BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 17/11 Verkündet am: 18. Januar 2012 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Honda - Grauimport Gemeinschaftsmarkenvero rdnung Art. 9 Abs. 1 Buchst. a; BGB § 242 Cc a) Wiederholte gleichartige Markenverletzungen, die zeitlich unterbrochen au f- treten, lösen je weils einen neuen Unterlassungsanspruch aus und lassen die für die Beurteilung des Zeitmoments bei der Verwirkung maß gebliche Frist jeweils neu beginnen (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Oktober 2005 V ZR 169/04, NJW RR 2006, 235, 236; Klarstellung zu BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, GRUR 1993, 151, 153 = WRP 1993, 101 Universitätsemblem). b) Rechts folge der Verwirkung nach § 242 BGB ist im Immaterialgüterrecht a l- lein, dass ein Schutzrechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 17/11 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 18. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Ki rchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit aufgeh o- ben, als das Berufungsgerich t die Beklagte über das Gebiet der Europäischen Union hinaus zur Unterlassung verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2009 auf die Berufung der Beklagten abgeändert. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in Japan ansässige Klägerin stellt Motorräder her. Sie ist Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 3310034 (Kla - gemarke 1) , 1 - 3 - die am 3. November 2003 unte r anderem für Fahrzeuge (Klasse 12) eingetr a- gen w orden ist . Weiterhin ist sie Inhaberin der in roter Schrift gehaltenen , im Übrigen identischen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2181519 , die am 30. Septem - ber 2002 ebenfalls für Fahrzeu ge (Klasse 12) eingetragen worden ist (Klag e- marke 2). Die Klägerin verwendet die Marken zur Kennzeichnung der von ihr hergestellten HONDA - M otorräder . Die B eklagte handelt mit Motorrädern . Im Januar 2007 lieferte sie zwei HONDA - Motorräder nach Spanien , die sie zuvor von Händlern aus Singapur und Hongkong erworben hatte. Ferner bot sie i m Februar 2008 in ihrem Lade n- geschäft ein M o torrad mit der Bezeichnung Honda CBR 600 RR zum Kauf an, das sie ebenfalls aus Singapur im p ortiert hatte. Die Klägerin sieh t darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und mahnte die Beklagte im März 2008 erfolglos ab. Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurte i- len, es zu unterlassen, Motorräder der Marke Honda, die ohne Zustimmung der Klägerin erstmals auf dem Gebiet der Europäischen Union bzw. des Europä i- schen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, anzubieten, zu b e- werben, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in Verkehr zu bringen und/oder solche Produkte erstmals ohne Zustimmung der Klägerin in die Europäische Union bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einzuführen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich auf Erschö p- fung der Markenre chte berufen und Verwirkung des Unterlassungsanspruchs eingewendet , weil sie seit 25 Jahren HONDA - Motorräder aus den USA, Si n- gapur und Hongkong importiere , was der Klägerin nicht verborgen geblieben sei . 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß ve rurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die B e- klagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsg ericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Unte r- lassungsanspruch au s Art. 9 Abs. 1 Buchst. a GMV zu . Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe die Rechte der Klägerin aus der Klagemarke 1 ve r- letzt, indem sie gekennzeichnete Markenware in den Europäischen Wirtschafts - raum eingeführt sowie zum K auf angeboten und weiterverkauft habe. Die Ma r- kenrechte seien nicht nach Art. 13 Abs. 1 GMV erschöpft , da die Klägerin die in Rede stehenden Motorräder im Europäischen Wirtschaftsraum weder selbst in Ver kehr gebracht noch ihre Zustimmung hierzu erteilt habe. Eine Zustimmung ergebe sich weder d araus, dass die Klägerin dem Modell Honda CBR 600 RR sog enannte Homologationsunterlagen und eine deutschsprachige Bedienung s- anleitung beigefügt habe, noch daraus, dass die Beklagte im Rahmen von Rückrufaktionen für Motorräder außereuropäischer Herkunft von der Honda M o- tor Europe (North) GmbH angeschrieben worden sei ; auch ein Zuwarten der Klägerin vor Inanspruchnahme der Beklagten stehe der Klage nicht entgegen . Der Unterla ssungsanspruch sei nicht nach § 242 BGB verwirkt. Ob die Grundsätze von T reu und Glauben bei union srechtlichen Ansprüchen anwen d- bar seien, könne dahinstehen, da jedenfalls die Voraussetzungen der Verwi r- kung nicht erfüllt seien. Es fehle bereits an einem länger andauernden ung e- störten Gebrauch der angegriffenen Bezeichnung, weil jede Einfuhr eines 5 6 7 8 - 5 - HONDA - Motorrades in den Europäischen Wirtschaftsraum eine eigene Rechtsverletzung darstelle und einen neuen Anspruch auslöse , wodurch jeweils die für die Beurteilung des Zeitmoments der Verwirkung maßgebliche Frist neu zu laufen beginne. II. Die Revision der Beklagten hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag der Klägerin für das Gebiet der Europäischen Union zu Recht stattgegeben. Nur soweit das Verbot sich da r- über hinaus auch auf das gesamte Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums erstreckt, ist der Revision stattzugeben. 1. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit des Klageantrags gemäß § 253 Abs . 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren auf zwei eingetragene Marken und damit auf zwei verschiedene Streitgegenstände gestützt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 3 f. - TÜV I ; Urteil vom 17. Augu st 2011 I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 25 ff. = WRP 2011, 1454 TÜV II). Auf den Hinweis des Senats hat die Klägerin klargestellt, dass sie ihre Rechte in erster Linie aus der Klagemarke 1 und nur für den Fall, dass solche Rechte nicht bestehen sollte n, sodann aus der Klagemarke 2 verfolgt. Diese an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung konnte die Klägerin auch noch in der Revisionsinstanz nachholen; sie ist auch verfahrensrechtlich unbedenklich, weil das Berufungsgericht die Verurteilung auf d ie Klagemarke 1 gestützt hat (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 TÜV II). 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Verletzungstatbestand des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a GMV bejaht und eine Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin verneint. 9 10 11 12 - 6 - a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be - rufungsgerichts hat die Beklagte im Januar 2007 mit der Klagemarke 1 gekenn - zeichnete HONDA - Motorräder aus dem asiatischen Raum nach Deutschland eingeführt und nach Spanien verkauft . Zudem hat di e Beklagte im Februar 2008 ein solches Motorrad aus Asien nach Deutschland eingeführt und hier zum Kauf angeboten. Dass die darin liegende Zeichenb enutzung mit Zustimmung der Markeninhaberin erfolgt ist , hat die Beklagte nicht geltend gemacht. b) Eine E rschöpfung des Markenrechts nach Art. 13 Abs. 1 GMV ist nicht eingetreten . Die Klägerin hat die HONDA - Motorräder nicht selbst im Europä i- schen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sie dazu auch keine Zus timmung erteilt hat. aa ) Da die Zustimmu ng einem Verzicht des Inhabers auf sein au s- schlie ß liches Recht i m Sinne des Art. 9 GMV gleichkommt und das entsche i- dende Element für di e Erschöpfung dieses Rechts ist, muss sie auf eine Weise geäußert werden, die einen Willen zum Verzicht auf dieses Recht mit Bestimmt - heit erkennen lässt (vgl. zu Art. 7 Abs. 1 MarkenRL EuGH, Urteil vom 20. No - vember 2001 - C - 414/99, Slg. 2001, I 8691 = GRUR 2002, 