BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 171/06 Verk374ndet am: 11. Februar 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 19 Abs. 1 und 6 (Fassung: ab 15. Dezember 2004); BGB 247 195 (Fassung: ab 1. Januar 2002); EGBGB Art. 229 247 12 Abs. 2 a) Das f374r die Anwendung der Grunds344tze 374ber die verdeckte Sacheinlage grund-s344tzlich bestehende Erfordernis einer den wirtschaftlichen Erfolg einer Sachein-bringung umfassenden Abrede ist f374r die Errichtung einer Einmann-GmbH von der Natur der Sache her nicht einschl344gig, weil es an einer Mehrzahl von Gesell-schaftern fehlt. Bei dieser Sonderkonstellation der Ein-Personen-Gr374ndung reicht ein entsprechendes "Vorhaben" des alleinigen Gr374ndungsgesellschafters aus. b) Eine vollst344ndige Ausklammerung sog. "gew366hnlicher Umsatzgesch344fte im Rah-men des laufenden Gesch344ftsverkehrs" aus dem Anwendungsbereich der ver-deckten Sacheinlage ist auch bei der Gr374ndung der GmbH nicht zul344ssig (vgl. BGHZ 170, 47 - zur AG). c) F374r den fr374her der regelm344337igen 30-j344hrigen Verj344hrung (247 195 BGB a.F.) unter-liegenden Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen (247 19 Abs. 1 GmbHG) galt seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 zun344chst die auf drei Jahre verk374rzte Regelverj344hrung gem344337 247 195 BGB n.F., bis durch Art. 13 des Verj344hrungsanpassungsgesetzes die spezielle, zehn-j344hrige Verj344hrungsneuregelung des 247 19 Abs. 6 GmbHG n.F. mit Wirkung ab 15. Dezember 2004 in Kraft trat. - 2 - d) Die f374r "Altf344lle" noch nicht verj344hrter Einlageforderungen der GmbH ma337gebliche besondere 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 12 Abs. 2 EGBGB ist verfas-sungskonform dahin auszulegen, dass in die ab 15. Dezember 2004 laufende neue zehnj344hrige Verj344hrungsfrist des 247 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit In-krafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, mithin ab 1. Januar 2002 verstrichenen Zeitr344ume der zuvor geltenden dreij344hrigen Regelfrist des 247 195 BGB n.F. einzurechnen sind. BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 171/06 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 11. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt als Verwalter in dem am 11. November 2003 er366ffne-ten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der E. B. M. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) den Beklagten als ihren Alleingesell-schafter auf Einzahlung der seiner Ansicht nach bislang nicht wirksam erbrach-ten Stammeinlage in Anspruch. 1 Der Beklagte, der zun344chst ein Einzelunternehmen unter der Firma "H. - und B. B. " betrieben hatte, gr374ndete durch notariellen Ver-trag vom 4. Juli 1989 die Schuldnerin mit einem Stammkapital von 2 - 4 - 50.000,00 DM, das sofort in voller H366he aufzubringen war. Dementsprechend zahlte der Beklagte, der zugleich Alleingesch344ftsf374hrer war, zun344chst im Juli 1989 die als Stammeinlage geschuldeten 50.000,00 DM bar in die Gesell-schaftskasse ein, zahlte sich hiervon jedoch wenig sp344ter u.a. folgende Betr344ge wieder aus: 32.972,35 DM am 25. Juli 1989 und 8.318,16 DM am 31. August 1989 als Kaufpreis f374r den Erwerb zahlreicher, zu dem bis dahin von ihm be-triebenen Einzelunternehmen geh366render Baumaschinen und Werkzeuge durch die Schuldnerin ("Ankauf der Firma H. - und B. B. "), am 31. August 1989 zus344tzlich 933,23 DM f374r "anteilige Steuern und Kfz-Versicherungen" und schlie337lich im September 1989 weitere 4.408,73 DM zur Begleichung diverser Rechnungen, die auf den Beklagten pers366nlich lauteten. Der Beklagte hat die Behauptung des Kl344gers, er habe die geschuldete Kapitalaufbringung von 50.000,00 DM auf dem Wege einer verdeckten Sach-einlage bzw. eines verbotenen Hin- und Herzahlens umgangen, in Abrede ge-stellt und zudem die Einrede der Verj344hrung erhoben. 