BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 171/08 Verk374ndet am: 29. Juli 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 429 Abs. 2 Satz 1 Bei der Bestimmung des Wertes des Gutes im besch344digten Zustand am Ort und zur Zeit seiner 334bernahme i.S. des 247 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ist vom Be-schaffungswert auszugehen, den das Gut f374r den Empf344nger hat. Ma337geblich sind daher die Verh344ltnisse auf dem Teilmarkt und der Handelsstufe, auf denen sich der Empf344nger das Gut beschafft hat. HGB 247247 407 ff., 354 Abs. 1 Der Frachtf374hrer kann vom Absender und Empf344nger Lagergeld f374r die Aufbe-wahrung des Gutes nach der Beendigung des Transports nur unter den Vor-aussetzungen des 247 354 Abs. 1 HGB verlangen. HGB 247 432 Satz 2 Die Bestimmung des 247 432 Satz 2 HGB steht nicht Ersatzanspr374chen wegen Schadensformen entgegen, die in den 247247 407 ff. HGB nicht geregelt sind. Nicht ausgeschlossen sind daher unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begr374ndete Schadensersatzanspr374che gegen Frachtf374hrer, die gem344337 247247 429 ff. HGB ge-schuldete Entsch344digungsleistungen nicht rechtzeitig erbracht haben. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 171/08 - LG Chemnitz AG Stollberg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 28. Mai 2009 Schrifts344tze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz - 6. Zivilkammer - vom 29. September 2008 unter Zu-r374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Abweisung der Klage in H366he von 2.150 200 zuz374glich Zinsen best344tigt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsgerichts Stoll-berg vom 25. April 2008 auf die Berufung der Kl344gerin abge344n-dert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 2.150 200 zuz374glich Zin-sen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2007 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl344gerin 13/50 und die Beklagte 37/50 zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin ist die Absenderin eines von der Beklagten als ausf374hren-dem Frachtf374hrer durchgef374hrten inl344ndischen Stra337eng374tertransports, bei dem das Transportgut - zehn Paletten mit von der Kl344gerin hergestelltem und in Glasflaschen abgepacktem Mundwasser der Marke "e. " - durch einen Verkehrsunfall zu Schaden gekommen ist. Der Lkw der Beklagten war von der Fahrbahn abgekommen und auf die Seite gekippt. Die Ladung war dabei durcheinandergewirbelt worden. 1 Die Kl344gerin nimmt die Beklagte, deren Haftung dem Grunde nach au337er Streit steht, auf Ersatz des vom Haftpflichtversicherer der Beklagten nicht regu-lierten Restschadens in Anspruch. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch dar374ber, ob die vom Versicherer vorgenommenen Abz374ge f374r den Rest-wert des Gutes - 2.000 200 - sowie f374r Lagerkosten auf Seiten der Beklagten - 150 200 f374r die Zeit der Aufbewahrung des Gutes zwischen seiner m366glichen Abholung durch einen Aufk344ufer und seiner Entsorgung - berechtigt sind. Dar-374ber hinaus beansprucht die Kl344gerin von der Beklagten Ersatz der Anwaltskos-ten in H366he von 766,25 200, die ihr nach ihrer Darstellung infolge der verz366gerten und nur unvollst344ndigen Regulierung des Schadens durch den Haftpflichtversi-cherer der Beklagten entstanden sind. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. 3 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin die Klageanspr374che in dem vorstehend bezeichneten Umfang weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Kl344gerin verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 5 Zwar habe die Kl344gerin mit guten Gr374nden vorgetragen, dass ihr eine Zustimmung zur beabsichtigten Weiterver344u337erung der bef366rderten Mundwas-serflaschen nicht zumutbar gewesen sei und daher auch die von ihr geltend gemachten Folgekosten f374r deren Zwischenlagerung und Entsorgung entstan-den seien. Hierin liege aber kein von der Beklagten nach 247 429 Abs. 2 HGB zu ersetzender Schaden. Die Kl344gerin k366nne weder ein den gemeinen Wert des besch344digten Gutes 374bersteigendes Interesse ersetzt verlangen noch sich dar-auf berufen, der Verkauf von