BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 171/10 Verkündet am: 24. Januar 2013 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Nove mber 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausl e- g ung des Art. 56 AEUV folgende Fragen vorgelegt: 1. Stellt es eine inkohärent e Beschränkung des Glück s- spielsektors dar , - wenn einerseits in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat die Veranstalt ung u nd die Ver mittl ung ö f- fentlicher Glücksspiele im Internet nach dem in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und - ohne Recht s- an spruch - nur für Lotterien und Sportwetten au s- nahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glückss pielangebot bereitz u- stellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwir ken, - wenn anderseits in einem Bundesland dieses Mi t- gliedstaats nach dem dort geltenden Recht unter n ä- her bestimmten objektiven Voraussetzungen jedem Unionsbürger und jeder diesem gleichgestellten juri s- - 3 - tischen Person eine Genehmigung für den Vertrieb von Sportwetten im Internet erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im übrigen Bundesgebiet ge l- tenden Beschränkung des Glücksspiel vertriebs im I n- ternet zur Erreichung de r mit ih r verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigt werden kann? 2. Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der i n den anderen Bundes ländern gelte n- den Beschrä nkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemei n- wohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt? Falls die erste Frage bejaht wird: 3. Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bunde s- land mit der abweichend en Regelung die in den übrigen Bundes ländern geltenden Beschränkungen des Glück s- spiels übernimmt, auch wenn die bisher igen , großzügig e- ren Regelungen des Internetglücksspiels in diesem Bu n- desland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessi o- nen noch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten , weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für d a s Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerrufen werden könn t en? 4. Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der mehr jährigen Übergangszeit die Eignung - 4 - der i n den übrigen Bundes ländern geltenden Beschrä n- kungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich b e- einträchtigt wird? Gründe : I. Die Klägerin ist die s taatliche Lott o gesellschaft des Landes Nordrhein - Westfalen. Die Beklagte zu 1 mit Sitz in Gibraltar bietet auf der Internetseite " .com " in deutscher Sprache Glücksspiele und Sportwetten gegen Geld - einsatz an. Sie ist Inhaberin einer in Gibraltar erteilten Glücks - und Spiellizenz. Der Beklagte zu 2 ist Gesc häftsführer der Beklagten zu 1. Die Klägerin hält das Angebot der Beklagten zu 1 wegen Verstoßes g e- gen glücksspiel - und strafrechtliche Bestimmungen für wettbewerbswidrig. Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, hat das Landgericht die Bekl agten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anz u- bieten und/oder zu verschaffen, Glückssp iele, insbesondere Sportwetten zu fe s- ten Gewinnquoten sowie Kasinospiele, insbesondere Poker, Videopoker, Black Jack, Roulette, Baccara, Keno, Bingo und virtuelle Slot Machines sowie Karte n- spiele und Brettspiele gegen Entgelt einzugehen und/oder abzuschlie ßen und/ oder diese Möglichkeit zu bewerben, wie nachstehend beispielhaft wiedergeg e- ben ( e s folgt die Wiedergabe von 102 Bildschirmausdrucken aus dem Inte r- netangebot der Beklagten zu 1 vom September 2009). Außerdem hat das Landgericht die Beklagten zur Auskunft verurteilt und ihre Pflicht zum Schadensersatz festgestellt. 1 2 3 4 - 5 - Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Unterlassungstenor nach Maßgabe des von der Klägerin in der Ber u- fungsinstanz gestellten Antrags unter Beschränkung a uf konkret bezeichnete Spiele so gefasst, dass sich die Unterlassungspflicht der Beklagten darauf b e- zieht, über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anz u- bieten und/oder zu verschaffen, Sportwetten zu festen Gewinnquoten sowie Poker, Videopoker, Black Jack, Roulette, Baccara, Keno, Bingo und Spiele an virtuelle n Slot Machines sowie Knobelduell und Black Jack - Duell gegen Entgelt einzugehen und/oder abzuschließen und/oder diese Möglichkeit zu bewerben, wie nachstehend wiedergegebe Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die vollstä n- dige Abweisung der Klage. II . Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 56 AEUV ab. Vo r einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a , Abs. 3 AEUV eine Vo r- ab entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 1 . Weil die Klägerin einen auf die Abwehr künft iger Rechtsverstöße g e- richteten Unterlassungsanspruch verfolgt, kommt es im Streitfall auch auf das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht an. D er Glücksspielstaatsvertrag 2008 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten (§ 28 Abs. 1 Gl üStV 2008) . Zum 1. Januar 2012 erfolgte in Schleswig - Holstein eine Liberal i- sierung des Glücksspielrechts. Anders als § 5 Abs. 3 GlüStV 2008 lässt § 26 des schleswig - holsteinischen Gesetzes zur Neuordnung des Glückspiels vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl. - H . S. 280 - GlSpielG SH ) Werbung für öffentl i- ches Glücksspiel im Fernsehen oder im Internet grundsätzlich zu . Auch ein Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet 5 6 7 8 - 6 - (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2008) ist dem Glücksspielgesetz Schleswi g - Holstein fremd . Veranstaltung und Vertrieb öffentlicher Glücksspiele und Wetten bedürfen zwar weiterhin der Genehmigung der zuständige n Landesb ehörde (vgl. §§ 4, 5, 22 und 23 GlSpielG SH) ; die Genehmigung für den Vertrieb öffentlicher Wetten ist aber bei Vorliegen bestimmter objektiver Zulassungsvoraussetzungen jedem Bürger und jeder juristischen Person aus der Europäischen Union zu erteilen (§ 23 Abs. 2 GlSpielG SH). Im gesamten übrigen Bundesgebiet gilt dagegen inzwischen der Glück s- spielstaatsvertra g 2012 (1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag GlüStV 2012 ) . Nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2012 sind das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet sowie d i e Werbung für öffentl i- ches Glücksspiel im Fernsehen, im Intern et sowie über Telekommunikationsa n- lagen grundsätzlich weiterhin verboten . Gemäß § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 GlüStV 2012 kann die Verwendung des Internets zu diesen Zw e- cken nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen für Lotterien und Spor twetten erlaubt werden, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken . Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsa n- spruch. 2 . Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zu 1 mit ihrem Internetangebot gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 GlüStV 2008 verstoßen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bestimmu n- g en des § 4 Abs. 4 u nd des § 5 Abs. 3 GlüStV 2008 Marktverhaltensregelu n- gen, deren Anwendbarkeit keine unions - oder verfassungsrechtlichen Bede n- ken entgegenstehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. September 2011 9 10 11 - 7 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 Rn. 21, 30 ff. = WRP 2012, 201 Sportw etten im Internet II , zu § 4 Abs. 4 GlüStV ; Urteil vom 28. September 2011 I ZR 43/10 , juris Rn. 78 f. , zu § 5 Abs. 3 GlüStV). D ie gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision geben dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechts prechung . Auch die übrigen Erwägungen der Revision lassen im Hinblick auf die Beurteilung der bis zum 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler erkennen. 3 . Aufgrund der seit dem 1. Januar 2012 eingetretenen Rec htsänderu n- gen kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die Revision hinsich t- lich des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrags und der für die Zeit nach dem 31. Dezember 2011 zugesprochenen Auskunfts - und Schadense r- satzansprüche im Hinblick auf einen Verstoß gegen die unionsrechtliche Diens t- leistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) Erfolg ha ben könnte. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Ausnahmen und Einschränku n- gen zu einer die Glücksspieltätigkeit beschränkenden Reg elung dahingehend einer Kohärenzprüfung zu unterziehen, ob sie deren Eignung zur Verfolgung legitimer Allgemeininteressen beseitigen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 C46/08, Slg. 2010, I - 8149 = NvWZ 2010, 1422 Rn. 106 ff. Carmen Media Group). Vor diesem Hintergrund k ö nn te eine gegenüber dem übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Rechtslage in einem einzelnen Bundesl and d a- zu führen , dass die Vertriebs - und Werbebeschränkungen im Internet für Glücksspiele in den anderen Bundesländern wegen Verstoß es gegen das Un i- onsrecht unanwendbar sind, so dass für ein Verbot der Online - Vermittlung und Veranstaltung von Glücksspielen keine Grundlage mehr bestünde. 12 13 - 8 - a) N ach geltendem Recht bestehen wesentliche Unterschiede in der rechtlichen Behandlung des Int ernetg lücksspiels zwischen Schleswig - Holstein und dem übrigen Bundesgebiet . Die Bestimmungen der § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2012 enthalten weiterhin Verbot e des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet sowie der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen. Zwar kann nach § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 GlüStV 2012 die Verwendung des Internets zu diesen Zwecken unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr e r- laubt werden , um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken . Auf die Erlaubniserteilung besteht aber kein Rechtsanspruch. D emgegenüber gibt es in Schleswig - Holstei n gemäß § 23 Abs. 2 GlSpielG SH grundsätzlich ein en Anspruch auf Erteilung einer Vertriebsgenehmigung für öffentliche We t- ten, der sich aufgrund des Zusammenhangs mit § 23 Abs. 1 GlSpielG SH zwe i- felsfrei auch auf den Fernvertrieb und damit den Absatz im Int ernet erstreckt. Für die Glücksspielwerbung im Internet ist gemäß § 26 GlSpielG SH keine E r- laubnis erforderlich. b) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass d ie Liberalisierung von Internetvertrieb und werbung für Glücksspiele in Schleswig - Holstein d ie Ei g- nung der entsprechenden Verbote in den anderen Bundesländern zur Erre i- chung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 verfolgten legitimen Allg e- meininteressen mehr als nur un erheblich beeinträchtigt . So ist fraglich, ob sich die Teilnahmemöglich keit an Glücksspielen über das Internet wirksam auf das Bundesland Schleswig - Holstein be schränken lässt . Auch die nunmehr in Schleswig - Holstein unbeschränkt mögliche Werbung 14 15 16 17 - 9 - für Glücksspiele in Fernsehen, Rundfunk und Internet kann aufgrund der Natur diese r Medien nicht wirksam auf dieses Bundesland begrenzt werden. 4 . Die unionsrechtliche Bewertung der seit 1. Januar 2012 in Deutsc h- land bestehenden unterschiedlichen Regelungen für Online - Glücksspiel ist u m- stritten. Teilw eise wird angenommen, dass der s chleswig - h olsteinische So n- derweg zu einer fehlenden Kohärenz des Internetverbots für Glücksspiele im übrigen Bundesgebiet führt (Dörr/ Janich , K&R Beihefter 1/2012, 1, 9 ff.; Brock, CR 2011, 517, 524). Insbesondere wird ein Verstoß gegen das aus dem Koh ä- ren zgebot resultierende Konterkarierungsverbot im Sinne einer wesentlichen Effektivitätseinbuße hinsichtlich der von den anderen Ländern verfolgten Ziele für sehr wahrscheinlich gehalten. Demgegenüber haben die mit der Frage b e- fassten Verwaltungsgerichte eine Inkohärenz des deutschen Glücksspielrechts ungeachtet der in Schleswig - Holstein geltenden abweichenden Regelungen b isher verneint (vgl. VG Saarlouis , Urteil vom 19. Januar 2012 6 K 521/10, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2012 3 K 330/10, jur is; Urteil vom 27. August 2012 3 K 882/12, juris). 5 . Es ist fraglich, ob eine unionsrechtliche Kohärenzprüfung der unte r- schiedlichen Ausgestaltung des Glücksspielrechts innerhalb der Bundesrepublik Deutschland schon deshalb ausscheidet, weil sie Aus fluss der bundesstaatl i- chen Ordnung ist (so Pagenkopf, NJW 2012, 2918, 2924). Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dazu - soweit ersichtlich - keine eindeutige Antwort zu en t- nehmen. a) Der Gerichtshof hat in der Sache Carmen Media Group (NvWZ 2010, 1422) ausgeführt: 69 Was den Umstand betrifft, dass die verschiedenen Glücksspiele zum Teil in die Zuständigkeit der Länder und zum Teil in die des Bundes fallen, ist 18 19 20 - 10 - darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtspr e- chung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung seiner aus dem Un i- onsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen. Die interne Zustä n- digkeitsverteilung innerhalb eines Mitgliedstaats, namentlich zw ischen zentralen, regionalen und lokalen Behörden, kann ihn unter anderem nicht 70 Dementsprechend müssen, auch wenn das Unionsrecht einer internen Z u- ständigkeitsverteilung, nach der für bestim mte Glücksspiele die Länder z u- ständig sind und für andere der Bund, nicht entgegensteht, in einem so l- chen Fall die Behörden des betreffenden Bundeslandes und die Bunde s- behörden gleichwohl gemeinsam die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland erfüllen, nicht gegen Art. 49 EG zu verstoßen. Soweit die B e- achtung dieser Bestimmung es erfordert, müssen diese verschiedenen Behörden dabei folglich die Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeit koo r- dinieren. Diese Ausführungen legen die Annahme nahe, dass eben so wie Bund und Bundesländer gegebenenfalls auch die Bundesländer untereinander ihre Politik im Glücksspielbereich in der Weise abzustimmen haben, dass die Ve r- pflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Beachtung der unionsrechtl i- chen Dienstleistungsfrei heit (Art. 56 AEUV, zuvor Art. 49 EG) eingehalten wird. Danach bleiben zwar unterschiedliche Regelungen in den Bundeslä n- dern auch im Bereich des Glücksspielrechts grundsätzlich möglich. Jedoch könnte es geboten sein, jede in einem Bundesland bestehend e Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für sich genommen darauf zu überprüfen, ob ihre Eignung zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels dadurch entfällt, dass ein anderes Bundesland eine abweichende Regelu ng trifft (vgl. Dörr/Janich aaO S. 7). b ) Andererseits hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache " Markus Stoß " klargestellt, dass Schwierigkeiten bei der Durc h- setzung des Lotterie - und Wettmonopols gegenüber im Ausland ansässigen Veranstaltern die Vereinbarkeit eines solchen Monopols mit dem Unionsrecht nicht beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 C 316/07, Slg. 21 22 23 - 11 - 2010, I 8069 = NVw Z 2010, 1409 Rn. 84 ff. ). Es fragt sich, ob dieser Grundsatz auf die Nutzung von Internetangeboten aus Schleswig - Holstein durch dazu n icht befugte Spieler anderer Bundesländer übertragbar ist. c) Nach Auffassung des Senats sollte diese Frage bejaht und die erste Vorlagefrage verneint werden. Dag egen spricht insbesondere nicht schon die Erwägung, anders als bei Auswirkungen aus dem A usland ha be es der Mi t- gliedstaat grundsätzlich selbst in der Hand, regional unterschiedliche Besti m- mungen innerhalb seines Staatsgebiets zu verhindern, die die Wirksamkeit e i- nes Internetverbots beeinträchtigen (vgl. Dörr/Janich aaO S. 10 f.). Die Euro päische Union bildet eine Rechtsgemeinschaft, in der für das Verhältnis zwischen der Union und den Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV (bislang Art. 5 EG ) der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gilt. Dieser Grundsatz verpflichtet nicht nur die Mitgli edstaaten, alle geeigneten Maßna h- men zu treffen, um die Geltung und Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewäh r- leisten, sondern legt auch der Union entsprechende Pflichten zur loyalen Z u- sammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf (EuGH, Beschluss vom 13. Juni 1990 C2/88, Slg. 1990, I3367 = NJW 1991, 2409 Rn. 17 Zwartveld; vgl. Calliess, Subsidiaritäts - und Solidaritätsprinzip in der Europäischen Union, 1996, S. 157 f.; Zuleeg in von der Groeben/ Schwarze, Kommentar zum EU - /EG - Vertrag, 6. Aufl., Art. 10 EG Rn. 11; Wölker in von der Groeben/Schwarze aaO Protokoll Nr. 24 Rn. 41). Daraus folgt für die Union ein Gebot der Rüc k- sichtnahme auf verfassungsrechtliche Schwierigkeiten und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EUV auf bundesstaatliche Strukturen in den Mitgliedstaaten. Zudem gilt für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der nunmehr ebe n- falls in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EUV ausdrücklich verankert ist. Danach dürfen die den Mitgliedstaaten durch das Unionsrecht auferlegten Pflichten nic ht außer 24 25 - 12 - Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 