3 Das Landgericht hat der am 30. Dezember 2004 eingereichten und am 1. Februar 2005 ("demn344chst") zugestellten Klage auf Zahlung von 25.564,59 200 (= 50.000,00 DM) 374berwiegend, n344mlich in H366he von 23.074,90 200, stattgege-ben. Das Berufungsgericht hat nach Berechnungskorrekturen die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen, weil dieser in einem die zuerkannte Klageforderung rechnerisch 374bersteigenden Umfang (23.201,78 200) seine Einlageverbindlichkeit nicht getilgt habe. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision ver-folgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision ist nicht begr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 Der Beklagte habe im Umfang der vom Landgericht zugesprochenen Klageforderung seine Einlageverbindlichkeit wegen unzul344ssiger Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften nicht getilgt. Soweit er - wie von vornherein beabsichtigt - mit den zun344chst eingezahlten Einlagemitteln f374r die Schuldnerin am 25. Juli 1989 f374r 32.972,35 DM und nochmals am 31. August 1989 zum Preis von 8.318,16 DM diverse Maschinen und Ger344tschaften des von ihm selbst zuvor betriebenen Einzelunternehmens erworben habe, sei der Tatbe-stand einer verdeckten Sacheinlage erf374llt. Im 334brigen liege ein verbotenes Hin- und Herzahlen vor, weil sowohl hinsichtlich der "anteiligen Steuern und Kfz-Versicherungen" als auch bez374glich weiterer Rechnungen 374ber 3.200,00 DM keine Verbindlichkeiten der Schuldnerin, sondern ausschlie337lich Schulden des Beklagten gegen374ber Dritten beglichen worden seien, die aus seiner Gesch344fts-t344tigkeit mit dem von ihm zuvor unter der Firma "H. - und B. B. " betriebenen Einzelunternehmen herr374hrten. Die Einlageforderung der Schuldnerin sei auch nicht verj344hrt, weil die da-f374r einschl344gige 334bergangsregelung des Art. 229 247 12 Abs. 2 EGBGB dahin auszulegen sei, dass in den Lauf der mit dem Verj344hrungsanpassungsgesetz neu eingef374hrten zehnj344hrigen Verj344hrungsfrist des 247 19 Abs. 6 GmbHG nicht die seit 4. Juli 1989 verstrichene Zeit, sondern nur der Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 15. Dezember 2004 einzurechnen sei. Der weitere Ablauf der Verj344hrungsfrist sei durch die am 30. Dezember 2004 eingereichte, "dem-n344chst" zugestellte Klage wirksam gehemmt worden. 8 - 6 - II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 9 10 Der Kl344ger hat gegen den Beklagten - wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat - einen durchsetzbaren Anspruch auf (nochmalige) Einzahlung der von ihm 374bernommenen Stammeinlage bei der Schuldnerin in H366he des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages von 23.074,90 200, weil der Beklagte in diesem Umfang wegen unzul344ssiger Umgehung der Kapitalaufbrin-gungsvorschriften keine Leistung zur freien Verf374gung der Gesch344ftsleitung der Schuldnerin erbracht hat (1) und die Forderung auch nicht verj344hrt ist (2). 1. a) Hinsichtlich des Erwerbs diverser Werkzeuge, Maschinen und Fahr-zeuge von dem vom Beklagten zuvor betriebenen Einzelunternehmen mit Ein-lagemitteln in H366he von 32.972,35 DM am 25. Juli 1989 sowie von weiteren 8.318,16 DM am 31. August 1989 hat das Berufungsgericht in rechtsbeden-kenfreier tatrichterlicher W374rdigung die nahe liegende - und damit revisions-rechtlich hinzunehmende - 334berzeugung gewonnen, dass wegen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Einlageleistung und Aus-tauschgesch344ft zu Lasten des Beklagten die - von ihm nicht widerlegte - Vermu-tung eingreift, dass den Gesch344ften eine zur Anwendung der Grunds344tze der verdeckten Sacheinlage f374hrende "Zweckabrede" zugrunde liegt. 