BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 171/07 vom 5. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter W366stmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie die Richter Hucke und Seiters beschlossen: Auf den Antrag des Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger wird der im Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2007 auf 30.000 200 festge-setzte Streitwert auf 72.072 200 heraufgesetzt. Hinsichtlich des Se-natsbeschlusses vom 26. Juni 2008 verbleibt es beim Streitwert von 30.000 200. Die in den Eingaben des Kl344gers zu 1 vom 9. Juli 2008 und sp344ter zu sehende Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Auf den Antrag des Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger war die Streit-wertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2007 abzu344ndern. 1 Beide Kl344ger hatten am 20. Juni 2007 ohne Einschr344nkung Nichtzulas-sungsbeschwerde erhoben. Diese ist mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2007 ("Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsbegr374ndung") hinsichtlich des Be-klagten zu 2 zur374ckgenommen und bez374glich der Beklagten zu 1 auf einen Teil ihres bisherigen Begehrens beschr344nkt worden. Danach war, nachdem es hin- 2 - 3 - sichtlich des Beklagten zu 2 374berhaupt zu keiner Antragstellung gekommen ist, insoweit gem344337 247 47 Abs. 1 Satz 2 GKG f374r die Wertfestsetzung die Beschwer ma337gebend (= urspr374ngliche Klageforderung in voller H366he; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, 247 47 GKG Rn. 6). Dementsprechend ist der im Beschluss vom 11. Oktober 2007, in dem der Verlust des Rechtsmittels ausge-sprochen wurde, mit 30.000 200 bezifferte Streitwert antragsgem344337 heraufzuset-zen. Nach Beschr344nkung der f374r den Fall der Revisionszulassung angek374n-digten Antr344ge in der Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde ist f374r das weitere Verfahren nur noch auf den Wert des reduzierten Antrags abzustellen. Somit hat es bei dem im Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008, in dem die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgewiesen wur-de, auf 30.000 200 festgesetzten Streitwert zu verbleiben. 3 2. Die Eingaben des Kl344gers zu 1 vom 9. Juli 2008 und sp344ter, mit denen er sinngem344337 die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gem344337 247 21 GKG geltend macht, legt der Senat als Erinnerung gegen den Ge-richtskostenansatz aus (vgl. Hartmann, aaO, 247 21 GKG, Rn. 54). 4 Diese Erinnerung ist zul344ssig (247 66 Abs. 1 GKG), jedoch nicht begr374ndet. Von der Erhebung der Kosten ist nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung ab-zusehen (247 21 Abs. 1 GKG). Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Kl344gers zu 1 eine solche unrichtige Sachbehandlung nicht darin, dass der Senat im Beschluss vom 26. Juni 2008, mit dem die Beschwerde beider Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Celle vom 5. Juni 2007 - 16 U 103/06 - zur374ckgewiesen worden ist, 5 - 4 - gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer n344heren Begr374ndung ab-gesehen hat. Schlick D366rr Harsdorf-Gebhardt Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 07.04.2006 - 13 O 217/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.06.2007 - 16 U 103/06 -
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