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB aF , Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB - InfoV , § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB aF verstoßen hat, die angesprochenen Verbraucher rechtze i tig vor Abgabe von de ren Vertragserklärung darüber zu informie r en , dass sie kei n W i- derrufsrecht haben (dazu a bis d ) . D ie Beklagte hat damit zugleich g e gen § § 3 , 10 11 12 - 6 - 4 Nr. 1 UWG verstoßen , weil es sich dabei um Vorschriften handelt, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Markttei l nehmer das Marktverhalten zu regeln (d a zu e) . a ) Der Unternehmer hat dem Verbraucher nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB aF rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem ei n- gesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verstän d- lich und unter Angabe des geschäftlichen Zwe cks die Informationen zur Verf ü- gung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Art. 240 EGBGB b e stimmt ist. aa) Die Vorschrift des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB aF ist im Streitfall grundsätzlich anwendbar. Die Bestimmung gilt nur bei Fernabsatz verträge n . Fernabsatzverträge sind nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB unter anderem Ve r- träge über die Lieferung von Waren, die zwischen einem Unternehmer und e i- nem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikat i- onsmitteln abgeschlossen werden. Fernkommunikationsmittel sind nach § 312 b Abs. 2 BGB Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum A b schluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien ei n gesetzt werd en können; dazu gehören insb e sondere Briefe. Die beanstandete Werbung de s beklagten Unternehmens ist danach auf den Abschluss von Fernabsatzvertr ä- gen gerichtet , da die umworbenen Verbraucher das beworbene Jahresabo n- nement der Zeitschrift Computer Bild du rch Übe r sendung einer Postkarte oder eines Coupons bestellen können. b b) Die Anwendung des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB aF ist nicht nach § 312 b Abs. 3 Nr. 5 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung finden d ie Vo r schriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenstä n- den des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am A r- 13 14 15 - 7 - beitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und r e- gelmäßig er Fah r ten geliefert werden. (1 ) D ie beanstandete Werbung für ein J ahresabonnement der 14 - tägig erscheinenden Zeitschrift Computer Bild zielt nicht auf den Abschluss von Ve r- trägen über die Lieferung eines Haushaltsgegenstands des täglichen B e darfs . Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB (aA P a landt/Grüne - berg, BGB, 70. Aufl., § 312b Rn. 15; Lütcke, Fernabsatzrecht, § 312b Rn. 119). Entgegen der Ansicht des B erufungsg e richts erfasst § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB allerdings auch Verträge, die eine V erpflichtung zum fortlaufenden Bezug e i nes Haushaltsgegenst ands des täglichen Bedarfs begründen . Dem Wortlaut d ies er Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass sie lediglich bei Verträge n über die einmalige Lieferung eines solchen Haushaltsgegenst andes ei n greift . Auch aus den Gesetz esm aterialien geht nicht hervor, dass diese Regelung nicht für Da u erbezugsverpflichtung en gelten soll. Nach der Begründung der Beschlussem p fehlung des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge soll die Ausnahmebestimmung beispiel s- weise vorliegen, wenn sich ein Ve r braucher jeden Morgen vom Bäcker seine Brötchen oder vom Milchgeschäft seine Milch liefern lässt (BT - D rucks. 14/3195, S. 30). D araus ergibt sich, dass sich die Vorschrift auf Verträge zur regelmäß i- gen Lieferung von Haushaltsgegenständen des tägl i chen Bedarfs erstrecken kann . Es ist kein vernünftiger Grund erkennbar, weshalb die regelmäßige Lief e- rung von Br ötchen oder Milch insoweit anders zu beurteilen sein sollte als die r e gelmäßige Lieferung einer Zeitung oder Zeitschrift. Soweit die Gefahren einer langfristigen Bezug s bindung im Interesse des Verbraucherschutz es ein Widerrufsrecht erfordern, ist dies es durch die Be - stimmung en über Ratenlieferungs verträge gewährleistet . B ei Verträgen mit e i- nem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der die regelmäßige Lieferung von S a- 16 17 18 - 8 - chen gleicher Art zum Gegenstand hat, steht d em Verbraucher nach § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Satz 2 und 3 BGB aF (jetzt § 510 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 BGB) , § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu , soweit die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 übe r steigt. Diese Regelung ist auf Z eitschriftenabonnement verträge anwendbar (vgl. BGH, U r teil vom 5. Februar 2004 - I ZR 90/01, GRUR 2004, 522, 523 = WRP 2004, 608 - Zeitschriftena b onnement im Internet). Der Einordnung der in Rede stehenden Zeitschr ift als Haushaltsgege n- stand des täglichen Bedarfs steht ferner nicht entgegen, dass sie nicht täglich, sondern 14 - tägig erscheint. Maßgeblich ist nicht die Häufigkeit des Erwerbs, sondern die der Benutzung. Auch eine Tube Zahnpasta ist - wie die Revision z utreffend geltend macht - ein Haushaltsgegenstand des täglichen Bedarfs, auch wenn sie nicht täglich erwo r ben wird. Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich jedoch - wie das Ber u- fungsgericht zutreffend angenommen hat - dass § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB keine Verträge über die Lieferung von Zeitungen oder Zeitschriften erfasst. Die Vo r- schrift des § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB aF regelt , dass das dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen zustehende Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes b e- stimmt ist, bei Fernabs atzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustr ierten nicht besteht (dazu Rn. 36 - 38 ). Daraus ist zu schli e ßen, dass Fernabsatzverträge zur Lieferung von Zeitungen und Zeitschri f ten nicht bereits nach § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB v om Anwendun gsbereich des Ferna b satzr echts ausgenommen sein sollen. (2 ) Die Zeitschrift sollte auch nicht - wie von § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB weiter vorausgesetzt - von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und rege l- mäßiger Fahrten g e liefert werden. 19 20 21 22 - 9 - Es kann offe nbleiben, ob § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB nur eingreift, wenn die Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs von dem jenigen Unternehmer oder Mitarbeitern des jenigen Unterneh mers , mit dem der Verbraucher den Fernabsatzvertrag geschlossen hat (vgl. § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF ) , geli e- fert we r den, oder ob diese Bestimmung - wie die Revision geltend macht - auch dann eingreifen kann , wenn dieser Unternehmer die Haushaltsgegenstände von einem anderen Un ternehmer an den Verbraucher liefern lässt. Für die letztg e- nannte Ansicht könnte der Umstand sprechen , dass in § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB nicht von dem Unternehmer , sondern von Unternehmern die R e de ist und die deutsche Fassung des Art. 3 Abs. 2 U nter a bs. 1 der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsa bschlüssen im Fernab s atz ( Fernabsat z- richtlinie ) , dessen Umsetzung in da s deutsche Recht § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB dient, gleichfalls nicht von dem Lieferer , mit dem der Verbraucher den Fer n- absatzvertrag geschlossen hat (vgl. Art. 2 Nr. 1 Fernabsat z richtlin ie ), sondern von Händlern spricht. Auch in anderen sprachlichen Fa s sungen verwenden die Regelungen de s Art. 2 Nr. 1 und des Art. 3 Abs. 2 Unter a bs. 1 Fernabsat z- richtlinie insoweit unterschiedliche Bezeichnungen ( so be i spielsweise in der englische n Fassun g supplier [Anbieter; Lieferer] und regular roundsmen [Austräger] oder in der französischen Fa s sung fournisseur [Anbieter; Lieferer] und distributeurs [Auslieferer; Hän d ler]) . Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Vorausse t- zun gen des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB jedenfalls dann nicht e rfüllt sind, wenn der Unternehmer - wie hier die Beklagte - ein Logistikunternehmen wie die Deu t- sche Post AG mit der Auslieferung beauftragt ; die Regelung gilt n icht für den herkömmlichen Versandhandel (Mü nch Ko mm . BGB/ Wendehorst, 5. Aufl., § 312 b Rn. 80; Staud inge r /Thüsing, BGB, Neubearbeitung 2005 , § 312b Rn. 77; Schmidt - - Kommentar BGB, Stand: 1. März 20 11 , § 312b Rn. 51; E rman /Saenger, BGB, 13 . Aufl., § 312b Rn. 16 und 17a; Palandt/Grüneberg aaO § 312b Rn. 15; Junker in j u- risPK - BGB, 5. Aufl., § 312b Rn. 101 ; Ring in Anwaltkommentar BGB, § 312b Rn. 131; Jauernig/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 312b Rn. 10; Micklitz in Micklitz/ 23 - 10 - Tonner, Ve r triebsrecht, § 312b BGB Rn. 84; Lütcke aaO § 312b Rn. 120 ; Här - ting, Fernabsatzgesetz, § 1 FernabsG Rn. 138; Micklitz/Schirmbacher in Spin d- ler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 312b BGB Rn. 60 und 62 ). Nach dem Wortlau t des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB und des Art. 3 Abs. 2 U nter a bs. 1 Fernabsatzrichtlinie sind nicht sämtliche Fernabsatzvertr ä ge über die Lieferung von Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs , die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines V erbrauchers geli e fert werden, vom Anwendungsbereich der Vorschriften über Fernabsatzverträge ausgenommen , sondern nur die Verträge, bei denen diese Haushaltsgege n- stände v on Unternehmern oder Händlern im Rahmen häufiger und regelmäß i- ger Fah r ten geliefert we rden. Diese Einschränkung der Ausnahmebestimmung liefe weitgehend leer, wenn zu diesen Unternehmer n oder Händler n auch Logi s- tikunternehmen zu rechnen wären. Dann wäre d er gesamte Versandhandel von Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs de n Vorschrifte n des Ferna b- satzrechts von vor n herein entzogen. Dies widerspräche aber dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel des V e r braucherschutzes . c c) Jahresabonnements der hier in Rede stehenden Art s ind, wie das B e- rufungsgericht zutreffend angenommen hat, a uch nicht im Blick auf ihre verhäl t- nismäßig geringe wirtschaftli che Bedeutung von den Regelungen des Ferna b- satzrechts ausgenommen . Im Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge heißt es in der Begründung zu § 1 Abs. 3 Nr. 5 FernabsatzG - der ( wortgleichen ) Vo r- gängerregelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB - bei solchen Verträgen über Hauslieferungen seien Informationen nicht nötig und ein Wide r rufsrecht meist nicht zweckmäßig ( BT - Dr uck s. 14/2658, S. 33). Dieser Begründung lässt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht entnehmen, dass die Anwendbarkeit der Vorschriften des Fernabsatzr echts nach der Vorstellung des Gesetzgebers 24 25 26 - 11 - vom wirtschaftlichen Wert der g e schlossenen Fernabsatzverträge abhängen sollte. Auch aus dem Umstand, dass gem äß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB bei Ratenlieferungsverträgen - wie ausgeführt (vgl. Rn. 18 ) - ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nur besteht, wenn die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpu nkt zu en t steigt, folgt entgegen der Ansicht der Rev i sion nicht, dass auch das Fernab satzrecht bei Beträgen von weniger als un anwend bar ist. Weder die Fernabsatz richtlinie noch die deutschen Vorschri ften über Ferna b satzverträge sehen bei Fern absatzverträ - gen eine Bagatellgrenze für das Widerrufsrecht vor . Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und das Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen b e- stehen zudem aus unterschiedlichen Gründen und unab hängig vone i nander (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzve r- träge, BT - Drucks. 14/2658, S. 35 und 44) . Eine entsprechende Anwe n dung der für Ratenlieferungsverträge geltenden Bagatellgrenze von 200 auf Ferna b- satzverträge kommt daher nicht in Betracht. b ) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB - InfoV muss der Unternehmer dem Ve r- braucher gemäß § 312c Abs. 1 BGB Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedi n gungen, Ei nzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs zur Verfügung stellen . Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Regelung nicht deshalb u n wirksam, weil sie d ie durch die Ermächtigu ngsgrundlage des Art. 240 EGBGB gezogenen Gre n- zen überschreitet , soweit sie eine Verpflichtung zur Information über das Nich t- bestehen eines Widerrufsrechts vorsieht . aa) Die Vorschrift des Art. 240 Nr. 1 EGBGB ermächtigt das Bundesm i- nisterium der Justiz, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wir t- schaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bu n- desrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Ferna b- 27 28 29 - 12 - satzrichtlinie festzulegen, über welche Einzelheiten des Vertrags vor Abschluss eines Fernabsat z vertrags zu informieren ist . bb) Die Verpflichtung zur Information über das Nichtbestehen eines W i- derrufsrechts ist nicht durch den Verordnungsgeber, sondern durch den parl a- mentarischen Gesetzgeber durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der Vo r- schriften