11 aa) Als verdeckte Sacheinlage ist es anzusehen, wenn die gesetzlichen Regeln f374r Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinla-ge vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der 334bernahme der Einla-ge getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 170, 47, 51 Tz. 11 m.w.Nachw. u. st. Rspr.). Eine derartige Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlich gewollten Vorgangs einer Sacheinbringung in mehrere rechtlich ge-trennte Gesch344fte, bei denen der Gesellschaft zwar formal Bargeld als Einlage 12 - 7 - zugef374hrt, dieses jedoch im Zusammenhang mit einem Rechtsgesch344ft gegen die 334bertragung eines anderen Gegenstandes zur374ckgew344hrt wird, und mit dem die Gesellschaft im wirtschaftlichen Ergebnis keine Bar-, sondern eine Sacheinlage erh344lt, lag in Bezug auf den Erwerb der Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge des Beklagten mit Einlagemitteln vor. Zwar kann es bei der hier vorliegenden Einmann-GmbH von der Natur der Sache her keine - sonst erfor-derliche - sog. Verwendungsabsprache (st. Senatsrechtsprechung BGHZ 132, 133, 139 m.Nachw.) geben, weil es an einer Mehrzahl von Gesellschaftern fehlt; jedoch reicht bei der Sonderkonstellation der Ein-Personen-Gr374ndung ein entsprechendes "Vorhaben" des alleinigen Gr374ndungsgesellschafters aus (so zutreffend: Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. 247 19 Rdn. 122; 344hnl. Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. 247 56 Rdn. 28). Dass hier von vornherein eine solche Verwendungsabsicht des Beklagten als Ein-Mann-Gr374nders vorlag, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des Berufungsgerichts; denn der Wechsel der Rechtsform des vom Beklagten betriebenen Malereiunternehmens von einem einzelkaufm344nni-schen Unternehmen in eine GmbH brachte es selbstverst344ndlich mit sich, dass die Betriebsger344te, Maschinen und die sonstige Ausstattung des bisherigen Unternehmens in das Betriebsverm366gen der als GmbH neu gegr374ndeten Schuldnerin 374berf374hrt werden sollten - wie insbesondere der 334berschrift der Verkaufsliste: "Ankauf der Firma H. - und B. B. " zweifelsfrei zu entnehmen ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der urspr374nglichen Einzahlung und den beiden R374ckzahlungen des Stammkapitals im Zusammenhang mit dem Kauf der betriebsnotwendigen Maschinen und sonstigen Werkzeuge Ende Juli und August 1989 bejaht (vgl. dazu BGHZ 166, 8, 12 Tz. 13 - "Cash-Pool"); dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil der - sp344ter "fortgesetzte" - Erwerb der Maschinen - 8 - und Werkzeuge Ende Juli 1989 sogar das erste Gesch344ft 374berhaupt war, das die Schuldnerin get344tigt hat. 13 bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Erwerb der diversen be-triebsnotwendigen Maschinen, Werkzeuge usw. auch nicht etwa als sog. "ge-w366hnliches Umsatzgesch344ft im Rahmen des laufenden Gesch344ftsverkehrs" aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage auszuklammern. Der Senat hat bereits f374r die Gr374ndung der Aktiengesellschaft eine solche generelle Bereichsausnahme abgelehnt (BGHZ 170, 47 Tz. 21 ff.); im Rahmen der Gr374n-dung der GmbH gilt ersichtlich nichts anderes. Abgesehen davon stellte der Erwerb der betriebsnotwendigen Ausstat-tungsgegenst344nde - wie Werkzeuge, Maschinen usw. - weder f374r die Schuldne-rin noch f374r den Beklagten in seiner Eigenschaft als ver344u337ernder Einzelunter-nehmer ein gew366hnliches Umsatzgesch344ft im Rahmen des laufenden Ge-sch344ftsverkehrs dar. Vielmehr handelte es sich - bezogen auf den jeweiligen Unternehmensgegenstand - um eine sukzessiv vorgenommene au337ergew366hnli-che Transaktion, die darin begr374ndet lag, dass der Beklagte sein Malereiunter-nehmen nunmehr nicht mehr als Einzelunternehmer, sondern in der Rechtsform der GmbH betrieb und daher die 334bertragung der betriebsnotwendigen Ausstat-tung auf die Schuldnerin die folgerichtige, wirtschaftlich allein sinnvolle Konse-quenz war (vgl. BGHZ 170 aaO Tz. 27, 28 - betr. ein Warenlager). 