BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 171/05 Verk374ndet am: 31. Juli 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Haus & Grund II MarkenG 247 5 Abs. 2, 247 15 Abs. 2 und 4 a) Ein Dachverband, der die Interessen seiner Mitglieder auf Bundesebene ver-tritt, nimmt am gesch344ftlichen Verkehr teil, wenn die ihm angeh366renden Lan-desverb344nde und Ortsvereine gegen374ber ihren Mitgliedern gegen Entgelt Be-ratungsleistungen erbringen und sich das Angebot des Dachverbands, der Landesverb344nde und Ortsvereine als eine Einheit darstellt. b) Bei der Pr374fung, ob einem Verbandsnamen ein kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt, ist ein gro337z374giger Ma337stab anzulegen. Der Verkehr entnimmt der-artigen Bezeichnungen 226 344hnlich wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln 226 einen Herkunftshinweis, auch wenn sie sich an den jeweiligen T344tigkeitsbereich an-lehnen. c) Ist das Namensschlagwort eines Verbands (hier: "Haus und Grund") als pr344-gender Bestandteil in einer j374ngeren Firmenbezeichnung enthalten, so kann ein geographischer Zusatz (hier: Hallertau) eine Verwechslungsgefahr im wei-teren Sinne noch verst344rken, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine der 366rtlichen Untergliederungen des Verbands. BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 171/05 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Naumburg vom 2. September 2005 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der seit 1951 im Vereinsregister eingetragene Kl344ger ist der Zentralverband der deutschen Wohnungswirtschaft. Er untergliedert sich bundesweit in verschie-dene Landesverb344nde, denen eine Vielzahl von Ortsvereinen als Mitglieder ange-h366rt. Zu seinen Mitgliedern z344hlen neben den Landesverb344nden und Ortsvereinen auch regional betriebene Unternehmen, die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung organisiert sind. Seit einer Satzungs344nderung vom 14. Mai 1992 tr344gt der Kl344ger den Vereinsnamen 204Haus & Grund Deutschland 226 Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigent374mer e.V.223. Die Satzungs344nderung wurde am 29. September 1992 in das Vereinsregister ein-getragen. - 3 - Die Beklagte wurde mit Satzung vom 28. Juli 1992 gegr374ndet und am 26. November 1992 unter der Firma 204Haus und Grund Verwaltungsgesellschaft mbH Hallertau223 mit dem Unternehmensgegenstand 204Verwaltung von Immobilien und Grundst374cken, insbesondere die 334bernahme von Hausverwaltungen sowie die 334bernahme der in 247 34c Gewerbeordnung umschriebenen T344tigkeiten223 ins Handelsregister eingetragen. Sie verwendet ihre Firma im gesch344ftlichen Verkehr, so auch im Rahmen ihres Internetauftritts. 2 3 Der Kl344ger ist der Ansicht, die Firmenbezeichnung der Beklagten verletze sein Unternehmenskennzeichen. Die Wortkombination 204Haus & Grund223 sei der pr344gende Bestandteil seines Namens und zudem origin344r kennzeichnungskr344ftig. Der Bezeichnung komme dar374ber hinaus Verkehrsgeltung zu. Der Kl344ger hat dazu vorgetragen, sp344testens seit 1957 habe sich in seiner Konzernorganisation, zu der bundesweit 16 Landesverb344nde mit 1.000 Ortsvereinen und ca. 800.000 Mitglie-dern geh366rten, das Schlagwort 204Haus & Grund223 als gesch344ftliche Bezeichnung durchgesetzt. Die Firma der Beklagten sei mit seiner gesch344ftlichen Bezeichnung verwechselbar. Der Kl344ger hat beantragt, 4 I. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlas-sen, sich im gesch344ftlichen Verkehr im Bereich des Immobilienwesens der Be-zeichnung 204Haus und Grund Verwaltungsgesellschaft mbH Hallertau223 zu bedienen, insbesondere sie auf einer Homepage einzusetzen; II. die Beklagte zu verurteilen, die L366schung der gesch344ftlichen Bezeichnung 204Haus und Grund Verwaltungsgesellschaft mbH Hallertau223 im Handelsregister des Amts-gerichts Regensburg zu der Handelsregisternummer HRB 5086 zu beantragen; III. die Beklagte zu verurteilen, dem Kl344ger Auskunft dar374ber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gem344337 Antrag zu I begangen hat, und zwar 374ber die Um-s344tze, die unter dem streitgegenst344ndlichen Kennzeichen gemacht wurden; IV. festzustellen, dass die Beklagte dem Kl344ger alle Sch344den zu ersetzen hat, die ihm aus den im Antrag zu I beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder k374nftig entstehen werden. - 4 - Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, die Bezeichnung 204Haus & Grund223 sei rein beschreibend. Selbst wenn ihr eine geringe Kennzeichnungskraft zuk344me, w344re diese durch zahlreiche Drittzeichen geschw344cht. Der Kl344ger k366nne sich nicht auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung berufen. Zwi-schen den Angeboten der Parteien bestehe zudem keine Branchenn344he. Der Kl344-ger sei ein nicht gewerblich t344tiger eingetragener Idealverein, w344hrend die Beklag-te ein kaufm344nnisches Gewerbe betreibe. Jedenfalls seien die Anspr374che des Kl344-gers verwirkt. 5 6 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 7 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren An-trag auf Klageabweisung weiter. Der Kl344ger beantragt, die Revision zur374ckzuwei-sen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte das Klage-zeichen, die Kurzbezeichnung 204Haus & Grund223, verletzt hat. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 8 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei aus 247 5 Abs. 2, 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG begr374ndet, da die gesch344ftliche Bezeichnung 204Haus & Grund223 des Kl344gers kennzeichenrechtlich gesch374tzt sei. Der Name eines nicht wirtschaftlich t344tigen Vereins genie337e Kennzeichenschutz nach 247 5 Abs. 2 MarkenG. 204Haus & Grund223 sei der pr344gende Bestandteil des im Jahr 1992 einge- 9 - 5 - tragenen Vereinsnamens des Kl344gers. Dieser Bestandteil genie337e als Firmen-schlagwort nach 247 5 Abs. 2 MarkenG Schutz. Ihm komme origin344re durchschnittli-che Unterscheidungskraft zu. Die Bezeichnung des Kl344gers sei gegen374ber dem Kollisionszeichen der Be-klagten priorit344ts344lter. Es bestehe Verwechslungsgefahr. Insoweit sei von Bran-chenn344he auszugehen. Zwar seien die T344tigkeitsfelder der Parteien nicht iden-tisch. Der Kl344ger sei als eingetragener Idealverein im Gesch344ftsbereich der Be-klagten, die Immobilien gewerblich verwalte und vermakle, nicht wirtschaftlich t344-tig. Es best374nden aber durchaus Ber374hrungspunkte. Denn auch der Kl344ger befas-se sich im Rahmen seiner satzungsm344337igen Aufgaben mit Fragen der Immobi-lienverwaltung. Die dem Schlagwort 204Haus & Grund223 von Haus aus zukommende durchschnittliche Unterscheidungskraft sei nicht aufgrund von Drittnutzungen des Kollisionszeichens durch andere branchennahe Unternehmen geschw344cht wor-den. Zudem wiesen die sich gegen374berstehenden gesch344ftlichen Bezeichnungen der Parteien eine hohe 304hnlichkeit auf. Die weiteren Bestandteile und Zus344tze in der Firma der Beklagten f374hrten deren Unternehmenskennzeichen nicht aus dem Schutzbereich des Klagezeichens 204Haus & Grund223 heraus. Die Ortsbezeichnung 204Hallertau223 in der Firmenbezeichnung der Beklagten verst344rke die Verwechslungs-gefahr vielmehr noch. Denn f374r den Verkehr deute die Ortsbezeichnung darauf hin, dass es sich bei der Beklagten um eine Unterorganisation des Kl344gers hande-le. 10 Der Verwirkungseinwand der Beklagten greife nicht durch. Die Vorausset-zungen des 247 21 Abs. 4 MarkenG i.V. mit 247 242 BGB l344gen nicht vor; es k366nne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kl344ger w344hrend des Verwirkungszeit-raums Kenntnis vom Kollisionszeichen gehabt habe. Weder habe der Kl344ger durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen, noch sei ein wertvoller Be-sitzstand der Beklagten ausreichend dargelegt. 