BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 171/04 Verk374ndet am: 20. September 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Saugeinlagen UWG 247247 3, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5 a) Ob in einem Werbevergleich enthaltene Aussagen eine pauschale Abwer-tung des fremden Erzeugnisses enthalten, ist nicht anhand einer isolierten Betrachtung der einzelnen Erkl344rungen, sondern aufgrund des Gesamtzu-sammenhangs der Angaben zu beurteilen. b) Die Herabsetzung von Produkten in einem Werbevergleich durch eine ab-tr344gliche Wortwahl und die irref374hrende Darstellung von Gefahren der Pro-dukte wegen Versto337es gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind auch bei einem identischen Klageantrag unterschiedliche Streitgegenst344nde. BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 171/04 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. B374scher und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 26. Oktober 2004 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auch mit dem An-trag zu II 1 abgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Nichtzulassungsbe-schwerde und der Revision - an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien vertreiben Saugeinlagen f374r die Verpackungen von frischem Fleisch, Fisch und Gefl374gel. Die Lebensmittel werden zum Verkauf in Kunst-stoffschalen angeboten, die eine Saugeinlage enthalten. Diese nimmt die aus den frischen Produkten austretende Fl374ssigkeit auf. 1 - 3 - 2 Die von der Kl344gerin vertriebenen Saugeinlagen bestehen aus drei Schichten. Die mittlere Vliesschicht - von der Kl344gerin als "Superabsorber" be-zeichnet - enth344lt Polyacrylat-Polymeren. Eine entsprechende Schicht ist bei den Saugeinlagen der Beklagten, die ausschlie337lich aus Zellulose bestehen, nicht vorhanden. Mit Schreiben vom 3. M344rz 2003 wandte sich die Beklagte an die K. AG, die von der Kl344gerin vertriebene Saugeinlagen verwendet. In dem Schreiben, in dem die Beklagte Vorteile ihrer Produkte und Bedenken ge-gen die in den Saugeinlagen der Kl344gerin enthaltenen Kunststoffanteile darleg-te, hei337t es auszugsweise: 3 Die sogenannten Polymer-Saugeinlagen haben aber gerade in der Dis-kussion um QS-Fleisch Eigenschaften, die durch Auflagen in der Auf-zucht von Schlachtvieh erzielten Verbesserungen in den Fleischqualit344-ten QS- und Biofleisch ad absurdum f374hren. 205 Die wei337e Saugeinlage hat dazu noch eine Perforation an beiden Sei-ten, durch die sich mit Polymer kontaminierter Fleischsaft an das Pack-gut dr374ckt. 205 Es macht also keinen Sinn, weitestgehend unbelastetes Fleisch vom Erzeuger zu verlangen, um es dann mit der Verpackung zu kontaminie-ren. Die Kl344gerin hat die in dem Schreiben der Beklagten enthaltenen Aussa-gen als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat geltend gemacht, die von ihr vertriebenen Saugeinlagen seien lebensmitteltechnisch getestet und gesund-heitlich unbedenklich. In dem Schreiben der Beklagten vom 3. M344rz 2003 w374r- 4 - 4 - den ihre Produkte durch die drei vorstehend angef374hrten Aussagen unsachlich abgewertet. 5 Nachdem die Beklagte im Hinblick auf die vorstehenden Aussagen eine Unterwerfungserkl344rung abgegeben hatte, hat die Kl344gerin - soweit f374r die Re-visionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin s344mtli-chen gegenw344rtigen und zuk374nftig entstehenden Schaden zu erset-zen, der dieser dadurch entstanden ist bzw. noch entstehen wird, dass die Beklagte gegen374ber Dritten im gesch344ftlichen Verkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wett-bewerbs, 1. Schreiben mit dem Inhalt des an die K. AG, (205) gerichteten Schreibens vom 3.3.2003 noch versendet hat. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, die Angaben in ihrem Schreiben seien inhaltlich richtig und nicht pauschal herab-setzend. Die von der Kl344gerin gesondert angegriffenen Aussagen seien aus dem Gesamtzusammenhang gerissen. 6 7 Das Landgericht hat der Klage mit dem vorstehenden Feststellungsan-trag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil ge344ndert und die Klage abgewiesen. 