über Fernabsatzverträge bei F inanzdienstleistungen vom 7. D e zember 2004 (BGBl. I S. 3102, 3104 ) in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB - InfoV eing e fügt worden. D em parlamentarischen Gesetzgeber ist es zwar grundsätzlich gesta t tet, eine Verordnung durch Gesetz zu ändern (BVerfG, Beschluss vom 13. Se p tember 2005, 2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 196 Rn. 193 ff.) . Auch er ist dabei j e doch an die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage gebunden ( BVerfGE 114, 196 Rn. 209 ) . cc) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus Art. 240 Nr. 1 E G- BGB nicht, dass der V erordnungs geber ausschließlich dazu ermächtigt sein sollte, die in der Fernabsatzrichtlinie getroffenen Regelun gen in deutsches G e- setzesrecht umzusetzen. Art. 240 Nr. 1 EGBGB ermächtigt den Verordnung s- geber festzulegen, über welche Einzelheiten eines Fer nabsatzvertrags die Ve r- braucher vor dessen Abschluss zu in formieren sind . Bei der Festlegung dieser Informationspflichten hat der Verordnungsgeber zwar die von der Fernabsat z- richtlinie vorgeschriebenen Angaben zu beac h ten; das hindert ihn jedoch nicht dara n, weitergehende Informationspflichten vorz u sehen. dd ) Anders als die Revision meint, lässt sich der Begründung des Regi e- rungsentwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zu § 312c BGB nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber lediglich dazu e r mächtigt sein sollte, in der nach Art. 240 EGBGB zu erlassenden Rechtsve r ordnung die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 Fernabs G bereits bestehende Verpflichtung zur Unte r- richtung über das Bestehen eines Widerrufsrechts festzul e gen. Zwar heißt es in der V orbemerkung zur Begründung von § 312c BGB, die Neufassung dieser Bestimmung beruhe insbesondere darauf, dass die sich 3 0 31 32 33 - 13 - bislang in § 2 FernabsG in den Absätzen 2 und 3 befindlichen Information s- pflichten in die Verordnung über Informationspflichten nach Bürge rlichem Recht, dort § 1 Abs. 1 und 2 BGB - InfoV, ausgelagert würden (BT - Drucks. 14/6040, S. 168). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Verordnungsgeber nicht zur Festlegung weiterer Informationspflichten ermächtigt werden sollte. Soweit in der Begründung zu Absatz 1 des § 312c BGB von bestehenden Informat i- onspflichten die Rede ist, sind damit - entgegen der Darstellung der Revision - allein die bestehenden Informationspflichten aus der Verordnung über Inform a- tionspflichten von Reiseveranstaltern und der Veror dnung über Kundeninform a- tionspflic h ten gemeint (BT - Drucks. 14/6040, S. 168). In der Vorbemerkung zur Begründung von Art. 4 (Änderung der Veror d- nung über Informationspflichten der Reiseveranstalter) heißt es, das Bundesm i- nisterium der Justiz werde mit den neuen Art . 240 bis 242 EGBGB ermäc h tigt, weitere Informationspflichten durch Rechtsveror d nung zu regeln. Die neuen und die bestehenden Informationspflichten aus der Verordnung über Information s- pflichten von Reiseveranstaltern und der Verordnung über Ku ndeninformation s- pflichten sollten in einer einheitlichen Verordnung zusammeng e fasst werden (BT - Drucks. 14/6040, S. 277). Dem ist zu entnehmen, dass es die Veror d- nungsermächtigung g e stattet , unter Beachtung der in der Fernabsatzrichtlinie vorgeschriebenen A ngaben und im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage we i- tere Informationspflichten beim Abschluss von Fernabsatzvertr ägen zu schaffen (vgl. auch Begründung zu Art. 240, BT - Drucks. 14/6040, S. 274). ee ) Der Verordnungsgeber war danach berechtigt, ne ben der n ach Art . 4 Abs. 1 Buchst. f Fernabsatzrichtlinie vorgeschriebe nen Verpflichtung zur Info r- mation über das Bestehen eines Widerrufs rechts auch die in der Fernabsat z- richtlinie nicht vorgesehene Verpflichtung zur Information über das Nichtbest e- hen eines Widerr ufsrechts festzuschreiben . Dies e weitergehende Information s- pflicht steht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, mit der Fernabsatzrichtlinie in Einklang, da deren Art . 14 Satz 1 es den Mitgliedstaaten gestattet, in dem unter die Richtlinie fal lenden Bereich mit dem EG - Vertrag in 34 35 - 14 - Einklang stehende strengere Bestimmungen zu erlassen oder aufrecht zu erha l- ten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherz u stellen. c ) Nach § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB aF besteht das Widerrufsrecht, soweit n icht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten. Danach ist auch bei den in Rede st e- henden Ve r trägen kein Widerrufsrecht gegeben . aa) Die Regelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 3 BGB aF gilt auch für Ferna b- satzverträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten im Rahmen eines Abonnements. Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 3 BGB aF wird damit begründet, dass die Ware nach Benutzung oder ansonsten wertlos geworden und deshalb ein Widerrufsrecht für den U n- ternehmer nicht zumutbar sei ( Regierungsentwurf eines Gesetzes über Ferna b- satzverträge, BT - Drucks. 14/2658, S. 4 4 ; vgl. zu § 312 d Abs. 4 Nr. 3 BGB nF Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwe r- bung, BT - Drucks. 16/10734, S. 10 ) . Dies erklärt allerdings nur den Au s schluss des Widerrufsrechts bei Verträgen über die Lieferung einzelne r Zei t schrift en , nicht aber den Ausschluss des Widerrufsrechts bei Zeitschriften a bo n nements (Lü tcke aaO § 312d Rn. 86 ; Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster aaO § 312d BGB Rn. 25 ) . Es kann aber nicht angenommen werden, dass diese B e- stimmung nur den - praktisch bedeutungslosen - Fernabsatzve r trag über die Lieferung einer einzelnen Zeitung oder Z eitschrift erfassen soll. Diese Annahme verbietet sich schon deshalb, weil sich der Verweis auf andere Bestimmungen ( soweit nicht ein anderes bestimmt ist ) auf das Widerrufsrecht bei Ratenlief e- rungsverträgen nach § 505 Abs. 1 Satz 1 BGB bezieht und damit nur für Zei t- schriften a bonnements von Bedeutung ist ( vgl. BT - Drucks. 14/2658, S. 44; BT - Drucks. 16/10734, S. 10 ). bb) Im Streitfall ist nicht e twas ander e s bestimmt . Es besteht kein W i- derrufsrecht nach § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 A bs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. oben Rn. 18 ) , weil die Summe aller vom Verbraucher bis zum fr ü- 36 37 38 - 15 - hestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichte n den Teilzahlungen 200 übersteigt. Dabei k an n dahinstehen, ob die in Rede stehenden Ve r träge bereits vor Ablauf eines Jahres gekündigt werden k önnen . Das bewo r b ene Jahre s- abonnement d er oder 65 jedenfalls wen i g er als d) Die Beklagte hat gegen die Pflichten aus § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB aF , Art. 240 § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB - InfoV verstoßen. Eine Information über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts w eder in de r Anzeige noch auf der Bestellpost karte oder dem B e- stell c oupon enthalten . e) D ie beanstandete Zeitungsanzeige verstieß damit zugleich gegen § § 3, 4 Nr. 11 UWG . aa) Die vorstehend genannten Bestimmungen über die Verpflichtung zur Information über d as Nichtbestehen eines Widerrufsrechts bei Fernabsatzve r- trägen über Zeitschriften stellen Vorschriften dar, die i m Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktve r halten zu regeln ( vgl. BGH, Urteil vom 29. April 20 10 - I ZR 66/08, GRUR 2010, 1142 Rn. 22 = WRP 2010, 2126 - Holzhocker, mwN) . bb) D as Verhalten de r Beklagten ist auch geeignet, den Wettbewerb i m Sinne des § 3 UWG 2004 zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbra u cher mehr als nur unerheblich zu beein trächtigen. Den Verbrauchern werden damit Informationen vorenthalten, die sie für ihre geschäftliche Entscheidung benöt i- gen. Das Fehlen einer Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerruf s- rechts begründet die Gefahr, dass die Verbraucher im Vertrauen auf das B e- stehen eines Widerrufsrechts einen Ve r trag über ein Jahresabonnement der Zeitschrift abschließen , den sie dann nicht w i derrufen können . 39 40 41 42 43 - 16 - 4. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch ist auch nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung im J uni 2011 geltenden Rechtslage begründet. Die beanstandete Werbung für ein Abonnement der Zeitschrift Computer Bild verstößt gegen die Verpflichtung aus § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB, die angesprochenen Verbr aucher rechtzeitig vor Abgabe einer Vertragserklärung darüber zu info r mieren, dass sie kein Widerrufsrecht haben (dazu a). D ie Beklagte hat damit zugleich gegen § § 3, 4 Nr. 11 UWG ve r stoßen (dazu b ). a) Nach § 312c Abs. 1 BGB hat der Unternehmer den Ve rbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Art. 246 § § 1 und 2 EGBGB zu unte r- richten. Gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Ve