11 - 6 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben kei-nen Erfolg. 12 1. Der Kl344ger kann aufgrund seines Kennzeichenrechts an der Kurzbe-zeichnung 204Haus & Grund223 nach 247 5 Abs. 2, 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG verlan-gen, dass die Beklagte im gesch344ftlichen Verkehr im Bereich des Immobilienwe-sens die Verwendung der Bezeichnung 204Haus und Grund Verwaltungsgesellschaft mbH Hallertau223 unterl344sst. 13 14 a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Namen ei-nes Vereins grunds344tzlich als gesch344ftliche Bezeichnung gem344337 247 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im gesch344ftlichen Verkehr als Name eines Gesch344ftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu (BGH, Urt. v. 19.5.1976 226 I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 645 = WRP 1976, 609 226 Kyffh344user; Urt. v. 23.6.1994 226 I ZR 15/92, GRUR 1994, 844, 845 = WRP 1994, 822 226 Rotes Kreuz; Urt. v. 16.12.2004 226 I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 226 Literaturhaus). Voraus-setzung ist lediglich, dass der Name im gesch344ftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des 247 21 BGB in Betracht kommt (BGH GRUR 2005, 517 226 Literaturhaus; Hacker in Str366bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., 247 5 Rdn. 40; vgl. ferner BGH, Urt. v. 23.1.1976 226 I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 226 Lohnsteuerhilfeverein I). Einer nach au337en in Erscheinung tre-tenden wirtschaftlichen Bet344tigung steht es gleich, wenn ein Verein gegen374ber seinen Mitgliedern durch den Mitgliedsbeitrag entgoltene Leistungen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden. Kennzeichenrechtlichen Schutz kann nicht nur der vollst344ndige Vereinsname, sondern auch eine aus ihm abgeleitete 226 f374r sich genommen unterscheidungskr344ftige oder Verkehrsgeltung genie337ende 226 Kurzbezeichnung beanspruchen, die der Verein entweder selbst im - 7 - gesch344ftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbe-zeichnung zu dienen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl344ger am gesch344ftlichen Verkehr teilnimmt und gemeinsam mit seinen Landesverb344nden und Ortsvereinen Beratungsleistungen f374r Haus-, Wohnungs- und Grundeigent374-mer anbietet. Die Angebote des Kl344gers, der Landesverb344nde und Ortsvereine stellen sich als eine Einheit dar. Dem Kl344ger kommt dabei die Aufgabe des auch nach au337en in Erscheinung tretenden Dachverbandes zu, der f374r das einheitliche Konzept verantwortlich ist und die Interessen der 226 ihm 374ber die Landesverb344nde und Ortsvereine indirekt angeh366renden Mitglieder 226 auf Bundesebene vertritt. 15 16 b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, der Namensbestandteil 204Haus & Grund223 des Kl344gers sei hinrei-chend unterscheidungskr344ftig. Das Berufungsgericht hat der Bezeichnung 204Haus & Grund223 origin344re Unter-scheidungskraft zugesprochen, weil der Wortkombination eine gewisse Eigenart nicht abgesprochen werden k366nne. Sie wirke heute nicht mehr zeitgem344337 bzw. 374berkommen und damit zugleich originell. Damit sei die Bezeichnung als individu-eller Herkunftshinweis geeignet. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Einem als Schlagwort verwendeten Namensbestandteil kann kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus zugesprochen wer-den, wenn er ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr als Na-me des Unternehmens zu wirken (BGH, Urt. v. 21.2.2002 226 I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 226 defacto; Urt. v. 22.7.2004 226 I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 226 ). Die Anforderungen an die Unter-scheidungskraft d374rfen dabei nicht 374berspannt werden. Eine besondere Originali-t344t, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Um- 17 - 8 - gangssprache, ist nicht Voraussetzung f374r die Annahme der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es schon aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, Urt. v. 28.1.1999 226 I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 226 Altberliner). Im Streitfall sind freilich der Bezeichnung 204Haus & Grund223 beschreibende An-kl344nge nicht abzusprechen. Bei Verbandsnamen ist indessen ein gro337z374giger Ma337stab anzulegen. Der Verkehr ist bei derartigen Namen 226 344hnlich wie bei Zei-tungs- und Zeitschriftentiteln 226 an Bezeichnungen gew366hnt, die aus einem Sach-begriff gebildet sind und sich an den jeweiligen T344tigkeitsbereich anlehnen; er ent-nimmt ihnen trotz der Anlehnung an beschreibende Begriffe einen Herkunftshin-weis (OLG Frankfurt GRUR 1980, 1002 f.; Gro337Komm.UWG/Teplitzky, 247 16 Rdn. 213; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., 247 5 Rdn. 144). 18 An diesem Ma337stab gemessen kann dem Klagezeichen die Schutzf344higkeit nicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Wort-folge 204Haus & Grund223 nicht unmittelbar auf einen bestimmten Dienstleistungsbe-reich hinweist. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die Begriffe 204Haus223 und 204Grund223 geh366ren zwar f374r sich genommen zur Alltagssprache und k366nnen in vielfacher Weise in einen beschreibenden Zusammenhang mit Dienst-leistungen f374r Haus- und Grundbesitzer gesetzt werden. Als Bezeichnung f374r ei-nen Verein wie den Kl344ger beschreibt die Wortfolge 204Haus & Grund223 aber nicht konkret dessen satzungsgem344337e Aufgaben. Es kommt hinzu, dass die Verbin-dung von f374r sich genommen beschreibenden W366rtern zu einem einheitlichen Begriff unterscheidungskr344ftig sein kann, wenn sich gerade aus der Zusammen-setzung eine Kennzeichnung von individueller Eigenart ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 226 I ZR 56/95, GRUR 1997, 845 f. = WRP 1997, 1091 226 Immo-Data; Urt. v. 15.2.2001 226 I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 226 CompuNet/ 19 - 9 - ComNet I). Dies ist dann der Fall, wenn ein einpr344gsamer Gesamtbegriff entsteht, der das T344tigkeitsgebiet des Unternehmens schlagwortartig umrei337t, ohne es kon-kret zu beschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1976 226 I ZR 45/75, GRUR 1977, 226, 227 = WRP 1977, 95 226 Wach- und Schlie337; OLG Hamburg GRUR 1986, 475). So verh344lt es sich auch im Streitfall. Die aus den Begriffen 204Haus223 und 204Grund223 gebil-dete Kombination 204Haus & Grund223 ergibt ein einpr344gsames Schlagwort, dem als Kurzbezeichnung des klagenden Verbandes Unterscheidungskraft zukommt. 20 c) Ob der Verkehr die Beklagte aufgrund des beanstandeten Unterneh-menskennzeichens mit dem Kl344ger unmittelbar verwechselt, bedarf keiner Ent-scheidung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Verwechs-lungsgefahr im weiteren Sinne bejaht. Diese ist gegeben, wenn der Verkehr die sich gegen374berstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, aufgrund vorhande-ner 334bereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen kann, zwischen den betei-ligten Unternehmen best374nden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirt-schaftliche Verbindungen (BGH, Urt. v. 5.10.2000 226 I ZR 166/98, GRUR 2001, 344, 345 = WRP 2001, 273 226 DB Immobilienfonds; GRUR 2002, 898, 900 226 defac-to; Urt. v. 22.7.2004 226 I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 867 = WRP 2004, 1281 226 Mustang). aa) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des 247 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Ber374cksichtigung aller ma337geblichen Umst344nde des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem 304hnlichkeits-grad der einander gegen374berstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des Kl344gers und der N344he der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2007 226 I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 15 = WRP 2007, 1193 226 Euro Telekom). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausge-gangen. 21 - 10 - bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in denen die Parteien t344tig sind, so nahe beieinander liegen, dass eine Verwechs-lungsgefahr nicht schon wegen mangelnder Branchenn344he ausgeschlossen wer-den kann. Die T344tigkeit des Kl344gers ist darauf gerichtet, die Belange des Haus- und Grundeigentums gegen374ber den gesetzgebenden K366rperschaften und der 326f-fentlichkeit zu wahren sowie die Grundst374cks- und Geb344udewirtschaft zu f366rdern; die ihm vermittels der Landesverb344nde angeh366renden Ortsvereine f374hren Bera-tungst344tigkeiten im Zusammenhang mit dem Hausbau und der Verwaltung von H344usern und Grundst374cken durch. Hiervon unterscheidet sich zwar der Bereich, in dem die Beklagte als Immobilienmaklerin und Hausverwaltung t344tig ist. Beide Be-reiche sind aber eng verwandt und zeichnen sich durch die gemeinsamen Be-zugspunkte der Immobilien im Allgemeinen und der Hausverwaltung im Besonde-ren aus. 22 cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Klagezeichen 204Haus & Grund223 komme von Haus aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Ob dieser Beurteilung beigetreten werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Dahin-stehen kann insbesondere die Frage, ob die Kennzeichnungskraft des Klagezei-chens durch intensive Benutzung gest344rkt ist oder ob gar 226 wie der Kl344ger geltend gemacht hat 226 das Zeichen innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise Ver-kehrsgeltung erlangt hat. Schlie337lich kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht den Grundsatz hinreichend ber374cksichtigt hat, dass der gro337z374gige Ma337stab, der bei Verbandsnamen anzulegen ist (dazu oben unter II 1 b), immer dann mit einem engen Schutzumfang des Zeichens korrespondiert, wenn ein Verbandsname ge-rade wegen des gro337z374gigen Ma337stabs in den Genuss des Kennzeichenschutzes gelangt (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1980, 1003; Goldmann aaO 247 5 Rdn. 144). Denn selbst wenn die Unterscheidungskraft des Klagezeichens nur gering und al-lein im Hinblick auf diesen gro337z374gigen Ma337stab zu bejahen w344re, kann eine 23 - 11 - Verwechslungsgefahr zwischen den beiden sich gegen374berstehenden Zeichen nicht verneint werden. (1) Eine Schw344chung der Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt, weil es ihren in der Berufungsinstanz erweiterten Vortrag zur Schw344chung der Kennzeich-nungskraft des Klagezeichens nicht ber374cksichtigt habe. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten unabh344ngig von seinen Bedenken im Hinblick auf 247 531 Abs. 2 ZPO zur Kenntnis genommen und gew374rdigt. Es hat das Vorbringen der Beklagten zum Umfang der behaupteten Drittnutzung aber f374r nicht hinrei-chend substantiiert erachtet. Darin liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs noch sonst ein Verfahrensfehler. 24 Die Schw344chung der Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen stellt einen Ausnahmetatbestand dar. Sie setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarten Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet ist, die erforderliche Gew366hnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im 304hnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH GRUR 2001, 1161, 1162 226 CompuNet/ComNet I, m.w.N.; BGH, Urt. v. 8.11.2001 226 I ZR 139/99, GRUR 2002, 626, 628 = WRP 2002, 705 226 IMS). Diese Voraussetzungen hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht zu Recht angenom-men hat, nicht dargelegt. Der Umfang der T344tigkeit der Drittfirmen und die Be-kanntheit der Kennzeichnungen am Markt sind von ihr nicht im Einzelnen darge-legt worden. Allein die Anzahl der von der Beklagten angef374hrten Drittzeichen reicht zur Darlegung einer Schw344chung der Kennzeichnungskraft der kl344gerischen Bezeichnung nicht aus (vgl. BGH GRUR 2001, 1161, 1162 226 CompuNet/ ComNet I). 