14 b) Im Zusammenhang mit den Vorg344ngen um die 334bernahme der Ge-sch344ftsausstattung des Einzelunternehmens durch die Schuldnerin stellt auch die Begleichung der Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens in Bezug auf die Versicherung und Steuer f374r Fahrzeuge sowie die Bezahlung von Rechnun-gen, die von Dritten f374r Leistungen auf den Namen des Beklagten pers366nlich ausgestellt waren, aus Einlagemitteln eine Umgehung der Kapitalaufbringungs- 15 - 9 - vorschriften in Form eines Hin- und Herzahlens dar. Ohne Erfolg beruft sich die Revision insoweit auf gegenteiligen Sachvortrag des Beklagten in den Vorin-stanzen. Dieser hat angesichts der Tatsache, dass die umstrittenen Rechnun-gen und Belege ihn als pers366nlichen Schuldner auswiesen, mit der pauschalen Behauptung, die auf dem Beleg Nr. 18 aufgelisteten Gegenst344nde h344tten dem Gesch344ftsbetrieb der Schuldnerin gedient und diese habe die in den Belegen Nr. 19 und 20 aufgef374hrten Zahlungen aufgrund empfangener Gegenleistungen erbracht, nicht der ihm obliegenden Substantiierungslast gen374gt, geschweige denn insoweit Beweis angeboten. 2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der nach Nr. 3 des notariellen Gr374ndungsvertrages am 4. Juli 1989 "sofort" ent-standene und zugleich f344llig gewordene, in H366he von 23.074,90 200 nicht wirksam getilgte Stammeinlageanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten im Zeit-punkt der Klageeinreichung am 30. Dezember 2004 (mit demn344chstiger Zustel-lung am 1. Februar 2005) nicht verj344hrt war. 16 a) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verj344hrt nach der durch Art. 13 des Gesetzes zur Anpassung von Verj344hrungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, 3214 ff. - Verj344hrungsanpassungsgesetz -) mit Wirkung ab 15. Dezember 2004 (Inkrafttreten) neu in das GmbHG eingef374gten speziellen Verj344hrungsregelung des 247 19 Abs. 6 GmbHG in zehn Jahren von seiner Ent-stehung an. 17 b) Diese neue, grunds344tzlich ab 15. Dezember 2004 einsetzende zehn-j344hrige Verj344hrungsfrist ist im vorliegenden "Altfall", in dem der Einlageanspruch bereits am 4. Juli 1989 entstanden und zugleich f344llig geworden ist, nach Ma337-gabe der einschl344gigen besonderen 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 12 18 - 10 - Abs. 2 EGBGB anwendbar: Gem344337 dieser - von Art. 229 247 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 229 247 6 Abs. 3 EGBGB (vgl. dazu OLG D374sseldorf, GmbHR 2006, 654, 655; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Art. 229 247 12 EGBGB Rdn. 4) abwei-chenden - Sonderregelung unterlag hier der Anspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten auf Kapitalaufbringung (247 19 Abs. 1 GmbHG) ab 1. Januar 2002 bis zum Inkrafttreten des Verj344hrungsanpassungsgesetzes der regelm344337igen dreij344hrigen - und damit k374rzeren - Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB i. d. Fas-sung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, 3138 - Schuldrechtsmodernisierungsgesetz -) [nachfolgend: aa)], der Anspruch war nach Ma337gabe des alten, bis zum 14. Dezember 2004 gel-tenden Rechts noch nicht verj344hrt [nachfolgend: bb)], und auch bei der gebote-nen Einrechnung des vor dem 15. Dezember 2004 verstrichenen Zeitraums ist Verj344hrung nicht eingetreten [nachfolgend: cc)]. aa) Der mit der Klage geltend gemachte, bereits im Jahr 1989 entstan-dene und f344llig gewordene Einlageanspruch der Schuldnerin gegen den Beklag-ten unterfiel nach Ma337gabe der Sonder374berleitungsnorm des Art. 229 247 12 Abs. 2 EGBGB insoweit der am 15. Dezember 2004 neu eingef374hrten zehnj344h-rigen Verj344hrung des 247 19 Abs. 6 GmbHG, als damit gegen374ber der bis dahin f374r Einlageanspr374che ma337geblichen dreij344hrigen Regelverj344hrung des 247 195 BGB n.F. eine l344ngere Verj344hrungsfrist bestimmt wurde. 