r- tragserklärung in einer d em eingesetzten Fernkommunikationsmittel entspr e- chenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerruf s- rechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfo l- gen des Widerrufs zur Verfügung stellen. Nach § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB b e- steht das Widerrufsrecht, soweit nicht s anderes bestimmt ist, nicht bei Ferna b- satzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illu s trierten, es sei denn, dass de r Verbraucher seine Vertragse r klärung telefonisch abgegeben hat. Da d er Gesetzgeber die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtb e- stehen eines Widerrufsrechts nunmehr in Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB geregelt hat, stellt sich d ie Frage nach der Re ichweite der Verordnungsermäc h- tigung nicht mehr. Der Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzvertr ä- gen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten greift nach der neuen Fassung des § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB zwar nicht mehr ein, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat. Diese Änd e- rung ist im Streitfall jedoch ohne Bedeutung, weil die Klägerin sich lediglich g e- gen das Unterlassen einer Belehrung, dass kein Widerrufsrecht besteht, we n- 44 45 - 17 - det, wenn die Kunden ihre B estellung mittels Postkarte oder Coupon aufgeg e- ben haben . Im Übrigen sind die gesetzlichen R egelungen unverändert gebli e- ben . Das b e anstandete Verhalten de r Beklagten verstößt daher nach wie vor gegen die se Vorschriften des Fernabsat z rechts (vgl. oben Rn. 1 3 - 39 ). b) Auch aufgrund der B estimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2 008 (BGBl. I S. 2949; UWG 2008) ist keine für die Beurteilung des Streitfa ll s maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetr e- ten. Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG si nd für den Streitfall ohne B e- deutung , da die beanstandete Werbung de r Beklagten die Voraussetzu n gen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 wie auch einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 erfüllt . Die Vorau s- setzungen des Unterlassungsanspruchs ( § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG) sind gleich geblieben. Die Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG ist in ihrem Wortlaut nicht geänd ert worden. Ihrer Anwendung steht im Streitfall auch nicht en t gegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken eine vol l- ständige Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten über unlautere G e- schäftspraktiken bezweckt und in ihrem Anwen dungsbereich daher - von au s- drücklich genannten Ausnahmen abg e sehen - weder mildere noch strengere nationale Regelungen zulässt. Die hier in Rede stehenden Bestimmungen r e- geln Informationspflichten, die ihre Grundl a ge in der im Anhang II der Richtlinie 200 5/29/EG aufgeführten Fernabsatzrichtlinie haben (vgl. BGH, GRUR 2010, 1142 Rn. 12 - Holzhocker, mwN ). Di e Verpflichtung zur I n formation über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts steht - wie ausgeführt ( Rn. 35) - mit der Fernabsatzrichtlinie in Einklang . D as Verhalten de r Beklagten ist auch g e eignet, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG 2008 spürbar zu beeinträc h tigen . II . Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist gleichfalls begrü n- det. 46 47 - 18 - 1 . Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung im Juli 2008 an (vgl. BGH, U r teil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 17 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis). 2. Gemäß § 5 UKlaG ist a uf das Verfahren § 12 Abs. 1 UWG anzuwe n- den. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Er s atz der erforderlichen Aufwe n- dungen verlangt werden , soweit die Abmahnung berechtigt ist. Die Abma h nung im Juli 2008 war berechtigt, da der Klägerin gegen die Beklagte wegen der b e- anstandeten Werbung - wie ausgeführt - sowohl nach dem UKlaG als auch nach dem UWG ein Unterlassungsanspruch zustand . Der Zinsanspruch e r gibt sich aus § 288 Abs. 1 , § 291 BGB. C . Danach ist die Revision gegen das Berufungsurte il auf Kosten der B e- klagten ( § 97 Abs. 1 ZPO) z u rückzuweisen. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2009 - 315 O 455/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2009 - 3 U 55/09 - 48 49 50
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