8 Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Kl344gerin den Feststellungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuwei-sen. - 5 - Entscheidungsgr374nde: 9 I. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag als unbegr374ndet er-achtet. Hierzu hat es ausgef374hrt: Bei den 304u337erungen der Beklagten in dem angegriffenen Schreiben handele es sich um vergleichende Werbung i.S. des 247 2 Abs. 1 UWG a.F., 247 6 Abs. 1 UWG. Diese sei nicht gem344337 247 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F., 247 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG wettbewerbswidrig. Es l344gen keine Umst344nde vor, die den Vergleich in unangemessener Weise abf344llig, abwertend oder unsachlich erscheinen lie-337en. Die drei angegriffenen Aussagen seien im Gesamtzusammenhang des Schreibens vom 3. M344rz 2003 zu w374rdigen. Die Beklagte habe die Empf344nger 374ber die von den Produkten der Kl344gerin ausgehenden Gefahren aufkl344ren wol-len. Dazu enthalte das Schreiben nahezu ausschlie337lich Informationen 374ber die Saugeinlagen der Kl344gerin. In diesem Zusammenhang st374nden auch die - vorstehend gesondert angef374hrten - drei Aussagen der Beklagten. 10 Die Frage, ob die Saugeinlagen lebensmittelrechtlich unbedenklich sei-en, sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Kl344gerin habe in der Klage-schrift klargestellt, dass sie sich gegen die gesondert angef374hrten 304u337erungen der Beklagten wende, weil diese geeignet seien, ihre Produkte herabzuw374rdi-gen. Auch aus dem weiteren Vortrag der Kl344gerin ergebe sich nicht, dass diese die Frage der Unrichtigkeit der gegnerischen Behauptungen zur lebensmittel-rechtlichen Bedenklichkeit der kl344gerischen Produkte zum Streitgegenstand gemacht habe. 11 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. Die Angriffe der Revision f374hren zur Aufhebung des ange- 12 - 6 - fochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt, soweit die Klage mit dem Antrag zu II 1 abgewiesen worden ist. 13 Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts verm366gen die An-nahme nicht zu tragen, der Kl344gerin stehe kein Schadensersatzanspruch we-gen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten zu. In Betracht kommt vorliegend ein Schadensersatzanspruch wegen irref374hrender Werbung nach 247247 3, 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 UWG a.F., 247 9 Satz 1 i.V. mit 247247 3, 5 UWG. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht einen Schadensersatz-anspruch der Kl344gerin wegen Herabsetzung oder Verunglimpfung i.S. von 247 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F., 247 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG im Hinblick auf die Wortwahl im Schreiben der Beklagten vom 3. M344rz 2003 verneint. 14 a) Das Berufungsgericht hat das von der Kl344gerin beanstandete Schrei-ben der Beklagten zutreffend als vergleichende Werbung i.S. von 247 2 Abs. 1 UWG a.F., 247 6 Abs. 1 UWG angesehen. Der in diesen Vorschriften angef374hrte Begriff der vergleichenden Werbung ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Vergleichende Werbung liegt immer dann vor, wenn eine 304u337erung - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt (EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-44/01, Slg. 2003, I-3095 Tz. 35 = GRUR 2003, 533 = WRP 2003, 615 - Pippig Augenop-tik/Hartlauer; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der D374fte). Dabei ist es ohne Be-lang, ob sich die vergleichende Werbung an Endverbraucher oder Unterneh-men richtet (BGHZ 139, 378, 382, 384 - Vergleichen Sie). 