besch344digter Ware schade ihrem Renommee als Markenhersteller. Ihre Behauptung, die besch344digte Ware habe keinen Markt-preis bzw. sei nicht mehr verkehrsf344hig, sei durch die vom Amtsgericht durch-gef374hrte Beweisaufnahme widerlegt. Die Kl344gerin k366nne auch nicht mit Erfolg geltend machen, es sei ihr nicht zuzumuten, dem ungepr374ften Inverkehrbringen der Ware zuzustimmen oder den mit der erforderlichen Pr374fung verbundenen unvertretbaren Aufwand zu erbringen. Es liege zwar nahe, dass unter Produkt-haftungsgesichtspunkten eine Untersuchung beispielsweise auf Absplitterungen im Inneren der Flaschen erforderlich sein k366nne. Der Ersatzf344higkeit des inso-weit bestehenden 334berpr374fungsaufwandes stehe aber das bei 247 429 HGB gel-tende objektive Wertersatzprinzip entgegen. 6 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht den vom Haftpflichtversicherer der Beklagten vorgenommenen Abzug f374r den Restwert des Gutes als gerechtfertigt angese-hen (dazu unten unter II 1) und die von der Beklagten in Ansatz gebrachten La- 7 - 5 - gerkosten zu Lasten der Kl344gerin ber374cksichtigt hat (dazu unten unter II 2). Im Ergebnis keinen Erfolg hat die Revision dagegen, soweit das Berufungsgericht den von der Kl344gerin geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Anwaltskos-ten verneint hat (dazu unten unter II 3). 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Amtsgericht durch-gef374hrte Beweisaufnahme habe ergeben, dass das Frachtgut nach dem Unfall noch 2.000 200 wert gewesen sei und dieser Betrag daher auf den nach 247 437 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit 247 425 Abs. 1, 247 429 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB zu berechnenden Schadensersatzanspruch der Kl344gerin anzurechnen sei. Dem kann nicht zugestimmt werden. 8 a) Die Frage, ob ein Schadensereignis im Haftungszeitraum gem344337 247 425 Abs. 1 HGB zum Verlust des Gutes i.S. des 247 429 Abs. 1 HGB oder ledig-lich zu seiner Besch344digung i.S. des 247 429 Abs. 2 HGB gef374hrt hat, h344ngt, wie sich aus 247 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ergibt, davon ab, ob das Gut im besch344dig-ten Zustand am Ort und zur Zeit seiner 334bernahme noch einen Wert gehabt h344tte. Dabei ist vom Beschaffungswert auszugehen und daher zu pr374fen, was der Empf344nger h344tte zahlen m374ssen, wenn er sich das Gut in dem durch das Schadensereignis ver344nderten Zustand beschafft h344tte (Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 247 429 HGB Rdn. 22). Wegen der bei 247 429 HGB gebotenen abstrakten Schadensberechnung m374ssen in diesem Zusammenhang individuelle, nicht marktbezogene Besonderheiten aus der Sph344re des Gesch344digten unber374ck-sichtigt bleiben (OLG Hamm TranspR 1994, 61 zu Art. 23 CMR; Koller aaO 247 429 HGB Rdn. 22; Oetker/Paschke, HGB, 247 429 Rdn. 10; a.A. LG Hamburg TranspR 2001, 302, 303 zu Art. 23 CMR; vgl. auch OLG K366ln TranspR 1995, 387, 391 zur KVO). Im Hinblick auf die Ma337geblichkeit des Beschaffungswerts ist aber auf die Verh344ltnisse auf dem Teilmarkt und der Handelsstufe abzustel- 9 - 6 - len, auf denen sich der Empf344nger das Gut beschafft hat (Koller aaO 247 429 HGB Rdn. 22). b) Nach diesen Grunds344tzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass das Frachtgut nach dem Unfall keinen auf den Wert des unbesch344digten Gutes anrechenbaren Restwert mehr besa337. Nach den getroffenen Feststellungen wa-ren die Glasflaschen mit dem Mundwasser in Kartons verpackt, ohne dass sie in irgendeiner Weise gepolstert oder durch Zwischenkartons voneinander ge-trennt waren. Durch das Umkippen des LKW und das Durcheinanderwirbeln der Ware im Laderaum bestand daher das Risiko, dass es zu Haarrissen und zu Absplitterungen im Innern der Glasflaschen gekommen ist, ohne dass dies oh-ne weiteres zu erkennen gewesen w344re. Die Gefahr, dass Verbraucher, die die Restware erworben h344tten, infolge der m366glichen Besch344digungen bei Benut-zung des Mundwassers Gesundheitssch344den erlitten h344tten, war danach nicht von der Hand zu weisen. Unter diesen Umst344nden h344tte das Havariegut nicht ohne vorherige sorgf344ltige Kontrolle in Verkehr gebracht werden d374rfen. Auch