25 - 12 - (2) Das Berufungsgericht hat mit Recht auch eine gro337e 304hnlichkeit der sich gegen374berstehenden Bezeichnungen der Parteien angenommen. 26 Bei der Beurteilung ihrer 304hnlichkeit sind die sich gegen374berstehenden Kennzeichen grunds344tzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Genie337t ein Teil einer gesch344ftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrecht-lichen Schutz als Firmenschlagwort, ist dieser gesondert gesch374tzte Teil ma337geb-lich (vgl. BGH GRUR 2002, 898, 899 226 defacto). Die Ma337geblichkeit des Gesamt-eindrucks schlie337t es allerdings nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil un-ter bestimmten Voraussetzungen eine besondere, das gesamte Zeichen pr344gende Kennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen daher im Falle der 334bereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils pr344genden Bestandteilen zu bejahen (BGH GRUR 2007, 888 Tz. 22 226 Euro Telekom). 27 Das Berufungsgericht hat die Bezeichnung 204Haus und Grund223 als den pr344-genden Bestandteil in der Firma der Beklagten angesehen, der dem Klagezeichen 204Haus & Grund223 gegen374bersteht. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Beurteilung des Gesamteindrucks eines zusammengesetzten Zeichens liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren da-her nur eingeschr344nkt darauf 374berpr374ft werden, ob das Berufungsgericht den zu-treffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungss344tze ange-wandt und den Sachvortrag umfassend ber374cksichtigt hat (BGH, Urt. v. 27.11.2003 226 I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 226 Telekom). Es ist nicht erfahrungswidrig, dass das Berufungsgericht dem Zusatz 204Verwaltungs-gesellschaft mbH223 sowie dem Ortszusatz 204Hallertau223 nur beschreibenden Charak-ter beigemessen hat. Die Bezeichnung 204Haus und Grund223 ist der allein unterschei-dungskr344ftige Bestandteil der beanstandeten Firma. Zutreffend hat das Beru-fungsgericht auch der Verwendung des ausgeschriebenen Wortes 204und223 gegen- 28 - 13 - 374ber dem kaufm344nnischen Und-Zeichen 204&223 keine Bedeutung f374r den Gesamtein-druck beigemessen. dd) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, unter den gege-benen Umst344nden bestehe jedenfalls die Gefahr, dass der Verkehr den unzutref-fenden Eindruck gewinne, zwischen den Parteien best374nden vertragliche, organi-satorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne). Durch die nahezu vollst344ndige 334bereinstimmung in dem pr344gen-den Bestandteil 204Haus und Grund223 kann der angesprochene Verkehr den Eindruck gewinnen, bei der Beklagten handele es sich um eine Unterorganisation des Kl344-gers. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Verwechs-lungsgefahr durch den (beschreibenden) geographischen Zusatz 204Hallertau223 in der Firma der Beklagten eher noch verst344rkt wird. Denn durch diesen Zusatz erweckt die Beklagte den Eindruck, als handele es sich bei ihr um eine der zahlreichen Un-tergliederungen des Kl344gers, die die Bezeichnung 204Haus und Grund223 mit einem auf die jeweilige Stadt oder die jeweilige Region bezogenen geographischen Zu-satz f374hren. 29 d) Das Namensschlagwort des Kl344gers verf374gt gegen374ber der Firma der Beklagten 374ber den besseren Zeitrang. Dabei bedarf es keiner Kl344rung, seit wann das Schlagwort 204Haus & Grund223, f374r das der Kl344ger Schutz beansprucht, von ihm selbst oder von Dritten zur Kennzeichnung der von ihm angebotenen Dienstleis-tungen benutzt wird. Der kennzeichenrechtliche Schutz des Schlagworts setzt le-diglich die Eignung voraus, im Verkehr als Herkunftshinweis zu dienen. Er entsteht bereits mit dem Schutz der vollst344ndigen Bezeichnung. Das Schlagwort teilt daher den Zeitrang des Gesamtkennzeichens (BGH, Urt. v. 24.2.2005 226 I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 226 Seicom; Hacker in Str366bele/Hacker aaO 247 5 Rdn. 22 m.w.N.). 