19 Bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 unterlag die Einlageforderung der Schuldnerin zwar zun344chst nach der Rechtsprechung des Senats der regelm344337igen 30-j344hrigen Verj344hrung ge-m344337 247 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 118, 83, 101 - zur AG; Sen.Urt. v. 24. Juli 2000 - II ZR 202/98, NZG 2000, 1226, 1228 - zur GmbH; h.M.: vgl. nur Schnei-der/H.P. Westermann in Scholz, GmbHG 10. Aufl. 247 19 Rdn. 13 m.w.Nachw.). Diese urspr374ngliche lange Verj344hrungsfrist bestand aber nicht etwa bis zum 20 - 11 - Inkrafttreten des Verj344hrungsanpassungsgesetzes am 15. Dezember 2004 un-ver344ndert weiter (so jedoch: Mansel/St374rner, Anwaltkommentar BGB 247 195 Rdn. 21, 247 194 Rdn. 14; Mansel/Budzikiewicz, NJW 2005, 321, 327 ff.; Brink-mann, NZG 2002, 855, 858 f.), sondern unterfiel mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes der generell geltenden Verk374rzung der Regelverj344hrungsfrist auf drei Jahre (vgl. nur OLG D374sseldorf, GmbHR 2006, 654, 655; OLG Jena, ZIP 2006, 1862, 1864; Ensthaler in Achilles/ Ensthaler/Schmidt, GmbHG 247 19 Rdn. 3). Aus dem Ablauf des Gesetzgebungs-verfahrens ergibt sich, dass es keineswegs dem Willen des Gesetzgebers ent-sprach, f374r Anspr374che au337erhalb des BGB die alte drei337igj344hrige Regelverj344h-rungsfrist weiter gelten zu lassen. Nach dem Diskussionsentwurfs des Bun-desministeriums der Justiz (Stand: 4. August 2000 - abgedr. bei Canaris, Schuldrechtsreform 2002, S. 5) sollte in 247 194 Abs. 3 BGB als deklaratorische Regelung eingef374hrt werden, dass "die Vorschriften dieses Abschnitts,... soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch f374r die Verj344hrung von Anspr374chen gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind", gelten. Damit sollte die bisherige Praxis, nach der zahlreiche zivilrechtliche Gesetze au337erhalb des B374rgerlichen Gesetzbuches auf dessen Verj344hrungsregelung unausgesprochen zur374ckgreifen, auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wer-den (Begr DiskE aaO S. 98). Aus dem Umstand, dass eine derartige deklaratorische Regelung nicht in die endg374ltige Gesetzesfassung 374bernommen wurde, l344sst sich nicht der Schluss auf eine Weitergeltung der alten Regelverj344hrungsfrist f374r Anspr374che au337erhalb des BGB ziehen. Denn diese wurde mit Inkrafttreten des Schuld-rechtsmodernisierungsgesetzes au337er Kraft gesetzt; die weitere Anwendung einer au337er Kraft gesetzten Verj344hrungsnorm ist - nicht nur dogmatisch - un-haltbar (so zutreffend OLG K366ln, ZIP 2007, 819, 821). 21 - 12 - bb) Im konkreten Fall war der am 4. Juli 1989 entstandene und zugleich f344llig gewordene Einlageanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten bei Inkrafttreten der Verj344hrungsneuregelung des Schuldrechtsmodernisierungsge-setzes am 1. Januar 2002 aufgrund der bis dahin geltenden alten 30-j344hrigen Regelfrist ersichtlich nicht verj344hrt (vgl. Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). 22 23 Verj344hrung ist auch nicht nach der ab diesem Zeitpunkt g374ltigen Neufas-sung des 247 195 BGB bis zum Inkrafttreten des Verj344hrungsanpassungsgeset-zes am 15. Dezember 2004 eingetreten. Denn die gegen374ber der urspr374ngli-chen 30-j344hrigen Verj344hrung verk374rzte dreij344hrige Verj344hrungsfrist nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde gem344337 der 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erst vom 1. Januar 2002 an berechnet und w344re danach ohne die (erneute) Gesetzes344nderung durch das Verj344h-rungsanpassungsgesetz erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004 - also nach Eintritt der Ablaufhemmung durch die schon am Tage zuvor eingereichte, "dem-n344chst" (247 167 ZPO) zugestellte Klage - vollendet gewesen. cc) Verj344hrung der Klageforderung ist auch nicht aufgrund der Anrech-nungsbestimmung in Art. 229 247 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eingetreten. 24 Nach dem Wortlaut des Art. 229 247 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EGBGB wird zwar in die ab dem 15. Dezember 2004 beginnende neue zehn-j344hrige Verj344hrungsfrist der davor abgelaufene Zeitraum eingerechnet. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der nach 247 19 Abs. 6 GmbHG an sich mit der Ent-stehung der Forderung beginnende Lauf der Verj344hrung hier etwa bereits zehn Jahre nach dem 4. Juli 1989, mithin mit Ablauf des 4. Juli 1999 und damit sogar zeitlich vor dem Beginn der zwischenzeitlich ma337geblich gewordenen Dreijah-resfrist nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vollendet gewesen w344re. Ein derartiges Normverst344ndnis lie337e n344mlich die 334bergangsregelung nicht nur 25 - 13 - faktisch leer laufen, sondern w344re auch dem Einwand einer mit Art. 14 GG un-vereinbaren R374ckwirkung ausgesetzt, da in diesem Fall den betroffenen Gl344u-bigern r374ckwirkend - und sie damit unzumutbar benachteiligend - die M366glich-keit genommen w344re, ihre Anspr374che durchzusetzen (vgl. auch OLG K366ln, ZIP 2007, 1819, 1822; Benecke/Geldsetzer, NZG 2006, 7). 26 Art. 229 247 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist daher gesetzeskonform dahin auszulegen, dass in die ab Inkrafttreten des Verj344hrungsanpassungsgesetzes am 15. Dezember 2004 laufende neue zehnj344hrige Verj344hrungsfrist des 247 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisie-rungsgesetzes, mithin ab 1. Januar 2002 verstrichenen Zeitr344ume der zuvor geltenden dreij344hrigen Regelfrist des 247 195 BGB n.F. einzurechnen sind. Hierf374r spricht bereits die Absicht des Gesetzgebers, die bei der Verk374r-zung der allgemeinen Verj344hrungsfrist auf drei Jahre durch das Schuldrechts-modernisierungsgesetz nicht v366llig durchdachte Auswirkung auf Anspr374che aus Gesetzen au337erhalb des BGB zu beheben und dadurch insbesondere innerhalb jener Spezialgesetze auftretende Wertungswiderspr374che zu vermeiden. Des-halb war es die erkl344rte Absicht des Gesetzgebers, durch rechtzeitigen Erlass eines Verj344hrungsanpassungsgesetzes zu vermeiden, dass die dreij344hrige Ver-j344hrungsfrist - erstmals mit Ablauf bis 31. Dezember 2004 - effektiv wird (Begr RegE, BT-Drucks. 15/3653, S. 16). Im Einklang damit entspricht durch die Be-grenzung der Anrechnung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 14. Dezember 2004 zugleich der Sache nach die nunmehr auf zehn Jahre ver-l344ngerte Sonderregelung u.a. f374r Einlageforderungen der Konstellation, die im Falle der Einf374hrung des neuen 204korrigierten223 Verj344hrungsrechts zugleich mit der Verj344hrungsverk374rzung im Zuge der Schuldrechtsreform ab 1. Januar 2002 h344tte erreicht werden k366nnen und - bei richtiger Sicht der Dinge - schon damals auch h344tte erreicht werden sollen (Begr RegE, BT-Drucks. 15/3653, S. 16). 27 - 14 - Dieses Normverst344ndnis steht schlie337lich auch im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes. Denn Art. 229 247 12 Abs. 2 Satz 1 EGBGB bezieht sich "nach Ma337gabe des bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Rechts" auf die "Rege-lungen 374ber die regelm344337ige Verj344hrung", die im neuen Recht durch "l344ngere Verj344hrungsfristen" ersetzt wurden; mit letzterem ist die seit dem 1. Januar 2002 geltende kurze Regelverj344hrung nach 247247 195, 199 n.F. BGB gemeint, an deren Stelle die zehnj344hrige Frist des 247 19 Abs. 6 GmbHG trat (vgl. auch Thies-sen, NJW 2005, 2120, 2121). Da mithin die Anrechnung bereits verstrichener Verj344hrungszeitr344ume auf die Zehnjahresfrist erst ab dem 1. Januar 2002 Platz greift (so auch OLG D374sseldorf, GmbHR 2006, 654, 655; OLG Jena, ZIP 2006, 1862, 1864; OLG K366ln, ZIP 2007, 819, 821; Palandt/Heinrichs aaO Art. 229 247 12 EGBGB Rdn. 4; Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. 247 19 Rdn. 12; Thiessen aaO; Sontheimer, DStR 2005, 1834, 1837 f.), war hier die Verj344hrung des Einlageanspruchs der 28 - 15 - Schuldnerin gegen den Beklagten im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 30. Dezember 2004 (mit demn344chstiger Zustellung am 1. Februar 2005) noch nicht vollendet, so dass Ablaufhemmung eingetreten ist. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 09.11.2005 - 1 O 781/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.06.2006 - 6 U 128/05 -
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