Nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Digibet AEUV Art. 56; EUV Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Satz 2; GlüStV 2012 § 4 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 3; GlSpielG SH §§ 23, 26; UWG § 4 Nr. 11 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden z ur Auslegung des Art. 56 AEUV folge n- de Fragen vorgelegt: 1. Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar, - wenn einerseits in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glückssp iele im Internet nach dem in der überwi e- genden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und - ohne Rechtsanspruch - nur für Lotterien und Sportwetten ausnahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot b e- reitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken, - wenn andererseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort gelte n- den Recht unter näher bestimmten objektiven Voraussetzungen jedem Unionsbürger und jeder diesem gleichgestellten juristischen Person eine Genehmigung für den Vertrieb von Sportwetten im Internet erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkung des Glücksspielvertriebs im Internet zur Err eichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls b e- einträchtigt werden kann? 2. Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltende n B e- schränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt? Falls die erste Frage bejaht wird: 3. Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der abw eichenden Regelung die in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glück s- spiels übernimmt, auch wenn die bisherigen großzügigeren Regelungen des Interne t- glücksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen no ch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten, weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerr u- fen werden könnten? 4. Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der mehrjährigen Übergangszeit die Eignung der in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränku n- gen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird? BGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZR 171/10 - OLG Köln LG Köln
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