15 Ein Werbevergleich in diesem Sinn liegt im Streitfall vor, weil die Beklag-te dem Schreiben vom 3. M344rz 2003, in dem sie die von ihr vertriebenen Saug- 16 - 7 - einlagen aus reiner Zellulose mit den Polymer-Saugeinlagen verglichen hat, eine Saugeinlage der Kl344gerin beigef374gt hat. 17 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Werbevergleich der Produkte der Parteien die Waren der Kl344gerin unabh344ngig von deren lebensmit-telrechtlicher Unbedenklichkeit nicht allein aufgrund der Ausdrucksform herab-setzt oder verunglimpft. Es hat dazu ausgef374hrt, dass die drei Aussagen 374ber die Produkte der Kl344gerin im Gesamtzusammenhang des Schreibens vom 3. M344rz 2003 bewertet werden m374ssten. Dieses sei an die Verantwortlichen der K. AG gerichtet und enthalte Informationen 374ber die Beschaf- fenheit und Gefahren der in Rede stehenden Saugeinlagen. Die erste Aussage, wonach die bei der Aufzucht von Schlachtvieh erzielten Verbesserungen durch Polymer-Saugeinlagen ad absurdum gef374hrt w374rden, k374ndige mit einer miss-gl374ckten Formulierung die folgenden Darlegungen in der Sache an. Die zweite Aussage 374ber die Wirkungen kontaminierten Fleischsaftes stehe in Zusammen-hang mit dem Austreten von Superabsorber-Partikeln, und mit der dritten Aus-sage werde der Schluss aus den vorangegangenen Darlegungen in dem Schreiben gezogen, ohne dass damit eine 374ber den Vergleich hinausgehende Herabsetzung oder Verunglimpfung der Waren der Kl344gerin verbunden sei. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Eine Herabsetzung oder Verunglimpfung i.S. von 247 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F., 247 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG setzt mehr voraus als die einem kritischen Werbe-vergleich immanente Gegen374berstellung der Vorteile und Nachteile der vergli-chenen Produkte. Ma337geblich ist, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Er366rterung h344lt oder bereits eine pau-schale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt. Herabsetzend i.S. von 247 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F., 247 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen f374r die 18 - 8 - Konkurrenz besondere Umst344nde hinzutreten, die ihn als unangemessen abf344l-lig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 89/99, GRUR 2002, 72, 73 = WRP 2001, 1441 - Preisgegen374berstellung im Schaufenster; Urt. v. 17.1.2002 - I ZR 161/99, GRUR 2002, 633, 635 = WRP 2002, 828 - Hormonersatztherapie). Nach diesen Ma337st344ben ist aufgrund des Gesamtzusammenhangs des angegriffenen Schreibens, in dem die Beklagte die aus ihrer Sicht bestehenden Bedenken gegen die unter Verwendung von Polyacrylat-Polymeren gefertigten Saugeinlagen der Kl344gerin angef374hrt hat, nicht von einem - unabh344ngig von der Richtigkeit der Aussagen - herabsetzen-den oder verunglimpfenden Vergleich der Waren der Kl344gerin auszugehen. Ihre gegenteilige Ansicht st374tzt die Revision auf die Verwendung des Begriffs "kontaminieren" in dem angegriffenen Schreiben. Das Berufungsgericht hat den Begriff der "Kontamination" jedoch mit "Verunreinigung" gleichgesetzt und den angegriffenen Angaben der Beklagten, in denen von "kontaminieren" die Rede ist, eine sachliche Aussage entnommen. Diese W374rdigung ist revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Inhalt des Schreibens der Be-klagten, in dem es um die Gefahren der Verunreinigung frischer Lebensmittel durch Kunststoffbestandteile geht, ist nichts f374r die von der Revision vertretene Auffassung ersichtlich, die angesprochenen Verkehrskreise fassten das Wort "kontaminieren" als Verunreinigen von Menschen, Tieren und Material durch atomare, biologische oder chemische (Kampf-)Stoffe auf oder es w374rden ent-sprechende Assoziationen hervorgerufen. 19 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Beru-fungsgericht bei der Pr374fung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklag-ten die Frage, ob die von der Kl344gerin unter Verwendung von Polyacrylat-Polymeren hergestellten Saugeinlagen gegen lebensmittelrechtliche Vorschrif- 20 - 9 - ten versto337en und gesundheitsgef344hrlich sind, nicht als Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits angesehen hat. 21 a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass Schadensersatzanspr374che aufgrund einer die Produkte der Kl344gerin durch die Wortwahl des Schreibens vom 3. M344rz 2003 herabsetzenden vergleichen-den Werbung i.S. von 247 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F., 247247 3, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG einerseits und einer irref374hrenden Werbung gem344337 247 3 UWG a.F., 247247 3, 