1970 25/70, Slg. 1970, 1162 Rn. 31 f. Köster und Berodt & Co. ; Langguth in Lenz/ Borchardt, EU - Verträge, 5. Aufl., Art. 5 EUV Rn. 36). Es erschiene aus der Si cht des Senats wenig angemessen und mit dem Grundsatz der Verhältnismä ßigkeit kaum vereinbar, wenn die Mehrzahl der Bundesländer im Streitfall 15 Län der ihr vom Unionsrecht anerkanntes Recht, selbst zu beurteilen, ob es erforderlich ist, bestimmte Glü cksspieltätigke i- ten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschrä n- ken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzusehen (vgl. EuGH, N Vw Z 2010, 1422 Rn. 58 Carmen Media Group), schon deshalb nicht ausüben kön nte, weil ein einzelnes Bundesland eine abweichende Reg e- lung einführen will (zum Kriterium der Angemessenheit im Zusammenhang mit der Berücksichtigung föderaler Strukturen im Unionsrecht vgl. Epiney, EuR 1994, 301, 319 ff.). Dabei ist zu beachten, dass in einer bundesstaatlichen Ve r- fassung ein Bundesland weder vom Bund noch von den anderen Bundeslä n- dern gezwungen werden kann, eine bestimmte Regelung in einem der Komp e- tenz der Länder unterliegenden Bereich zu treffen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich in nicht harmonisierten Se k- toren wie dem Glücksspielwesen die praktische Auswirkung eine r durch Unte r- schiede zwischen den Ländern eines Bundesstaats bewirkte n Inkohärenz für den Binnenmarkt nicht von abweichenden Regelungen unterscheiden dürfte, die zwischen kleineren und größeren Mitgliedstaaten bestehen und union s- rech t lich hin zunehmen sind . 6 . Für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage bejaht, sollte nach Auffassung des Senats die zweite Frage in der Weise beantwortet werden, dass e s nicht zu einer Inkohärenz der im übrigen Bundesgebiet für das Inte r- 26 27 28 - 13 - netglücksspiel geltenden Beschränkungen führt, wenn ihre Eignung durch eine liberale re Regelung in einem einzelnen, kleineren Bundesland nur unerheblich b eeinträchtig t wird. Jedenfalls di e Anerkennung einer Erheblichkeitsschwelle bei der Kohärenzprüfung erscheint unter dem unionsrechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit geboten, wenn die uneinheitliche Regelung auf die bundesstaatliche Ordnung eines Mitgliedstaats zurückzuführen is t und einen unionsrechtlich nicht harmonisierten Di enstleistungsbereich betrifft. 7 . Die dritte Frage stellt der Senat für den Fall, dass sich die Rechtslage in Schleswig - Holstein bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens erneut ändern soll t e. a) Die neue Landesregierung in Schleswig - Holstein hat einen Geset z- entwurf eingebracht (Entwurf zur Änderung glücksspielrechtlicher Gesetze, Schleswig - Holsteinischer Landtag Drucks. 18/104). Danach ist beabsichtigt, den Sonderweg des Landes im Glücks spielbereich zu beenden und dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 beizutreten. Allerdings sollen die Genehmigu n- gen , die privaten Anbietern bisher erteilt worden sind, in Kraft bleiben (vgl. Art. 4 des Entwurfs). Nach § 4 Abs. 3 GlSpielG SH sind diese Genehmigu ngen, die den Internetvertrieb umfassen, für die Dauer von sechs Jahren erteilt worden. Für die Erlaubnisinhaber soll das jetzige Glücksspielgesetz Schleswig - Holstein so lange fortgelten. Das gilt auch für § 26 GlSpielG SH, der Internetwerbung für erlaubte Glücksspiele zulässt. b) D er Gerichtshof hat im Zusammenhang mit einer Regelung des Pe n- sionsalters für Beamte ausgeführt, das Gesetz eines Mitgliedstaats oder eines Landes sei nicht schon deshalb inkohärent, weil es im Hinblick auf die Anh e- bung der Re gelaltersgrenze zu einem anderen Zeitpunkt geändert w e rd e als das entsprechende Gesetz eines anderen Mitgliedstaats oder Landes. Der 29 30 31 - 14 - Rhythmus der Änderung kann also von Bundesland zu Bundesland unte r- schie d lich sein, um regionale Besonderheiten zu berücksic htigen und es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die erforderlichen Anpassungen vorz u- nehmen (EuGH, Urteile vom 21. Juli 2011 C159 /10 und C160/10, NVw Z 2011, 1249 Rn. 96 f. - Fuchs und Köhler ). Wie sich aus R a n dnummer 94 dieses Urteils ergibt, hat te das Land Hessen dort eine den Beamtengesetzen des Bu n- des und mehrerer Länder ähnliche Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre beabsichtigt, aber noch nicht eingeführt . c) Nach Auffassung des Senats lassen sich die se Grundsätze auch im Zus ammenhang mit legitimen Zielen dienenden Beschränkungen des Glück s- spiels in Mitgliedstaaten mit bundesstaatlicher Verfassung anwenden. aa) Sind sich die Länder eines Bundesstaats darüber einig, in Verfolgung legitimer Ziele des Allgemeinwohls Glücksspi eltätigkeiten in systematischer und kohärenter Weise zu begrenzen, sollte es in Anwendung d e r Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit nicht zu einer union s- rechtlichen Inkohärenz führen, wenn ein Bundesland die entsprechenden Reg e- l ungen aufgrund einer abweichenden Ausgangslage zwar so rasch wie zumu t- bar, aber erst nach einer mehrjährigen Übergangszeit in Kraft setz en kann . Dieses Ergebnis erscheint gerade in einem Bereich wie dem Glück s- spielsektor geboten, in dem es nach der Re chtsprechung des Gerichtshofs S a- che jedes Mitgliedstaats ist zu beurteilen, ob es erforderlich ist, bestimmte Glücksspieltätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es g e- nügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger streng e Kontrollen vorzus ehen (EuGH, NVw Z 2010, 1422 Rn. 58 Carmen Media Group). Es handelt sich also nicht etwa um die Umsetzung einer Richtlinie der Union, bei der ein bestimmtes Regelungsziel den Mitgliedstaaten durch die 32 33 34 - 15 - Union verbindlich vorgegeben wird ( vgl. Art. 288 AEUV) und deshalb insoweit von vornherein kein Koordinierungsbedarf zwischen den Bundesländern eines Mitgliedstaats besteht. Demgegenüber erfordert die Erfüllung der sich aus Randnummer 70 der Entscheidung " Carmen Media Group " ergebenden Pfli cht der Bundesländer, ihre Zuständigkeiten zur Schaffung einer kohärenten Reg e- lung des Glücksspielwesens zu koordinieren, von vornherein eine gewisse Zeit. Der Senat gibt zu bedenken, ob es nicht Sache der nationalen Gerichte sein sollte, im Einzelfall zu beurteilen, ob die bis zur Herstellung einer kohärenten Regelung des Glücksspielsektors in eine m Mitgliedstaat in Anspruch geno m- mene Zeitspanne den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit en t- spricht. D er Senat hielte es jedenfalls für geboten, au s dem Umstand einer Übergangszeit für eine n Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats auch dann keine Inkohärenz der Regelung des Glücksspielsektors abzuleiten, wenn die im überwiegenden Teil dieses Mitgliedstaats geltenden Beschränkungen des Glücksspiels dadu rch vorübergehend in ihrer Wirksamkeit nicht unerheblich beeinträchtigt werden könnten. bb) Der Senat gibt weiter zu bedenken, ob es dem Grundsatz der Ve r- hältnismäßigkeit entspräche , wenn die Mehrzahl der Bundesländer ihr union s- rechtlich anerkanntes Re cht zur Regelung des Glücksspielsektors schon de s- halb nicht mehr ausüben könnte, weil aufgrund besonderer Umstände ein ei n- zelnes Bundesland entsprechende Regelungen erst nach einer Übergangszeit einführen kann . cc) Die unionsrechtliche Zulässigkeit ein er auch mehrjährigen Übe r- gangszeit ist nach Ansicht des Senats insbesondere dann anzuerkennen, wenn aufgrund der besonderen Rechtslage in einem Bundesland die sofortige He r- stellung der Kohärenz im Glücksspielsektor nicht möglich ist , weil von diesem Bundesland erteilte Genehmigungen während ihrer Geltungsdauer aus Grü n- 35 36 - 16 - den des Vertrauensschutzes auch bei einer Änderung der Rechtslage nicht oder nur gegen für die öffentliche Hand schwer tragbare Entschädigungsza h- lungen zurückgenommen werden k önnen. So stellt sich die Rechtslage in Schleswig - Holstein dar (vgl. § 117 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 6 VwG Schleswig - Holstein), fall s es zu der dort in Aussicht genommenen Gesetzesänderung kommt. 8 . Nach Auffassung des Senats sollte die vierte Frage gegebe nenfalls in der Weise beantwortet werden, dass jedenfalls eine unerhebliche Beeinträcht i- gung der Eignung von Beschränkungen des Internetglücksspiels, die im übrigen Bundesgebiet gelten, während der Übergangszeit nicht als unionsrechtlich rel e- vante Inkohäre nz anzusehen ist. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.10.2009 - 31 O 552/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.09.2010 - 6 U 196/09 - 37
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