156 Rn. 45 = WRP 2002, 65 - Davidoff; Urteil vom 15. Oktober 2009 - C 324/08, Slg. 2009, I - 10019 = GRUR 2009, 1159 Rn. 22 - Makro u.a./Diesel) . Ein solcher Wille ergibt sich in der Regel aus einer ausdrücklichen Erteilung der Zustimmung. Er kann sich aber auch konkludent aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ergeben, die ebenfalls mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht e r- kennen lassen (vgl. EuGH , GRUR 2002, 156 Rn. 46 f. - Davidoff ). bb ) Das Berufungsgericht hat angenomme n, dass die Klägerin dem I n- verkehrbringen der HONDA - Motorräder im Europäischen Wirtschaftsraum 13 14 15 16 - 7 - nicht ausdrücklich zugestimmt hat und auch keine Anhaltspunkte vorliegen , die die Annahme einer konkludenten Zustimmung rechtfertigen . D em Umstand, dass sich d ie Klägerin um die Zulassungsfähigkeit der Motorräder der Baureihe CBR 600 RR im Europäischen Wirtschaftsraum bemüht und eine dahing e- hende Homologation auch tatsächlich erhalten hat , hat das Berufungsgericht lediglich entnommen, dass die Klägerin die rec htlichen Vorausset zungen für e i- nen Vertrieb dieses Modells in Europa schaffen wollte , damit aber ke ine Globa l- zustimmung für ein Inverkehrbringen aller Motorräder dieses Typs im Europä i- schen Wirtschaftsraum erteilt hat . Diese auf tatrichterlichem Gebiet lie gende Würdigung wird von der Re vision nicht in Zweifel gezogen. S ie ist weder erfa h- rungswidrig noch sonst aus Rechtsgründen zu beanstanden . Gleiches gilt für die Beurteilung des Umstandes, dass die Klägerin die Motorräder nach europäischen Spezifikatio nen hergestellt und ihnen deutsc h- sprachige Bedienungsanleitungen beigegeben hat. D as Berufungsgericht hat darin zu Recht lediglich Rationalisierungsmaßnahme n beim Herstellungsverfa h- ren gesehen , nicht aber die generelle Zustimmung zum Inverkehrbringen der W aren in Europa . D ie Erschöpfung der Rechte aus der Marke tritt immer nur im Hinblick auf die konkreten Warenstücke ein, für d ie die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 GMV vorlieg en (EuGH, Urteil vom 1. Juli 1999 - C - 173/9 8 , Slg. 1999, I - 4103 = GRUR Int . 19 99, 870 Rn. 18 ff. = WRP 1999, 803 - Sebago; U r- teil vom 3. Juni 2010 - C - 127/09, Slg. 2010, I - 4965 = GRUR 2010, 723 Rn. 31 = WRP 2010, 865 - Coty Prestige ) . Es genügt daher nicht, dass die Motorräder der Baureihe CBR 600 RR allgemein für den europäischen Markt geeignet sind un d andere Fahrzeuge aus dieser Baureihe mit Zustimmung der Klägerin möglicherweise dort in Verkehr gebracht wurden . cc ) Eine konkludente Zustimmung der Klägerin ergibt sich auch nicht d a- r aus, dass die Beklagte im Rahmen von Rückruf aktionen für Motorräder auße r- 17 18 - 8 - europäischer Herkunft von der Honda Motor Europe (North) GmbH angeschri e- ben wurde , ohne dass dabei der Import der Motorräder miss billigt wurde . Nach den insoweit weder erfahrungswidrigen noch anderweitig zu beanstandenden Fests tellungen des Berufungsgerichts waren diese Schreiben allein Ausdruck der Verkehrssicherungspflicht der Klägerin ; sie dienten dazu , die Besitzer b e- troffener Fahrzeuge über alle einschlägigen Betriebe zuverlässig zu erreichen. Ein Verzicht der Klägerin auf ihre Markenrechte folgt daraus nicht . dd ) Das Berufungsgericht ist schließlich zutreffend davon ausgegangen, dass in ein em Zuwarten der Klägerin mit der Beanstandung des Verhaltens der Beklagten selbst dann keine konkludente Zustimmung läge , wenn die Kl ägerin vom Parallelhandel der Beklagten Kenntnis erlangt haben sollte . E ine kon kl u- dente Zustimmung zu m Vertrieb von Waren im Europäischen Wirtschaftsraum, die - wie im Streitfall - zunächst außerhalb dieses Gebietes in den Verkehr g e- bracht worden sind, kan n sich nicht aus dem bloßen Schweigen des Markeni n- habers ergeben (vgl. EuGH, GRUR 2002, 156 Rn. 55 - Davidoff). 