BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 171/10 vom 30. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die R ichterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestse t- zung vom 12. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: Das Schreiben der Klägerin vom 18. Juni 2015 ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 12. Januar 2015 au s- zulegen, weil nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Streitwer t- beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2014 IX ZR 189/10, juris). Anlass zu einer Ä n- derung des auf 148.500 Die Klägerin hat den Streitwert für das Verfahren in der Klageschrift vo r- läufig geschätzt 250.000 s ie in erster Instanz keine abweichende Wertfestsetzung begehrt hat, hat das Landgericht den Streitwert auf 250.000 abgewiesen und die Beklagten nach dem Hilfsantrag verurteilt. Da gegen di e- ses Urteil allein die Beklagten Berufung eingelegt ha b en , hat das Berufungsg e- richt den Wert des Berufungsverfahrens entsprechend der Kostenquote in er s- ter Instanz auf zwei Drittel von 250.000 n- ter Berücksichtigung der Kostenquote in zweiter Instanz hat der Senat mit B e- schlus s vom 12. Januar 2015 den Streitwert für die allein von den Beklagten eingelegte Revision auf 148.500 bestimmt . 1 2 - 3 - Die Klägerin hat vor dem 7. Mai 2015 zu keinem Zeitpunkt Einwände g e- gen die Streitwertfestsetzung en durch das Landgericht, das Oberlandesger icht und den Bundesgerichtshof erhoben. Erst nachdem der Senat mit Beschluss vom 7. Mai 2015 festgestellt hat, dass die Beklagten die Revision gegen das Berufungsurteil im Verhandlungstermin vom 12. Februar 2015 wirksam zurüc k- genommen hatten, hat die Kläge rin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 eine Streitwertfestsetzung auf nicht unter 500.000 g- liche Streitwertfestsetzung der Angabe der Klägerin entspricht und die se mehr als sechseinhalb Jahre kei ne abweichende Wertfestsetzung begehrt h at, b e- steht kein Anlass zu einer Streitwertheraufsetzung nach Abschluss des Revis i- onsverfahrens . Im Übrigen hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass ihr wirtschaf t- liches Interesse dar an , dass gerade die Beklagten die durch das Berufungsu r- teil unter sagten Internet - Glücksspiele unterlassen, mehr als 148.500 In diesem Zusammenhang sind sowohl die Beschränkung der Geschäftstäti g- keit der Klägerin auf das Bundesland Nordrhein - Westfalen als auch die Vielzahl 3 4 - 4 - der Anbieter illegaler Internet - Glü cksspiele zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, welches legale Geschäft in Nordrhein - Westfalen der Klägerin durch die illegalen Internet - Glücksspiele der Beklagten entgeht. Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Richter am BGH Feddersen ist im Urlaub und da her gehindert zu unterschreiben. Büscher Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.10.2009 - 31 O 552/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.09.2010 - 6 U 196/09 -
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