5 UWG wegen einer unrichtigen Darstellung von Gefahren durch Verunreinigung der verpackten Lebensmittel im Falle der Verwendung der Saugeinlagen der Kl344ge-rin andererseits unterschiedliche Streitgegenst344nde sind. aa) Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Antrag und dem zu seiner Begr374ndung vorgetragenen Lebenssachverhalt. Von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ist ungeachtet weiterer Erl344uterungen, Berichtigungen und neuen Tatsachenvortrags auszugehen, wenn der Kern des in der Klage ange-f374hrten Sachverhalts unver344ndert bleibt (BGH, Beschl. v. 11.10.2006 - KZR 45/05, GRUR 2007, 172 Tz. 10 = WRP 2007, 81 - Lesezirkel II; Urt. v. 7.12.2006 - I ZR 166/03, GRUR 2007, 605 Tz. 25 = WRP 2007, 772 - Umsatz-zuwachs). 22 bb) Je nachdem, ob die Produkte der Kl344gerin durch eine abtr344gliche Wortwahl in dem in Rede stehenden Schreiben herabgesetzt werden oder ob in der Sache unzutreffend behauptet wird, von den Saugeinlagen der Kl344gerin gingen Gefahren f374r die Gesundheit aus, handelt es sich um unterschiedliche Sachverhalte. Der ausschlie337lich auf die Verwendung abtr344glicher Begriffe ge-st374tzte Schadensersatzanspruch betrifft auch bei identischem Klageantrag im Kern einen anderen Lebenssachverhalt als ein Schadensersatzanspruch, der aus einer unrichtigen und deshalb irref374hrenden Darstellung von Gefahren der 23 - 10 - Produkte wegen Versto337es gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hergelei-tet wird. Zu dem zuletzt genannten Sachverhalt geh366rt die objektive Unrichtig-keit der verbreiteten Behauptung. 24 b) Mit Recht macht die Revision aber geltend, die Kl344gerin habe bereits in erster Instanz den mit dem Klageantrag verfolgten Schadensersatzanspruch auch darauf gest374tzt, dass die 304u337erungen in dem angef374hrten Schreiben zu Gesundheitsgefahren ihrer Saugeinlagen und zu Verst366337en gegen lebensmittel-rechtliche Vorschriften unrichtig seien. Die Kl344gerin hatte hierzu in der Klage-schrift vorgetragen, die von ihr vertriebenen Produkte entspr344chen in jeder Hin-sicht lebensmittelrechtlichen Anforderungen und internationalen Standards. Sie seien gesundheitlich unbedenkliche Hightech-Produkte. Durch ein patentiertes und mit einem Innovationspreis ausgezeichnetes Verfahren werde das Austre-ten von Superabsorberfasern aus der Saugeinlage verhindert. Durch diesen Vortrag hatte die Kl344gerin eindeutig und zweifelsfrei klargestellt (zu diesem Er-fordernis: BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557 - Stundung ohne Aufpreis), dass sie den Schadensersatzanspruch auch auf eine unrichtige Behauptung gesundheitlicher Gefahren ihrer Produkte in dem in Rede stehenden Schreiben der Beklagten st374tzte. Zu weitergehenden Ausf374hrungen hatte die Kl344gerin keine Veranlassung. In dem Urteil des vorausgegangenen Verf374gungsverfahrens, dessen Akten Ge-genstand der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, hatte das Landgericht das von der Kl344gerin begehrte Unterlassungsgebot ebenso wie die Verurteilung im vorliegenden Rechtsstreit auf eine diskriminierende Aus-drucksform im Schreiben der Beklagten gest374tzt. 25 Aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, der Beweis f374r das m374ndliche Vorbringen der Parteien nach 247 314 ZPO liefert, ergibt sich ebenfalls, 26 - 11 - dass die Kl344gerin die Wettbewerbswidrigkeit des in Rede stehenden Schreibens wegen unrichtiger inhaltlicher Angaben der Beklagten zum Streitgegenstand gemacht hatte. Dort ist der Sachvortrag der Kl344gerin zur gesundheitlichen Un-bedenklichkeit ihrer Produkte und zu einer sich daraus ergebenden Wettbe-werbswidrigkeit der 304u337erungen der Beklagten angef374hrt. Den auf eine Unrichtigkeit der Angaben der Beklagten gest374tzten Scha-densersatzanspruch hat die Kl344gerin nach Klageerhebung nicht fallenlassen. Weder aus dem nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung erster Instanz zu den Gerichtsakten gelangten Schrifts344tzen vom 23. Dezember 2003 und 11. Februar 2004 noch aus der Berufungserwiderung ergeben sich hinreichend deutliche Anhaltspunkte daf374r, dass die Kl344gerin die Klage nicht mehr auf den Vorwurf der Unrichtigkeit der fraglichen Aussage hat st374tzen wollen. 