3. D as Berufungsgericht hat eine Verwirkung des Unterlassungsa n- spruchs der Klägerin verneint, weil nach jeder Einfuhr eines mit der Marke HO NDA gekennzeichneten Motorrads in den Europäischen Wirtschaftsraum die maßgebliche Frist für die Beurteilung des erforderlichen Zeitmoments j e- weils neu zu laufen beginne. Auch d as hält der Nachprüfung durch das Revis i- onsgericht stand. a) Das Berufungsg ericht konnte im Streitfall offenlassen, ob mitglie d- staa t liche Grundsätze der Verwirkung der Ausübung der Rechte aus Gemei n- schaftsmarken entgegenstehen können (insoweit verneinend im hier nicht e r- ö ffneten Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 1 MarkenRL jetzt EuGH, Ur teil vom 22. September 2011 - C - 482/09, GRUR 201 2 , 51 9 Rn. 33 ff. = WRP 2011, 19 20 21 - 9 - 1559 - Budweiser, dazu Palzer/Preisendanz , EuZW 2012, 134, 138 ; Hacker, WRP 2012, 266, 267 ) . Denn die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen schon nach deutschem Recht n icht vor. Es bedarf deshalb unter diesem Aspekt auch keiner Vorlage an den Gerichtshof der E uropäischen Union. aa) Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen w i- dersprüchlichen Verhaltens, bei dem der Verstoß gegen Treu und Glauben in der Illoyalität der verspäteten Rechtsausübung liegt ( BGHZ 25, 47, 51 f.; BGH, Urteil vom 29.2.1984 - VIII ZR 310/82, NJW 1984, 1684 ). Dabei ist indes zu b e- achten, dass b ei wiederholten, gleichartigen Verletzungshandlungen jede Ve r- letzungshandlung einen n euen Unterlassungsanspruch entstehen lässt . So ist im Nachbarrecht anerkannt , dass wiederholte gleichartige Störungen, die zei t- lich unterbrochen auftreten, jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch ausl ö- sen und die für die Beurteilung des Zeitmoments bei d er Verwirkung maßgebl i- che Frist jeweils neu beginnen l assen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04, NJWRR 2006, 235, 236). Dieser nachbarrechtliche Grundsatz kann, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auf die Verwirkung des marke nrechtlichen Unterlassungsanspruchs übertragen werden (ebenso für das Wettbewerbsrecht Köhl er in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 11 Rn. 2.14) . Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers gegen über bestimmte n gleichartigen Verletzungshandlungen kann kein berechtigtes Vertrauen eines Händlers begründen, der Markeninhaber dulde auch künftig sein Verhalten und werde weiterhin nicht gegen solche - jeweils neuen - Rechtsverletzungen vo r- gehen. Der Verwirkungseinwand, der auf einen im Vertrauen auf die Benu t- zungsberechtigung geschaffenen schutzwürdigen Besitzstand gegründet ist, darf nämlich nicht dazu führen, dass dem Benutzer eine zusätzliche Rechtsp o- sition eingeräumt wird und die Rechte des nach Treu und Glauben nur au s- nahmsweise und in engen Grenzen schut zwürdigen Rechtsverletzers über di e- 22 23 - 10 - se Grenzen hinaus erweiter t werde n (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 Rn. 29 = WRP 2008, 1192, 1195 - HEITEC). Rechtsfolge der allgemeinen Verwirkung auf der Grundlage des § 242 BGB ist i m Markenrecht allein , dass ein Marken inhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete , bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverle t- zung en nicht mehr durchzusetzen vermag (vgl. Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [ 2009 ] , § 242 Rn. 304; MünchKom m .BGB/Roth /Schubert , 6 . Auf l ., § 242 Rn. 331 ) . Ein Freibrief für künftige Schutzrechtsverletzungen ist damit nicht ve r- bunden. Ohne Erfolg wendet die Revision ein, die in den speziell geregelten Ve r- wir kungstatbeständen des § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie des Art. 54 Abs. 1 und 2 GMV zum Ausdruck kommende Wertung gebiete es , für die Frage der Verwirkung auf den Zeitraum gleichgearteter Benutzungshandlungen abzuste l- len und nicht auf den einzelnen Importvorgang. Die genannten Bestimmungen betreffen nicht