30 - 14 - Der Vereinsname des Kl344gers wurde am 29. September 1992 in das Ver-einsregister eingetragen. Wie bei der Eintragung der Firma im Handelsregister liegt in der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister eine Benutzung des Namens, die priorit344tsbegr374ndend wirkt (vgl. zur Frage der rechtsverletzenden Be-nutzung BGH, Urt. v. 13.3.2008 226 I ZR 151/05 Tz. 28 226 Metrosex; ferner Ingerl/ Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., 247 5 Rdn. 56 m.w.N.). Das Datum, an dem die Be-klagte die beanstandete Firma 226 mit ihrer Eintragung ins Handelsregister 226 zu be-nutzen begonnen hat, liegt demgegen374ber etwa zwei Monate sp344ter. Anhaltspunk-te f374r eine fr374here Benutzungsaufnahme durch die Beklagte sind nicht ersichtlich. 31 32 e) Aus dem 334bergangsrecht nach 247 153 Abs. 1 MarkenG ergeben sich f374r den Streitfall keine Besonderheiten. Die gesch344ftliche Bezeichnung des Kl344gers und die Firma der Beklagten standen sich zwar schon vor Inkrafttreten des Mar-kengesetzes am 1. Januar 1995 gegen374ber. Vor Inkrafttreten des Markengesetzes war der Unterlassungsanspruch des Kl344gers jedoch gem344337 247 16 Abs. 1 UWG a.F. gleicherma337en begr374ndet. Die nach dieser Vorschrift bestehenden Schutzvoraus-setzungen haben ohne wesentliche sachliche 304nderungen Eingang in die jetzt ma337gebenden 247247 5, 15 MarkenG gefunden (vgl. Begr. zum Entwurf eines Marken-rechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 12/6581, S. 67 und 76; BGHZ 130, 276, 280 226 Torres; BGH, Urt. v. 20.2.1997 226 I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 905 = WRP 1997, 1081 226 GARONOR). f) Der Unterlassungsanspruch ist schlie337lich nicht verwirkt. Die Vorausset-zungen des 247 21 Abs. 2 MarkenG i.V. mit 247 153 Abs. 2 MarkenG liegen nicht vor. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kl344-ger die Benutzung der Firma der Beklagten nicht wissentlich geduldet. Der Verwir-kungseinwand kann auch nicht auf die gem344337 247 21 Abs. 4 MarkenG anwendbaren allgemeinen Verwirkungsgrunds344tze gest374tzt werden. Die Verwirkung von Ab-wehranspr374chen setzt im Kennzeichenrecht voraus, dass infolge eines l344nger an- 33 - 15 - dauernden ungest366rten Gebrauchs der angegriffenen Bezeichnung beim An-spruchsgegner ein schutzw374rdiger Besitzstand entstanden ist, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben soll, weil er aufgrund des Verhaltens des Rechtsin-habers darauf vertrauen konnte, dieser dulde die Verwendung des Zeichens (BGH, Urt. v. 6.5.2004 226 I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 = WRP 2004, 1043 226 NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX, m.w.N.). Die Annahme eines schutz-w374rdigen Besitzstandes setzt substantiierte Darlegungen zum Grad der Bekannt-heit, zu dem unter Verwendung des beanstandeten Zeichens erzielten Umsatz sowie gegebenenfalls zu entsprechendem Werbeaufwand voraus (BGH GRUR 2004, 783, 784 226 NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts hat es die Beklagte trotz eines in erster Instanz erteil-ten richterlichen Hinweises vers344umt, Umst344nde vorzutragen, die f374r einen schutz-w374rdigen Besitzstand sprechen. 