27 c) Die Rechtsh344ngigkeit dieses Streitgegenstands ist auch nicht nach-tr344glich dadurch entfallen, dass das Berufungsgericht den prozessualen An-spruch versehentlich 374bergangen und die Kl344gerin keine Urteilserg344nzung nach 247 321 ZPO beantragt hat (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16.2.2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790, 791). Eine Erg344nzung des Urteils nach 247 321 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Urteil versehentlich l374ckenhaft ist, nicht dagegen, wenn ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsirrt374mlich nicht be-schieden wurde (BGH, Urt. v. 16.12.2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Tz. 9; M374nchKomm.ZPO/Musielak, 2. Aufl., 247 321 Rdn. 6). Im Streitfall hat das Berufungsgericht den auf eine irref374hrende Darstellung der Gesundheitsgefah-ren der Saugeinlagen der Kl344gerin gest374tzten prozessualen Anspruch nicht ver-sehentlich 374bergangen, sondern bewusst von der Entscheidung ausgeklam-mert. In einem derartigen Fall scheidet eine Urteilserg344nzung aus; das Beru-fungsurteil muss vielmehr - wie vorliegend mit der Revision auch geschehen - 28 - 12 - mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel angefochten werden (BGH, Urt. v. 27.11.1979 - VI ZR 40/78, NJW 1980, 840, 841). 29 d) Sollten die Saugeinlagen der Kl344gerin, anders als in dem Schreiben der Beklagten vom 3. M344rz 2003 dargestellt, nicht gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften versto337en und gesundheitlich unbedenklich sein, liegt ein Versto337 gegen das Irref374hrungsverbot nach 247 3 UWG a.F., 247247 3, 5 UWG vor. Denn die Behauptung, die Waren der Kl344gerin verstie337en gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen, die dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefahren die-nen, war, sofern die Angabe unrichtig war, geeignet, die angesprochenen Ver-kehrskreise - im Streitfall die mit der Frage der Verwendung der Saugeinlagen der Kl344gerin befassten Mitarbeiter der K. AG - irrezuf374hren. Die dadurch hervorgerufene Fehlvorstellung bei den angesprochenen Ver-kehrskreisen ist auch wettbewerbsrechtlich relevant. Sie ist geeignet, das Marktverhalten der Gegenseite, in der Regel also den Kaufentschluss, zu be-einflussen (zu diesem Erfordernis beim Irref374hrungsverbot: BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 34 = WRP 2007, 303 - Regenwaldprojekt I). In der Regel kann aus dem Hervorrufen einer Fehlvor-stellung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irref374hrung geschlossen werden. Eine Ausnahme hiervon, die in Betracht kommt, wenn 374ber Umst344nde get344uscht worden ist, die f374r das Marktverhalten der Gegenseite nur eine un-wesentliche Bedeutung haben (vgl. BGH, Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 122/04, WRP 2007, 1346 Tz. 26 - Bundesdruckerei), scheidet vorliegend aus, weil die le-bensmittelrechtliche Unbedenklichkeit der Saugeinlagen f374r deren Verwendung im Zusammenhang mit Fleischprodukten von gro337er Bedeutung ist. e) Dazu, ob die Angaben der Beklagten 374ber die Saugeinlagen der Kl344-gerin in dem angef374hrten Schreiben unzutreffend sind und die Beklagte das f374r einen Schadensersatzanspruch nach 247 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 UWG a.F., 247 9 30 - 13 - Satz 1 UWG erforderliche Verschulden trifft, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Diese wird es im wiederer366ffneten Berufungsrechtszug nachzuholen haben. Die Beweislast daf374r, dass die Beklagte schuldhaft unrichtige Angaben im vorste-henden Sinn gemacht hat, trifft die Kl344gerin (vgl. BGH GRUR 2007, 247 Tz. 33 - Regenwaldprojekt I). Bornkamm RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Pokrant ist ausgeschieden und kann da- her nicht unterschreiben. Bornkamm B374scher Schaffert Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.02.2004 - 34 O 143/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.10.2004 - I-20 U 62/04 -
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