den vorliegenden Fall der über längere Zeit ständig wiederholten Benutzung einer fremden Marke beim Handel mit nicht erschöpfter Markenw a- re, sondern setzen die ununterbrochene Benutzung eines eigenen Zeichens des Anspruchsgegners über einen Zeitraum von fünf Jahren voraus. Unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung kann der r echtsverletze nd i m- portierende Händler daher keine Rechtsposition erlangen, die ihm ein Recht auf immer neue Verletzungshandlungen gewähren und ihm so auf Dauer faktisch eine kostenlose Liz enz ver schaff en würde. Es wäre ein nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch, wenn der Markenverletzer seine rechts verletzenden Handlungen unbefristet fortsetzen dürfte, während jedem Lizenznehmer durch Ausübung eines vertraglichen Kündigungsrechts ein in der Vergangenheit z u- lässiger Vertrieb für die Zukunft untersagt werden könnte. Soweit der Senats - BGH , Urteil vom 23. September 1992 24 25 - 11 - - I ZR 251/09, GRUR 1993, 151, 153 = WRP 1993, 101 - Universitätsemblem , insoweit nicht in BGHZ 119, 237) etwas anderes entnommen werden kann , wird daran nicht festgehalten. bb) Die vom Antrag der Klägerin umfasste Verletzungsform ist die ohne ihre Zustimmung erfolgende Einfuhr von Motorrädern der Marke HONDA in den europäischen Wirtschaftsra um. D ie für die Beurteilung des Zeitmoments der Verwirkung maßgebliche Frist hat daher mit jeder Einfuhr eines einzelnen M o- torrads neu zu laufen begonnen . D ie Klägerin hat die Beklagte wegen des im Februar 2008 von ihr ausgestellten Honda - Motorrads bereits am 10. März 2008 abgemahnt . U nabhängig von den sonstigen Einzelumständen des Streitfalls und insbesondere von der Frage einer fortgesetzten Importtätigkeit der Bekla g- ten während des vorliegenden Gerichtsverfahrens k ommt schon mangels eines relevanten Zeit moments eine Verwirkung des von der Klägerin geltend gemac h- ten, allein in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht . F ür die mögliche Verwirkung eine s Schadensersatzanspruch es ist damit nichts gesagt. Hierauf kommt es im Streitfall n icht mehr an , nachdem die Klägerin die Klage, soweit sie auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflic h- tung gerichtet war, in der Berufungsinstanz zurückgenommen hat. b) Ein etwa unmittelbar im Unionsrecht bestehender Verwirkungsgrun d- satz kön nte keine geringeren Anforderungen an den Eintritt der Verwirkung ste l- len als das in dieser Hinsicht bereits weitgehende deutsche Recht ( zu anderen Rechtsordnungen vgl. Staudinger/Looschelders/Olzen aaO § 242 Rn. 1116 ff.; zur engen Auslegung unionsrechtli cher Ausnahmen von Unterlassungspflichten aus Gemeinschaftsmarken vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 C 316/05, Slg . 2006, I - 12083 = GRUR 2007, 228 Rn. 30 - Nokia ) . Daran b e- stehen keine vernünftigen Zweifel, so dass auch insoweit eine Vorlage an den 26 27 - 12 - Gerichtshof d er Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht erforde r- lich ist. 4. Die Revision hat gleichwohl zu einem geringen Teil Erfolg. Die Kläg e- rin hat in der Klagebegründung klargestellt, dass sie das Verbot hinsichtlich a l- ler Verletzungsha ndlungen für den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstrebt. Das Berufungsgericht hat die entsprechende Verurteilung durch das Landgericht in vollem Umfang bestätigt. Das Unterlassungsgebot kann indes nicht für das gesamte Gebiet des Europäischen Wirts chaftsraums ausgespr o- chen werden. Schutzgebiet der Gemeinschaftsmarke ist allein das Gebiet der Europäischen Union (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Rn. 39 = WRP 2008, 236 - THE HOME STORE). 28 - 13 - III. Die Kostenentscheidun g beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.2009 - 2a O 267/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.2010 - I - 20 U 96/09 - 29
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