die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass das Angebot des Restwertaufk344u-fers, das Havariegut f374r 2.000 200 zu erwerben, eine solche Kontrolle einge-schlossen h344tte. 10 Unter diesen Umst344nden spricht bei der gebotenen objektiven Betrach-tungsweise schon der Umstand, dass die Weiterver344u337erung des Gutes ganz erhebliche Haftungsrisiken in sich barg, gegen die Annahme eines Restwertes. Jeder Erwerber h344tte damit rechnen m374ssen, dass auch ohne den Eintritt eines Schadensfalls die Umst344nde, unter denen er die Ware in Verkehr gebracht h344t-te, bekannt geworden w344ren und ihn in Verruf gebracht h344tten. Er hatte ferner zu gew344rtigen gehabt, dass er wegen des Inverkehrbringens von gem344337 247 26 Satz 1 Nr. 2 LFGB nicht verkehrsf344higen kosmetischen Mitteln von den zust344n- 11 - 7 - digen Beh366rden ordnungsrechtlich belangt worden w344re. Auch mit dem wettbe-werbsrechtlichen Vorgehen eines Mitbewerbers h344tte er rechnen m374ssen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von dem Un-fallgeschehen betroffenen Mundwasserflaschen noch einen bei der Schadens-berechnung anrechenbaren Restwert besa337en (vgl. auch - zur Ber374cksichti-gung des merkantilen Minderwerts bei der Berechnung von Transportsch344den - OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 670 zu den AGNB; OLG Hamburg TranspR 1997, 275, 277 zur KVO). Das vorgelegte Angebot einer Verwertungsgesell-schaft, die bereit gewesen sein soll, das Havariegut f374r 200 200 pro Palette zu er-werben, vermag an diesen objektiven Gegebenheiten nichts zu 344ndern. 2. Lagergeld f374r die Aufbewahrung des Gutes im nach der Beendigung des Transports und damit au337erhalb des Anwendungsbereichs der frachtrecht-lichen Bestimmungen liegenden Zeitraum zwischen der m366glichen Abholung durch den von der Beklagten ermittelten Kaufinteressenten und der Entsorgung des Gutes h344tte die Beklagte gem344337 247 354 Abs. 1 HGB nur dann in Ansatz bringen k366nnen, wenn sie diese Leistung im Interesse der Kl344gerin erbracht, das hei337t die Kl344gerin die Leistung als Nachfragerin einer entgeltlichen Leistung entgegengenommen h344tte (vgl. BGHZ 95, 393, 398; 163, 332, 338; M374nch-Komm.HGB/Karsten Schmidt, 247 354 Rdn. 9 f., jeweils m.w.N.). Diese Voraus-setzung war im Streitfall schon deshalb nicht erf374llt, weil die Kl344gerin sich von vornherein mit der Begr374ndung gegen die Verwertung des Gutes durch den Kaufinteressenten gewandt hatte, das Gut d374rfe nicht mehr in den Handel ge-langen, sondern m374sse vernichtet werden. 12 3. Keinen Erfolg hat die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die Ab-weisung des von der Kl344gerin geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Anwaltskosten richtet. 13 - 8 - a) Mit Recht haben Amtsgericht und Berufungsgericht angenommen, dass die Kl344gerin keinen Anspruch auf die Erstattung der ihr im Rahmen der Schadensregulierung entstandenen Anwaltskosten hat. Ein solcher Anspruch ist - wie auch die Revision nicht in Frage stellt - nach 247 432 Satz 2 HGB ausge-schlossen. 14 b) Die Voraussetzungen eines - durch 247 432 Satz 2 HGB nicht ausge-schlossenen (Koller aaO 247 432 HGB Rdn. 15 a.E.) - Anspruchs auf Erstattung des Verzugsschadens hat die Kl344gerin nicht dargetan. Laut der von ihr vorge-legten Honorarrechnung (Anlage K 7) sind die entsprechenden Leistungen im August 2006 erbracht worden, w344hrend der Verzug nach ihrem eigenen Vor-bringen, auf das sich die Revision st374tzt, erst im September 2006 eingetreten ist. 15 III. Der der Kl344gerin hinsichtlich der begr374ndeten Klageanspr374che zuste-hende Zinsanspruch folgt aus 247 288 Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. 16 - 9 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 17 Bornkamm Richter am BGH Pokrant Schaffert ist in Urlaub und kann da- her nicht unterschreiben. Bornkamm Bergmann Richter am BGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann da- her nicht unterschreiben. Bornkamm Vorinstanzen: AG Stollberg, Entscheidung vom 25.04.2008 - 2 C 104/07 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 29.09.2008 - 6 S 190/08 -
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