BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 171/07 vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch die Richter Galke, Dr. Herrmann, W366stmann, Schilling und Tombrink beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Kl344gers zu 1 vom 17. M344rz 2009 - er-g344nzt mit Schreiben vom 28. April 2009 - wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen Gr374nde: Entgegen der Auffassung des Kl344gers zu 1 bestand wegen der Entschei-dung 374ber die Niederschlagung der Gerichtskosten gem344337 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (Beschluss vom 5. Februar 2009) nicht deshalb die Besorgnis der Befan-genheit der abgelehnten Richter, weil sie 374ber 204ihre eigenen Fehler selbst judi-zieren223 w374rden. Die Vorschrift hat nicht zum Gegenstand, die vorangegangene Entscheidung wieder aufzurollen und in diesem Verfahren erneut 374ber die Rechte und Pflichten der Parteien zu entscheiden. Vielmehr geht es allein um die das Verh344ltnis zwischen der betroffenen Partei und der Staatskasse ber374h-rende Frage, ob Gerichtskosten unerhoben bleiben. Auch wenn die hierbei zu pr374fenden Fragen mit der Hauptsache Ber374hrungspunkte aufweisen k366nnen, geht es nicht im Kern darum, 374ber die eigene Rechtsauslegung oder -anwen-dung im vorangegangenen Verfahren zu befinden (Senatsbeschluss vom 2. April 2009 - III ZA 2/09 und III ZR 16/06 - juris Rn. 9). 1 - 3 - Mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Kl344ger zu 1 nicht mehr rechnen. 2 Galke Herrmann W366stmann Schilling Tombrink Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 07.04.2006 - 13 O 217/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.06.2007 - 16 U 103/06 -
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