2. Der Kl344ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus 247 15 Abs. 4 i.V. mit 247 18 Abs. 3 MarkenG auf Einwilligung in die L366schung der gesch344ftlichen Be-zeichnung 204Haus und Grund Verwaltungsgemeinschaft mbH Hallertau223 im Han-delsregister. Der L366schungsanspruch geht entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts lediglich dahin, dass die Beklagte die beanstandete Firma insge-samt nicht mehr benutzen darf. F374r ein Schlechthinverbot des Bestandteils 204Haus und Grund223 besteht kein Anlass, weil nicht auszuschlie337en ist, dass der angegrif-fene Bestandteil 226 wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird 226 keine Verwechslungsgefahr begr374ndet (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 226 I ZR 14/95, GRUR 1998, 165, 167 = WRP 1998, 51 226 RBB; Urt. v. 14.10.1999 226 I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 607 = WRP 2000, 525 226 comtes/ComTel; Ingerl/Rohnke aaO Vor 247247 14-19 Rdn. 79; anders noch BGH, Urt. v. 26.9.1980 226 I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 226 Sitex). Diesen Anforderungen entspricht der Klageantrag zu II. 34 - 16 - 3. Dem Kl344ger steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Scha-densersatz nach 247 15 Abs. 5 MarkenG zu. Nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts hat die Beklagte das Unternehmensschlagwort des Kl344gers schuld-haft verletzt. Sie h344tte sich vor Anmeldung ihrer Firma zum Handelsregister ver-gewissern m374ssen, ob vorrangige Rechte Dritter an der Bezeichnung bestehen. Bei einer sorgf344ltigen Recherche h344tte sie ohne weiteres von dem bundesweit verwendeten Vereinsnamen und damit auch von dem Namensbestandteil 204Haus & Grund223 Kenntnis erlangt. Dem Kl344ger steht gegen die Beklagte au337erdem aus Treu und Glauben (247 242 BGB) ein Anspruch auf Auskunftserteilung 374ber den Um-fang der begangenen Verletzungshandlungen zur Vorbereitung seines Schadens-ersatzanspruchs zu. 35 36 Der Anspruch auf Schadensersatz und der akzessorische Anspruch auf Aus-kunftserteilung sind nicht verwirkt. Die Verwirkung des Schadensersatzanspruchs setzt allerdings im Gegensatz zum Abwehranspruch keinen schutzw374rdigen Be-sitzstand voraus. Erforderlich ist lediglich, dass der Schuldner aufgrund eines hin-reichend lange andauernden Duldungsverhaltens des Rechtsinhabers darauf ver-trauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Schadensersatzanspr374chen wegen der beanstandeten Handlungen an den Schuldner herantreten, die dieser aufgrund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat (vgl. BGHZ 146, 217, 222 f. 226 Temperaturw344chter; Ingerl/Rohnke aaO 247 21 Rdn. 47; Teplitzky, Wettbewerbs-rechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 32 Rdn. 1 m.w.N.). Hierf374r ist eine Abw344gung aller Umst344nde des Einzelfalls erforderlich, die grunds344tzlich dem Tatrichter vorbehalten ist (BGH GRUR 2001, 323, 325 f. 226 Temperaturw344chter, in-sofern nicht vollst344ndig in BGHZ). Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit der Verwirkung des Unterlassungsanspruchs 226 von der Revision unbeanstan-det 226 festgestellt, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte daf374r bestehen, dass der Kl344ger trotz geh366riger Aufmerksamkeit 374berhaupt auf das Unternehmen der - 17 - Beklagten aufmerksam werden konnte. Unter diesen Umst344nden kann von einem Duldungsverhalten, auf das die Beklagte vertrauen durfte, keine Rede sein. III. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zu-r374ckzuweisen. 37 Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Urlaub Schaffert und kann daher nicht unter- schreiben. Bornkamm RiBGH Dr. Bergmann ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Koch Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.02.2005 - 36 O 261/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.09.2005 - 10 U 12/05 -
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